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Arrêté royal fixant les modalités et les conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964 relative à l'aide médicale urgente. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten en de voorwaarden voor de toekenning van de toelage bedoeld in artikel 3ter van de wet van 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal fixant les modalités et les conditions | 6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
modaliteiten en de voorwaarden voor de toekenning van de toelage | |
d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964 | bedoeld in artikel 3ter van de wet van 8 juli 1964 betreffende de |
relative à l'aide médicale urgente. - Traduction allemande | dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 6 décembre 2018 fixant les modalités et les | besluit van 6 december 2018 tot vaststelling van de modaliteiten en de |
conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 | voorwaarden voor de toekenning van de toelage bedoeld in artikel 3ter |
juillet 1964 relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 21 | van de wet van 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige |
décembre 2018). | hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 21 december 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 | und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 |
über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines | über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines |
Zuschusses | Zuschusses |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 | Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 |
und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014; | und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung |
der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes | der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes |
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte | vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte |
Gewährung eines Zuschusses; | Gewährung eines Zuschusses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. |
November 2018; | November 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.419/2 des Staatsrates vom 7. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.419/2 des Staatsrates vom 7. November |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | 1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, | Hilfe, |
2. Ambulanzdienst: der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte | 2. Ambulanzdienst: der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte |
Ambulanzdienst, | Ambulanzdienst, |
3. Krankenwagenteam: Team von mindestens zwei | 3. Krankenwagenteam: Team von mindestens zwei |
Sanitäter-Krankenwagenfahrern, die gemäß den Artikeln 65 und 66 des | Sanitäter-Krankenwagenfahrern, die gemäß den Artikeln 65 und 66 des |
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der | koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe und dem Artikel 6ter § 2 des Gesetzes | Gesundheitspflegeberufe und dem Artikel 6ter § 2 des Gesetzes |
ermächtigt sind, diesen Beruf auszuüben, | ermächtigt sind, diesen Beruf auszuüben, |
4. Krankenwagen: Straßenfahrzeug, das vom Ambulanzdienst benutzt wird, | 4. Krankenwagen: Straßenfahrzeug, das vom Ambulanzdienst benutzt wird, |
um auf Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems im | um auf Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems im |
Rahmen des Gesetzes eingesetzt zu werden, | Rahmen des Gesetzes eingesetzt zu werden, |
5. Ort der Bereitschaft: Adresse, an der die Bereitschaft | 5. Ort der Bereitschaft: Adresse, an der die Bereitschaft |
bereitgehalten wird, um einen vom Angestellten des einheitlichen | bereitgehalten wird, um einen vom Angestellten des einheitlichen |
Rufsystems zugewiesenen Einsatz durchführen zu können, | Rufsystems zugewiesenen Einsatz durchführen zu können, |
6. Bereitschaft: Krankenwagenteam und Krankenwagen, die am Ort der | 6. Bereitschaft: Krankenwagenteam und Krankenwagen, die am Ort der |
Bereitschaft bereitgehalten werden. Eine Bereitschaft wird von einem | Bereitschaft bereitgehalten werden. Eine Bereitschaft wird von einem |
einzigen festen Standort aus von einem einzigen Ambulanzdienst | einzigen festen Standort aus von einem einzigen Ambulanzdienst |
organisiert, | organisiert, |
7. "FÖD Volksgesundheit": Föderaler Öffentlicher Dienst | 7. "FÖD Volksgesundheit": Föderaler Öffentlicher Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
"Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
Art. 2 - § 1 - Ein in Artikel 3ter des Gesetzes erwähnter Zuschuss | Art. 2 - § 1 - Ein in Artikel 3ter des Gesetzes erwähnter Zuschuss |
wird jährlich den Ambulanzdiensten gewährt, die auf einer vom Minister | wird jährlich den Ambulanzdiensten gewährt, die auf einer vom Minister |
erstellten Liste aufgeführt sind. | erstellten Liste aufgeführt sind. |
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Zuschuss wird ein Betrag vorgesehen, um | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Zuschuss wird ein Betrag vorgesehen, um |
einen eventuellen Rückgang der Einkünfte pro Einsatz in den Jahren | einen eventuellen Rückgang der Einkünfte pro Einsatz in den Jahren |
2019, 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 auszugleichen. | 2019, 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 auszugleichen. |
Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz im Jahr 2017 werden | Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz im Jahr 2017 werden |
als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten | als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten |
Beträge festgelegt: | Beträge festgelegt: |
1. Zuschuss des Ambulanzdienstes, der auf der Grundlage des | 1. Zuschuss des Ambulanzdienstes, der auf der Grundlage des |
Ministeriellen Erlasses vom 15. Mai 2017 zur Ausführung des | Ministeriellen Erlasses vom 15. Mai 2017 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der |
Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom | Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom |
8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung | 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung |
eines Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. | eines Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. |
Dezember 2017 gewährt wurde, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr | Dezember 2017 gewährt wurde, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr |
2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze, | 2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze, |
2. Beträge, die im Jahr 2017 von diesem Ambulanzdienst in Rechnung | 2. Beträge, die im Jahr 2017 von diesem Ambulanzdienst in Rechnung |
gestellt wurden nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. April | gestellt wurden nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. April |
1995 zur Festlegung des Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des | 1995 zur Festlegung des Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe | Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe |
erwähnten Personen per Krankenwagen, wie er durch den Königlichen | erwähnten Personen per Krankenwagen, wie er durch den Königlichen |
Erlass vom 26. April 2007 zuletzt abgeändert worden ist, geteilt durch | Erlass vom 26. April 2007 zuletzt abgeändert worden ist, geteilt durch |
die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten | die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten |
Einsätze. | Einsätze. |
Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz in den Jahren 2019, | Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz in den Jahren 2019, |
2020 und 2021 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern | 2020 und 2021 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern |
1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt: | 1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt: |
1. Zuschuss des Ambulanzdienstes für das Jahr 2019, 2020 oder 2021 | 1. Zuschuss des Ambulanzdienstes für das Jahr 2019, 2020 oder 2021 |
nach Anwendung des vorliegenden Erlasses, geteilt durch die Gesamtzahl | nach Anwendung des vorliegenden Erlasses, geteilt durch die Gesamtzahl |
der im Jahr vor einem dieser Jahre von diesem Dienst durchgeführten | der im Jahr vor einem dieser Jahre von diesem Dienst durchgeführten |
Einsätze, | Einsätze, |
2. Pauschalbetrag, der pro Einsatz im Jahr 2019, 2020 oder 2021 vom | 2. Pauschalbetrag, der pro Einsatz im Jahr 2019, 2020 oder 2021 vom |
Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurde nach Anwendung des | Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurde nach Anwendung des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 2018 über die Rechnungsstellung | Königlichen Erlasses vom 28. November 2018 über die Rechnungsstellung |
im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen | im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen |
Ambulanzdienst. | Ambulanzdienst. |
Wenn die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in den Jahren | Wenn die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in den Jahren |
2019, 2020 oder 2021 niedriger sind als die Einkünfte pro Einsatz | 2019, 2020 oder 2021 niedriger sind als die Einkünfte pro Einsatz |
eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017, wird ein Ausgleich gewährt. | eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017, wird ein Ausgleich gewährt. |
Der Ausgleich entspricht der Differenz zwischen den Einkünften pro | Der Ausgleich entspricht der Differenz zwischen den Einkünften pro |
Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017 und den Einkünften pro | Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017 und den Einkünften pro |
Einsatz eines Ambulanzdienstes in einem der Jahre 2019, 2020 oder | Einsatz eines Ambulanzdienstes in einem der Jahre 2019, 2020 oder |
2021, multipliziert mit der Anzahl Einsätze im Jahr vor einem dieser | 2021, multipliziert mit der Anzahl Einsätze im Jahr vor einem dieser |
Jahre. | Jahre. |
Für den Differenzbetrag, der sich aus der Feststellung von Verstößen | Für den Differenzbetrag, der sich aus der Feststellung von Verstößen |
in Anwendung von Artikel 7 ergibt, wird kein Ausgleich gezahlt. | in Anwendung von Artikel 7 ergibt, wird kein Ausgleich gezahlt. |
Der Minister legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden | Der Minister legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden |
Paragraphen fest. | Paragraphen fest. |
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss besteht einerseits aus | Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss besteht einerseits aus |
einem Höchstbetrag, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft | einem Höchstbetrag, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft |
eines Ambulanzdienstes auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen | eines Ambulanzdienstes auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen |
Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom Minister gewährt wird und | Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom Minister gewährt wird und |
dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden, und andererseits | dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden, und andererseits |
aus einem Höchstbetrag, der für jede Bereitschaft vom Minister gewährt | aus einem Höchstbetrag, der für jede Bereitschaft vom Minister gewährt |
wird und dazu bestimmt ist, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft | wird und dazu bestimmt ist, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft |
des Ambulanzdienstes abzudecken, und dessen Modalitäten vom Minister | des Ambulanzdienstes abzudecken, und dessen Modalitäten vom Minister |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss dient der Unterstützung | Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss dient der Unterstützung |
folgender Leistungen im Rahmen des Gesetzes: | folgender Leistungen im Rahmen des Gesetzes: |
1. Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung gemäß dem | 1. Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung gemäß dem |
Gesetz und seinen Ausführungserlassen, | Gesetz und seinen Ausführungserlassen, |
2. Einrichtung mindestens einer Bereitschaft, | 2. Einrichtung mindestens einer Bereitschaft, |
3. Registrierung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Aufträge. | 3. Registrierung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Aufträge. |
Art. 5 - § 1 - Die Ambulanzdienste schließen eine Vereinbarung mit dem | Art. 5 - § 1 - Die Ambulanzdienste schließen eine Vereinbarung mit dem |
FÖD Volksgesundheit, Generaldirektion Gesundheitspflege, für ihre | FÖD Volksgesundheit, Generaldirektion Gesundheitspflege, für ihre |
Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung. In der | Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung. In der |
Vereinbarung dürfen keine Fragen geregelt werden, die wesentliche | Vereinbarung dürfen keine Fragen geregelt werden, die wesentliche |
Elemente der in Artikel 2 erwähnten Zuschussregelung betreffen. | Elemente der in Artikel 2 erwähnten Zuschussregelung betreffen. |
§ 2 - Für jede Bereitschaft gibt es eine spezifische Anlage zur | § 2 - Für jede Bereitschaft gibt es eine spezifische Anlage zur |
Vereinbarung. | Vereinbarung. |
In der Vereinbarung sind die genauen Angaben der Bereitschaft gemäß | In der Vereinbarung sind die genauen Angaben der Bereitschaft gemäß |
den in Artikel 4 erwähnten Regeln enthalten. | den in Artikel 4 erwähnten Regeln enthalten. |
§ 3 - Jeder Krankenwagen ist in der Anlage zur Vereinbarung aufgeführt | § 3 - Jeder Krankenwagen ist in der Anlage zur Vereinbarung aufgeführt |
und muss nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien | und muss nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
Art. 6 - § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss wird in einer | Art. 6 - § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss wird in einer |
einzigen Tranche ausgezahlt, deren Zahlungsmodalitäten jährlich vom | einzigen Tranche ausgezahlt, deren Zahlungsmodalitäten jährlich vom |
Minister festgelegt werden. | Minister festgelegt werden. |
§ 2 - Wenn eine Bereitschaft ihre Mitarbeit im Laufe des Jahres | § 2 - Wenn eine Bereitschaft ihre Mitarbeit im Laufe des Jahres |
aufnimmt, gibt diese Mitarbeit kein Anrecht auf den Zuschuss. Die | aufnimmt, gibt diese Mitarbeit kein Anrecht auf den Zuschuss. Die |
Bereitschaft hat dieses Anrecht erst ab dem ersten Januar des | Bereitschaft hat dieses Anrecht erst ab dem ersten Januar des |
darauffolgenden Jahres mittels Vorankündigung von drei Monaten. | darauffolgenden Jahres mittels Vorankündigung von drei Monaten. |
§ 3 - Wenn eine Bereitschaft ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres | § 3 - Wenn eine Bereitschaft ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres |
einstellt, wird der Zuschuss auf der Grundlage der tatsächlichen | einstellt, wird der Zuschuss auf der Grundlage der tatsächlichen |
Anzahl Aktivitätstage berechnet. In diesem Fall erhält der Dienst | Anzahl Aktivitätstage berechnet. In diesem Fall erhält der Dienst |
1/365 des Zuschusses pro Aktivitätstag. | 1/365 des Zuschusses pro Aktivitätstag. |
§ 4 - Voraussetzung für die Zahlung ist die Zusendung einer vom | § 4 - Voraussetzung für die Zahlung ist die Zusendung einer vom |
benannten Verantwortlichen des Ambulanzdienstes unterzeichneten | benannten Verantwortlichen des Ambulanzdienstes unterzeichneten |
Forderungsanmeldung an den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | Forderungsanmeldung an den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion Gesundheitspflege. | Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion Gesundheitspflege. |
§ 5 - Der Forderungsanmeldung müssen Belege zur Rechtfertigung des in | § 5 - Der Forderungsanmeldung müssen Belege zur Rechtfertigung des in |
Artikel 3 erwähnten Zuschusses beigefügt werden. | Artikel 3 erwähnten Zuschusses beigefügt werden. |
Sie muss spätestens vor Ende des Bezugsjahres zugesandt werden. | Sie muss spätestens vor Ende des Bezugsjahres zugesandt werden. |
Unrechtmäßig gezahlte Zuschüsse werden dem Staat innerhalb dreier | Unrechtmäßig gezahlte Zuschüsse werden dem Staat innerhalb dreier |
Monate nach der Notifizierung durch den FÖD Volksgesundheit | Monate nach der Notifizierung durch den FÖD Volksgesundheit |
zurückerstattet. | zurückerstattet. |
§ 6 - Folgende Kosten können Anrecht auf den Zuschuss geben, der dem | § 6 - Folgende Kosten können Anrecht auf den Zuschuss geben, der dem |
Ambulanzdienst für jede Bereitschaft gewährt wird: | Ambulanzdienst für jede Bereitschaft gewährt wird: |
1. Personalkosten, die namentlich und monatlich angegeben werden | 1. Personalkosten, die namentlich und monatlich angegeben werden |
müssen, | müssen, |
2. Ankauf von Material, | 2. Ankauf von Material, |
3. Funktionskosten. | 3. Funktionskosten. |
Investitionen können berücksichtigt werden, wenn sie den Zielen des | Investitionen können berücksichtigt werden, wenn sie den Zielen des |
Zuschusses entsprechen, jedoch nur für den Betrag der Wertminderung | Zuschusses entsprechen, jedoch nur für den Betrag der Wertminderung |
des Materials. | des Materials. |
Darlehenszinsen können nicht berücksichtigt werden. | Darlehenszinsen können nicht berücksichtigt werden. |
Art. 7 - Werden ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten festgestellt | Art. 7 - Werden ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten festgestellt |
und wird ordnungsgemäß darauf hingewiesen, wird der in Artikel 2 | und wird ordnungsgemäß darauf hingewiesen, wird der in Artikel 2 |
erwähnte Zuschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 § 3 | erwähnte Zuschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 § 3 |
berechneten Anzahl Tage der Nichtverfügbarkeit angepasst. | berechneten Anzahl Tage der Nichtverfügbarkeit angepasst. |
Ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten sind solche, die nicht auf den | Ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten sind solche, die nicht auf den |
Unterhalt oder die Reparatur eines oder mehrerer Krankenwagen des | Unterhalt oder die Reparatur eines oder mehrerer Krankenwagen des |
Ambulanzdienstes zurückzuführen sind. | Ambulanzdienstes zurückzuführen sind. |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. September 2014 zur Festlegung | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. September 2014 zur Festlegung |
der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes | der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes |
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte | vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte |
Gewährung eines Zuschusses wird aufgehoben. | Gewährung eines Zuschusses wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 6. Dezember 2018 | Brüssel, den 6. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |