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Arrêté Royal du 06 mai 2019
publié le 06 août 2021

Arrêté royal modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
numac
2021021643
pub.
06/08/2021
prom.
06/05/2019
ELI
eli/arrete/2019/05/06/2021021643/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE


6 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 6, 10 et 11 de l'arrêté royal du 6 mai 2019 modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté (Moniteur belge du 20 mai 2019), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 30 mars 2020 visant à adapter les procédures dans le cadre du chômage temporaire dû au virus COVID-19 et à modifier l'article 10 de l'arrêté royal du 6 mai 2019 modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté (Moniteur belge du 2 avril 2020).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 6. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 27, 51, 52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel 36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass Artikel 1 - In Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit werden die Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "19. nicht einsatzfähigem Arbeitsuchendem: ein Arbeitsuchender, der vom zuständigen Amt für Arbeitsbeschaffung anhand des international anerkannten Screening-Tools ICF - International Classification of Functioning, Disability and Health - als Person identifiziert und anerkannt wird, die eine Kombination von psycho-medizinisch-sozialen Faktoren aufweist, die auf Dauer ihre Gesundheit und/oder ihre soziale oder berufliche Eingliederung beeinträchtigen, mit der Folge, dass sie nicht in der Lage sind, sich im normalen Wirtschaftskreislauf oder im Rahmen einer angepassten oder begleiteten Arbeit, egal ob bezahlt oder unbezahlt, zu betätigen. Die Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger Arbeitssuchender wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt und kann durch eine erneute Beurteilung anhand des ICF-Screening-Tools erneuert werden.

Beim oben erwähnten ICF-Screening-Tool handelt es sich um das Tool, das von den zuständigen regionalen Ämtern für Arbeitsbeschaffung verwendet wird, um nicht einsatzfähige Arbeitsuchende zu identifizieren, 20. Sicherungszulage: die Zulage, die einem in Nr.19 erwähnten nicht einsatzfähigen Arbeitsuchenden nach Ablauf des Anspruchs auf Eingliederungsgeld gewährt wird.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Sicherungszulage mit vollem Arbeitslosengeld gleichgesetzt." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36sexies - Arbeitsuchende, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld in Anwendung von Artikel 63 abgelaufen ist, werden für einen Anspruch auf Sicherungszulagen zugelassen, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs des Anspruchs auf Eingliederungsgeld folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie haben eine spezifische oder angepasste Begleitmaßnahme wie in Artikel 58 § 1 Absatz 3 Nr.1 beziehungsweise 2 erwähnt durchlaufen, die zumindest eine Funktionsbilanz und Maßnahmen, gegebenenfalls intensive Maßnahmen, zur Verringerung der Auswirkungen der Faktoren, die ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, oder zur Förderung ihrer sozial-beruflichen Eingliederung umfasst. 2. Sie sind im Verlauf oder am Ende der in Nr.1 erwähnten Maßnahme als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 identifiziert und anerkannt worden. 3. Sie haben sich positiv in die Begleitmaßnahmen eingebracht, die ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und ihrer Rechtsstellung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende entsprechen. In Abweichung von Artikel 42 können in Absatz 1 erwähnte Arbeitsuchende nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung wieder für einen Anspruch auf Sicherungszulagen zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie haben in den drei Jahren vor ihrem Antrag auf Leistungen mindestens eine Sicherungszulage bezogen.2. Sie erfüllen wieder die in Absatz 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Bedingungen. 3. Sie sind nicht vorher in Anwendung von Artikel 63bis Absatz 2 Nr.2 vom Anspruch auf Sicherungszulagen ausgeschlossen worden." Art. 3 - Artikel 51 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 2019, wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. die Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." Art. 4 - Artikel 52bis § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Juni 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. der Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." Art. 5 - In Artikel 58 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vollarbeitslose sind während eines gegebenenfalls erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Jahren, während dessen sie vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 anerkannt werden, von der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung befreit." Art. 6 - In Artikel 58/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4bis - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird während des gegebenenfalls erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Jahren, während dessen Arbeitslose vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 anerkannt werden, ausgesetzt.

Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit kommt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum der Anerkennung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender endet, oder später, wenn die in Artikel 58/2 erwähnten Bedingungen wieder erfüllt sind, erneut zur Anwendung." (...) Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 können nicht einsatzfähige Arbeitsuchende frühestens ab dem [1. Oktober 2020] eine Sicherungszulage beziehen. [In Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4 erwähnte jugendliche Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld am 31.

März 2020 in Anwendung von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4, so wie er abgeändert worden ist durch Artikel 7 des vorliegenden Erlasses, abläuft, können ab dem 1. Oktober 2020 Sicherungszulagen beziehen, wenn sie die Bedingungen, die erwähnt sind in Artikel 36sexies, eingefügt durch vorliegenden Erlass, spätestens am 30. September 2020 erfüllen.] Die Bestimmungen von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4, zuletzt abgeändert durch Artikel 7 des vorliegenden Erlasses, werden ab dem [1. Oktober 2020] aufgehoben. [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 3 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 4 abgeändert durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April 2020)] Art. 11 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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