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Arrêté Royal du 06 avril 2020
publié le 14 avril 2020

Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives communales. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2020020828
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14/04/2020
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06/04/2020
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eli/arrete/2020/04/06/2020020828/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AVRIL 2020. - Arrêté royal n° 1 portant sur la lutte contre le non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives communales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l`arrêté royal n° 1 du 6 avril 2020 portant sur la lutte contre le non-respect des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 par la mise en place de sanctions administratives communales (Moniteur belge du 7 avril 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr.1 über die Bekämpfung der Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, ist es, im Rahmen der Bekämpfung der Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 kommunale Verwaltungssanktionen einzuführen.

Aufgrund der bestehenden Regelung werden Verstöße gegen die Artikel 1, 5 und 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 über Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet.

Es wird vorgeschlagen, dass Verstöße gegen Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zu gemischten Verstößen werden, die entweder mit einer strafrechtlichen Sanktion oder mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, und einen Mechanismus für sofortige Zahlung einzurichten, der mit dem Mechanismus, der in den Artikeln 34 bis 41 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend KVS-Gesetz genannt, vorgesehen ist, vergleichbar ist.

Da wir uns, wie wir alle hoffen, in einer ernsten, aber vorübergehenden Gesundheitslage befinden, wurde entschieden, das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen nicht durch neue Bestimmungen abzuändern, die nach einiger Zeit wieder aufgehoben worden wären, sondern mit vorliegendem Erlass einen ähnlichen zeitweiligen Mechanismus einzurichten.

Selbstverständlich bleibt das derzeitige System der Verwaltungssanktionen anwendbar und geht es hier eigentlich darum, das bestehende Arsenal zeitweilig durch einen neuen Mechanismus zu ergänzen.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Wie im KVS-Gesetz vorgesehen, kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen.

Es geht darum, die Einhaltung der in Anwendung des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 ergriffenen Maßnahmen, darunter die Schließung von Handelsgeschäften und anderen Geschäften oder auch die Maßnahmen des Social Distancing, durchzusetzen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, anders als im KVS-Gesetz, die durch diesen Mechanismus vorgesehene Sanktion nicht anwendbar ist, wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig erklärt ist.

Artikel 2 Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250 EUR pro Verstoß.

Artikel 3 und 4 Diese Artikel beziehen sich auf das obligatorische Abfassen eines Rundschreibens des Kollegiums der Generalprokuratoren.

Natürlich muss das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren angesichts des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit der Strafverfolgung eine Entscheidung auf strafrechtlicher Ebene ermöglichen, bevor die Gemeinden die vorerwähnten Verstöße mit Verwaltungssanktionen ahnden können.

Zudem kann im Rahmen dieses Rundschreibens beschlossen werden, den Gemeinden nicht zu ermöglichen, juristischen Personen Verwaltungssanktionen aufzuerlegen, oder den Gemeinden nur die Möglichkeit zu geben, Verstöße gegen bestimmte Maßnahmen des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 mit Verwaltungssanktionen zu ahnden.

Artikel 5 und 6 Diese Artikel sehen ein schnelles Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten vor, mit der Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, Verteidigungsmittel mitzuteilen, wenn er dies wünscht.

Ferner sei daran erinnert, dass die Feststellung gemischter Verstöße nur durch die in Artikel 20 des KVS-Gesetzes aufgeführten Personen, das heißt durch Polizeibeamte, Polizeibedienstete oder Privatfeldhüter im Rahmen ihrer Befugnisse erfolgen darf.

In diesem spezifischen Rahmen sollen Verstöße also nicht von den üblichen kommunalen feststellenden Bediensteten festgestellt werden.

Artikel 7 und 8 Das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten wird näher beschrieben.

Zudem wird bestimmt, dass der Beschluss des sanktionierenden Beamten zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Zwang vollstreckt werden kann, wie im KVS-Gesetz vorgesehen.

Artikel 9 bis 15 Eine Möglichkeit der sofortigen Zahlung wird vorgesehen. Denn es hat sich als notwendig erwiesen, einen solchen Mechanismus vorzusehen, um die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 bestmöglich durchzusetzen.

Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei können von der sofortigen Zahlung Gebrauch machen.

Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden; er muss von den feststellenden Bediensteten über all seine Rechte informiert werden.

Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem Smartphone. Mit der sofortigen Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

Schließlich ist in dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort gezahlt wird, das Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten anwendbar und werden die administrativen Geldbußen zugunsten der Gemeinde eingezogen.

Artikel 16 Gemäß diesem Artikel wird das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, dem sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs übermittelt.

Artikel 17 Dieser Artikel betrifft die Möglichkeit eines Eingreifens durch den Prokurator des Königs, wenn die Zahlung der administrativen Geldbuße stattgefunden hat. Letztgenannter kann noch immer die Strafverfolgung einleiten und die Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches anwenden, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zuwiderhandelnde mehr als einen Verstoß gegen Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit begangen hat.

Artikel 18 In diesem Artikel wird auf den zeitweiligen Charakter des Erlasses hingewiesen. Denn der derzeitige Mechanismus gilt nur für die Dauer der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird.

Es sei auch daran erinnert, dass vorliegender Erlass darauf beschränkt ist, den Rückgriff auf Verwaltungssanktionen "für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit" (Art. 1) zu ermöglichen. Dieser Artikel 187 sanktioniert die Nichteinhaltung der Maßnahmen, die in Anwendung von Artikel 182 desselben Gesetzes ergriffen werden, das heißt der Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Erlass vom 3. April 2020, vorgesehen sind. Die betreffenden Maßnahmen haben eine auf einige Wochen begrenzte Laufzeit, derzeit bis zum 19. April 2020. Wenn diese Maßnahmen enden, fallen die betreffenden Handlungen (zum Beispiel nicht wesentliche Fortbewegungen), die nach diesem Datum erfolgen, nicht mehr unter Artikel 187 des Gesetzes über die zivile Sicherheit.

Folglich ist auch der vorliegende Erlass nicht mehr auf sie anwendbar.

Artikel 19 und 20 Diese Artikel bedürfen keines Kommentars.

Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS

6. APRIL 2020 - Königlicher Erlass Nr.1 über die Bekämpfung der Nichteinhaltung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 durch Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), des Artikels 5;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 182 und 187;

Aufgrund der Stellungnahmen der für Justiz und Inneres zuständigen Finanzinspektoren vom 2. und 3. April 2020;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten. In der Erwägung der Feststellung vor Ort, dass die Dringlichkeitsmaßnahmen, die ergriffen worden sind, um die Ausbreitung des COVID-19 einzudämmen, nicht immer angewandt werden; dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die gesamte Bevölkerung die ergriffenen Maßnahmen so strikt wie möglich anwendet, um einen schnellen Ausweg aus der Gesundheitskrise zu erreichen; dass es darum notwendig ist, unseren Polizeidiensten schnellstens die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen, die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen sind, sofort durchzusetzen; dass dies schließlich eine Frage der Wahrung der öffentlichen Ordnung ist;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. März 2020 und den Ministeriellen Erlass vom 3. April 2020;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten Verstöße und des auf diese Verstöße anwendbaren Sonderverfahrens Abschnitt 1 - Ausweitung der mit Verwaltungssanktionen geahndeten Verstöße Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen auch eine Verwaltungssanktion in Form einer administrativen Geldbuße für Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorsehen, sofern diese eine Weigerung oder ein Versäumnis, die in Anwendung von Artikel 182 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen zu befolgen, betreffen.

Diese Verwaltungssanktion ist nicht anwendbar, wenn der Zuwiderhandelnde jünger als achtzehn Jahre ist oder unter dem Statut der verlängerten Minderjährigkeit steht oder für handlungsunfähig erklärt ist.

Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte administrative Geldbuße beläuft sich auf 250 EUR pro Verstoß.

Abschnitt 2 - Verfahren, das auf derartige Verstöße anwendbar ist, und sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße Unterabschnitt 1 - Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren Art. 3 - Das Kollegium der Generalprokuratoren verfasst ein Rundschreiben mit den kriminalpolitischen Richtlinien in Bezug auf Verstöße im Sinne von Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Art. 4 - Das Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren wird den in Artikel 1 erwähnten Verordnungen beigefügt und vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom Gemeindekollegium auf der Website der Gemeinde, wenn vorhanden, und/oder durch Anschlag veröffentlicht, wobei der Ort angegeben wird, an dem das Rundschreiben einsehen kann.

Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten Art. 5 - Für die in Artikel 1 erwähnten Verstöße wird das Original des Feststellungsprotokolls dem sanktionierenden Beamten zugeschickt. Der Prokurator des Königs wird gemäß den Modalitäten, die in dem in Artikel 3 erwähnten Rundschreiben bestimmt sind, davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 6 - § 1 - Der sanktionierende Beamte teilt dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Protokolls über die Feststellung des Verstoßes per gewöhnliche Post die Daten über die festgestellten Taten und den begangenen Verstoß sowie den Betrag der administrativen Geldbuße mit.

Der Zuwiderhandelnde zahlt die administrative Geldbuße binnen dreißig Tagen nach ihrer Notifizierung, es sei denn, er teilt dem sanktionierenden Beamten binnen dieser Frist seine Verteidigungsmittel per gewöhnliche Post mit. Der Zuwiderhandelnde kann innerhalb dieser Frist auf seinen Antrag hin angehört werden. § 2 - Erklärt der sanktionierende Beamte die Verteidigungsmittel für unbegründet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene Weise davon in Kenntnis, wobei er auf die administrative Geldbuße verweist, die binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab dieser Notifizierung zu zahlen ist. § 3 - Wird die administrative Geldbuße nicht binnen der ersten Frist von dreißig Tagen gezahlt, dann wird, außer im Fall von Verteidigungsmitteln, ein Erinnerungsschreiben übermittelt mit der Aufforderung, diese Geldbuße binnen einer neuen Frist von dreißig Tagen ab der Notifizierung dieses Erinnerungsschreibens zu zahlen.

Unterabschnitt 3 - Beschwerde gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Art. 7 - Der Beschluss des sanktionierenden Beamten, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, kann unter Zwang vollstreckt werden, wenn diese administrative Geldbuße nicht binnen der in Artikel 6 § 3 erwähnten Frist gezahlt wurde, es sei denn, der Zuwiderhandelnde legt binnen dieser Frist Beschwerde ein.

Art. 8 - § 1 - Die Gemeinde oder der Zuwiderhandelnde, im Fall einer administrativen Geldbuße, kann durch einen beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäß dem Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. § 2 - Das Polizeigericht entscheidet im Rahmen einer kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in Artikel 1 erwähnte Verwaltungssanktion eingelegte Beschwerde.

Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der auferlegten Geldbuße.

Es kann den Beschluss des sanktionierenden Beamten entweder bestätigen oder abändern. § 3 - Wird gegen den Beschluss des sanktionierenden Beamten Beschwerde eingelegt, kann dieser Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im Rahmen des Verfahrens vor dem Polizeigericht vertreten.

Unterabschnitt 4 - Sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße Art. 9 - Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei können von der in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Maßnahme der sofortigen Zahlung Gebrauch machen.

Art. 10 - § 1 - Die administrative Geldbuße kann nur mit dem Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort eingezogen werden. § 2 - Bei der Aufforderung zur sofortigen Zahlung informieren die in Artikel 9 erwähnten Personen den Zuwiderhandelnden über all seine Rechte.

Art. 11 - Die sofortige Zahlung ist ausgeschlossen, wenn einer der bei derselben Gelegenheit festgestellten Verstöße nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann.

Art. 12 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße erfolgt mit Bank- oder Kreditkarte, auf einem mobilen Zahlungsterminal oder mit einem Smartphone.

Art. 13 - Durch die sofortige Zahlung erlischt die Möglichkeit, dem Zuwiderhandelnden für die betreffende Tat eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

Art. 14 - In dem Fall, wo die administrative Geldbuße nicht sofort gezahlt wird, ist das in Unterabschnitt 2 erwähnte Verfahren vor dem sanktionierenden Beamten anwendbar.

Art. 15 - Die administrativen Geldbußen werden zugunsten der Gemeinde eingezogen.

Art. 16 - Das Feststellungsprotokoll, in dem auf eine sofortige Zahlung der administrativen Geldbuße verwiesen wird, wird dem sanktionierenden Beamten und dem Prokurator des Königs binnen einer Frist von fünfzehn Tagen übermittelt.

Unterabschnitt 5 - Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs Art. 17 - § 1 - Die Zahlung der administrativen Geldbuße hindert den Prokurator des Königs jedoch nicht daran, die Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden oder eine Strafverfolgung einzuleiten, und zwar nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zuwiderhandelnde mehr als einen der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstöße begangen hat. § 2 - Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches wird der eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. § 3 - Im Fall einer Verurteilung des Betreffenden wird der eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbuße angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. § 4 - Im Fall eines Freispruchs wird der eingezogene Betrag erstattet. § 5 - Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. § 6 - Im Fall einer autonomen Bewährungsstrafe, einer Arbeitsstrafe oder einer Strafe unter elektronischer Überwachung wird der eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet. § 7 - Im Fall einer einfachen Schuldigerklärung wird der eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.

KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen Art. 18 - Vorliegender Erlass gilt nur für die Dauer der Ermächtigung, die dem König aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen, erteilt wird.

Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 20 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS

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