publié le 15 octobre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
6 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 19 février 2003 modifiant l'article 225, § 3, de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 19 février 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 26 février 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 26 février 2003 modifiant, en ce qui concerne la dispense de stage pour le droit aux indemnités, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - des articles 1re et 20 à 28 de l'arrêté royal du 12 mars 2003 modifiant certains arrêtés royaux dans le cadre de la définition uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la sécurité sociale, - de l'arrêté royal du 4 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 8 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 8 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 8 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 9 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 19 février 2003 modifiant l'article 225, § 3, de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 19 février 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 26 février 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 26 février 2003 modifiant, en ce qui concerne la dispense de stage pour le droit aux indemnités, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - des articles 1er et 20 à 28 de l'arrêté royal du 12 mars 2003 modifiant certains arrêtés royaux dans le cadre de la définition uniforme de notions relatives au temps de travail à l'usage de la sécurité sociale; - de l'arrêté royal du 4 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 8 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 8 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 8 avril 2003 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re - Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 225 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 93 Absatz 7 und 32 Absatz 1 Nr. 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 225 § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000, 14.
Juni 2001 und 11. November 2002, und 247 § 1 Nr. 5 und 12, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Einkommenshöchstbetrag, um im Rahmen der Entschädigungsversicherung als Person zu Lasten angesehen zu werden, erhöht worden ist; dass diese Massnahme ab dem 1. April 2003 anwendbar ist und dass es daher notwendig ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 22. Januar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Januar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Februar 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 225 § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2000, 14. Juni 2001 und 11. November 2002, wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Dieses Einkommen und die vorerwähnten Pensionen, Renten, Beihilfen und Entschädigungen werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag 647,4746 EUR pro Monat übersteigt; dieser Betrag ist an den Schwellenindex 103,14, in Kraft am 1. Juni 1999 (Grundlage 1996 = 100), gebunden und wird den Schwankungen des Preisindexes gemäss den in Artikel 237 erwähnten Bestimmungen angepasst. » Art. 2 - Artikel 247 § 1 Nr. 5 und 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, wird wie folgt ersetzt: « 5. Berechtigte, die sich in unbezahltem Urlaub befinden.
Die fortgesetzte Versicherung wird für eine Dauer bewilligt, die drei Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf, ». « 12. Berechtigte, die infolge eines Streiks oder eines Lockouts vorübergehend arbeitslos sind und die in Ermangelung einer Erlaubnis des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Arbeitsbeschaffung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Die fortgesetzte Versicherung wird für eine Dauer bewilligt, die die Dauer des Streiks oder Lockouts nicht übersteigen darf, ».
Art. 3 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am 1. April 2003 in Kraft und Artikel 2 wird mit 1. Januar 2003 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 87, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 93bis , eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 104, abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, und 113 Absatz 6, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
August 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 211 § 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, 214, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 11.
November 2002, 217, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.
April 1997, 230 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.
Dezember 1996 und 5. März 2002, und 232;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohn empfänger vom 16. Oktober 2002 und 18. Dezember 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Februar 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die verschiedenen Ausführungsmassnahmen im Rahmen der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind, mit 1. Januar 2003 wirksam sind, so dass es notwendig ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 211 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für die in Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten und für Berechtigte, die die vorerwähnte Eigenschaft aufgrund von Artikel 131 desselben Gesetzes behalten, entspricht der Betrag der Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Monate der Arbeitsunfähigkeit dem Betrag des Arbeitslosengelds, auf das sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie nicht arbeitsunfähig gewesen wären.
Für die Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von sechs Monaten wird die Dauer des Zeitraums des Mutterschutzes unmittelbar vor dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum berücksichtigt.
Die Massnahme zur Angleichung des Betrags der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung an das in Absatz 1 erwähnte Arbeitslosengeld ist jedoch nicht auf zeitweilige Arbeitslose anwendbar. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung werden in Artikel 28 § 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1994 über die Halbzeitfrühpension für die Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt sind, zeitweiligen Arbeitslosen gleichgestellt. » Art. 2 - Artikel 214 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 11. November 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort « Invaliditätsentschädigung » durch das Wort « Entschädigung » ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort « Invaliditätsentschädigung » durch das Wort « Entschädigung » ersetzt.3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Die vorerwähnten Mindestbeträge werden ab dem ersten Tag des siebten Monats des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit und während des Invaliditätszeitraums bewilligt. Für die Bestimmung des ersten Tags des siebten Monats der Arbeitsunfähigkeit wird der Zeitraum des Mutterschutzes unmittelbar vor dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum berücksichtigt, wenn durch den Zeitraum des Mutterschutzes ein früherer Arbeitsunfähigkeitszeitraum ausgesetzt worden ist. » Art. 3 - Artikel 217 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « darf jedoch nicht über dem Betrag des Arbeitslosengelds liegen » durch die Wörter « entspricht jedoch dem Betrag des Arbeitslosengelds » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « begrenzende Massnahme » durch das Wort « Angleichungsmassnahme » ersetzt. Art. 4 - Artikel 230 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 1996 und 5. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Unter beruflichem Einkommen, so wie in Absatz 1 erwähnt, sind Entlohnungen und andere Vorteile, die den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, der garantierte Lohn für die zweite Woche, die in den kollektiven Arbeitsabkommen Nr.12bis und 13bis erwähnte Entschädigung und der Vorteil in Bezug auf den persönlichen und individuellen Gebrauch eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zu verstehen. » 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Der Bruttobetrag des beruflichen Einkommens wird um den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten der Berechtigten gekürzt, für den davon ausgegangen wird, dass er 13,07 Prozent für einen Angestellten und 14,12 Prozent für einen Arbeiter entspricht.» Art. 5 - In denselben Erlass wird an Stelle von Artikel 232, der Artikel 231 wird, ein neuer Artikel 232 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 232 - Berechtigte, die eine Zulage für eine Teilzeitlaufbahnunterbrechung beziehen, die nach dem Datum des Einsetzens der Arbeitsunfähigkeit beginnt, haben Anspruch auf einen in Werktagen berechneten Betrag, der dem Unterschied zwischen dem Betrag der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung und dem Betrag der vorerwähnten Zulage entspricht. » Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003.
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 3 - Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 32 Absatz 1 Nr. 17, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 123, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, und 124 § 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 16. September 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 3. Oktober 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
Oktober 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.397/1 des Staatsrates vom 6. Februar 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 123 Nr. 3 Buchstabe f) des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Der Nachweis des Wohnorts in Belgien erfolgt anhand der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information, die beim Nationalregister erhältlich ist, oder anhand jedes anderen Beweismittels, das von einer belgischen öffentlichen Behörde ausgestellt ist und als solches vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle anerkannt wird. » Art. 2 - In Artikel 124 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1997 und 7. Mai 1999, wird § 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Nachweis des in § 2 erwähnten Zusammenwohnens erfolgt anhand der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Information, die beim Nationalregister erhältlich ist.
In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz darf die Eheschliessungsurkunde jedoch als Nachweis für das Zusammenwohnen der Ehepartner gelten, bis die Anpassung der vorerwähnten Daten im Nationalregister aufgrund des Zusammenwohnens vorgenommen worden ist. » Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 4 - Bijlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Befreiung von der Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Entschädigungen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 116 Absatz 2 und 128 § 2 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 205 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 20. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Dezember 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.703/1 des Staatsrates vom 14. Januar 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 205 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2000, wird wie folgt ergänzt: « 6. Personen, die während eines Zeitraums von dreissig Tagen nach dem Datum, an dem ihre Entlassung auf Antrag als statutarische Bedienstete wirksam wird, die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes erlangen, insofern sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten als statutarische Bedienstete angestellt waren. Wenn sie während eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten in dieser Eigenschaft angestellt waren, wird dieser Zeitraum mit einem Zeitraum gleichgesetzt, der für die Berechnung der in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Wartezeit berücksichtigt wird. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 5 - Bijlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse im Rahmen der einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963, 11. Januar 1967, 10.Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom 11. Oktober 1978 und Nr.28 vom 24. März 1982, die Gesetze vom 22.
Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 14. November 1996 und die Gesetze vom 13. März 1997, 13. Februar 1998, 7. April 1999, 22. Mai 2001, 19. Juli 2001 und 10. August 2001; Aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer, insbesondere des Artikels 25quinquies §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 2 § 1 Nr. 2 und 3;
Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 52;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 3 Nr. 2;
Aufgrund der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, insbesondere des Artikels 30 §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 3 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Februar 2003;
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 32 Absatz 1 Nr. 6, 93 Absatz 7, 103 § 1 Nr. 1 und 2, 105, 114 Absatz 4 und 128 § 2 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten zur Ausführung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, insbesondere der Artikel 21, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1972 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Juli 1972, 17. Juli 1979 und 18. März 1982, 36 und 68, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6.
August 1968, 17. Juli 1979 und 18. März 1982;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 25;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. März 1987;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Artikel 38 § 1 einleitender Satz, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, 98 Absatz 2, 110 § 4 Absatz 1, 137 § 1 Nr. 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1995, § 2 Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1995, 138 Absatz 2 und 163 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 205 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2000, 223, 223bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002, 223ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002, 224 § 2, 225, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1996, 24. November 1997, 5. Juli 1998, 19. April 1999, 25. Oktober 1999 und 10. November 2000, 228, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996, 233 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. November 1996, und 247 § 1 Nr. 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der Weise, wie Anträge auf Schadensersatz und auf Revision bereits zuerkannter Entschädigungen beim Fonds für Berufskrankheiten eingereicht und untersucht werden, insbesondere der Artikel 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997, und 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. April 2000 zur Festlegung von besonderen Regeln für die Berechnung der Grundentlohnung im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle auf bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, insbesondere des Kapitels II;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Angleichung einiger Königlicher Erlasse in Bezug auf die soziale Sicherheit an den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 12. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Mai 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.770/1 des Staatsrates vom 19. September 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Artikel 7, 17, 18, 20, 28, 29, 30, 32, 42, 56 und 69 einziger Absatz Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Angleichung einiger Königlicher Erlasse in Bezug auf die soziale Sicherheit an den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen werden widerrufen. (...) Art. 20 - Artikel 205 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2000, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.2 werden die Wörter « ihrer Einberufung oder Wiedereinberufung » durch die Wörter « der Erfüllung der Milizpflicht » ersetzt. b) In § 1 Nr.3 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) werden die Wörter « aufgrund seiner Einberufung oder Wiedereinberufung » durch die Wörter « aufgrund der Erfüllung der Milizpflicht » ersetzt. c) Paragraph 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Personen, die binnen dreissig Tagen nach Ende eines Zeitraums der Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr. 1 des koordinierten Gesetzes wiedererlangen oder im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes arbeitsunfähig werden, insofern sie die in Artikel 128 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Wartezeit absolviert haben oder davon befreit waren und bei Beginn des Zeitraums der Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung die Bedingungen für die Bewilligung von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen erfüllten, ». d) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: « § 6 - Für Personen, die die Eigenschaft eines Berechtigten im Sinne von Artikel 86 § 1 Nr.1 des koordinierten Gesetzes mindestens bis zum dreissigsten Tag vor Erfüllung der Milizpflicht und die spätestens am dreissigsten Tag nach Ende der Erfüllung der Milizpflicht arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes werden, wird davon ausgegangen, dass die Wartezeit absolviert wurde.
Werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen innerhalb dreissig Tagen nach Entlassung ins Zivilleben oder in den Urlaub auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 100 § 1 des koordinierten Gesetzes und ist diese Arbeitsunfähigkeit auf einen während der Erfüllung der Milizpflicht geschehenen Unfall oder ein während der Erfüllung der Milizpflicht erlittenes Leiden zurückzuführen, wird davon ausgegangen, dass die Wartezeit absolviert wurde. Dies gilt auch, wenn diese Personen während der Erfüllung der Milizpflicht aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Dienst abwesend sind, insofern ihre Abwesenheit nicht auf die Dauer der Milizpflicht angerechnet wird. » e) Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 21 - Artikel 223 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 223 - Der Versicherungsträger, der bei Anwendung von Artikel 114 Absatz 4 des koordinierten Gesetzes mit der Zahlung der in Artikel 113 des koordinierten Gesetzes erwähnten Entschädigung an den Vater des Kindes beauftragt ist, ist der Versicherungsträger, bei dem der Vater angeschlossen ist.
Dieser Versicherungsträger holt beim Versicherungsträger der Mutter alle Angaben ein, anhand deren der restliche Teil der postnatalen Ruhe, zu rechnen ab dem Tod der Mutter oder ihrer Aufnahme im Krankenhaus, bestimmt werden kann. » Art. 22 - Artikel 223bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « der durch eine Verordnung in Ausführung von Artikel 80 Nr.5 des koordinierten Gesetzes festgelegt wird » durch die Wörter « der aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des « durchschnittlichen Tageslohns » und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und aufgrund der Modalitäten, die durch die in Artikel 80 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes erwähnte Verordnung festgelegt werden, bestimmt wird » ersetzt. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 223ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert : 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « der durch eine Verordnung in Ausführung von Artikel 80 Nr.5 des koordinierten Gesetzes festgelegt wird » durch die Wörter « der aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des « durchschnittlichen Tageslohns » und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und aufgrund der Modalitäten, die durch die in Artikel 80 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes erwähnte Verordnung festgelegt werden, bestimmt wird » ersetzt. 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 24 - In Artikel 224 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Der Zeitraum der Einberufung oder Wiedereinberufung und jeder aufgrund von Artikel 205 § 7 hiermit gleichgesetzte Zeitraum » durch die Wörter « Der Zeitraum der Erfüllung der Milizpflicht » ersetzt.
Art. 25 - Artikel 225 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1996, 24. November 1997, 5. Juli 1998, 19. April 1999, 25. Oktober 1999 und 10. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.6 Absatz 1 werden die Wörter « Berechtigte, die nicht in einem Krankenhaus aufgenommen, nicht in einer in Artikel 34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung oder einem dort erwähnten Dienst aufgenommen, die nicht in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind » durch die Wörter « Berechtigte, die nicht in einem Krankenhaus aufgenommen sind, nicht in einer in Artikel 34 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung oder einem dort erwähnten Dienst aufgenommen sind, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden oder gegen die keine Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden ist » ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.6 Absatz 6 werden die Wörter « Sind die Berechtigten in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert » durch die Wörter « Befinden sich die Berechtigten in Untersuchungshaft oder ist gegen sie eine Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden » und die Wörter « Inhaftierung oder Internierung » durch die Wörter « Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung » ersetzt. 3. In § 1 Absatz 1 Nr.6 Absatz 7 werden die Wörter « im Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert » durch die Wörter « oder sind sie während eines solchen Zeitraums nicht mehr in Untersuchungshaft oder Gegenstand einer Freiheitsentziehungsmassnahme » ersetzt. 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « , in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert ist » durch die Wörter « oder in Untersuchungshaft befindlich oder Gegenstand einer Freiheitsentziehungsmassnahme ist » ersetzt. Art. 26 - Artikel 228 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1996, wird wie folgt ersetzt: « Art. 228 - § 1 - Unter Lohn im Sinne von Artikel 103 § 1 Nr. 1 des koordinierten Gesetzes ist der Pauschallohn zu Lasten des Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter zu verstehen, der für Ausgleichsruhetage im Bausektor zuerkannt wird. § 2 - Unter « durch den Lohn oder das Urlaubsgeld gedeckten Zeitraum » im Sinne von Artikel 103 § 1 Nr. 1 oder 2 des koordinierten Gesetzes sind folgende Tage zu verstehen: 1. Tage des gesetzlichen Urlaubs, die mit einem Arbeitsunfähigkeitszeitraum zusammenfallen, sofern die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubszeitraums eingesetzt hat, 2.Tage des gesetzlichen Urlaubs, die der Berechtigte aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vor Ende des Urlaubsjahres nehmen kann, 3. Urlaubstage aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens und zusätzliche Urlaubstage, die mit einem Arbeitsunfähigkeitszeitraum übereinstimmen oder die der Berechtigte aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vor Ende des Urlaubsjahres hat nehmen können und die zur Zahlung eines Urlaubsgelds oder Lohns geführt haben. Auf schriftlichen Antrag der Berechtigten werden die Urlaubstage auf den Zeitraum zwischen dem Datum des Antrags und dem Ende des Urlaubsjahres angerechnet.
Der Antrag auf Anrechnung ist nur gültig, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der tatsächlich Anrecht auf Entschädigung gibt.
Mangels schriftlichen Antrags der Berechtigten werden diese Tage jedoch im Monat Dezember des Urlaubsjahres oder auf den letzten tatsächlich entschädigten Zeitraum des Urlaubsjahres angerechnet, wenn die Anrechnung nicht im Laufe des Monats Dezember des betreffenden Jahres erfolgen kann.
In Abweichung von den Absätzen 2 bis 4 werden Urlaubstage der Angestellten immer im Laufe des Monats Dezember des Urlaubsjahres oder auf den letzten tatsächlich entschädigten Zeitraum des Urlaubsjahres angerechnet, wenn die Anrechnung nicht im Laufe des Monats Dezember des betreffenden Jahres erfolgen kann.
Endet die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar des Jahres nach dem Urlaubsjahr, werden die Entschädigungen, die infolge des Antrags des Berechtigten auf Anrechnung einbehalten worden sind, dem Berechtigten ausbezahlt im Verhältnis zur Anzahl Urlaubstage, die bis zum 31.
Dezember des Urlaubsjahres noch tatsächlich genommen werden können. » Art. 27 - In Artikel 233 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. November 1996, werden die Wörter « und im Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind » durch die Wörter « und sich in Untersuchungshaft befinden oder gegen die eine Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden ist » ersetzt.
Art. 28 - Artikel 247 § 1 Nr. 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 7. Berechtigte, die in Untersuchungshaft sind oder gegen die eine Freiheitsentziehungsmassnahme verhängt worden ist. Wenn sie am Tag des Beginns der Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung jedoch im Sinne von Artikel 100 des koordinierten Gesetzes arbeitsunfähig sind, setzt der Zeitraum fortgesetzter Versicherung erst an dem Datum ein, an dem dieser Zustand der Arbeitsunfähigkeit endet.
Die fortgesetzte Versicherung wird für eine Dauer bewilligt, die den Zeitraum der Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung nicht überschreiten darf, ». (...) Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 6 - Bijlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 35 § 1 Absatz 4 und 153, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 25.April 1997 und das Gesetz vom 22. August 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 120, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. August 1997, 122, 152, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 1997, 16.
Juli 1998 und 13. Juni 1999, 153 §§ 2 und 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. August 1997, 16. Juli 1998 und 13. Juni 1999, 153 § 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. August 1997, und 153bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. März 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 27. Januar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Februar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
März 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die im vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen so schnell wie möglich ergehen müssen, um eine schnelle Anwendung der Massnahmen zu ermöglichen, die in Artikel 37quater des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994, eingefügt durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, erwähnt sind; diese Massnahmen haben Auswirkungen auf die Einhaltung des Haushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung für das Jahr 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.121/1 des Staatsrates vom 25. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt XIII des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale Kollegien ».
Art. 2 - Artikel 120 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. August 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 120 Nr.2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « 2. die Einhaltung der in Artikel 153 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 8 § 7 der Anlage zum Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Beschlüsse der Vertrauensärzte und Folgemassnahmen im Anschluss an die von den Vertrauensärzten gemachten Feststellungen von Unregelmässigkeiten zu gewährleisten. » 2. In Artikel 120 Nr.2 Absatz 4 werden die Wörter « oder der Fachkraft für Krankenpflege, die die notwendigen Pflegeleistungen im Rahmen der Hauspflege erbringt, » durch die Wörter « oder der Fachkraft für Krankenpflege, dem Pflegeverband, der Gemeinschaftspraxis beziehungsweise dem Dienst für Hauspflege, die die notwendigen Pflegeleistungen im Rahmen der Hauspflege erbringen, » ersetzt. 3. In Artikel 120 Nr.2 Absatz 5 werden die Wörter « die Beteiligung » durch die Wörter « die im selben Artikel erwähnte Beteiligung » ersetzt. 4. In Artikel 120 Nr.4 werden die Wörter « pro Quartal einen Bericht über die Unregelmässigkeiten zu übermitteln » durch die Wörter « über festgestellte Unregelmässigkeiten Bericht zu erstatten » und die Wörter « der Abkommenskommission Versicherungsträger-Altenheime und Alten- und Pflegeheime über die unrechtmässige Einstufung in die in den Artikeln 148 und 150 erwähnten Kategorien » durch die Wörter « dem Dienst für Gesundheitspflege über andere festgestellte Unregelmässigkeiten » ersetzt.
Art. 3 - § 1 - Artikel 122 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. § 2 - In Artikel 122 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden ein § 2, ein § 3, ein § 4 und ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Zur Ausführung der in Artikel 120 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Aufgaben richtet das Nationale Kollegium Abteilungen ein, die sich zusammensetzen aus: 1. mindestens zwei seiner Mitglieder, 2.Vertrauensärzten, die Mitglieder oder Nicht-Mitglieder sein können, und/oder in Anwendung von Artikel 153 Absatz 4 des koordinierten Gesetzes von den Vertrauensärzten beauftragten Fachkräften für Krankenpflege, so dass mindestens drei verschiedene Versicherungsträger in der Abteilung vertreten sind. § 3 - Zur Ausführung der in Artikel 120 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Aufgaben kann das Nationale Kollegium lokale Kollegien hinzuziehen, die unter seiner Aufsicht stehen und sich zusammensetzen aus: 1. einem Vertrauensarzt, der Provinzverantwortlicher ist und auf Vorschlag der Versicherungsträger vom Nationalen Kollegium bestimmt wird.Das Nationale Kollegium kann pro Provinz mehrere Verantwortliche bestimmen, die diese Aufgabe entweder abwechselnd oder aufgrund einer geographischen Aufteilung ausführen, 2. mindestens drei Vertrauensärzten und/oder in Anwendung von Artikel 153 Absatz 4 des koordinierten Gesetzes von diesen Vertrauensärzten beauftragten Fachkräften für Krankenpflege, die auf einer Liste aufgeführt sind, die auf Vorschlag der Versicherungsträger vom Nationalen Kollegium erstellt wird. In jedem lokalen Kollegium sind mindestens drei verschiedene Versicherungsträger vertreten. § 4 - Die Abteilungen des Nationalen Kollegiums und der lokalen Kollegien beschliessen durch Konsens und teilen den Pflegeerbringern diese Beschlüsse entweder sofort gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung oder durch ein von einem Vertrauensarzt aufgegebenes Einschreiben mit. Sie übermitteln die Beschlüsse dem Sekretariat des Nationalen Kollegiums, das sie im Hinblick auf ihre Ausführung an die verschiedenen Versicherungsträger weiterleitet. § 5 - Die Verfahren, die von den Abteilungen und lokalen Kollegien zur Ausführung ihrer Aufgaben eingehalten werden müssen, werden vom Nationalen Kollegium in seiner in Artikel 120 Nr. 1 erwähnten Geschäftsordnung ausführlich festgelegt. » Art. 4 - Artikel 152 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 1997, 16. Juli 1998 und 13. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « und die Kriterien einer der in den Artikeln 148 und 150 erwähnten Abhängigkeitskategorien A, B oder C erfüllen » gestrichen.3. In § 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden vor den Wörtern « ein medizinischer Bericht » die Wörter « für Begünstigte, die in einer der in den Artikeln 148 oder 150 erwähnten Abhängigkeitskategorien A, B oder C eingestuft sind, » eingefügt. Art. 5 - § 1 - Artikel 153 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. August 1997, 16. Juli 1998 und 13.
Juni 1999, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Handelt es sich um Begünstigte, die in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer in Artikel 34 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Einrichtung aufgenommen sind, wird für den in Artikel 152 § 3 erwähnten Antrag davon ausgegangen, dass er gebilligt worden ist, wenn der Versicherungsträger der Einrichtung, in der der Begünstigte aufgenommen ist, eine Zahlungsverpflichtung notifiziert oder, wenn dies nicht der Fall ist, spätestens am fünfzehnten Tag nach Empfang des Antrags keinen mit Gründen versehenen Beschluss zur Zahlungsverweigerung oder kein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte notifiziert hat.
Bei stillschweigender oder ausdrücklicher Billigung des in Artikel 152 § 3 erwähnten Antrags darf der Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, ein Jahr nicht übersteigen. Dieser Zeitraum beginnt frühestens am Tag der Aufnahme, wenn der in Artikel 152 § 3 erwähnte Antrag binnen sieben Tagen nach dem Tag der Aufnahme eingereicht worden ist, oder andernfalls am Tag des Empfangs des Antrags.
Die Einrichtung, die für die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten verantwortlich ist, kann gegebenenfalls eine Verlängerung dieses Zeitraums gemäss dem in Artikel 152 § 3 beschriebenen Verfahren beantragen. Der neue Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird und der ein Jahr nicht übersteigen darf, beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Verlängerungsantrag beim Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, eingereicht wird. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.
Während der vorerwähnten Zeiträume muss ein Antrag auf Revision der Abhängigkeitskategorie, die aufgrund des in Artikel 152 § 3 erwähnten Antrags oder des in Absatz 6 erwähnten Beschlusses des Vertrauensarztes festgelegt worden ist, gemäss demselben Verfahren eingereicht werden, wenn der Zustand eines Begünstigten sich derart entwickelt, dass eine andere Abhängigkeitskategorie berücksichtigt werden könnte. Wird dieser Revisionsantrag aufgrund einer Verschlechterung des Abhängigkeitsgrades eingereicht, muss er immer auf einer ärztlichen oder krankenpflegerischen Indikation beruhen, die auf einen ausführlichen Bericht des behandelnden Arztes gestützt ist; der Revisionsantrag muss in geschlossenem Umschlag an den Vertrauensarzt geschickt werden. In diesem Fall beginnt der Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird und der ein Jahr nicht übersteigen darf, frühestens an dem Tag, an dem der Revisionsantrag beim Versicherungsträger, bei dem der betreffende Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, eingereicht wird. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.
Der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnte Zeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, wird nicht unterbrochen, wenn die Bewilligung der Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens für einen Zeitraum, der dreissig Tage nicht übersteigt, ausgesetzt worden ist.
Der Vertrauensarzt kann jederzeit die Abhängigkeitskategorie, die aufgrund der in den Absätzen 2, 3 und 4 erwähnten Anträge festgelegt ist, nach einer körperlichen Untersuchung oder aufgrund eines Berichts, der zu diesem Zweck von einem von ihm in Anwendung von Artikel 153 Absatz 4 des koordinierten Gesetzes beauftragten heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, der mindestens Fachkraft für Krankenpflege ist, nach einer Untersuchung vor Ort erstellt wird, ändern. Dieser Beschluss muss mit Gründen versehen sein und tritt an dem Datum in Kraft, das vom Vertrauensarzt in der Notifizierung dieses Beschlusses an die Einrichtung, in der der Begünstigte aufgenommen ist, vermerkt ist. Dieses Datum kann nicht vor dem Datum der Versendung dieser Notifizierung liegen. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum der Versendung der Notifizierung.
Der Vertrauensarzt und der von ihm beauftragte heilhilfsberufliche Mitarbeiter, der mindestens Fachkraft für Krankenpflege ist, können für die Ausführung ihrer Aufgabe die in Artikel 152 § 4 erwähnte individuelle Pflegeakte der Begünstigten konsultieren. Der Vertrauensarzt kann den behandelnden Arzt ebenfalls bitten, ihm alle medizinischen Informationen, die er für notwendig erachtet, zu übermitteln. » § 2 - Artikel 153 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 13. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « kann der Vertrauensarzt » werden durch die Wörter « kann der Versicherungsträger » ersetzt.2. Artikel 153 § 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 kann der Vertrauensarzt den Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, mit rückwirkender Kraft beginnen lassen, und zwar bei Änderung der Zulassung der Einrichtung, bei Änderung der Versicherbarkeit des Begünstigten oder wenn die Einrichtung ihren Antrag aufgrund höherer Gewalt nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen hat einreichen können, insofern die Einrichtung ausreichend Beweise anführt, um ihren Abweichungsantrag zu begründen.Interne personelle oder organisatorische Probleme der Einrichtung können nicht als höhere Gewalt angesehen werden, wenn diese Probleme nicht auf aussergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind. » § 3 - In Artikel 153 § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. August 1997, werden die Wörter « (aufgrund des in Artikel 152 § 3 erwähnten Antrags oder nach einer Untersuchung vor Ort) » gestrichen.
Art. 6 - § 1 - Artikel 153bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Es wird davon ausgegangen, dass der in § 1 erwähnte Antrag gebilligt worden ist, wenn der Versicherungsträger der Einrichtung, in der die Begünstigten aufgenommen sind, eine Zahlungsverpflichtung notifiziert oder, wenn dies nicht der Fall ist, spätestens am fünfzehnten Tag nach Empfang des Antrags keinen mit Gründen versehenen Beschluss zur Zahlungsverweigerung oder kein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte notifiziert hat.» 2. In Absatz 3 werden die Wörter « Billigt der Vertrauensarzt den in § 1 erwähnten Antrag stillschweigend oder ausdrücklich » durch die Wörter « Wird der in § 1 erwähnte Antrag stillschweigend oder ausdrücklich gebilligt » ersetzt.3. In Absatz 4 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Die stillschweigende oder ausdrückliche Billigung des vorerwähnten Antrags kann jederzeit widerrufen werden.» § 2 - In Artikel 153bis § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. März 2002, werden die Wörter « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Nr. 13 desselben Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c), Nr. 7bis und Nr. 13 desselben Gesetzes » ersetzt. § 3 - In Artikel 153bis § 6 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, werden die Wörter « kann der Vertrauensarzt » durch die Wörter « kann der Versicherungsträger » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 7 - Bijlage 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 53, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24.Dezember 1999 und 14. Januar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 159bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 1998 zur Festlegung von Ausführungsmassnahmen in Bezug auf den Sozialausweis und abgeändert [sic, zu lesen ist: ersetzt] durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. Januar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. März 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
März 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass ab dem Augenblick, an dem die praktischen Modalitäten für das Ausstellen der Berufskarte für Gesundheitspflege feststehen, diese Karten von den Pflegeerbringern beantragt werden können müssen. Es ist daher wichtig, dass gemäss der Drittzahlerregelung verrechnete Leistungen, die von diesen Pflegeerbringern erbracht werden, beim Lesen des Sozialausweises und bei der Fakturierung mit Magnetträger so schnell wie möglich ebenfalls durch eine Zahlungsverpflichtung des Versicherungsträgers gedeckt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 159bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert [sic, zu lesen ist: ersetzt] durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998, wird durch folgenden Satz ergänzt: « - Leistungen, die von anderen Pflegeerbringern als den vorerwähnten Pflegeerbringern erbracht werden, denen auf ihren Antrag hin eine Berufskarte für Gesundheitspflege ausgehändigt worden ist. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2003.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 8 - Bijlage 8 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 32 Absatz 1 Nr. 17, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, 118, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und 123, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 124 § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, 125 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, 134, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, und 252, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. Januar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Februar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
März 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass unter anderem das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Anpassungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 notwendig macht; dass es wichtig ist, dass die betreffenden Instanzen die notwendigen Ausführungsmassnahmen schnell ergreifen können, um diese Abänderungen auf die Sozialversicherten anzuwenden; dass es daher im Sinne Letzterer ist, dass vorliegender Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 124 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: « Von dieser Regel ausgenommen ist ebenfalls der in Artikel 123 Nr. 1 erwähnte Ehepartner, der einen anderen Hauptwohnort hat, weil dieser Ehepartner oder der Berechtigte aufgrund einer Verordnungsbestimmung verpflichtet ist, seinen Hauptwohnort an einem bestimmten Ort festzulegen. » Art. 2 - In Artikel 125 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.Dezember 1997, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1, kann eine Person, die sowohl die Eigenschaft eines Kindes zu Lasten im Sinne von Artikel 123 Nr. 3 als auch die Eigenschaft einer zusammenwohnenden Person im Sinne von Artikel 123 Nr. 2 geltend machen kann, als zusammenwohnende Person zu Lasten eingetragen werden, vorausgesetzt jedoch, dass der Berechtigte kein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist. Bei Streitfall zwischen den Berechtigten über die Frage, bei wem die betreffende Person eingetragen werden wird, wird Letztere bei dem Berechtigten eingetragen, mit dem sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. » Art. 3 - In Artikel 134 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird Absatz 6 wie folgt ersetzt: « Der im vorerwähnten Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 erwähnte Berechtigte wird von der Beitragszahlung befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, den in Artikel 14 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Betrag nicht übersteigt. Dieser Betrag wird gemäss den Modalitäten, die im Rahmen des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Mai 2002 anwendbar sind, indexiert.» Art. 4 - In Artikel 252 Absatz 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1997, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Nimmt der Versicherungsträger an, wird die Einschreibung des Berechtigten am ersten Tag des Quartals wirksam, im Laufe dessen die in Artikel 32 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter erworben wird, und die Einschreibung der Person zu Lasten wird an dem Tag wirksam, an dem die Eigenschaft als Person zu Lasten erworben wird. » Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 9 - Bijlage 9 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 8. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 32 Absatz 1 Nr. 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 128quater , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 24. Februar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 6. März 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
April 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass schnell die notwendigen Massnahmen ergriffen werden müssen, um der Diskriminierung zwischen Studenten, die dem Hochschulunterricht in einer von einer Gemeinschaft anerkannten oder bezuschussten Einrichtung folgen, und Studenten, die dem Hochschulunterricht in einer von einer Föderalbehörde oder Region anerkannten oder bezuschussten Einrichtung folgen, ein Ende zu setzen; dass im Interesse dieser Studenten und zur Sicherung ihrer Rechte vorliegender Erlass so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 128quater des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « diese Lehranstalt muss von einer Gemeinschaft geschaffen, anerkannt oder subventioniert werden und in einer Liste aufgeführt sein, die vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle in Zusammenarbeit mit den für dieses Unterrichtswesen zuständigen Behörden erstellt wird » durch die Wörter « diese Lehranstalt muss in einer Liste aufgeführt sein, die vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle, der zu diesem Zweck mit den für dieses Unterrichtswesen zuständigen Behörden zusammenarbeitet, erstellt wird » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL