Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 06 décembre 2018
publié le 30 septembre 2021

Arrêté royal fixant les modalités et les conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964 relative à l'aide médicale urgente. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2021033230
pub.
30/09/2021
prom.
06/12/2018
ELI
eli/arrete/2018/12/06/2021033230/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal fixant les modalités et les conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1964 pub. 14/11/2006 numac 2006000610 source service public federal interieur Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction allemande fermer relative à l'aide médicale urgente. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2018 fixant les modalités et les conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1964 pub. 14/11/2006 numac 2006000610 source service public federal interieur Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction allemande fermer relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 21 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.

November 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.419/2 des Staatsrates vom 7. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: das Gesetz vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, 2. Ambulanzdienst: der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Ambulanzdienst, 3.Krankenwagenteam: Team von mindestens zwei Sanitäter-Krankenwagenfahrern, die gemäß den Artikeln 65 und 66 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und dem Artikel 6ter § 2 des Gesetzes ermächtigt sind, diesen Beruf auszuüben, 4. Krankenwagen: Straßenfahrzeug, das vom Ambulanzdienst benutzt wird, um auf Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems im Rahmen des Gesetzes eingesetzt zu werden, 5.Ort der Bereitschaft: Adresse, an der die Bereitschaft bereitgehalten wird, um einen vom Angestellten des einheitlichen Rufsystems zugewiesenen Einsatz durchführen zu können, 6. Bereitschaft: Krankenwagenteam und Krankenwagen, die am Ort der Bereitschaft bereitgehalten werden.Eine Bereitschaft wird von einem einzigen festen Standort aus von einem einzigen Ambulanzdienst organisiert, 7. "FÖD Volksgesundheit": Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. Art. 2 - § 1 - Ein in Artikel 3ter des Gesetzes erwähnter Zuschuss wird jährlich den Ambulanzdiensten gewährt, die auf einer vom Minister erstellten Liste aufgeführt sind. § 2 - In dem in § 1 erwähnten Zuschuss wird ein Betrag vorgesehen, um einen eventuellen Rückgang der Einkünfte pro Einsatz in den Jahren 2019, 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 auszugleichen.

Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz im Jahr 2017 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt: 1. Zuschuss des Ambulanzdienstes, der auf der Grundlage des Ministeriellen Erlasses vom 15.Mai 2017 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses für den Zeitraum vom 1.Januar 2017 bis zum 31.

Dezember 2017 gewährt wurde, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze, 2. Beträge, die im Jahr 2017 von diesem Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurden nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7.April 1995 zur Festlegung des Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per Krankenwagen, wie er durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007 zuletzt abgeändert worden ist, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze.

Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz in den Jahren 2019, 2020 und 2021 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt: 1. Zuschuss des Ambulanzdienstes für das Jahr 2019, 2020 oder 2021 nach Anwendung des vorliegenden Erlasses, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr vor einem dieser Jahre von diesem Dienst durchgeführten Einsätze, 2.Pauschalbetrag, der pro Einsatz im Jahr 2019, 2020 oder 2021 vom Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurde nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. November 2018 über die Rechnungsstellung im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen Ambulanzdienst.

Wenn die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 niedriger sind als die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017, wird ein Ausgleich gewährt.

Der Ausgleich entspricht der Differenz zwischen den Einkünften pro Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017 und den Einkünften pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in einem der Jahre 2019, 2020 oder 2021, multipliziert mit der Anzahl Einsätze im Jahr vor einem dieser Jahre.

Für den Differenzbetrag, der sich aus der Feststellung von Verstößen in Anwendung von Artikel 7 ergibt, wird kein Ausgleich gezahlt.

Der Minister legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden Paragraphen fest.

Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss besteht einerseits aus einem Höchstbetrag, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft eines Ambulanzdienstes auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom Minister gewährt wird und dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden, und andererseits aus einem Höchstbetrag, der für jede Bereitschaft vom Minister gewährt wird und dazu bestimmt ist, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft des Ambulanzdienstes abzudecken, und dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden.

Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss dient der Unterstützung folgender Leistungen im Rahmen des Gesetzes: 1. Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung gemäß dem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, 2.Einrichtung mindestens einer Bereitschaft, 3. Registrierung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Aufträge. Art. 5 - § 1 - Die Ambulanzdienste schließen eine Vereinbarung mit dem FÖD Volksgesundheit, Generaldirektion Gesundheitspflege, für ihre Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung. In der Vereinbarung dürfen keine Fragen geregelt werden, die wesentliche Elemente der in Artikel 2 erwähnten Zuschussregelung betreffen. § 2 - Für jede Bereitschaft gibt es eine spezifische Anlage zur Vereinbarung.

In der Vereinbarung sind die genauen Angaben der Bereitschaft gemäß den in Artikel 4 erwähnten Regeln enthalten. § 3 - Jeder Krankenwagen ist in der Anlage zur Vereinbarung aufgeführt und muss nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien zugelassen werden.

Art. 6 - § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss wird in einer einzigen Tranche ausgezahlt, deren Zahlungsmodalitäten jährlich vom Minister festgelegt werden. § 2 - Wenn eine Bereitschaft ihre Mitarbeit im Laufe des Jahres aufnimmt, gibt diese Mitarbeit kein Anrecht auf den Zuschuss. Die Bereitschaft hat dieses Anrecht erst ab dem ersten Januar des darauffolgenden Jahres mittels Vorankündigung von drei Monaten. § 3 - Wenn eine Bereitschaft ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres einstellt, wird der Zuschuss auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl Aktivitätstage berechnet. In diesem Fall erhält der Dienst 1/365 des Zuschusses pro Aktivitätstag. § 4 - Voraussetzung für die Zahlung ist die Zusendung einer vom benannten Verantwortlichen des Ambulanzdienstes unterzeichneten Forderungsanmeldung an den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion Gesundheitspflege. § 5 - Der Forderungsanmeldung müssen Belege zur Rechtfertigung des in Artikel 3 erwähnten Zuschusses beigefügt werden.

Sie muss spätestens vor Ende des Bezugsjahres zugesandt werden.

Unrechtmäßig gezahlte Zuschüsse werden dem Staat innerhalb dreier Monate nach der Notifizierung durch den FÖD Volksgesundheit zurückerstattet. § 6 - Folgende Kosten können Anrecht auf den Zuschuss geben, der dem Ambulanzdienst für jede Bereitschaft gewährt wird: 1. Personalkosten, die namentlich und monatlich angegeben werden müssen, 2.Ankauf von Material, 3. Funktionskosten. Investitionen können berücksichtigt werden, wenn sie den Zielen des Zuschusses entsprechen, jedoch nur für den Betrag der Wertminderung des Materials.

Darlehenszinsen können nicht berücksichtigt werden.

Art. 7 - Werden ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten festgestellt und wird ordnungsgemäß darauf hingewiesen, wird der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 § 3 berechneten Anzahl Tage der Nichtverfügbarkeit angepasst.

Ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten sind solche, die nicht auf den Unterhalt oder die Reparatur eines oder mehrerer Krankenwagen des Ambulanzdienstes zurückzuführen sind.

Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. September 2014 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines Zuschusses wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

^