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Arrêté Royal du 06 mars 2018
publié le 15 avril 2022

Arrêté royal organisant la distribution d'iodure de potassium conformément à l'article 6, § 2, 8°, de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande

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service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022031532
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15/04/2022
prom.
06/03/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


6 MARS 2018. - Arrêté royal organisant la distribution d'iodure de potassium conformément à l'article 6, § 2, 8°, de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 mars 2018 organisant la distribution d'iodure de potassium conformément à l'article 6, § 2, 8°, de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015 (Moniteur belge du 12 mars 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass zur Regelung der Abgabe von Kaliumiodid gemäß Artikel 6 § 2 Nr.8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 6 § 2 Nr. 8;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

Januar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.807/2 des Staatsrates vom 7. Februar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 6. März 2018 zur Festlegung der in Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Liste von Arzneimitteln;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Jodtabletten: Kaliumiodidtabletten 65 mg, so wie im Königlichen Erlass vom 6. März 2018 zur Festlegung der in Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Liste von Arzneimitteln erwähnt; - gemeinschaftliche Einrichtung: eine Struktur, in der sich Personen treffen, die aufgrund ihres jungen Alters (bis 40 Jahre) ein besonderes Risiko einer Kontamination mit radioaktivem Jod darstellen, zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser, Betriebe, Kinderbetreuungen, Hilfsdienste.

Art. 2 - Gemäß Artikel 6 § 2 Nr. 8 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe kann die Abgabe von Jodtabletten von Personen durchgeführt werden, die keine Apotheker sind, insofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Regeln und Bedingungen eingehalten werden.

Art. 3 - § 1 - Der Leiter der gemeinschaftlichen Einrichtung erhält alle notwendigen Informationen und Anweisungen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ausführung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken, wie im Königlichen Erlass vom 1. März 2018 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet definiert, und bestimmt die Personen, die gemäß dem vorherigen Artikel befugt sind, Jodtabletten in der gemeinschaftlichen Einrichtung abzugeben. § 2 - Die Jodtabletten können ausschließlich verteilt werden, wenn eine Situation, wie in dem im vorhergehendem Paragraphen erwähnten Königlichen Erlass definiert, eintritt und auf Anweisungen der zuständigen Behörden, die die Krisenkommunikation mit der Bevölkerung gewährleisten.

Die Jodtabletten können auf keinen Fall auf eigene Initiative verabreicht werden.

Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Personen können die Jodtabletten nur verteilen, sofern der Vorrat entweder von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder von einem Dienst oder einer Person, die vom FÖD Inneres bestimmt wurde, ausgegeben wurde.

Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Personen versichern sich, dass die Jodtabletten, wie in der Packungsbeilage der Verpackung beschrieben, ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

Der Aufbewahrungsort des Vorrats wird in der gemeinschaftlichen Einrichtung mitgeteilt.

Der Aufbewahrungsort ist gesichert und für Kinder nicht zugänglich.

An einer sichtbaren Stelle in der Nähe des Aufbewahrungsortes ist ein Übersichtsblatt auszuhängen, das zumindest folgende Informationen enthält: - Inhalt des Vorrats, - Aufbewahrungsmodalitäten, - Personen, die für die Abgabe bestimmt wurden, - gegebenenfalls Anweisungen und Richtlinien der zuständigen Behörden.

Das in vorhergehendem Absatz erwähnte Übersichtsblatt ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere jedes Mal, wenn Änderungen bei den anzugebenden Informationen eintreten.

Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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