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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 november 2003 |
houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het | |
exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 | koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor |
relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire | het gebruik van de spoorweginfrastructuur |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI | besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering van de |
de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation | hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 |
de l'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central de | betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de |
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | spoorweginfrastructuur, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de |
portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 | uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit |
mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure | van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de |
ferroviaire. | spoorweginfrastructuur. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
17. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel III, | 17. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel III, |
V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die | V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die |
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die |
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; | Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung der | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung der |
Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der | Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG zur | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG zur |
Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von | Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von |
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG | Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG |
vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der | vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der |
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von | Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von |
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung spätestens zum | Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung spätestens zum |
15. März 2003 umgesetzt sein mussten; | 15. März 2003 umgesetzt sein mussten; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, genaue Vorschriften in Bezug | In der Erwägung, dass es notwendig ist, genaue Vorschriften in Bezug |
auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung | auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung |
festzulegen, um die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu | festzulegen, um die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
In der Erwägung, dass die Ausarbeitung und die Fortschreibung der | In der Erwägung, dass die Ausarbeitung und die Fortschreibung der |
Eisenbahnsicherheitsnormen eine hochtechnologische Aufgabe ist, die | Eisenbahnsicherheitsnormen eine hochtechnologische Aufgabe ist, die |
nur von Experten in diesem Bereich durchgeführt werden kann, und dass | nur von Experten in diesem Bereich durchgeführt werden kann, und dass |
hierbei sehr regelmässig äusserst kurze Durchführungsfristen | hierbei sehr regelmässig äusserst kurze Durchführungsfristen |
eingehalten werden müssen; | eingehalten werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die korrekte Anwendung der | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die korrekte Anwendung der |
Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der | Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der |
Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung zu überwachen, um die | Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung zu überwachen, um die |
Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten; | Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten; |
In der Erwägung, dass ein regelmässiger und ausführlicher Bericht über | In der Erwägung, dass ein regelmässiger und ausführlicher Bericht über |
die Unfälle und schweren Zwischenfälle, die den reibungslosen Betrieb | die Unfälle und schweren Zwischenfälle, die den reibungslosen Betrieb |
des Eisenbahnverkehrs gefährden können, unerlässlich ist, um diese | des Eisenbahnverkehrs gefährden können, unerlässlich ist, um diese |
Überwachung zu gewährleisten und die allgemeine Sicherheit des Netzes | Überwachung zu gewährleisten und die allgemeine Sicherheit des Netzes |
zu beurteilen; | zu beurteilen; |
In der Erwägung, dass dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | In der Erwägung, dass dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
unverzüglich die praktischen Modalitäten für die Ausarbeitung und | unverzüglich die praktischen Modalitäten für die Ausarbeitung und |
Übermittlung dieses Berichts auferlegt werden müssen; | Übermittlung dieses Berichts auferlegt werden müssen; |
In der Erwägung, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | In der Erwägung, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur | Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur |
gewährleistet; | gewährleistet; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der Genehmigung | In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der Genehmigung |
für Eisenbahnunternehmen über genaue Regeln zu verfügen, damit | für Eisenbahnunternehmen über genaue Regeln zu verfügen, damit |
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise | Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise |
behandelt werden; | behandelt werden; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der | In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der |
Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr über genaue Regeln | Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr über genaue Regeln |
zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht | zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht |
diskriminierender Weise behandelt werden; | diskriminierender Weise behandelt werden; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 28. Februar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 28. Februar 2003; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Aufgrund des Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; | Aufgrund des Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund des Gutachtens 35.853/2/V des Staatsrates vom 3. September | Aufgrund des Gutachtens 35.853/2/V des Staatsrates vom 3. September |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Festlegung der technischen Normen und Vorschriften mit | KAPITEL I - Festlegung der technischen Normen und Vorschriften mit |
Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung | Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung |
Artikel 1 - Unter technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf | Artikel 1 - Unter technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf |
die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung versteht | die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung versteht |
man die Gesamtheit der Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und | man die Gesamtheit der Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und |
die Betreibung des Netzes. | die Betreibung des Netzes. |
Art. 2 - § 1 - Der Minister billigt die formbedingten Abänderungen und | Art. 2 - § 1 - Der Minister billigt die formbedingten Abänderungen und |
die technischen Massnahmen zur Ausführung der in Artikel 1 erwähnten | die technischen Massnahmen zur Ausführung der in Artikel 1 erwähnten |
technischen Normen und Vorschriften. Dazu zieht er vorab den Betreiber | technischen Normen und Vorschriften. Dazu zieht er vorab den Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur zu Rate, der binnen dreissig Tagen sein | der Eisenbahninfrastruktur zu Rate, der binnen dreissig Tagen sein |
Gutachten abgeben muss. | Gutachten abgeben muss. |
In einem Inventar mit seinen Fortschreibungen, die im Belgischen | In einem Inventar mit seinen Fortschreibungen, die im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht werden, werden die in Artikel 1 erwähnten | Staatsblatt veröffentlicht werden, werden die in Artikel 1 erwähnten |
Normen und Vorschriften sowie die Abänderungstexte aufgeführt. | Normen und Vorschriften sowie die Abänderungstexte aufgeführt. |
§ 2 - Jedes Mal, wenn die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und | § 2 - Jedes Mal, wenn die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und |
ihrer Benutzung es erforderlich macht, legt der Betreiber der | ihrer Benutzung es erforderlich macht, legt der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur dem Minister Vorschläge zur Anpassung oder | Eisenbahninfrastruktur dem Minister Vorschläge zur Anpassung oder |
Abänderung der in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und | Abänderung der in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und |
Vorschriften vor. | Vorschriften vor. |
KAPITEL II - Erstellung des Sicherheitsberichts bezüglich der | KAPITEL II - Erstellung des Sicherheitsberichts bezüglich der |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. März | Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. März |
2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
erwähnte jährliche Sicherheitsbericht enthält alle notwendigen, | erwähnte jährliche Sicherheitsbericht enthält alle notwendigen, |
nützlichen und ausführlichen Informationen, die es ermöglichen, auf | nützlichen und ausführlichen Informationen, die es ermöglichen, auf |
objektive Weise von den Unfällen und schweren Zwischenfällen, die die | objektive Weise von den Unfällen und schweren Zwischenfällen, die die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährdet haben oder hätten gefährden | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährdet haben oder hätten gefährden |
können, Kenntnis zu nehmen; diese Informationen geben, in Form von | können, Kenntnis zu nehmen; diese Informationen geben, in Form von |
Analysen und in Tabellen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Analysen und in Tabellen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
in Bezug auf alle Betriebsunfälle registrierten Daten, die Ursachen | in Bezug auf alle Betriebsunfälle registrierten Daten, die Ursachen |
der Unfälle, ihre allgemeinen oder besonderen Auswirkungen auf den | der Unfälle, ihre allgemeinen oder besonderen Auswirkungen auf den |
Eisenbahnverkehr, die geschätzten direkten Gesamtkosten und den sich | Eisenbahnverkehr, die geschätzten direkten Gesamtkosten und den sich |
daraus ergebenden Schaden wieder. | daraus ergebenden Schaden wieder. |
Die in Absatz 1 erwähnten Tabellen werden anhand eines Verzeichnisses | Die in Absatz 1 erwähnten Tabellen werden anhand eines Verzeichnisses |
erstellt, in dem die Anzahl Unfälle, ihre Ursachen und ihre | erstellt, in dem die Anzahl Unfälle, ihre Ursachen und ihre |
Auswirkungen aufgenommen sind, und zwar in einer Unterteilung, die | Auswirkungen aufgenommen sind, und zwar in einer Unterteilung, die |
mindestens den in Anlage I aufgeführten Kategorien entspricht. | mindestens den in Anlage I aufgeführten Kategorien entspricht. |
Es werden zusätzliche Tabellen beigefügt, die sich auf besondere | Es werden zusätzliche Tabellen beigefügt, die sich auf besondere |
Rubriken beziehen, insbesondere das Überfahren von Signalen und | Rubriken beziehen, insbesondere das Überfahren von Signalen und |
Unfälle mit Verletzten oder Toten, Unfälle in Verbindung mit der | Unfälle mit Verletzten oder Toten, Unfälle in Verbindung mit der |
Hochgeschwindigkeit oder der Gefahrgutbeförderung; diese Tabellen | Hochgeschwindigkeit oder der Gefahrgutbeförderung; diese Tabellen |
können Anpassungen erfahren je nach den Umständen oder besonderen | können Anpassungen erfahren je nach den Umständen oder besonderen |
Ereignissen, die im Laufe des vorangegangenen Jahres auf dem | Ereignissen, die im Laufe des vorangegangenen Jahres auf dem |
Eisenbahnnetz eingetreten sind. | Eisenbahnnetz eingetreten sind. |
Jede in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte Tabelle wird vom Betreiber | Jede in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte Tabelle wird vom Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur mit einem Kommentar versehen. | der Eisenbahninfrastruktur mit einem Kommentar versehen. |
§ 2 - Der jährliche Sicherheitsbericht enthält, insbesondere in Form | § 2 - Der jährliche Sicherheitsbericht enthält, insbesondere in Form |
von Säulendiagrammen, Information über die zeitliche Entwicklung der | von Säulendiagrammen, Information über die zeitliche Entwicklung der |
Sicherheit des Eisenbahnnetzes, wobei Parameter wie Verkehrsdichte, | Sicherheit des Eisenbahnnetzes, wobei Parameter wie Verkehrsdichte, |
Anzahl Zugkilometer im Personenverkehr oder Anzahl Zugkilometer im | Anzahl Zugkilometer im Personenverkehr oder Anzahl Zugkilometer im |
Güterverkehr sowie Vorfälle, die sich an besonderen Punkten des Netzes | Güterverkehr sowie Vorfälle, die sich an besonderen Punkten des Netzes |
wie beispielsweise an Bahnübergängen ereignet haben, berücksichtigt | wie beispielsweise an Bahnübergängen ereignet haben, berücksichtigt |
werden; die berücksichtigten Parameter müssen die reale Entwicklung | werden; die berücksichtigten Parameter müssen die reale Entwicklung |
auf dem Netz wiederspiegeln, ohne dass dabei jedoch die im Laufe des | auf dem Netz wiederspiegeln, ohne dass dabei jedoch die im Laufe des |
vorangegangenen Jahres aufgetretenen hervorstechenden atypischen | vorangegangenen Jahres aufgetretenen hervorstechenden atypischen |
Phänomene ausser Acht gelassen werden. | Phänomene ausser Acht gelassen werden. |
Diese Analyse ist erstmals für die Gegebenheiten mit Bezug auf das | Diese Analyse ist erstmals für die Gegebenheiten mit Bezug auf das |
Jahr 2001 zu erstellen und wird Jahr für Jahr ergänzt, wobei der | Jahr 2001 zu erstellen und wird Jahr für Jahr ergänzt, wobei der |
Vergleich jedoch keinen Zeitraum von mehr als zehn Jahren umfassen | Vergleich jedoch keinen Zeitraum von mehr als zehn Jahren umfassen |
muss. | muss. |
§ 3 - Im jährlichen Sicherheitsbericht sind auch die vom Betreiber der | § 3 - Im jährlichen Sicherheitsbericht sind auch die vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur ergriffenen Massnahmen und vorgeschlagenen | Eisenbahninfrastruktur ergriffenen Massnahmen und vorgeschlagenen |
Verbesserungen im Hinblick auf eine Optimierung der | Verbesserungen im Hinblick auf eine Optimierung der |
Eisenbahnsicherheit sowie eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf den | Eisenbahnsicherheit sowie eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf den |
Haushalt enthalten. Wenn die vorgeschlagenen Verbesserungen sich auf | Haushalt enthalten. Wenn die vorgeschlagenen Verbesserungen sich auf |
mehrere Geschäftsjahre beziehen, werden die Fristen für die | mehrere Geschäftsjahre beziehen, werden die Fristen für die |
durchzuführenden Programme angegeben und wird jährlich eine Bilanz der | durchzuführenden Programme angegeben und wird jährlich eine Bilanz der |
Verwirklichungen gezogen; Abweichungen von den Basisprogrammen müssen | Verwirklichungen gezogen; Abweichungen von den Basisprogrammen müssen |
begründet werden. | begründet werden. |
Art. 4 - Der Minister und die Generaldirektion Landtransport des | Art. 4 - Der Minister und die Generaldirektion Landtransport des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen können in | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen können in |
Bezug auf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben zusätzliche | Bezug auf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben zusätzliche |
Informationen anfordern, die für notwendig erachtet werden, um ein | Informationen anfordern, die für notwendig erachtet werden, um ein |
Jahresprotokoll zu erstellen und die notwendigen Abänderungen der in | Jahresprotokoll zu erstellen und die notwendigen Abänderungen der in |
Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften ins Auge zu | Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften ins Auge zu |
fassen. | fassen. |
KAPITEL III - Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen | KAPITEL III - Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen |
Art. 5 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer | Art. 5 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer |
Genehmigung nachsucht, muss per Einschreiben oder per Hinterlegung | Genehmigung nachsucht, muss per Einschreiben oder per Hinterlegung |
gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Minister richten. | gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Minister richten. |
Art. 6 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung | Art. 6 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung |
beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für | beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für |
die der Antrag gestellt wird. | die der Antrag gestellt wird. |
Art. 7 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für | Art. 7 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: | Eisenbahnunternehmen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: |
1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in | 1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in |
den Artikeln 24 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über | den Artikeln 24 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über |
die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
aufgeführten Bedingungen erfüllt; für Staatsangehörige eines anderen | aufgeführten Bedingungen erfüllt; für Staatsangehörige eines anderen |
Mitgliedstaats der Europäischen Union wird als mit dem belgischen | Mitgliedstaats der Europäischen Union wird als mit dem belgischen |
Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein | Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein |
Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges | Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges |
Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei | Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei |
dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer | dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer |
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder | zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder |
Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden | Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden |
muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, | muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, |
2. eine von einer zuständigen nationalen oder europäischen Behörde | 2. eine von einer zuständigen nationalen oder europäischen Behörde |
beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden | beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden |
juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine | juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine |
Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die | Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die |
für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der | für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der |
antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine | antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine |
beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, wenn diese | beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, wenn diese |
Eintragung erforderlich ist, | Eintragung erforderlich ist, |
3. alle Dokumente und Schriftstücke, mit denen bestätigt wird, dass | 3. alle Dokumente und Schriftstücke, mit denen bestätigt wird, dass |
der Antragsteller, je nach den Leistungen, die er erbringt oder zu | der Antragsteller, je nach den Leistungen, die er erbringt oder zu |
erbringen beabsichtigt, alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, | erbringen beabsichtigt, alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, |
um seine Haftpflicht ausreichend zu decken. | um seine Haftpflicht ausreichend zu decken. |
Art. 8 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die in Artikel | Art. 8 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die in Artikel |
33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte | 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte |
befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller | befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller |
per Einschreiben vom Minister zugestellt. | per Einschreiben vom Minister zugestellt. |
Eine Abschrift jeder in Belgien erteilten Genehmigung oder befristeten | Eine Abschrift jeder in Belgien erteilten Genehmigung oder befristeten |
Genehmigung wird dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem | Genehmigung wird dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem |
Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung übermittelt. | Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung übermittelt. |
Art. 9 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in | Art. 9 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in |
Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen | erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen |
müssen spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der | müssen spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der |
Genehmigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an | Genehmigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an |
den Minister gesandt werden. | den Minister gesandt werden. |
§ 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 34 | § 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 34 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte | des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte |
erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen | erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen |
spätestens neunzig Tage vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung | spätestens neunzig Tage vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung |
oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreiben oder per Hinterlegung | oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreiben oder per Hinterlegung |
gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. | gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. |
Art. 10 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses | Art. 10 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten | erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss den Minister von jeglicher | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss den Minister von jeglicher |
Änderung seiner Lage, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 24 | Änderung seiner Lage, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 24 |
bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
aufgeführten Bedingungen beeinträchtigt werden könnte, in Kenntnis | aufgeführten Bedingungen beeinträchtigt werden könnte, in Kenntnis |
setzen. | setzen. |
Art. 11 - Der Minister kann sich jederzeit vergewissern, dass der | Art. 11 - Der Minister kann sich jederzeit vergewissern, dass der |
Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer | Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer |
befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln | befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln |
24 bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | 24 bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
vorgesehenen Bestimmungen einhält. | vorgesehenen Bestimmungen einhält. |
Zu diesem Zweck werden die Jahresabschlüsse und Jahresberichte des | Zu diesem Zweck werden die Jahresabschlüsse und Jahresberichte des |
Inhabers einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen jedes Jahr binnen | Inhabers einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen jedes Jahr binnen |
dreissig Tagen nach ihrer Billigung per Einschreiben oder per | dreissig Tagen nach ihrer Billigung per Einschreiben oder per |
Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt. | Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt. |
Der Minister kann jegliche andere Dokumente oder Schriftstücke | Der Minister kann jegliche andere Dokumente oder Schriftstücke |
anfordern, die er für notwendig erachtet. Diese Dokumente und | anfordern, die er für notwendig erachtet. Diese Dokumente und |
Schriftstücke müssen ihm spätestens dreissig Tage, nachdem er sie | Schriftstücke müssen ihm spätestens dreissig Tage, nachdem er sie |
beantragt hat, per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein | beantragt hat, per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein |
zugesandt werden. | zugesandt werden. |
Art. 12 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung | Art. 12 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung |
einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten | einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten |
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Einschreiben | Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Einschreiben |
mit Rückschein vom Minister notifiziert. | mit Rückschein vom Minister notifiziert. |
Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der | Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der |
Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält | Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält |
unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. | unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. |
Art. 13 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom | Art. 13 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom |
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein | Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein |
unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. | unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. |
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und | § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und |
Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch | Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch |
in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein | in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein |
technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein | technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein |
können. | können. |
Art. 14 - § 1 - Der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen | Art. 14 - § 1 - Der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen |
überweist als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und | überweist als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und |
Aufsichtskosten eine jährliche Gebühr von zweitausendfünfhundert Euro | Aufsichtskosten eine jährliche Gebühr von zweitausendfünfhundert Euro |
auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, Generaldirektion Landtransport, | Transportwesen, Generaldirektion Landtransport, |
Cantersteen/Kantersteen 12, in 1000 Brüssel. | Cantersteen/Kantersteen 12, in 1000 Brüssel. |
§ 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Erteilung der Genehmigung | § 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Erteilung der Genehmigung |
entrichtet werden und danach vor dem 1. Januar eines jeden Jahres. | entrichtet werden und danach vor dem 1. Januar eines jeden Jahres. |
§ 3 - Der Betrag der zwecks Erteilung der ersten Genehmigung zu | § 3 - Der Betrag der zwecks Erteilung der ersten Genehmigung zu |
entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl Monate zwischen | entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl Monate zwischen |
dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des | dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des |
darauffolgenden Jahres berechnet. | darauffolgenden Jahres berechnet. |
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des | § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des |
Dienstleistungsindex indexiert. | Dienstleistungsindex indexiert. |
Art. 15 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entspricht dem | Art. 15 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entspricht dem |
Muster in Anlage II. | Muster in Anlage II. |
KAPITEL IV - Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr | KAPITEL IV - Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr |
Art. 16 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer | Art. 16 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer |
Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr nachsucht, muss per | Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr nachsucht, muss per |
Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen | Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen |
unterzeichneten Antrag an den Minister richten. | unterzeichneten Antrag an den Minister richten. |
Art. 17 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für | Art. 17 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für |
den Eisenbahnverkehr wird die Eisenbahnverkehrsleistung | den Eisenbahnverkehr wird die Eisenbahnverkehrsleistung |
beziehungsweise werden die Eisenbahnverkehrsleistungen angegeben, für | beziehungsweise werden die Eisenbahnverkehrsleistungen angegeben, für |
die die Bescheinigung beantragt wird, mit Ausnahme der eventuellen | die die Bescheinigung beantragt wird, mit Ausnahme der eventuellen |
Verkehrsleistungen, die regelmässig oder ausnahmsweise mit | Verkehrsleistungen, die regelmässig oder ausnahmsweise mit |
historischem Rollmaterial organisiert werden. In diesen Fällen können | historischem Rollmaterial organisiert werden. In diesen Fällen können |
vom Minister besondere Regeln erlassen werden. | vom Minister besondere Regeln erlassen werden. |
Unter historischem Rollmaterial versteht man altes Rollmaterial, das | Unter historischem Rollmaterial versteht man altes Rollmaterial, das |
nicht über alle notwendigen technischen Ausrüstungen verfügt und | nicht über alle notwendigen technischen Ausrüstungen verfügt und |
besondere Begleitmassnahmen erforderlich macht, um einen sicheren | besondere Begleitmassnahmen erforderlich macht, um einen sicheren |
Verkehr zu ermöglichen. | Verkehr zu ermöglichen. |
§ 2 - Für jede Eisenbahnverkehrsleistung wird im Antrag Folgendes | § 2 - Für jede Eisenbahnverkehrsleistung wird im Antrag Folgendes |
präzisiert: | präzisiert: |
1 der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, | 1 der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, |
2 die Hauptkomponenten: | 2 die Hauptkomponenten: |
* im Personenverkehr: | * im Personenverkehr: |
- Ursprung und Bestimmung, | - Ursprung und Bestimmung, |
- Zwischenbedienungen, | - Zwischenbedienungen, |
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, | - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, |
* im Güterverkehr: | * im Güterverkehr: |
- die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), | - die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), |
- die Art der Güter, | - die Art der Güter, |
- Ursprung und Bestimmung, | - Ursprung und Bestimmung, |
- Zwischenbedienungen, | - Zwischenbedienungen, |
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, | - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, |
- die Art des rollenden Materials, | - die Art des rollenden Materials, |
- die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom, | - die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom, |
3 die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird. Die Strecke | 3 die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird. Die Strecke |
wird bestimmt durch Angabe: | wird bestimmt durch Angabe: |
- der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, | - der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, |
- eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender | - eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender |
kennzeichnender Stellen, | kennzeichnender Stellen, |
- der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen | - der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen |
möchte. | möchte. |
Art. 18 - Dem Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für den | Art. 18 - Dem Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für den |
Eisenbahnverkehr müssen Dokumente, mit denen bestätigt wird, dass die | Eisenbahnverkehr müssen Dokumente, mit denen bestätigt wird, dass die |
in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften eingehalten | in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften eingehalten |
werden, und in denen das Sicherheitsverwaltungssystem und die | werden, und in denen das Sicherheitsverwaltungssystem und die |
tatsächliche Umsetzung der gestellten Anforderungen in Sachen | tatsächliche Umsetzung der gestellten Anforderungen in Sachen |
fachliche Eignung beschrieben werden, sowie Eignungsbescheinigungen | fachliche Eignung beschrieben werden, sowie Eignungsbescheinigungen |
für Personal und Rollmaterial beigefügt werden. | für Personal und Rollmaterial beigefügt werden. |
Diese Bestimmungen sind nicht auf Verkehr mit historischem | Diese Bestimmungen sind nicht auf Verkehr mit historischem |
Rollmaterial anwendbar. | Rollmaterial anwendbar. |
Art. 19 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen | Art. 19 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung für | Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung für |
Eisenbahnunternehmen ist, fügt er seinem Antrag eine Abschrift dieser | Eisenbahnunternehmen ist, fügt er seinem Antrag eine Abschrift dieser |
von einer zuständigen Behörde des Ursprungslands oder von einer | von einer zuständigen Behörde des Ursprungslands oder von einer |
zuständigen europäischen Behörde beglaubigten Genehmigung bei. | zuständigen europäischen Behörde beglaubigten Genehmigung bei. |
Art. 20 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der | Art. 20 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der |
Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen den Minister | Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen den Minister |
um die Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial. | um die Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial. |
§ 2 - Binnen zwei Wochen nach Empfang des Antrags setzt der Minister | § 2 - Binnen zwei Wochen nach Empfang des Antrags setzt der Minister |
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur per Notifizierung von diesem | den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur per Notifizierung von diesem |
Antrag in Kenntnis. | Antrag in Kenntnis. |
Art. 21 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 20 § 2 | Art. 21 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 20 § 2 |
erwähnten Notifizierung übermittelt der Betreiber der | erwähnten Notifizierung übermittelt der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Eignungsbescheinigungen für | Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Eignungsbescheinigungen für |
Personal und Rollmaterial des Antragstellers. | Personal und Rollmaterial des Antragstellers. |
§ 2 - Wenn die Akte des Antragstellers es dem Betreiber der | § 2 - Wenn die Akte des Antragstellers es dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur nicht ermöglicht, dem Antrag eine positive | Eisenbahninfrastruktur nicht ermöglicht, dem Antrag eine positive |
Entscheidung folgen zu lassen, informiert der Betreiber unmittelbar | Entscheidung folgen zu lassen, informiert der Betreiber unmittelbar |
den Minister und den Antragsteller, wobei er seine Entscheidung mit | den Minister und den Antragsteller, wobei er seine Entscheidung mit |
Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Dokumente | Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Dokumente |
hinweist. | hinweist. |
Nach Empfang aller zusätzlich beantragten Dokumente verfügt der | Nach Empfang aller zusätzlich beantragten Dokumente verfügt der |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur über eine erneute Frist von | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur über eine erneute Frist von |
sechzig Tagen, um seine endgültige Entscheidung zu notifizieren. | sechzig Tagen, um seine endgültige Entscheidung zu notifizieren. |
§ 3 - Was die Eignung von Personal und Rollmaterial betrifft, stützt | § 3 - Was die Eignung von Personal und Rollmaterial betrifft, stützt |
sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere auf die vom | sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere auf die vom |
Antragsteller eingereichten Zertifikate. | Antragsteller eingereichten Zertifikate. |
Art. 22 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt der vom Betreiber der | Art. 22 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt der vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur ausgestellten Eignungsbescheinigungen für | Eisenbahninfrastruktur ausgestellten Eignungsbescheinigungen für |
Personal und Rollmaterial übermittelt der Minister dem Antragsteller | Personal und Rollmaterial übermittelt der Minister dem Antragsteller |
diese Bescheinigungen; bei einer negativen Entscheidung notifiziert er | diese Bescheinigungen; bei einer negativen Entscheidung notifiziert er |
ihm die Gründe, aus denen die Eignungsbescheinigungen ihm nicht | ihm die Gründe, aus denen die Eignungsbescheinigungen ihm nicht |
ausgestellt werden. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | ausgestellt werden. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
Art. 23 - Wenn der Minister über den Antrag auf Erhalt der | Art. 23 - Wenn der Minister über den Antrag auf Erhalt der |
Sicherheitsbescheinigung mitsamt allen Dokumenten, die diesem Antrag | Sicherheitsbescheinigung mitsamt allen Dokumenten, die diesem Antrag |
aufgrund der Artikel 18 und 19 beigefügt werden müssen, verfügt, | aufgrund der Artikel 18 und 19 beigefügt werden müssen, verfügt, |
übermittelt er den Antrag binnen sieben Tagen nach dessen Erhalt an | übermittelt er den Antrag binnen sieben Tagen nach dessen Erhalt an |
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, damit dieser ein | den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, damit dieser ein |
ausführliches technisches Gutachten dazu abgibt. | ausführliches technisches Gutachten dazu abgibt. |
Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Übermittlung des in Artikel | Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Übermittlung des in Artikel |
23 erwähnten Antrags vergewissert sich der Betreiber der | 23 erwähnten Antrags vergewissert sich der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der | Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der |
Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial, dass die an die | Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial, dass die an die |
vorgesehene(n) Eisenbahnverkehrsleistung(en) gestellten Anforderungen | vorgesehene(n) Eisenbahnverkehrsleistung(en) gestellten Anforderungen |
in Sachen berufliche Eignung und Sicherheitsverwaltung tatsächlich | in Sachen berufliche Eignung und Sicherheitsverwaltung tatsächlich |
umgesetzt worden sind. | umgesetzt worden sind. |
§ 2 - Binnen der in § 1 erwähnten Frist sendet der Betreiber der | § 2 - Binnen der in § 1 erwähnten Frist sendet der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Akte zusammen mit seinem | Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Akte zusammen mit seinem |
ausführlichen technischen Gutachten zurück. | ausführlichen technischen Gutachten zurück. |
Art. 25 - § 1 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt des ausführlichen | Art. 25 - § 1 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt des ausführlichen |
technischen Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur | technischen Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur |
notifiziert der Minister dem Antragsteller die Entscheidung über die | notifiziert der Minister dem Antragsteller die Entscheidung über die |
Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und den Betrag der zu | Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und den Betrag der zu |
entrichtenden Gebühr. Bei einer negativen Entscheidung notifiziert er | entrichtenden Gebühr. Bei einer negativen Entscheidung notifiziert er |
ihm die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht | ihm die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
§ 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit | § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit |
Rückschein zugestellt, nachdem der Antragsteller die in Artikel 30 | Rückschein zugestellt, nachdem der Antragsteller die in Artikel 30 |
erwähnte Gebühr entrichtet hat. | erwähnte Gebühr entrichtet hat. |
Art. 26 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel | Art. 26 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel |
46 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte | 46 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte |
erneute Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung müssen vom Inhaber | erneute Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung müssen vom Inhaber |
der Sicherheitsbescheinigung spätestens neunzig Tage vor Ablauf der | der Sicherheitsbescheinigung spätestens neunzig Tage vor Ablauf der |
Gültigkeit der Bescheinigung per Einschreiben oder per Hinterlegung | Gültigkeit der Bescheinigung per Einschreiben oder per Hinterlegung |
gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. | gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. |
Art. 27 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die | Art. 27 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die |
Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Antragstellern | Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Antragstellern |
erhält. | erhält. |
Art. 28 - Der Minister und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Art. 28 - Der Minister und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
können sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer | können sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer |
Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr die in Artikel 1 | Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr die in Artikel 1 |
erwähnten Bestimmungen einhält. | erwähnten Bestimmungen einhält. |
Art. 29 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom | Art. 29 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom |
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein | Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein |
unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. | unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. |
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und | § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und |
Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch | Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch |
in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein | in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein |
technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein | technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein |
können. | können. |
Art. 30 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung überweist | Art. 30 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung überweist |
als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten | als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten |
eine jährliche Gebühr von fünfhundert Euro auf das Konto des Föderalen | eine jährliche Gebühr von fünfhundert Euro auf das Konto des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion |
Landtransport, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel. | Landtransport, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel. |
§ 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Ausstellung der | § 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Ausstellung der |
Sicherheitsbescheinigung entrichtet werden und danach vor dem 1. | Sicherheitsbescheinigung entrichtet werden und danach vor dem 1. |
Januar eines jeden Jahres. | Januar eines jeden Jahres. |
§ 3 - Der Betrag der zwecks Ausstellung der ersten | § 3 - Der Betrag der zwecks Ausstellung der ersten |
Sicherheitsbescheinigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu | Sicherheitsbescheinigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu |
der Anzahl Monate zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung | der Anzahl Monate zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung |
und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres berechnet. | und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres berechnet. |
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des | § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des |
Dienstleistungsindex indexiert. | Dienstleistungsindex indexiert. |
Art. 31 - § 1 - Der Minister legt fest, was der Betreiber der | Art. 31 - § 1 - Der Minister legt fest, was der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der | Eisenbahninfrastruktur im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der |
Sicherheitsbescheinigung zu leisten hat, und macht bekannt, was zu | Sicherheitsbescheinigung zu leisten hat, und macht bekannt, was zu |
leisten ist. | leisten ist. |
§ 2 - Die Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr entspricht | § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr entspricht |
dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. | dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. |
KAPITEL V - Anerkennung der Eignung des Sicherheitspersonals für die | KAPITEL V - Anerkennung der Eignung des Sicherheitspersonals für die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
Art. 32 - § 1 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als | Art. 32 - § 1 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als |
Zugführer oder -begleiter wird per Einschreiben an den Betreiber der | Zugführer oder -begleiter wird per Einschreiben an den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur gerichtet mit einer Abschrift der Akte für den | Eisenbahninfrastruktur gerichtet mit einer Abschrift der Akte für den |
Minister. | Minister. |
§ 2 - Dem Antrag werden alle Dokumente beigefügt, die die | § 2 - Dem Antrag werden alle Dokumente beigefügt, die die |
körperlichen, psychologischen und technischen Fähigkeiten der Bewerber | körperlichen, psychologischen und technischen Fähigkeiten der Bewerber |
bescheinigen, wie sie in der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der | bescheinigen, wie sie in der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur (Règlement général pour l'Utilisation de | Eisenbahninfrastruktur (Règlement général pour l'Utilisation de |
l'Infrastructure ferroviaire-RGUIF/Algemeen Reglement voor het Gebruik | l'Infrastructure ferroviaire-RGUIF/Algemeen Reglement voor het Gebruik |
van de Spoorweginfrastructuur-ARGSI) und insbesondere im Lastenheft | van de Spoorweginfrastructuur-ARGSI) und insbesondere im Lastenheft |
für das Personal beschrieben sind. | für das Personal beschrieben sind. |
§ 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur untersucht die Anträge | § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur untersucht die Anträge |
binnen dreissig Tagen. Eventuelle Prüfungen werden unter der Aufsicht | binnen dreissig Tagen. Eventuelle Prüfungen werden unter der Aufsicht |
der Generaldirektion Landtransport organisiert. | der Generaldirektion Landtransport organisiert. |
§ 4 - Die Generaldirektion Landtransport muss eine nicht | § 4 - Die Generaldirektion Landtransport muss eine nicht |
diskriminierende Behandlung der Bewerber gewährleisten. Sie erhält die | diskriminierende Behandlung der Bewerber gewährleisten. Sie erhält die |
eventuellen Bemerkungen der in der Allgemeinen Ordnung für die | eventuellen Bemerkungen der in der Allgemeinen Ordnung für die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (RGUIF/ARGSI) erwähnten | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (RGUIF/ARGSI) erwähnten |
Beobachter und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen. | Beobachter und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen. |
Diese Massnahmen werden mit Gründen versehen und binnen drei Tagen per | Diese Massnahmen werden mit Gründen versehen und binnen drei Tagen per |
Einschreiben zugestellt. | Einschreiben zugestellt. |
§ 5 - Bestandene Prüfungen geben ein Anrecht auf Ausstellung eines | § 5 - Bestandene Prüfungen geben ein Anrecht auf Ausstellung eines |
Eignungsbrevets. Dieses Brevet wird vom Betreiber der | Eignungsbrevets. Dieses Brevet wird vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur erstellt und ausgehändigt und entspricht den in | Eisenbahninfrastruktur erstellt und ausgehändigt und entspricht den in |
der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
(RGUIF/ARGSI) bestimmten Modalitäten. Unter denselben Bedingungen wird | (RGUIF/ARGSI) bestimmten Modalitäten. Unter denselben Bedingungen wird |
es verlängert, ausgesetzt oder entzogen. Der Betreiber der | es verlängert, ausgesetzt oder entzogen. Der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur setzt den Antragsteller und die | Eisenbahninfrastruktur setzt den Antragsteller und die |
Generaldirektion Landtransport binnen fünf Tagen von seiner | Generaldirektion Landtransport binnen fünf Tagen von seiner |
Entscheidung in Kenntnis. | Entscheidung in Kenntnis. |
KAPITEL VI - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VI - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 33 - Mit vorliegendem Erlass werden der Königliche Erlass vom 5. | Art. 33 - Mit vorliegendem Erlass werden der Königliche Erlass vom 5. |
Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der | Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der | Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der |
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, der Königliche Erlass vom 11. | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, der Königliche Erlass vom 11. |
Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die | Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Kapitel III, der | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Kapitel III, der |
Ministerielle Erlass vom 18. März 1999 zur Ernennung der Mitglieder | Ministerielle Erlass vom 18. März 1999 zur Ernennung der Mitglieder |
der Kommission für Eisenbahnverkehr, der Ministerielle Erlass vom 23. | der Kommission für Eisenbahnverkehr, der Ministerielle Erlass vom 23. |
März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und | März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und |
den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren | den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren |
erneute Überprüfung, der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur | erneute Überprüfung, der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur |
Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der | Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der |
Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung und der | Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung und der |
Ministerielle Erlass vom 20. April 2000 zur Festlegung der Modalitäten | Ministerielle Erlass vom 20. April 2000 zur Festlegung der Modalitäten |
für den Jahresbericht über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur | für den Jahresbericht über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur |
und ihre Benutzung aufgehoben. | und ihre Benutzung aufgehoben. |
Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
ANLAGE I | ANLAGE I |
Anlage zum jährlichen Sicherheitsbericht: Haupttabellen | Anlage zum jährlichen Sicherheitsbericht: Haupttabellen |
Unfall: Vorfall, der die Betriebssicherheit gefährdet hat oder hätte | Unfall: Vorfall, der die Betriebssicherheit gefährdet hat oder hätte |
gefährden können | gefährden können |
Tabelle I: Unfallkategorien | Tabelle I: Unfallkategorien |
1 Kollisionen oder Zusammenstösse mit einem Hindernis (nicht als Folge | 1 Kollisionen oder Zusammenstösse mit einem Hindernis (nicht als Folge |
von böswilligen Handlungen) | von böswilligen Handlungen) |
1.1 aufgrund menschlichen Versagens | 1.1 aufgrund menschlichen Versagens |
1.2 aufgrund technischer Mängel | 1.2 aufgrund technischer Mängel |
1.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und | 1.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und |
technischen Mängeln | technischen Mängeln |
1.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse | 1.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse |
2 Entgleisungen (nicht als Folge der unter vorstehendem Punkt 1 | 2 Entgleisungen (nicht als Folge der unter vorstehendem Punkt 1 |
genannten Fälle und nicht auf böswillige Handlungen zurückführbar) | genannten Fälle und nicht auf böswillige Handlungen zurückführbar) |
2.1 aufgrund menschlichen Versagens | 2.1 aufgrund menschlichen Versagens |
2.2 aufgrund technischer Mängel | 2.2 aufgrund technischer Mängel |
2.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und | 2.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und |
technischen Mängeln | technischen Mängeln |
2.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse | 2.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse |
3 Verkehrsbehinderungen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden | 3 Verkehrsbehinderungen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden |
(ohne Kollision, Zusammenstoss oder Entgleisung und nicht auf | (ohne Kollision, Zusammenstoss oder Entgleisung und nicht auf |
böswillige Handlungen zurückführbar) | böswillige Handlungen zurückführbar) |
3.1 aufgrund menschlichen Versagens | 3.1 aufgrund menschlichen Versagens |
3.2 aufgrund technischer Mängel | 3.2 aufgrund technischer Mängel |
3.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und | 3.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und |
technischen Mängeln | technischen Mängeln |
3.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse | 3.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse |
4 Personenunfälle (nicht als Folge der vorstehenden Fälle und nicht | 4 Personenunfälle (nicht als Folge der vorstehenden Fälle und nicht |
auf böswillige Handlungen zurückführbar) | auf böswillige Handlungen zurückführbar) |
4.1 Anfahren eines Reisenden (ausser bei Selbstmord oder | 4.1 Anfahren eines Reisenden (ausser bei Selbstmord oder |
Selbstmordversuch) | Selbstmordversuch) |
4.2 Anfahren eines Bediensteten des Betreibers der | 4.2 Anfahren eines Bediensteten des Betreibers der |
Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten | Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten |
(ausser bei Selbstmord oder Selbstmordversuch) | (ausser bei Selbstmord oder Selbstmordversuch) |
4.3 Selbstmord oder Selbstmordversuch | 4.3 Selbstmord oder Selbstmordversuch |
4.4 Verunglücken von Reisenden beim Ein- oder Aussteigen oder in einem | 4.4 Verunglücken von Reisenden beim Ein- oder Aussteigen oder in einem |
fahrenden Zug | fahrenden Zug |
4.5 tödlicher elektrischer Schlag oder Elektrisierung | 4.5 tödlicher elektrischer Schlag oder Elektrisierung |
5 Böswillige Handlungen | 5 Böswillige Handlungen |
5.1 Ablegen von Materialien oder diversen Gegenständen auf den Gleisen | 5.1 Ablegen von Materialien oder diversen Gegenständen auf den Gleisen |
5.2 Werfen von diversen Gegenständen oder Schiessen auf einen Zug | 5.2 Werfen von diversen Gegenständen oder Schiessen auf einen Zug |
5.3 Sabotage von Sicherheitsvorrichtungen | 5.3 Sabotage von Sicherheitsvorrichtungen |
5.4 Anschlag | 5.4 Anschlag |
5.5 Bombenalarm | 5.5 Bombenalarm |
Tabelle II: Arten von Ursachen und Auswirkungen | Tabelle II: Arten von Ursachen und Auswirkungen |
A. Auswirkungen | A. Auswirkungen |
ausschliesslich Zugverspätung | ausschliesslich Zugverspätung |
Überfahren eines Signals | Überfahren eines Signals |
leichte Kollision oder Zusammenstoss | leichte Kollision oder Zusammenstoss |
schwere Kollision | schwere Kollision |
Entgleisung | Entgleisung |
Brand, Explosion oder Implosion | Brand, Explosion oder Implosion |
Schäden am Rollmaterial (klassisches Rollmaterial) | Schäden am Rollmaterial (klassisches Rollmaterial) |
Schäden am Rollmaterial (HGZ) | Schäden am Rollmaterial (HGZ) |
Schäden an der Infrastruktur | Schäden an der Infrastruktur |
Schäden an Gütern von Dritten | Schäden an Gütern von Dritten |
Einsätze in Verbindung mit gefährlichen Gütern | Einsätze in Verbindung mit gefährlichen Gütern |
Auswirkungen auf die Umwelt | Auswirkungen auf die Umwelt |
Tote | Tote |
Verletzte | Verletzte |
Eingequetschte Personen | Eingequetschte Personen |
B. Ursachen | B. Ursachen |
1 Technische | 1 Technische |
1.1 Rollmaterial | 1.1 Rollmaterial |
1.1.1 Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | 1.1.1 Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
1.1.2 HGZ | 1.1.2 HGZ |
1.1.3 Eisenbahnunternehmen | 1.1.3 Eisenbahnunternehmen |
1.1.4 Unternehmer | 1.1.4 Unternehmer |
1.2 Infrastruktur | 1.2 Infrastruktur |
1.2.1 Gleisinfrastruktur | 1.2.1 Gleisinfrastruktur |
1.2.2 Signalsystem | 1.2.2 Signalsystem |
1.2.3 Fahrleitungen und Versorgungsanlagen | 1.2.3 Fahrleitungen und Versorgungsanlagen |
1.2.4 Gebäude und Bauwerke | 1.2.4 Gebäude und Bauwerke |
1.3 Kommunikation | 1.3 Kommunikation |
2 Menschliche | 2 Menschliche |
2.1 Betreiber der Infrastruktur | 2.1 Betreiber der Infrastruktur |
2.1.1 Infrastrukturpersonal | 2.1.1 Infrastrukturpersonal |
2.1.2 Betriebspersonal und für die technische Prüfung der Züge | 2.1.2 Betriebspersonal und für die technische Prüfung der Züge |
zuständiges Personal | zuständiges Personal |
2.2 Eisenbahnunternehmen | 2.2 Eisenbahnunternehmen |
2.2.1 für die Wartung des rollenden Materials zuständiges Personal | 2.2.1 für die Wartung des rollenden Materials zuständiges Personal |
2.2.2 Zugführer und -begleiter | 2.2.2 Zugführer und -begleiter |
2.2.3 Unternehmenspersonal | 2.2.3 Unternehmenspersonal |
2.3 Unternehmer | 2.3 Unternehmer |
2.4 Absender | 2.4 Absender |
2.5 Reisender | 2.5 Reisender |
2.6 Verkehrsteilnehmer | 2.6 Verkehrsteilnehmer |
2.7 Dritte | 2.7 Dritte |
3 Ungünstige Witterungsverhältnisse | 3 Ungünstige Witterungsverhältnisse |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Anlage II | Anlage II |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Anlage III | Anlage III |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |