Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 06 novembre 2010
publié le 20 avril 2016

Arrêté royal relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2016014123
pub.
20/04/2016
prom.
06/11/2010
ELI
eli/arrete/2010/11/06/2016014123/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


6 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 novembre 2010 relatif à la fixation des redevances liées à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 12 novembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000, 20. Juli 2001, 18.März 2003 und 21. Dezember 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember 2005 und 22. Dezember 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 6.

September 2010;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung dieses Erlasses;

Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 20. Juli 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.710/4 des Staatsrats vom 29. September 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die administrative Bearbeitung werden dem Antragsteller folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1. Reservierung einer personalisierten Aufschrift im Sinne von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen: 1000 EUR, 2. Ausstellung eines Kennzeichens oder eines Duplikats eines Kennzeichens: 20 EUR, 3.Ausstellung einer "Probefahrt-" oder "Händler-"Zulassung: 75 EUR, 4. Ausstellung eines Duplikats einer beschädigten "Probefahrt-" oder "Händler-" Zulassungsbescheinigung: 37,50 EUR, 5.Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung im Sinne von Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger: 12,50 EUR, 6. Verlängerung der Gültigkeit einer "Probefahrt-" oder "Händler-" Zulassung im Sinne von Artikel 9 und 16 des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger: 12,50 EUR. Art. 2 - Die aufgrund von Artikel 1 zu entrichtenden Beträge werden nach den vom zuständigen Minister oder von der zuständigen Behörde festzulegenden Modalitäten bezahlt. Nach erfolgter Zahlung können die in Artikel 1 vorgeschriebenen Gebühren auf keinen Fall zurückerstattet werden.

Art. 3 - Bis zur definitiven Zahlung der ausstehenden Gebühr kann die entsprechende Dienstleistung ausgesetzt werden.

Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft.

Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 6. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

^