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Arrêté royal modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG |
6 MAI 2019. - Arrêté royal modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, | 6 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 27, |
58/3 et 63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant | 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het koninklijk besluit van 25 november |
réglementation du chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et | 1991 houdende de werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de |
124bis dans le même arrêté. - Coordination officieuse en langue | artikelen 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit. - Officieuze |
allemande d'extraits | coördinatie in het Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 1 à 6, 10 et 11 de l'arrêté royal du 6 mai 2019 | de artikelen 1 tot 6, 10 en 11 van het koninklijk besluit van 6 mei |
modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et 63 de l'arrêté royal | 2019 tot wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van |
du 25 novembre 1991 portant réglementation du chômage et insérant les | het koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de |
werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen | |
articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le même arrêté (Moniteur belge | 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit (Belgisch Staatsblad |
du 20 mai 2019), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 30 mars | van 20 mei 2019), zoals het wordt gewijzigd bij het koninklijk besluit |
2020 visant à adapter les procédures dans le cadre du chômage | van 30 maart 2020 tot aanpassing van de procedures in het kader van |
tijdelijke werkloosheid omwille van het COVID-19-virus en tot | |
temporaire dû au virus COVID-19 et à modifier l'article 10 de l'arrêté | wijziging van artikel 10 van het koninklijk besluit van 6 mei 2019 tot |
royal du 6 mai 2019 modifiant les articles 27, 51, 52bis, 58, 58/3 et | wijziging van de artikelen 27, 51, 52bis, 58, 58/3 en 63 van het |
63 de l'arrêté royal du 25 novembre 1991 portant réglementation du | koninklijk besluit van 25 november 1991 houdende de |
werkloosheidsreglementering en tot invoeging van de artikelen | |
chômage et insérant les articles 36sexies, 63bis et 124bis dans le | 36sexies, 63bis en 124bis in hetzelfde besluit (Belgisch Staatsblad |
même arrêté (Moniteur belge du 2 avril 2020). | van 2 april 2020). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
6. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 27, 51, | 6. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 27, 51, |
52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | 52bis, 58, 58/3 und 63 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 |
zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel | zur Regelung der Arbeitslosigkeit und zur Einfügung der Artikel |
36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass | 36sexies, 63bis und 124bis in denselben Erlass |
Artikel 1 - In Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Artikel 1 - In Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit werden die Nummern 19 und 20 | 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit werden die Nummern 19 und 20 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"19. nicht einsatzfähigem Arbeitsuchendem: ein Arbeitsuchender, der | "19. nicht einsatzfähigem Arbeitsuchendem: ein Arbeitsuchender, der |
vom zuständigen Amt für Arbeitsbeschaffung anhand des international | vom zuständigen Amt für Arbeitsbeschaffung anhand des international |
anerkannten Screening-Tools ICF - International Classification of | anerkannten Screening-Tools ICF - International Classification of |
Functioning, Disability and Health - als Person identifiziert und | Functioning, Disability and Health - als Person identifiziert und |
anerkannt wird, die eine Kombination von psycho-medizinisch-sozialen | anerkannt wird, die eine Kombination von psycho-medizinisch-sozialen |
Faktoren aufweist, die auf Dauer ihre Gesundheit und/oder ihre soziale | Faktoren aufweist, die auf Dauer ihre Gesundheit und/oder ihre soziale |
oder berufliche Eingliederung beeinträchtigen, mit der Folge, dass sie | oder berufliche Eingliederung beeinträchtigen, mit der Folge, dass sie |
nicht in der Lage sind, sich im normalen Wirtschaftskreislauf oder im | nicht in der Lage sind, sich im normalen Wirtschaftskreislauf oder im |
Rahmen einer angepassten oder begleiteten Arbeit, egal ob bezahlt oder | Rahmen einer angepassten oder begleiteten Arbeit, egal ob bezahlt oder |
unbezahlt, zu betätigen. Die Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger | unbezahlt, zu betätigen. Die Rechtsstellung als nicht einsatzfähiger |
Arbeitssuchender wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt und | Arbeitssuchender wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt und |
kann durch eine erneute Beurteilung anhand des ICF-Screening-Tools | kann durch eine erneute Beurteilung anhand des ICF-Screening-Tools |
erneuert werden. | erneuert werden. |
Beim oben erwähnten ICF-Screening-Tool handelt es sich um das Tool, | Beim oben erwähnten ICF-Screening-Tool handelt es sich um das Tool, |
das von den zuständigen regionalen Ämtern für Arbeitsbeschaffung | das von den zuständigen regionalen Ämtern für Arbeitsbeschaffung |
verwendet wird, um nicht einsatzfähige Arbeitsuchende zu | verwendet wird, um nicht einsatzfähige Arbeitsuchende zu |
identifizieren, | identifizieren, |
20. Sicherungszulage: die Zulage, die einem in Nr. 19 erwähnten nicht | 20. Sicherungszulage: die Zulage, die einem in Nr. 19 erwähnten nicht |
einsatzfähigen Arbeitsuchenden nach Ablauf des Anspruchs auf | einsatzfähigen Arbeitsuchenden nach Ablauf des Anspruchs auf |
Eingliederungsgeld gewährt wird. | Eingliederungsgeld gewährt wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Sicherungszulage | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Sicherungszulage |
mit vollem Arbeitslosengeld gleichgesetzt." | mit vollem Arbeitslosengeld gleichgesetzt." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36sexies mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 36sexies - Arbeitsuchende, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld | "Art. 36sexies - Arbeitsuchende, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld |
in Anwendung von Artikel 63 abgelaufen ist, werden für einen Anspruch | in Anwendung von Artikel 63 abgelaufen ist, werden für einen Anspruch |
auf Sicherungszulagen zugelassen, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt | auf Sicherungszulagen zugelassen, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt |
des Ablaufs des Anspruchs auf Eingliederungsgeld folgende Bedingungen | des Ablaufs des Anspruchs auf Eingliederungsgeld folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Sie haben eine spezifische oder angepasste Begleitmaßnahme wie in | 1. Sie haben eine spezifische oder angepasste Begleitmaßnahme wie in |
Artikel 58 § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnt durchlaufen, | Artikel 58 § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnt durchlaufen, |
die zumindest eine Funktionsbilanz und Maßnahmen, gegebenenfalls | die zumindest eine Funktionsbilanz und Maßnahmen, gegebenenfalls |
intensive Maßnahmen, zur Verringerung der Auswirkungen der Faktoren, | intensive Maßnahmen, zur Verringerung der Auswirkungen der Faktoren, |
die ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, oder zur | die ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren, oder zur |
Förderung ihrer sozial-beruflichen Eingliederung umfasst. | Förderung ihrer sozial-beruflichen Eingliederung umfasst. |
2. Sie sind im Verlauf oder am Ende der in Nr. 1 erwähnten Maßnahme | 2. Sie sind im Verlauf oder am Ende der in Nr. 1 erwähnten Maßnahme |
als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 | als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 |
identifiziert und anerkannt worden. | identifiziert und anerkannt worden. |
3. Sie haben sich positiv in die Begleitmaßnahmen eingebracht, die | 3. Sie haben sich positiv in die Begleitmaßnahmen eingebracht, die |
ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung | ihnen vom zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung |
vorgeschlagen werden und ihrer Rechtsstellung als nicht einsatzfähige | vorgeschlagen werden und ihrer Rechtsstellung als nicht einsatzfähige |
Arbeitsuchende entsprechen. | Arbeitsuchende entsprechen. |
In Abweichung von Artikel 42 können in Absatz 1 erwähnte | In Abweichung von Artikel 42 können in Absatz 1 erwähnte |
Arbeitsuchende nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung wieder | Arbeitsuchende nach einer Unterbrechung der Leistungszahlung wieder |
für einen Anspruch auf Sicherungszulagen zugelassen werden, wenn zum | für einen Anspruch auf Sicherungszulagen zugelassen werden, wenn zum |
Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen folgende Bedingungen erfüllt | Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen folgende Bedingungen erfüllt |
sind: | sind: |
1. Sie haben in den drei Jahren vor ihrem Antrag auf Leistungen | 1. Sie haben in den drei Jahren vor ihrem Antrag auf Leistungen |
mindestens eine Sicherungszulage bezogen. | mindestens eine Sicherungszulage bezogen. |
2. Sie erfüllen wieder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten | 2. Sie erfüllen wieder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten |
Bedingungen. | Bedingungen. |
3. Sie sind nicht vorher in Anwendung von Artikel 63bis Absatz 2 Nr. 2 | 3. Sie sind nicht vorher in Anwendung von Artikel 63bis Absatz 2 Nr. 2 |
vom Anspruch auf Sicherungszulagen ausgeschlossen worden." | vom Anspruch auf Sicherungszulagen ausgeschlossen worden." |
Art. 3 - Artikel 51 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 3 - Artikel 51 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. April 2019, wird durch eine Nr. 12 mit | Königlichen Erlass vom 7. April 2019, wird durch eine Nr. 12 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"12. die Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im | "12. die Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im |
Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder | Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder |
Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die | Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die |
Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt | Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt |
für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung | für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung |
als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." | als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." |
Art. 4 - Artikel 52bis § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 4 - Artikel 52bis § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1992, ersetzt durch den | durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1992, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Juni 2000 und zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 26. Juni 2014, wird durch eine Nr. 8 mit | Königlichen Erlass vom 26. Juni 2014, wird durch eine Nr. 8 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. der Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im | "8. der Tatsache, dass ein nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender im |
Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder | Sinne von Artikel 27 Nr. 19, der Arbeitslosengeld oder |
Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die | Eingliederungsgeld bezieht, sich weigert, sich positiv in die |
Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt | Begleitmaßnahmen einzubringen, die ihm vom zuständigen regionalen Amt |
für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung | für Arbeitsbeschaffung vorgeschlagen werden und seiner Rechtsstellung |
als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." | als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender entsprechen." |
Art. 5 - In Artikel 58 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 5 - In Artikel 58 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird zwischen den Absätzen 3 | Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird zwischen den Absätzen 3 |
und 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Vollarbeitslose sind während eines gegebenenfalls erneuerbaren | "Vollarbeitslose sind während eines gegebenenfalls erneuerbaren |
Zeitraums von höchstens zwei Jahren, während dessen sie vom | Zeitraums von höchstens zwei Jahren, während dessen sie vom |
zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht | zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung als nicht |
einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 anerkannt | einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von Artikel 27 Nr. 19 anerkannt |
werden, von der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung befreit." | werden, von der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung befreit." |
Art. 6 - In Artikel 58/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 6 - In Artikel 58/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird ein § 4bis mit | Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2015, wird ein § 4bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 4bis - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird | " § 4bis - Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit wird |
während des gegebenenfalls erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei | während des gegebenenfalls erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei |
Jahren, während dessen Arbeitslose vom zuständigen regionalen Amt für | Jahren, während dessen Arbeitslose vom zuständigen regionalen Amt für |
Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von | Arbeitsbeschaffung als nicht einsatzfähige Arbeitsuchende im Sinne von |
Artikel 27 Nr. 19 anerkannt werden, ausgesetzt. | Artikel 27 Nr. 19 anerkannt werden, ausgesetzt. |
Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit kommt ab dem | Das Verfahren zur Kontrolle der aktiven Verfügbarkeit kommt ab dem |
ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum der | ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum der |
Anerkennung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender endet, oder | Anerkennung als nicht einsatzfähiger Arbeitsuchender endet, oder |
später, wenn die in Artikel 58/2 erwähnten Bedingungen wieder erfüllt | später, wenn die in Artikel 58/2 erwähnten Bedingungen wieder erfüllt |
sind, erneut zur Anwendung." | sind, erneut zur Anwendung." |
(...) | (...) |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 können nicht einsatzfähige Arbeitsuchende | In Abweichung von Absatz 1 können nicht einsatzfähige Arbeitsuchende |
frühestens ab dem [1. Oktober 2020] eine Sicherungszulage beziehen. | frühestens ab dem [1. Oktober 2020] eine Sicherungszulage beziehen. |
[In Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4 erwähnte | [In Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4 erwähnte |
jugendliche Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld am 31. | jugendliche Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Eingliederungsgeld am 31. |
März 2020 in Anwendung von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 | März 2020 in Anwendung von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 |
beziehungsweise 4, so wie er abgeändert worden ist durch Artikel 7 des | beziehungsweise 4, so wie er abgeändert worden ist durch Artikel 7 des |
vorliegenden Erlasses, abläuft, können ab dem 1. Oktober 2020 | vorliegenden Erlasses, abläuft, können ab dem 1. Oktober 2020 |
Sicherungszulagen beziehen, wenn sie die Bedingungen, die erwähnt sind | Sicherungszulagen beziehen, wenn sie die Bedingungen, die erwähnt sind |
in Artikel 36sexies, eingefügt durch vorliegenden Erlass, spätestens | in Artikel 36sexies, eingefügt durch vorliegenden Erlass, spätestens |
am 30. September 2020 erfüllen.] | am 30. September 2020 erfüllen.] |
Die Bestimmungen von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4, | Die Bestimmungen von Artikel 63 § 2 Absatz 4 Nr. 3 beziehungsweise 4, |
zuletzt abgeändert durch Artikel 7 des vorliegenden Erlasses, werden | zuletzt abgeändert durch Artikel 7 des vorliegenden Erlasses, werden |
ab dem [1. Oktober 2020] aufgehoben. | ab dem [1. Oktober 2020] aufgehoben. |
[Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 30. März | [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 30. März |
2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 3 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des | 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 3 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des |
K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 4 abgeändert | K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April 2020); Abs. 4 abgeändert |
durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April | durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 30. März 2020 (B.S. vom 2. April |
2020)] | 2020)] |
Art. 11 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der | Art. 11 - Der für die Beschäftigung zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |