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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/12/2018
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Arrêté royal fixant les modalités et les conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964 relative à l'aide médicale urgente. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten en de voorwaarden voor de toekenning van de toelage bedoeld in artikel 3ter van de wet van 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal fixant les modalités et les conditions 6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
modaliteiten en de voorwaarden voor de toekenning van de toelage
d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 juillet 1964 bedoeld in artikel 3ter van de wet van 8 juli 1964 betreffende de
relative à l'aide médicale urgente. - Traduction allemande dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 décembre 2018 fixant les modalités et les besluit van 6 december 2018 tot vaststelling van de modaliteiten en de
conditions d'octroi du subside visé à l'article 3ter de la loi du 8 voorwaarden voor de toekenning van de toelage bedoeld in artikel 3ter
juillet 1964 relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 21 van de wet van 8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige
décembre 2018). hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 21 december 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964 und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom 8. Juli 1964
über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung eines
Zuschusses Zuschusses
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 Hilfe, des Artikels 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008
und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014; und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung
der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte
Gewährung eines Zuschusses; Gewährung eines Zuschusses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2018; November 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.419/2 des Staatsrates vom 7. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.419/2 des Staatsrates vom 7. November
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische 1. Gesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, Hilfe,
2. Ambulanzdienst: der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte 2. Ambulanzdienst: der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte
Ambulanzdienst, Ambulanzdienst,
3. Krankenwagenteam: Team von mindestens zwei 3. Krankenwagenteam: Team von mindestens zwei
Sanitäter-Krankenwagenfahrern, die gemäß den Artikeln 65 und 66 des Sanitäter-Krankenwagenfahrern, die gemäß den Artikeln 65 und 66 des
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe und dem Artikel 6ter § 2 des Gesetzes Gesundheitspflegeberufe und dem Artikel 6ter § 2 des Gesetzes
ermächtigt sind, diesen Beruf auszuüben, ermächtigt sind, diesen Beruf auszuüben,
4. Krankenwagen: Straßenfahrzeug, das vom Ambulanzdienst benutzt wird, 4. Krankenwagen: Straßenfahrzeug, das vom Ambulanzdienst benutzt wird,
um auf Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems im um auf Anfrage eines Angestellten des einheitlichen Rufsystems im
Rahmen des Gesetzes eingesetzt zu werden, Rahmen des Gesetzes eingesetzt zu werden,
5. Ort der Bereitschaft: Adresse, an der die Bereitschaft 5. Ort der Bereitschaft: Adresse, an der die Bereitschaft
bereitgehalten wird, um einen vom Angestellten des einheitlichen bereitgehalten wird, um einen vom Angestellten des einheitlichen
Rufsystems zugewiesenen Einsatz durchführen zu können, Rufsystems zugewiesenen Einsatz durchführen zu können,
6. Bereitschaft: Krankenwagenteam und Krankenwagen, die am Ort der 6. Bereitschaft: Krankenwagenteam und Krankenwagen, die am Ort der
Bereitschaft bereitgehalten werden. Eine Bereitschaft wird von einem Bereitschaft bereitgehalten werden. Eine Bereitschaft wird von einem
einzigen festen Standort aus von einem einzigen Ambulanzdienst einzigen festen Standort aus von einem einzigen Ambulanzdienst
organisiert, organisiert,
7. "FÖD Volksgesundheit": Föderaler Öffentlicher Dienst 7. "FÖD Volksgesundheit": Föderaler Öffentlicher Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
"Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört. Volksgesundheit gehört.
Art. 2 - § 1 - Ein in Artikel 3ter des Gesetzes erwähnter Zuschuss Art. 2 - § 1 - Ein in Artikel 3ter des Gesetzes erwähnter Zuschuss
wird jährlich den Ambulanzdiensten gewährt, die auf einer vom Minister wird jährlich den Ambulanzdiensten gewährt, die auf einer vom Minister
erstellten Liste aufgeführt sind. erstellten Liste aufgeführt sind.
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Zuschuss wird ein Betrag vorgesehen, um § 2 - In dem in § 1 erwähnten Zuschuss wird ein Betrag vorgesehen, um
einen eventuellen Rückgang der Einkünfte pro Einsatz in den Jahren einen eventuellen Rückgang der Einkünfte pro Einsatz in den Jahren
2019, 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 auszugleichen. 2019, 2020 und 2021 im Vergleich zum Jahr 2017 auszugleichen.
Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz im Jahr 2017 werden Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz im Jahr 2017 werden
als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 1 und 2 aufgeführten
Beträge festgelegt: Beträge festgelegt:
1. Zuschuss des Ambulanzdienstes, der auf der Grundlage des 1. Zuschuss des Ambulanzdienstes, der auf der Grundlage des
Ministeriellen Erlasses vom 15. Mai 2017 zur Ausführung des Ministeriellen Erlasses vom 15. Mai 2017 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 4. September 2014 zur Festlegung der
Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes vom
8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Gewährung
eines Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. eines Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31.
Dezember 2017 gewährt wurde, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr Dezember 2017 gewährt wurde, geteilt durch die Gesamtzahl der im Jahr
2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze, 2017 von diesem Dienst durchgeführten Einsätze,
2. Beträge, die im Jahr 2017 von diesem Ambulanzdienst in Rechnung 2. Beträge, die im Jahr 2017 von diesem Ambulanzdienst in Rechnung
gestellt wurden nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. April gestellt wurden nach Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. April
1995 zur Festlegung des Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des 1995 zur Festlegung des Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe
erwähnten Personen per Krankenwagen, wie er durch den Königlichen erwähnten Personen per Krankenwagen, wie er durch den Königlichen
Erlass vom 26. April 2007 zuletzt abgeändert worden ist, geteilt durch Erlass vom 26. April 2007 zuletzt abgeändert worden ist, geteilt durch
die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten die Gesamtzahl der im Jahr 2017 von diesem Dienst durchgeführten
Einsätze. Einsätze.
Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz in den Jahren 2019, Die Einkünfte eines Ambulanzdienstes pro Einsatz in den Jahren 2019,
2020 und 2021 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern 2020 und 2021 werden als die Summe der unter den nachstehenden Nummern
1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt: 1 und 2 aufgeführten Beträge festgelegt:
1. Zuschuss des Ambulanzdienstes für das Jahr 2019, 2020 oder 2021 1. Zuschuss des Ambulanzdienstes für das Jahr 2019, 2020 oder 2021
nach Anwendung des vorliegenden Erlasses, geteilt durch die Gesamtzahl nach Anwendung des vorliegenden Erlasses, geteilt durch die Gesamtzahl
der im Jahr vor einem dieser Jahre von diesem Dienst durchgeführten der im Jahr vor einem dieser Jahre von diesem Dienst durchgeführten
Einsätze, Einsätze,
2. Pauschalbetrag, der pro Einsatz im Jahr 2019, 2020 oder 2021 vom 2. Pauschalbetrag, der pro Einsatz im Jahr 2019, 2020 oder 2021 vom
Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurde nach Anwendung des Ambulanzdienst in Rechnung gestellt wurde nach Anwendung des
Königlichen Erlasses vom 28. November 2018 über die Rechnungsstellung Königlichen Erlasses vom 28. November 2018 über die Rechnungsstellung
im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen im Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen
Ambulanzdienst. Ambulanzdienst.
Wenn die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in den Jahren Wenn die Einkünfte pro Einsatz eines Ambulanzdienstes in den Jahren
2019, 2020 oder 2021 niedriger sind als die Einkünfte pro Einsatz 2019, 2020 oder 2021 niedriger sind als die Einkünfte pro Einsatz
eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017, wird ein Ausgleich gewährt. eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017, wird ein Ausgleich gewährt.
Der Ausgleich entspricht der Differenz zwischen den Einkünften pro Der Ausgleich entspricht der Differenz zwischen den Einkünften pro
Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017 und den Einkünften pro Einsatz eines Ambulanzdienstes im Jahr 2017 und den Einkünften pro
Einsatz eines Ambulanzdienstes in einem der Jahre 2019, 2020 oder Einsatz eines Ambulanzdienstes in einem der Jahre 2019, 2020 oder
2021, multipliziert mit der Anzahl Einsätze im Jahr vor einem dieser 2021, multipliziert mit der Anzahl Einsätze im Jahr vor einem dieser
Jahre. Jahre.
Für den Differenzbetrag, der sich aus der Feststellung von Verstößen Für den Differenzbetrag, der sich aus der Feststellung von Verstößen
in Anwendung von Artikel 7 ergibt, wird kein Ausgleich gezahlt. in Anwendung von Artikel 7 ergibt, wird kein Ausgleich gezahlt.
Der Minister legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden Der Minister legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden
Paragraphen fest. Paragraphen fest.
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss besteht einerseits aus Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss besteht einerseits aus
einem Höchstbetrag, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft einem Höchstbetrag, der im Falle eines Einsatzes einer Bereitschaft
eines Ambulanzdienstes auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen eines Ambulanzdienstes auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen
Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom Minister gewährt wird und Rufsystems gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom Minister gewährt wird und
dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden, und andererseits dessen Modalitäten vom Minister festgelegt werden, und andererseits
aus einem Höchstbetrag, der für jede Bereitschaft vom Minister gewährt aus einem Höchstbetrag, der für jede Bereitschaft vom Minister gewährt
wird und dazu bestimmt ist, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft wird und dazu bestimmt ist, einen Teil der Tätigkeit der Bereitschaft
des Ambulanzdienstes abzudecken, und dessen Modalitäten vom Minister des Ambulanzdienstes abzudecken, und dessen Modalitäten vom Minister
festgelegt werden. festgelegt werden.
Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss dient der Unterstützung Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss dient der Unterstützung
folgender Leistungen im Rahmen des Gesetzes: folgender Leistungen im Rahmen des Gesetzes:
1. Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung gemäß dem 1. Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung gemäß dem
Gesetz und seinen Ausführungserlassen, Gesetz und seinen Ausführungserlassen,
2. Einrichtung mindestens einer Bereitschaft, 2. Einrichtung mindestens einer Bereitschaft,
3. Registrierung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Aufträge. 3. Registrierung der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Aufträge.
Art. 5 - § 1 - Die Ambulanzdienste schließen eine Vereinbarung mit dem Art. 5 - § 1 - Die Ambulanzdienste schließen eine Vereinbarung mit dem
FÖD Volksgesundheit, Generaldirektion Gesundheitspflege, für ihre FÖD Volksgesundheit, Generaldirektion Gesundheitspflege, für ihre
Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung. In der Mitwirkung an der dringenden medizinischen Hilfeleistung. In der
Vereinbarung dürfen keine Fragen geregelt werden, die wesentliche Vereinbarung dürfen keine Fragen geregelt werden, die wesentliche
Elemente der in Artikel 2 erwähnten Zuschussregelung betreffen. Elemente der in Artikel 2 erwähnten Zuschussregelung betreffen.
§ 2 - Für jede Bereitschaft gibt es eine spezifische Anlage zur § 2 - Für jede Bereitschaft gibt es eine spezifische Anlage zur
Vereinbarung. Vereinbarung.
In der Vereinbarung sind die genauen Angaben der Bereitschaft gemäß In der Vereinbarung sind die genauen Angaben der Bereitschaft gemäß
den in Artikel 4 erwähnten Regeln enthalten. den in Artikel 4 erwähnten Regeln enthalten.
§ 3 - Jeder Krankenwagen ist in der Anlage zur Vereinbarung aufgeführt § 3 - Jeder Krankenwagen ist in der Anlage zur Vereinbarung aufgeführt
und muss nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien und muss nach den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien
zugelassen werden. zugelassen werden.
Art. 6 - § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss wird in einer Art. 6 - § 1 - Der in Artikel 2 erwähnte Zuschuss wird in einer
einzigen Tranche ausgezahlt, deren Zahlungsmodalitäten jährlich vom einzigen Tranche ausgezahlt, deren Zahlungsmodalitäten jährlich vom
Minister festgelegt werden. Minister festgelegt werden.
§ 2 - Wenn eine Bereitschaft ihre Mitarbeit im Laufe des Jahres § 2 - Wenn eine Bereitschaft ihre Mitarbeit im Laufe des Jahres
aufnimmt, gibt diese Mitarbeit kein Anrecht auf den Zuschuss. Die aufnimmt, gibt diese Mitarbeit kein Anrecht auf den Zuschuss. Die
Bereitschaft hat dieses Anrecht erst ab dem ersten Januar des Bereitschaft hat dieses Anrecht erst ab dem ersten Januar des
darauffolgenden Jahres mittels Vorankündigung von drei Monaten. darauffolgenden Jahres mittels Vorankündigung von drei Monaten.
§ 3 - Wenn eine Bereitschaft ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres § 3 - Wenn eine Bereitschaft ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres
einstellt, wird der Zuschuss auf der Grundlage der tatsächlichen einstellt, wird der Zuschuss auf der Grundlage der tatsächlichen
Anzahl Aktivitätstage berechnet. In diesem Fall erhält der Dienst Anzahl Aktivitätstage berechnet. In diesem Fall erhält der Dienst
1/365 des Zuschusses pro Aktivitätstag. 1/365 des Zuschusses pro Aktivitätstag.
§ 4 - Voraussetzung für die Zahlung ist die Zusendung einer vom § 4 - Voraussetzung für die Zahlung ist die Zusendung einer vom
benannten Verantwortlichen des Ambulanzdienstes unterzeichneten benannten Verantwortlichen des Ambulanzdienstes unterzeichneten
Forderungsanmeldung an den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Forderungsanmeldung an den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion Gesundheitspflege. Nahrungsmittelkette und Umwelt, Generaldirektion Gesundheitspflege.
§ 5 - Der Forderungsanmeldung müssen Belege zur Rechtfertigung des in § 5 - Der Forderungsanmeldung müssen Belege zur Rechtfertigung des in
Artikel 3 erwähnten Zuschusses beigefügt werden. Artikel 3 erwähnten Zuschusses beigefügt werden.
Sie muss spätestens vor Ende des Bezugsjahres zugesandt werden. Sie muss spätestens vor Ende des Bezugsjahres zugesandt werden.
Unrechtmäßig gezahlte Zuschüsse werden dem Staat innerhalb dreier Unrechtmäßig gezahlte Zuschüsse werden dem Staat innerhalb dreier
Monate nach der Notifizierung durch den FÖD Volksgesundheit Monate nach der Notifizierung durch den FÖD Volksgesundheit
zurückerstattet. zurückerstattet.
§ 6 - Folgende Kosten können Anrecht auf den Zuschuss geben, der dem § 6 - Folgende Kosten können Anrecht auf den Zuschuss geben, der dem
Ambulanzdienst für jede Bereitschaft gewährt wird: Ambulanzdienst für jede Bereitschaft gewährt wird:
1. Personalkosten, die namentlich und monatlich angegeben werden 1. Personalkosten, die namentlich und monatlich angegeben werden
müssen, müssen,
2. Ankauf von Material, 2. Ankauf von Material,
3. Funktionskosten. 3. Funktionskosten.
Investitionen können berücksichtigt werden, wenn sie den Zielen des Investitionen können berücksichtigt werden, wenn sie den Zielen des
Zuschusses entsprechen, jedoch nur für den Betrag der Wertminderung Zuschusses entsprechen, jedoch nur für den Betrag der Wertminderung
des Materials. des Materials.
Darlehenszinsen können nicht berücksichtigt werden. Darlehenszinsen können nicht berücksichtigt werden.
Art. 7 - Werden ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten festgestellt Art. 7 - Werden ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten festgestellt
und wird ordnungsgemäß darauf hingewiesen, wird der in Artikel 2 und wird ordnungsgemäß darauf hingewiesen, wird der in Artikel 2
erwähnte Zuschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 § 3 erwähnte Zuschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 § 3
berechneten Anzahl Tage der Nichtverfügbarkeit angepasst. berechneten Anzahl Tage der Nichtverfügbarkeit angepasst.
Ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten sind solche, die nicht auf den Ungerechtfertigte Nichtverfügbarkeiten sind solche, die nicht auf den
Unterhalt oder die Reparatur eines oder mehrerer Krankenwagen des Unterhalt oder die Reparatur eines oder mehrerer Krankenwagen des
Ambulanzdienstes zurückzuführen sind. Ambulanzdienstes zurückzuführen sind.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. September 2014 zur Festlegung Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. September 2014 zur Festlegung
der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes der Modalitäten und Bedingungen für die in Artikel 3ter des Gesetzes
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte
Gewährung eines Zuschusses wird aufgehoben. Gewährung eines Zuschusses wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 6. Dezember 2018 Brüssel, den 6. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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