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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/08/1991
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Arrêté royal fixant les modalités et la procédure de détermination des indices de danger de certaines activités industrielles. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten en de procedure voor het bepalen van de gevarenindexen van bepaalde industriële activiteiten. - Officieuze coördinatie in het Duits
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6 AOUT 1991. - Arrêté royal fixant les modalités et la procédure de 6 AUGUSTUS 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
détermination des indices de danger de certaines activités modaliteiten en de procedure voor het bepalen van de gevarenindexen
industrielles. - Coordination officieuse en langue allemande van bepaalde industriële activiteiten. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 6 août 1991 fixant les modalités et la het koninklijk besluit van 6 augustus 1991 tot vaststelling van de
procédure de détermination des indices de danger de certaines modaliteiten en de procedure voor het bepalen van de gevarenindexen
activités industrielles (Moniteur belge du 7 septembre 1991), tel van bepaalde industriële activiteiten (Belgisch Staatsblad van 7
september 1991), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit
qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 4 septembre 2002 modifiant van 4 september 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6
l'arrêté royal du 6 août 1991 fixant les modalités et la procédure de augustus 1991 tot vaststelling van de modaliteiten en de procedure
détermination des indices de danger de certaines activités voor het bepalen van de gevarenindexen van bepaalde industriële
industrielles (Moniteur belge du 12 septembre 2002). activiteiten (Belgisch Staatsblad van 12 september 2002).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES UND MINISTERIUM MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES UND MINISTERIUM
DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
6. AUGUST 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und 6. AUGUST 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und
des Verfahrens für die Bestimmung der Gefahrenindizes bestimmter des Verfahrens für die Bestimmung der Gefahrenindizes bestimmter
Industrietätigkeiten Industrietätigkeiten
KAPITEL 1 - Berechnung des Brand- und Explosionsindexes und/oder des KAPITEL 1 - Berechnung des Brand- und Explosionsindexes und/oder des
Toxizitätsindexes (Gefahrenindizes) Toxizitätsindexes (Gefahrenindizes)
Artikel 1 - [Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Artikel 1 - [Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem 1. Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem
Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der
Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, das durch das Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, das durch das
Gesetz vom 22. Mai 2001 gebilligt worden ist, Gesetz vom 22. Mai 2001 gebilligt worden ist,
2. Sicherheitsbericht: den in Artikel 12 des Zusammenarbeitsabkommens 2. Sicherheitsbericht: den in Artikel 12 des Zusammenarbeitsabkommens
erwähnten Bericht, erwähnten Bericht,
3. Betreiber, Einrichtung, Anlage: dieselben Begriffsbestimmungen, wie 3. Betreiber, Einrichtung, Anlage: dieselben Begriffsbestimmungen, wie
in Artikel 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführt.] in Artikel 4 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführt.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom
12. September 2002)] 12. September 2002)]
Art. 2 - [Der Betreiber, der für die Betreibung einer Einrichtung, wie Art. 2 - [Der Betreiber, der für die Betreibung einer Einrichtung, wie
in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens erwähnt, in Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens erwähnt,
verantwortlich ist, muss den Brand- und Explosionsindex und den verantwortlich ist, muss den Brand- und Explosionsindex und den
Toxizitätsindex auf die in Anwendung von Artikel 5 bestimmte Weise Toxizitätsindex auf die in Anwendung von Artikel 5 bestimmte Weise
berechnen. berechnen.
Dazu wird jede Anlage der Einrichtung in zweckmäßige unabhängige Dazu wird jede Anlage der Einrichtung in zweckmäßige unabhängige
Einheiten aufgeteilt. Die Berechnung der Indizes erfolgt für jede Einheiten aufgeteilt. Die Berechnung der Indizes erfolgt für jede
Einheit und für jeden gefährlichen Stoff, der dort in relevanter Menge Einheit und für jeden gefährlichen Stoff, der dort in relevanter Menge
vorhanden ist. vorhanden ist.
Der Betreiber muss die Ergebnisse dieser Indexberechnungen und die in Der Betreiber muss die Ergebnisse dieser Indexberechnungen und die in
der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Daten spätestens bis der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Daten spätestens bis
zum 15. Februar des Steuerjahrs der Direktion der Chemischen Risiken zum 15. Februar des Steuerjahrs der Direktion der Chemischen Risiken
der Technischen Inspektion des Ministeriums der Beschäftigung und der der Technischen Inspektion des Ministeriums der Beschäftigung und der
Arbeit übermitteln. Arbeit übermitteln.
Diese Informationen müssen nur während des ersten Steuerjahrs, für das Diese Informationen müssen nur während des ersten Steuerjahrs, für das
die Abgabe zu entrichten ist, übermittelt werden. Falls jedoch die Abgabe zu entrichten ist, übermittelt werden. Falls jedoch
Änderungen innerhalb der Einrichtung zu einer Änderung der Berechnung Änderungen innerhalb der Einrichtung zu einer Änderung der Berechnung
der Indizes führen, müssen diese neuen Berechnungen auf die gleiche der Indizes führen, müssen diese neuen Berechnungen auf die gleiche
Weise spätestens bis zum 15. Februar des darauffolgenden Steuerjahrs Weise spätestens bis zum 15. Februar des darauffolgenden Steuerjahrs
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
Wenn der Betreiber bereits einen Sicherheitsbericht eingereicht hat, Wenn der Betreiber bereits einen Sicherheitsbericht eingereicht hat,
der alle oben erwähnten Informationen enthält, ist keine gesonderte der alle oben erwähnten Informationen enthält, ist keine gesonderte
Mitteilung mehr erforderlich. Mitteilung mehr erforderlich.
Wenn der Betreiber keine oder unzureichende Informationen übermittelt Wenn der Betreiber keine oder unzureichende Informationen übermittelt
hat, werden diese Berechnungen von Amts wegen von der Direktion der hat, werden diese Berechnungen von Amts wegen von der Direktion der
Chemischen Risiken vorgenommen.] Chemischen Risiken vorgenommen.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom
12. September 2002)] 12. September 2002)]
Art. 3 - [Auf der Grundlage der auf diese Weise vorgenommenen Art. 3 - [Auf der Grundlage der auf diese Weise vorgenommenen
Berechnungen stuft die Direktion der Chemischen Risiken die Berechnungen stuft die Direktion der Chemischen Risiken die
Einrichtung in eine der in Artikel 7 § 2bis Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Einrichtung in eine der in Artikel 7 § 2bis Nr. 1 des Gesetzes vom 21.
Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken schwerwiegender Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken schwerwiegender
Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Unfälle Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Unfälle
erwähnten Kategorien ein. Die Direktion der Chemischen Risiken erwähnten Kategorien ein. Die Direktion der Chemischen Risiken
übermittelt ihren Beschluss dem Minister des Innern.] übermittelt ihren Beschluss dem Minister des Innern.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom
12. September 2002)] 12. September 2002)]
Art. 4 - Die Widersprüche der Abgabepflichtigen, die gemäß Artikel 7 § Art. 4 - Die Widersprüche der Abgabepflichtigen, die gemäß Artikel 7 §
2bis Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Januar 1987 eingelegt 2bis Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Januar 1987 eingelegt
worden sind, werden auf Antrag des Ministers des Innern vom Minister worden sind, werden auf Antrag des Ministers des Innern vom Minister
der Beschäftigung und der Arbeit untersucht. Letzterer übermittelt dem der Beschäftigung und der Arbeit untersucht. Letzterer übermittelt dem
Minister des Innern seine Vorschläge in Bezug auf die Widersprüche. Minister des Innern seine Vorschläge in Bezug auf die Widersprüche.
Der Minister des Innern notifiziert dem betreffenden Abgabepflichtigen Der Minister des Innern notifiziert dem betreffenden Abgabepflichtigen
seinen Beschluss in Bezug auf den Widerspruch per Einschreiben. seinen Beschluss in Bezug auf den Widerspruch per Einschreiben.
Art. 5 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt die Regeln Art. 5 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit legt die Regeln
und technischen Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung der und technischen Einzelheiten in Bezug auf die Berechnung der
vorerwähnten Indizes per Rundschreiben fest. vorerwähnten Indizes per Rundschreiben fest.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 6 - [Der Betreiber einer Einrichtung, die zum ersten Mal dem Art. 6 - [Der Betreiber einer Einrichtung, die zum ersten Mal dem
Gesetz vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken Gesetz vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken
schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen
schwerwiegende Unfälle unterliegt, übermittelt die Indizes für das schwerwiegende Unfälle unterliegt, übermittelt die Indizes für das
Steuerjahr 2002 spätestens für den 15. September 2002.] Steuerjahr 2002 spätestens für den 15. September 2002.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 4. September 2002 (B.S. vom
12. September 2002)] 12. September 2002)]
Art. 7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Art. 7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der
Beschäftigung und der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Beschäftigung und der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
ANLAGE ANLAGE
Pro Einheit einer Anlage und pro gefährlichen Stoff in dieser Einheit Pro Einheit einer Anlage und pro gefährlichen Stoff in dieser Einheit
zu erteilende Informationen zu erteilende Informationen
Einheit der Anlage: Name oder Beschreibung: Einheit der Anlage: Name oder Beschreibung:
Informationen über den Prozess: Informationen über den Prozess:
- Temperatur (° C): - Temperatur (° C):
- Druck (bar-absolut), auf den die Sicherheit eingestellt ist: - Druck (bar-absolut), auf den die Sicherheit eingestellt ist:
Betreffender kritischer Stoff: Betreffender kritischer Stoff:
- Name: - Name:
- CAS-Nummer: - CAS-Nummer:
- EWG-Nummer: - EWG-Nummer:
- Menge (ton): - Menge (ton):
- Materialfaktor MF: - Materialfaktor MF:
- Toxizitätsfaktor TF: - Toxizitätsfaktor TF:
Allgemeine Prozessgefahren (GPHtot): Allgemeine Prozessgefahren (GPHtot):
- Exotherme Reaktion: - Exotherme Reaktion:
- Endotherme Reaktion: - Endotherme Reaktion:
- Behandlung, Transport und Lagerung: - Behandlung, Transport und Lagerung:
- Geschlossene Einheit: - Geschlossene Einheit:
- GPHtot: - GPHtot:
Spezielle Prozessgefahren (SPHtot): Spezielle Prozessgefahren (SPHtot):
- Temperatur: - Temperatur:
- Unterdruck: - Unterdruck:
- Zündbereich: - Zündbereich:
- Uberdruck: - Uberdruck:
- Niedrige Temperatur: - Niedrige Temperatur:
- Menge: - Menge:
- Korrosion und Erosion: - Korrosion und Erosion:
- Undichtigkeiten: - Undichtigkeiten:
- SPHtot: - SPHtot:
Gefahrenindizes: Gefahrenindizes:
- Brand- und Explosionsindex: - Brand- und Explosionsindex:
- Index F: MF x (1 + GPHtot) (1 + SPHtot): - Index F: MF x (1 + GPHtot) (1 + SPHtot):
- Toxizitätsindex: - Toxizitätsindex:
- Index F: Th + Ts x (1 + GPHtot + SPHtot): - Index F: Th + Ts x (1 + GPHtot + SPHtot):
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