publié le 23 octobre 2013
Arrêté royal fixant les modalités et la procédure de détermination des indices de danger de certaines activités industrielles. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 AOUT 1991. - Arrêté royal fixant les modalités et la procédure de détermination des indices de danger de certaines activités industrielles. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 6 août 1991 fixant les modalités et la procédure de détermination des indices de danger de certaines activités industrielles (Moniteur belge du 7 septembre 1991), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 4 septembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 6 août 1991 fixant les modalités et la procédure de détermination des indices de danger de certaines activités industrielles (Moniteur belge du 12 septembre 2002).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 6. AUGUST 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und des Verfahrens für die Bestimmung der Gefahrenindizes bestimmter Industrietätigkeiten KAPITEL 1 - Berechnung des Brand- und Explosionsindexes und/oder des Toxizitätsindexes (Gefahrenindizes) Artikel 1 - [Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, das durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 gebilligt worden ist, 2. Sicherheitsbericht: den in Artikel 12 des Zusammenarbeitsabkommens erwähnten Bericht, 3.Betreiber, Einrichtung, Anlage: dieselben Begriffsbestimmungen, wie in Artikel 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführt.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom 12. September 2002)] Art.2 - [Der Betreiber, der für die Betreibung einer Einrichtung, wie in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens erwähnt, verantwortlich ist, muss den Brand- und Explosionsindex und den Toxizitätsindex auf die in Anwendung von Artikel 5 bestimmte Weise berechnen.
Dazu wird jede Anlage der Einrichtung in zweckmäßige unabhängige Einheiten aufgeteilt. Die Berechnung der Indizes erfolgt für jede Einheit und für jeden gefährlichen Stoff, der dort in relevanter Menge vorhanden ist.
Der Betreiber muss die Ergebnisse dieser Indexberechnungen und die in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Daten spätestens bis zum 15. Februar des Steuerjahrs der Direktion der Chemischen Risiken der Technischen Inspektion des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit übermitteln.
Diese Informationen müssen nur während des ersten Steuerjahrs, für das die Abgabe zu entrichten ist, übermittelt werden. Falls jedoch Änderungen innerhalb der Einrichtung zu einer Änderung der Berechnung der Indizes führen, müssen diese neuen Berechnungen auf die gleiche Weise spätestens bis zum 15. Februar des darauffolgenden Steuerjahrs mitgeteilt werden.
Wenn der Betreiber bereits einen Sicherheitsbericht eingereicht hat, der alle oben erwähnten Informationen enthält, ist keine gesonderte Mitteilung mehr erforderlich.
Wenn der Betreiber keine oder unzureichende Informationen übermittelt hat, werden diese Berechnungen von Amts wegen von der Direktion der Chemischen Risiken vorgenommen.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom 12. September 2002)] Art.3 - [Auf der Grundlage der auf diese Weise vorgenommenen Berechnungen stuft die Direktion der Chemischen Risiken die Einrichtung in eine der in Artikel 7 § 2bis Nr. 1 des Gesetzes vom 21.
Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Unfälle erwähnten Kategorien ein. Die Direktion der Chemischen Risiken übermittelt ihren Beschluss dem Minister des Innern.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom 12. September 2002)] Art.4 - Die Widersprüche der Abgabepflichtigen, die gemäß Artikel 7 § 2bis Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Januar 1987 eingelegt worden sind, werden auf Antrag des Ministers des Innern vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit untersucht. Letzterer übermittelt dem Minister des Innern seine Vorschläge in Bezug auf die Widersprüche.
Der Minister des Innern notifiziert dem betreffenden Abgabepflichtigen seinen Beschluss in Bezug auf den Widerspruch per Einschreiben.
Art. 5 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt die Regeln und technischen Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung der vorerwähnten Indizes per Rundschreiben fest.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 6 - [Der Betreiber einer Einrichtung, die zum ersten Mal dem Gesetz vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Unfälle unterliegt, übermittelt die Indizes für das Steuerjahr 2002 spätestens für den 15. September 2002.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom 12. September 2002)] Art.7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
ANLAGE Pro Einheit einer Anlage und pro gefährlichen Stoff in dieser Einheit zu erteilende Informationen Einheit der Anlage: Name oder Beschreibung: Informationen über den Prozess: - Temperatur (° C): - Druck (bar-absolut), auf den die Sicherheit eingestellt ist: Betreffender kritischer Stoff: - Name: - CAS-Nummer: - EWG-Nummer: - Menge (ton): - Materialfaktor MF: - Toxizitätsfaktor TF: Allgemeine Prozessgefahren (GPHtot): - Exotherme Reaktion: - Endotherme Reaktion: - Behandlung, Transport und Lagerung: - Geschlossene Einheit: - GPHtot: Spezielle Prozessgefahren (SPHtot): - Temperatur: - Unterdruck: - Zündbereich: - Uberdruck: - Niedrige Temperatur: - Menge: - Korrosion und Erosion: - Undichtigkeiten: - SPHtot: Gefahrenindizes: - Brand- und Explosionsindex: - Index F: MF x (1 + GPHtot) (1 + SPHtot): - Toxizitätsindex: - Index F: Th + Ts x (1 + GPHtot + SPHtot): 100