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Arrêté Royal du 05 octobre 2018
publié le 30 septembre 2021

Arrêté royal fixant le tarif forfaitaire pour les prestations lors de l'expertise psychiatrique dans le cadre d'une procédure d'internement. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2021033170
pub.
30/09/2021
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05/10/2018
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eli/arrete/2018/10/05/2021033170/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 OCTOBRE 2018. - Arrêté royal fixant le tarif forfaitaire pour les prestations lors de l'expertise psychiatrique dans le cadre d'une procédure d'internement. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2018 fixant le tarif forfaitaire pour les prestations lors de l'expertise psychiatrique dans le cadre d'une procédure d'internement (Moniteur belge du 12 octobre 2018, err. du 25 octobre 2018), confirmé par la loi du 31 juillet 2020Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/07/2020 pub. 07/08/2020 numac 2020015282 source service public federal justice Loi portant dispositions urgentes diverses en matière de justice fermer portant dispositions urgentes diverses en matière de justice (Moniteur belge du 7 août 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Pauschaltarifs für die Leistungen bei einem psychiatrischen Gutachten im Rahmen eines Internierungsverfahrens BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch Artikel 6 des Programmgesetzes (II) vom 27.Dezember 2006 wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine allgemeine Ordnung der Gerichtskosten in Strafsachen festzulegen, in der die Liste der Gerichtskosten, deren Tarifierung und Zahlungs- und Beitreibungsverfahren bestimmt werden.

Vorliegender Entwurf betrifft einen Teil dieser Liste, nämlich die Bestimmung der verschiedenen forensisch-psychiatrischen Untersuchungen, die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erforderlich sind, und die diesbezügliche Tarifierung.

Die Tarife im vorliegenden Erlass gelten ausschließlich für die psychiatrischen Untersuchungen, die im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erforderlich sind. Sie gelten nicht für Untersuchungen in Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, weil es sich um einen spezifischen Tarif handelt für zwar vergleichbare Untersuchungen durch dieselben Ärzte, aber mit völlig anderem Ziel (zivil und privat, beziehungsweise strafrechtlicher und öffentlicher Rahmen) und Folgen (hier keine Freiheitsentziehung).

Die derzeit geltenden Tarife für Gutachten in Strafsachen sind dem Rundschreiben 131quater über die Gerichtskosten in Strafsachen als Anlage beigefügt. Die Tarifstruktur ist veraltet, archaisch formuliert, zu detailliert und unpräzise.

Mängel des jetzigen Systems Das bestehende System berücksichtigt noch nicht die grundlegenden Reformen, die die Internierung durch das neue Gesetz erfahren hat, das 2014 angenommen und seitdem noch zweimal angepasst wurde, um der Wirklichkeit vor Ort Rechnung zu tragen. Es berücksichtigt auch nicht die kürzlich eingeführte Funktion des forensischen Psychiaters (Art. 1 Nr. 1).

Auf den strafrechtlichen Aspekt ist besser eingegangen worden, wobei der Schwerpunkt auf dem Haushaltsrahmen und der Qualität der Untersuchungen liegt. So wird deutlich, dass an die psychiatrische Untersuchung Bedingungen geknüpft sind, wie zum Beispiel die maximale Anzahl der Sitzungen, die dafür aufgewendet werden dürfen.

Statistiken Zurzeit gibt es außer den gerichtlichen Statistiken keine Statistiken über die Anzahl der Untersuchungen von Personen, die möglicherweise interniert werden müssen. Diese Statistiken beziehen sich nur auf die Anzahl Verurteilungen für eine Reihe vorab festgelegter rechtlicher Qualifizierungen und sagen daher nichts über das angewandte Verfahren, die aufgewendeten Sachverständigenkosten, den Verlauf der Sachen, für die die Verfolgung aus verschiedenen Gründen eingestellt wurde oder in denen keine Internierung, sondern eine Verurteilung zu einer Strafe beschlossen wurde, die Begleitung des Internierten, und so weiter...

Wir wissen also nur pro Bereich oder Bezirk und pro Jahr wie viele Internierungen in Urteilen für bestimmte Kategorien von Straftaten verkündet worden sind. Darüber hinaus müssen Doppelzählungen berücksichtigt werden in den Fällen, in denen jemand wegen mehrerer Verstöße gleichzeitig verurteilt wurde.

Nur zur Veranschaulichung: Im Jahr 2015 wurde in 826 Urteilen eine Internierung verkündet. In den vergangenen Jahren schwankte diese Zahl ziemlich konstant zwischen 667 und 1050, mit einem Durchschnitt von 840 pro Jahr.

Was die Kosten betrifft, die für psychiatrische Gutachten im Rahmen des Gesetzes über die Internierung anfallen, zeigen die folgenden Zahlen den jährlichen Gesamtbetrag, der für Gerichtskosten ausgegeben wird. Diese Zahl bezieht sich auf alle Formen der psychiatrischen Untersuchung zusammen, das heißt auf viel mehr Sachen als in der oben erwähnten Verurteilungsstatistik. Sie umfasst alle von den Gerichtsbehörden angeordneten Untersuchungen von Verdächtigen, um festzustellen, ob sie für eine Internierung in Frage kommen, und dies unabhängig vom Ergebnis. Sie betrifft auch Untersuchungen zur Entwicklung des Zustands von Personen, die bereits untersucht wurden und die möglicherweise noch verdächtig sind, bereits interniert wurden oder für eine Freilassung in Frage kommen. Die Zahlen sind konstant. 2011: 1.258.394,98 EUR in 2885 Aufstellungen 2012: 1.564.690,72 EUR in 3711 Aufstellungen 2013: 1.356.676,33 EUR in 2882 Aufstellungen 2014: 1.858.667,56 EUR in 3829 Aufstellungen 2015: 1.430.736,34 EUR in 3048 Aufstellungen 2016: 1.274.778,21 EUR in 2692 Aufstellungen 2017: 1.628.548,84 EUR in 3271 Aufstellungen.

Die Ausgaben für die Psychologen, die den Psychiatern oft assistieren und meistens die Tests durchführen, werden separat gebucht. In allen Fällen, in denen sie angefordert wurden, führte ihre Hilfe zur Zahlung der folgenden Gerichtskosten. Die Zahlen zeigen einen rückläufigen Trend, wahrscheinlich weil Psychologen seltener direkt bestellt werden und betont werden soll, dass die letztendliche Verantwortung für diese Untersuchungen beim forensischen Psychiater liegt. Von ihm wird Objektivität erwartet. 2011: 680.948,15 EUR in 1607 Aufstellungen 2012: 859.033,16 EUR in 1986 Aufstellungen 2013: 717.948,99 EUR in 1561 Aufstellungen 2014: 509.991,23 EUR in 947 Aufstellungen 2015: 322.997,18 EUR in 528 Aufstellungen 2016: 307.572,18 EUR in 553 Aufstellungen 2017: 372.004,36 EUR in 650 Aufstellungen.

Grundlage des neuen Systems Der neue Tarifvorschlag versucht, die Mängel des Systems zu beheben: 1. durch die Integration aller Teile der Untersuchung in einen Tarif (vorbereitende und beschreibende Schritte, sonstige Kosten und zusätzliche Untersuchungen).So wird die Tarifstruktur stark vereinfacht, 2. indem die Art der in vorliegendem Erlass angegebenen Begutachtungen deutlich beschrieben wird. Dies führt zu Tarifen, für die die Erstattung an den Betrag angepasst ist, den die "Vertragsärzte" des LIKIV erhalten, wobei im Interesse der gewünschten Qualität die Anzahl Tarifstunden erhöht wurde.

Vorliegender Königlicher Erlass ist in drei Kapitel unterteilt: - Kapitel 1: Begriffsbestimmungen (Art. 1) - Kapitel 2: Psychiatrische Gutachten und ihre Honorare (Art. 2) - Kapitel 3: Pauschaltarif für Leistungen im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung und seine Zusammensetzung (Art. 3 - 5) - Kapitel 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 6 - 9) Kommentar zu den Artikeln KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen.

Der Begriff des forensischen Psychiaters, rechtlich geregelt durch den Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2015 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen, wird hier in diesen Tarif aufgenommen. Der forensische Psychiater wird zum geltenden LIKIV-Tarif entschädigt, weil dieser Berufsgruppe Aufgaben übertragen werden, die besonders heikel sind und eine sehr große Verantwortung mit sich bringen, da das künftige Leben eines Menschen ganz von den Kenntnissen, der Erfahrung und der Vision des forensischen Psychiaters abhängen kann, der einen Zweig der Medizin ausübt, der keine exakte Wissenschaft ist und bei dem der Einsatz von Geräten nicht oft zu objektiven Schlussfolgerungen führt, aus denen mit Sicherheit Elemente strafrechtlicher Natur abgeleitet werden können.

Der Begriff "beantragende Behörde" wird im dritten Punkt aufgenommen, um zu verdeutlichen, dass der FÖD Justiz nur die Honorare der psychiatrischen Untersuchungen zahlt, die von den für Strafsachen zuständigen Magistraten im Rahmen von Titel 3 Kapitel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung angefordert werden.

KAPITEL 2 - Beantragung psychiatrischer Gutachten Art. 2 - Ziel ist, nur einen forensischen Psychiater zu bestimmen. In diesem Fall ist er allein verantwortlich für die Ausführung der Aufgabe, die Wahl der Mittel und das Ergebnis. Wenn er einen Assistenten hinzuzieht, dann nur in untergeordneter Funktion und nur für Teilaufgaben.

Infolge der diesbezüglichen Bemerkung des Staatsrats ist zu präzisieren, dass nur dann mehrere Sachverständige gleichberechtigt bestimmt werden können, wenn der betreffende oder bestimmte forensische Psychiater dem beantragenden Magistrat bei der Kenntnisnahme der Sache mitteilt, dass er den Auftrag nur annehmen kann, wenn er ihn im Rahmen eines Kollegiums von Sachverständigen ausführen kann, wenn also mehrere Sachverständige auf gleichem Fuß bestimmt werden. Nur in diesem Fall reicht jeder Sachverständige eine aufgeteilte Kostenaufstellung ein. Werden nur Assistenten hinzugezogen, so ist der bestimmte Sachverständige für deren Bezahlung verantwortlich.

In Artikel 2 werden ebenfalls die Bedingungen festgelegt, die die Sachverständigenkollegien erfüllen müssen, um für den hier festgelegten Tarif berücksichtigt werden zu können. Dies ist nicht als Auferlegung zusätzlicher Bedingungen anzusehen, die nicht in Artikel 5 § 2 des Gesetzes über die Internierung vorgesehen sind. Es handelt sich um die in Artikel 5 § 5 dieses Gesetzes erwähnten Modalitäten, gemäß denen geregelt wird, wie der Sachverständige oder das Sachverständigenkollegium Honorare erhalten können.

Da zurzeit manchmal wenig Klarheit darüber besteht, wer die Gesamtverantwortung trägt, wenn der bestimmte forensische Psychiater bei der durchzuführenden Untersuchung die Hilfe von Kollegen oder Psychologen in Anspruch nimmt, ist somit jede Diskussion ausgeschlossen. Der bestimmte Psychiater und nur er allein gilt als Ausführender des Auftrags, seine Assistenten arbeiten unter seiner Leitung und Aufsicht. Die Assistenten geben Gutachten in eigenem Namen ab, machen Tests, mit oder ohne Hilfe von Geräten, oder untersuchen einen bestimmten Aspekt der Sache. Was der bestimmte Psychiater mit dem Ergebnis ihrer Arbeit macht, liegt in seiner Verantwortung. Es versteht sich von selbst, dass der bestimmte forensische Psychiater seine Aufgabe keinesfalls einem Dritten übertragen darf. Der forensische Psychiater wird intuitu personae aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt, die aufgenommen sind in dem im Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher erwähnten Register. KAPITEL 3 - Pauschaltarif für die Leistungen und seine Zusammensetzung Art. 3 - Der Tarif für alle "erweiterten" Arten von psychiatrischen Untersuchungen(1), die im Gesetz über die Internierung erwähnt sind, ist derselbe, den ein "Vertragsarzt" für eine gewöhnliche (das heißt freiwillige) psychiatrische Untersuchung gemäß den geltenden LIKIV-Tarifen ("Konsultation durch einen zugelassenen Facharzt für Psychiatrie") berechnen darf. Dabei handelt es sich um einen Pauschalbetrag pro Treffen zwischen dem Psychiater und dem Betreffenden, die sogenannte Konsultation.

Bei den im LIKIV-Tarif erwähnten "Konsultationen" handelt es sich um Sitzungen, die in der Praxis auf 45 Minuten begrenzt sind. Achtzehn dieser Konsultationen entsprechen also 13,5 Stunden. Diese Zahl ist höher als die im aktuellen Tarif und ermöglicht eine bessere Qualität in Bezug auf Untersuchung, Diagnose und Behandlung. Dadurch wird die Behandlung des Betreffenden zielgerichteter und wird die Sicherheit der Gesellschaft erhöht. Diese Anzahl von Konsultationen hält dem Vergleich mit den Nachbarstaaten besser stand (in den Niederlanden liegt das Maximum bei 25 Stunden und in Großbritannien bei 30 Stunden) und dadurch wird die berechtigte Kritik an der derzeit niedrigen Anzahl abnehmen.

Dieser Tarif gilt in allen Fällen: für Sachverständige, die alleine arbeiten, für Mitglieder eines Sachverständigenkollegiums, die den Tarif unter ihnen aufteilen, und ebenfalls für Sachverständige (oder Sachverständigenkollegien), die einen Assistenten aus einer anderen Disziplin der Verhaltenswissenschaften hinzuziehen, den sie von der Entschädigung bezahlen müssen, die sie erhalten haben.

Art. 4 - Der Tarif für alle "eingeschränkten" Arten von psychiatrischen Untersuchungen(2), die im Gesetz über die Internierung vorgesehen sind, beträgt die Hälfte des Tarifs für "erweiterte" Untersuchungen. Hierbei handelt es sich um Untersuchungen in Bezug auf die Entwicklung oder Folgeuntersuchungen von Personen, die bereits untersucht wurden.

Art. 5 - Die im vorliegenden Erlass festgelegten Tarife beruhen auf dem Prinzip eines Pauschalbetrags für eine bestimmte Art von Gutachten. In Artikel 5 sind alle Kosten aufgeführt, die in diesem Pauschalbetrag enthalten sind, so dass bei der Erstellung der Kostenaufstellung keine Interpretation möglich ist. Die Liste dient lediglich als Beispiel. Darüber hinaus sind alle vorbereitenden Schritte, um zu einem qualitativen (Identifizierung) und quantitativen (Bestimmung des Grads) Ergebnis zu kommen, in der Pauschale enthalten.

KAPITEL 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 - Wie in den Rechtsvorschriften zum nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen, die am 1. Dezember 2017 in Kraft treten, vorgesehen, gibt es für die Gerichtspsychiater ebenfalls einen Übergangszeitraum von fünf Jahren, um als forensischer Psychiater zugelassen zu werden. Diese Regelung gilt ebenfalls für Sachverständige, die dem forensischen Psychiater beistehen.

Art. 7 - Psychiater, die durch die Einführung des neues Tarifs Gefahr laufen, eine höhere Entschädigung zu verlieren, auf die sie nach dem alten Tarif Anrecht gehabt hätten, wahren diesen Anspruch.

Art. 8 - In diesem Artikel wird festgelegt, welche Minister mit der Ausführung des Erlasses beauftragt sind.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz K. GEENS _______ Nota's (1) Erwähnt in Artikel 5 § 3 Absatz 1 (ausführlicher Bericht), Artikel 5 § 4 (neues Gutachten) und Artikel 77/1 § 3 (Gutachten im Fall einer erneuten Verurteilung) des Gesetzes über die Internierung.(2) Erwähnt in Artikel 5 § 3 Absatz 2 (Aktualisierung des Gutachtens), Artikel 51 § 2 (zusätzliche forensisch-psychiatrische Untersuchung), Artikel 67 § 1 (zusätzliche forensisch-psychiatrische Untersuchung im Hinblick auf eine endgültige Freilassung) und Artikel 77/9 § 5 (forensisch-psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Aufhebung der Internierung) des Gesetzes über die Internierung. 5. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Pauschaltarifs für die Leistungen bei einem psychiatrischen Gutachten im Rahmen eines Internierungsverfahrens PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Programmgesetzes (II) vom 27.Dezember 2006, des Artikels 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, des Artikels 5 § 5, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Minister der Justiz vom 15. Juni 2017 und derjenigen des Finanzinspektors beim Minister der Volksgesundheit vom 6. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.

Juni 2018;

In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, durchgeführt gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.849/1/V des Staatsrates vom 31. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "forensischer Psychiater": Arzt, der die aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt, 2. "geltender LIKIV-Tarif": Tarif mit der Nummer 109631, der im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für eine Konsultation eines zugelassenen Psychiaters festgelegt ist, 3."beantragende Behörde": alle Gerichtsbehörden in Strafsachen, 4. "Internierungsgesetz": das Gesetz vom 5.Mai 2014 über die Internierung, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016.

KAPITEL 2 - Beantragung psychiatrischer Gutachten Art. 2 - Die beantragende Behörde überträgt ihren Auftrag an einen forensischen Psychiater persönlich oder, wenn die Untersuchung signifikant komplex ist und ihre Entscheidung ausführlich mit Gründen versehen ist, an ein Kollegium, das gemäß Artikel 5 § 2 letzter Absatz des Internierungsgesetzes zusammengesetzt ist. Der forensische Psychiater und das Kollegium können sich ebenfalls von anderen Verhaltensforschern beistehen lassen.

KAPITEL 3 - Pauschaltarif für die Leistungen und seine Zusammensetzung Art. 3 - Für die in Artikel 5 § 3 Absatz 1, Artikel 5 § 4 und Artikel 77/1 § 3 des Internierungsgesetzes erwähnte psychiatrische Untersuchung wird der zu diesem Zweck vorgesehene Betrag gemäß dem geltenden LIKIV-Tarif gewährt, mit einem Maximum von achtzehn Konsultationen.

Wenn die beantragende Behörde ebenfalls eine Untersuchung von einem Psychologen oder einem anderen Verhaltensforscher vornehmen lässt, wird dieser Verhaltensforscher gemäß dem Tarif für nicht näher bestimmte Sachverständige mit Universitätsausbildung entschädigt.

Werden die Untersuchungen von einem Kollegium von forensischen Psychiatern durchgeführt, so wird jeder von ihnen mit einem gleichen Teil des in Absatz 1 erwähnten Tarifs, mit einem Maximum von einundzwanzig Konsultationen, entschädigt.

Art. 4 - Für die in Artikel 5 § 3 Absatz 2, Artikel 51 § 2, Artikel 67 § 1 und Artikel 77/9 § 5 des Internierungsgesetzes erwähnten psychiatrischen Untersuchungen wird der zu diesem Zweck vorgesehene Betrag gemäß dem geltenden LIKIV-Tarif gewährt, mit einem Maximum von neun Konsultationen und ohne die Möglichkeit ein Kollegium damit zu beauftragen. Für Untersuchungen durch Psychologen und andere Verhaltensforscher gilt Artikel 3 Absatz 2.

Art. 5 - Alle vorbereitenden Schritte im Hinblick auf eine qualitative Untersuchung sind in dem Pauschaltarif enthalten. Der Pauschaltarif der im vorliegenden Erlass festgelegten Honorare deckt alle Kosten ab, insbesondere die Nutzung der Infrastruktur, Personalkosten, Kosten für Material, Geräte, Hilfsmittel, Müllbehandlung, Fotos, Recherchen in der wissenschaftlichen Literatur, Archivierung der Beweisstücke oder externe Übertragung, Erstellung des Gutachtens, Kopien, Korrespondenz, Kosten für die Speicherung aller für das Gutachten verwendeten Daten während eines gesetzlich festgelegten Zeitraums und die Aufrechterhaltung des Qualitätssystems. Die Kosten für Psychologen und andere Verhaltensforscher fallen nicht hierunter.

KAPITEL 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 - Hätte der forensische Psychiater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren eine höhere Entschädigung nach dem alten Tarif erhalten, kann er die Differenz geltend machen.

Art. 7 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 5. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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