publié le 02 août 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 17. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen Erlasses vom 12.März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung spätestens zum 15. März 2003 umgesetzt sein mussten; In der Erwägung, dass es notwendig ist, genaue Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung festzulegen, um die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass die Ausarbeitung und die Fortschreibung der Eisenbahnsicherheitsnormen eine hochtechnologische Aufgabe ist, die nur von Experten in diesem Bereich durchgeführt werden kann, und dass hierbei sehr regelmässig äusserst kurze Durchführungsfristen eingehalten werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die korrekte Anwendung der Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung zu überwachen, um die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass ein regelmässiger und ausführlicher Bericht über die Unfälle und schweren Zwischenfälle, die den reibungslosen Betrieb des Eisenbahnverkehrs gefährden können, unerlässlich ist, um diese Überwachung zu gewährleisten und die allgemeine Sicherheit des Netzes zu beurteilen;
In der Erwägung, dass dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur unverzüglich die praktischen Modalitäten für die Ausarbeitung und Übermittlung dieses Berichts auferlegt werden müssen;
In der Erwägung, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur gewährleistet;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen über genaue Regeln zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise behandelt werden;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr über genaue Regeln zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise behandelt werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 28. Februar 2003;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund des Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Gutachtens 35.853/2/V des Staatsrates vom 3. September 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Festlegung der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung Artikel 1 - Unter technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung versteht man die Gesamtheit der Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und die Betreibung des Netzes.
Art. 2 - § 1 - Der Minister billigt die formbedingten Abänderungen und die technischen Massnahmen zur Ausführung der in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften. Dazu zieht er vorab den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu Rate, der binnen dreissig Tagen sein Gutachten abgeben muss.
In einem Inventar mit seinen Fortschreibungen, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, werden die in Artikel 1 erwähnten Normen und Vorschriften sowie die Abänderungstexte aufgeführt. § 2 - Jedes Mal, wenn die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung es erforderlich macht, legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dem Minister Vorschläge zur Anpassung oder Abänderung der in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften vor.
KAPITEL II - Erstellung des Sicherheitsberichts bezüglich der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnte jährliche Sicherheitsbericht enthält alle notwendigen, nützlichen und ausführlichen Informationen, die es ermöglichen, auf objektive Weise von den Unfällen und schweren Zwischenfällen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährdet haben oder hätten gefährden können, Kenntnis zu nehmen; diese Informationen geben, in Form von Analysen und in Tabellen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in Bezug auf alle Betriebsunfälle registrierten Daten, die Ursachen der Unfälle, ihre allgemeinen oder besonderen Auswirkungen auf den Eisenbahnverkehr, die geschätzten direkten Gesamtkosten und den sich daraus ergebenden Schaden wieder.
Die in Absatz 1 erwähnten Tabellen werden anhand eines Verzeichnisses erstellt, in dem die Anzahl Unfälle, ihre Ursachen und ihre Auswirkungen aufgenommen sind, und zwar in einer Unterteilung, die mindestens den in Anlage I aufgeführten Kategorien entspricht.
Es werden zusätzliche Tabellen beigefügt, die sich auf besondere Rubriken beziehen, insbesondere das Überfahren von Signalen und Unfälle mit Verletzten oder Toten, Unfälle in Verbindung mit der Hochgeschwindigkeit oder der Gefahrgutbeförderung; diese Tabellen können Anpassungen erfahren je nach den Umständen oder besonderen Ereignissen, die im Laufe des vorangegangenen Jahres auf dem Eisenbahnnetz eingetreten sind.
Jede in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte Tabelle wird vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mit einem Kommentar versehen. § 2 - Der jährliche Sicherheitsbericht enthält, insbesondere in Form von Säulendiagrammen, Information über die zeitliche Entwicklung der Sicherheit des Eisenbahnnetzes, wobei Parameter wie Verkehrsdichte, Anzahl Zugkilometer im Personenverkehr oder Anzahl Zugkilometer im Güterverkehr sowie Vorfälle, die sich an besonderen Punkten des Netzes wie beispielsweise an Bahnübergängen ereignet haben, berücksichtigt werden; die berücksichtigten Parameter müssen die reale Entwicklung auf dem Netz wiederspiegeln, ohne dass dabei jedoch die im Laufe des vorangegangenen Jahres aufgetretenen hervorstechenden atypischen Phänomene ausser Acht gelassen werden.
Diese Analyse ist erstmals für die Gegebenheiten mit Bezug auf das Jahr 2001 zu erstellen und wird Jahr für Jahr ergänzt, wobei der Vergleich jedoch keinen Zeitraum von mehr als zehn Jahren umfassen muss. § 3 - Im jährlichen Sicherheitsbericht sind auch die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ergriffenen Massnahmen und vorgeschlagenen Verbesserungen im Hinblick auf eine Optimierung der Eisenbahnsicherheit sowie eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf den Haushalt enthalten. Wenn die vorgeschlagenen Verbesserungen sich auf mehrere Geschäftsjahre beziehen, werden die Fristen für die durchzuführenden Programme angegeben und wird jährlich eine Bilanz der Verwirklichungen gezogen; Abweichungen von den Basisprogrammen müssen begründet werden.
Art. 4 - Der Minister und die Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen können in Bezug auf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben zusätzliche Informationen anfordern, die für notwendig erachtet werden, um ein Jahresprotokoll zu erstellen und die notwendigen Abänderungen der in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften ins Auge zu fassen.
KAPITEL III - Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen Art. 5 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer Genehmigung nachsucht, muss per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Minister richten.
Art. 6 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für die der Antrag gestellt wird.
Art. 7 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in den Artikeln 24 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 12.März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur aufgeführten Bedingungen erfüllt; für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wird als mit dem belgischen Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, 2. eine von einer zuständigen nationalen oder europäischen Behörde beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, wenn diese Eintragung erforderlich ist, 3.alle Dokumente und Schriftstücke, mit denen bestätigt wird, dass der Antragsteller, je nach den Leistungen, die er erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um seine Haftpflicht ausreichend zu decken.
Art. 8 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die in Artikel 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller per Einschreiben vom Minister zugestellt.
Eine Abschrift jeder in Belgien erteilten Genehmigung oder befristeten Genehmigung wird dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung übermittelt.
Art. 9 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. § 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 34 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen spätestens neunzig Tage vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt werden.
Art. 10 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss den Minister von jeglicher Änderung seiner Lage, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 24 bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 aufgeführten Bedingungen beeinträchtigt werden könnte, in Kenntnis setzen.
Art. 11 - Der Minister kann sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln 24 bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 vorgesehenen Bestimmungen einhält.
Zu diesem Zweck werden die Jahresabschlüsse und Jahresberichte des Inhabers einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen jedes Jahr binnen dreissig Tagen nach ihrer Billigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt.
Der Minister kann jegliche andere Dokumente oder Schriftstücke anfordern, die er für notwendig erachtet. Diese Dokumente und Schriftstücke müssen ihm spätestens dreissig Tage, nachdem er sie beantragt hat, per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein zugesandt werden.
Art. 12 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Einschreiben mit Rückschein vom Minister notifiziert.
Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation.
Art. 13 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein können.
Art. 14 - § 1 - Der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen überweist als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten eine jährliche Gebühr von zweitausendfünfhundert Euro auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Landtransport, Cantersteen/Kantersteen 12, in 1000 Brüssel. § 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Erteilung der Genehmigung entrichtet werden und danach vor dem 1. Januar eines jeden Jahres. § 3 - Der Betrag der zwecks Erteilung der ersten Genehmigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl Monate zwischen dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres berechnet. § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des Dienstleistungsindex indexiert.
Art. 15 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entspricht dem Muster in Anlage II. KAPITEL IV - Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr Art. 16 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr nachsucht, muss per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Minister richten.
Art. 17 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr wird die Eisenbahnverkehrsleistung beziehungsweise werden die Eisenbahnverkehrsleistungen angegeben, für die die Bescheinigung beantragt wird, mit Ausnahme der eventuellen Verkehrsleistungen, die regelmässig oder ausnahmsweise mit historischem Rollmaterial organisiert werden. In diesen Fällen können vom Minister besondere Regeln erlassen werden.
Unter historischem Rollmaterial versteht man altes Rollmaterial, das nicht über alle notwendigen technischen Ausrüstungen verfügt und besondere Begleitmassnahmen erforderlich macht, um einen sicheren Verkehr zu ermöglichen. § 2 - Für jede Eisenbahnverkehrsleistung wird im Antrag Folgendes präzisiert: 1 der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, 2 die Hauptkomponenten: * im Personenverkehr: - Ursprung und Bestimmung, - Zwischenbedienungen, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, * im Güterverkehr: - die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), - die Art der Güter, - Ursprung und Bestimmung, - Zwischenbedienungen, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, - die Art des rollenden Materials, - die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom, 3 die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird. Die Strecke wird bestimmt durch Angabe: - der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, - eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender kennzeichnender Stellen, - der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen möchte.
Art. 18 - Dem Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr müssen Dokumente, mit denen bestätigt wird, dass die in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften eingehalten werden, und in denen das Sicherheitsverwaltungssystem und die tatsächliche Umsetzung der gestellten Anforderungen in Sachen fachliche Eignung beschrieben werden, sowie Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial beigefügt werden.
Diese Bestimmungen sind nicht auf Verkehr mit historischem Rollmaterial anwendbar.
Art. 19 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen ist, fügt er seinem Antrag eine Abschrift dieser von einer zuständigen Behörde des Ursprungslands oder von einer zuständigen europäischen Behörde beglaubigten Genehmigung bei.
Art. 20 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen den Minister um die Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial. § 2 - Binnen zwei Wochen nach Empfang des Antrags setzt der Minister den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur per Notifizierung von diesem Antrag in Kenntnis.
Art. 21 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 20 § 2 erwähnten Notifizierung übermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial des Antragstellers. § 2 - Wenn die Akte des Antragstellers es dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht ermöglicht, dem Antrag eine positive Entscheidung folgen zu lassen, informiert der Betreiber unmittelbar den Minister und den Antragsteller, wobei er seine Entscheidung mit Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Dokumente hinweist.
Nach Empfang aller zusätzlich beantragten Dokumente verfügt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur über eine erneute Frist von sechzig Tagen, um seine endgültige Entscheidung zu notifizieren. § 3 - Was die Eignung von Personal und Rollmaterial betrifft, stützt sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere auf die vom Antragsteller eingereichten Zertifikate.
Art. 22 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt der vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgestellten Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial übermittelt der Minister dem Antragsteller diese Bescheinigungen; bei einer negativen Entscheidung notifiziert er ihm die Gründe, aus denen die Eignungsbescheinigungen ihm nicht ausgestellt werden. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in Kenntnis.
Art. 23 - Wenn der Minister über den Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung mitsamt allen Dokumenten, die diesem Antrag aufgrund der Artikel 18 und 19 beigefügt werden müssen, verfügt, übermittelt er den Antrag binnen sieben Tagen nach dessen Erhalt an den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, damit dieser ein ausführliches technisches Gutachten dazu abgibt.
Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Übermittlung des in Artikel 23 erwähnten Antrags vergewissert sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial, dass die an die vorgesehene(n) Eisenbahnverkehrsleistung(en) gestellten Anforderungen in Sachen berufliche Eignung und Sicherheitsverwaltung tatsächlich umgesetzt worden sind. § 2 - Binnen der in § 1 erwähnten Frist sendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Akte zusammen mit seinem ausführlichen technischen Gutachten zurück.
Art. 25 - § 1 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt des ausführlichen technischen Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur notifiziert der Minister dem Antragsteller die Entscheidung über die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr. Bei einer negativen Entscheidung notifiziert er ihm die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht ausgestellt wird. § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, nachdem der Antragsteller die in Artikel 30 erwähnte Gebühr entrichtet hat.
Art. 26 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 46 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung müssen vom Inhaber der Sicherheitsbescheinigung spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt werden.
Art. 27 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Antragstellern erhält.
Art. 28 - Der Minister und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur können sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr die in Artikel 1 erwähnten Bestimmungen einhält.
Art. 29 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein können.
Art. 30 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung überweist als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten eine jährliche Gebühr von fünfhundert Euro auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Landtransport, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel. § 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung entrichtet werden und danach vor dem 1.
Januar eines jeden Jahres. § 3 - Der Betrag der zwecks Ausstellung der ersten Sicherheitsbescheinigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl Monate zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres berechnet. § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des Dienstleistungsindex indexiert.
Art. 31 - § 1 - Der Minister legt fest, was der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung zu leisten hat, und macht bekannt, was zu leisten ist. § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr entspricht dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass.
KAPITEL V - Anerkennung der Eignung des Sicherheitspersonals für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 32 - § 1 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer oder -begleiter wird per Einschreiben an den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gerichtet mit einer Abschrift der Akte für den Minister. § 2 - Dem Antrag werden alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen, psychologischen und technischen Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen, wie sie in der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Règlement général pour l'Utilisation de l'Infrastructure ferroviaire-RGUIF/Algemeen Reglement voor het Gebruik van de Spoorweginfrastructuur-ARGSI) und insbesondere im Lastenheft für das Personal beschrieben sind. § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur untersucht die Anträge binnen dreissig Tagen. Eventuelle Prüfungen werden unter der Aufsicht der Generaldirektion Landtransport organisiert. § 4 - Die Generaldirektion Landtransport muss eine nicht diskriminierende Behandlung der Bewerber gewährleisten. Sie erhält die eventuellen Bemerkungen der in der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (RGUIF/ARGSI) erwähnten Beobachter und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
Diese Massnahmen werden mit Gründen versehen und binnen drei Tagen per Einschreiben zugestellt. § 5 - Bestandene Prüfungen geben ein Anrecht auf Ausstellung eines Eignungsbrevets. Dieses Brevet wird vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt und ausgehändigt und entspricht den in der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (RGUIF/ARGSI) bestimmten Modalitäten. Unter denselben Bedingungen wird es verlängert, ausgesetzt oder entzogen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt den Antragsteller und die Generaldirektion Landtransport binnen fünf Tagen von seiner Entscheidung in Kenntnis.
KAPITEL VI - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 33 - Mit vorliegendem Erlass werden der Königliche Erlass vom 5.
Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, der Königliche Erlass vom 11.
Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Kapitel III, der Ministerielle Erlass vom 18. März 1999 zur Ernennung der Mitglieder der Kommission für Eisenbahnverkehr, der Ministerielle Erlass vom 23.
März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung, der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung und der Ministerielle Erlass vom 20. April 2000 zur Festlegung der Modalitäten für den Jahresbericht über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung aufgehoben.
Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX
ANLAGE I Anlage zum jährlichen Sicherheitsbericht: Haupttabellen Unfall: Vorfall, der die Betriebssicherheit gefährdet hat oder hätte gefährden können Tabelle I: Unfallkategorien 1 Kollisionen oder Zusammenstösse mit einem Hindernis (nicht als Folge von böswilligen Handlungen) 1.1 aufgrund menschlichen Versagens 1.2 aufgrund technischer Mängel 1.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und technischen Mängeln 1.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse 2 Entgleisungen (nicht als Folge der unter vorstehendem Punkt 1 genannten Fälle und nicht auf böswillige Handlungen zurückführbar) 2.1 aufgrund menschlichen Versagens 2.2 aufgrund technischer Mängel 2.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und technischen Mängeln 2.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse 3 Verkehrsbehinderungen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden (ohne Kollision, Zusammenstoss oder Entgleisung und nicht auf böswillige Handlungen zurückführbar) 3.1 aufgrund menschlichen Versagens 3.2 aufgrund technischer Mängel 3.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und technischen Mängeln 3.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse 4 Personenunfälle (nicht als Folge der vorstehenden Fälle und nicht auf böswillige Handlungen zurückführbar) 4.1 Anfahren eines Reisenden (ausser bei Selbstmord oder Selbstmordversuch) 4.2 Anfahren eines Bediensteten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten (ausser bei Selbstmord oder Selbstmordversuch) 4.3 Selbstmord oder Selbstmordversuch 4.4 Verunglücken von Reisenden beim Ein- oder Aussteigen oder in einem fahrenden Zug 4.5 tödlicher elektrischer Schlag oder Elektrisierung 5 Böswillige Handlungen 5.1 Ablegen von Materialien oder diversen Gegenständen auf den Gleisen 5.2 Werfen von diversen Gegenständen oder Schiessen auf einen Zug 5.3 Sabotage von Sicherheitsvorrichtungen 5.4 Anschlag 5.5 Bombenalarm Tabelle II: Arten von Ursachen und Auswirkungen A. Auswirkungen ausschliesslich Zugverspätung Überfahren eines Signals leichte Kollision oder Zusammenstoss schwere Kollision Entgleisung Brand, Explosion oder Implosion Schäden am Rollmaterial (klassisches Rollmaterial) Schäden am Rollmaterial (HGZ) Schäden an der Infrastruktur Schäden an Gütern von Dritten Einsätze in Verbindung mit gefährlichen Gütern Auswirkungen auf die Umwelt Tote Verletzte Eingequetschte Personen B. Ursachen 1 Technische 1.1 Rollmaterial 1.1.1 Betreiber der Eisenbahninfrastruktur 1.1.2 HGZ 1.1.3 Eisenbahnunternehmen 1.1.4 Unternehmer 1.2 Infrastruktur 1.2.1 Gleisinfrastruktur 1.2.2 Signalsystem 1.2.3 Fahrleitungen und Versorgungsanlagen 1.2.4 Gebäude und Bauwerke 1.3 Kommunikation 2 Menschliche 2.1 Betreiber der Infrastruktur 2.1.1 Infrastrukturpersonal 2.1.2 Betriebspersonal und für die technische Prüfung der Züge zuständiges Personal 2.2 Eisenbahnunternehmen 2.2.1 für die Wartung des rollenden Materials zuständiges Personal 2.2.2 Zugführer und -begleiter 2.2.3 Unternehmenspersonal 2.3 Unternehmer 2.4 Absender 2.5 Reisender 2.6 Verkehrsteilnehmer 2.7 Dritte 3 Ungünstige Witterungsverhältnisse Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX
Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX
Anlage III Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL