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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/06/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 november 2003
houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het
exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor
relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire het gebruik van de spoorweginfrastructuur
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering van de
de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003
de l'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central de betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à spoorweginfrastructuur, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 novembre 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de
portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit
mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de
ferroviaire. spoorweginfrastructuur.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. Gegeven te Brussel, 5 juni 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
17. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel III, 17. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel III,
V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die V und VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung der In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung der
Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG zur Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG zur
Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG
vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung spätestens zum Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung spätestens zum
15. März 2003 umgesetzt sein mussten; 15. März 2003 umgesetzt sein mussten;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, genaue Vorschriften in Bezug In der Erwägung, dass es notwendig ist, genaue Vorschriften in Bezug
auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung
festzulegen, um die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu festzulegen, um die Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu
gewährleisten; gewährleisten;
In der Erwägung, dass die Ausarbeitung und die Fortschreibung der In der Erwägung, dass die Ausarbeitung und die Fortschreibung der
Eisenbahnsicherheitsnormen eine hochtechnologische Aufgabe ist, die Eisenbahnsicherheitsnormen eine hochtechnologische Aufgabe ist, die
nur von Experten in diesem Bereich durchgeführt werden kann, und dass nur von Experten in diesem Bereich durchgeführt werden kann, und dass
hierbei sehr regelmässig äusserst kurze Durchführungsfristen hierbei sehr regelmässig äusserst kurze Durchführungsfristen
eingehalten werden müssen; eingehalten werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die korrekte Anwendung der In der Erwägung, dass es notwendig ist, die korrekte Anwendung der
Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der
Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung zu überwachen, um die Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung zu überwachen, um die
Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten; Sicherheit des gesamten Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass ein regelmässiger und ausführlicher Bericht über In der Erwägung, dass ein regelmässiger und ausführlicher Bericht über
die Unfälle und schweren Zwischenfälle, die den reibungslosen Betrieb die Unfälle und schweren Zwischenfälle, die den reibungslosen Betrieb
des Eisenbahnverkehrs gefährden können, unerlässlich ist, um diese des Eisenbahnverkehrs gefährden können, unerlässlich ist, um diese
Überwachung zu gewährleisten und die allgemeine Sicherheit des Netzes Überwachung zu gewährleisten und die allgemeine Sicherheit des Netzes
zu beurteilen; zu beurteilen;
In der Erwägung, dass dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur In der Erwägung, dass dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
unverzüglich die praktischen Modalitäten für die Ausarbeitung und unverzüglich die praktischen Modalitäten für die Ausarbeitung und
Übermittlung dieses Berichts auferlegt werden müssen; Übermittlung dieses Berichts auferlegt werden müssen;
In der Erwägung, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die In der Erwägung, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die
Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur
gewährleistet; gewährleistet;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der Genehmigung In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der Genehmigung
für Eisenbahnunternehmen über genaue Regeln zu verfügen, damit für Eisenbahnunternehmen über genaue Regeln zu verfügen, damit
Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht diskriminierender Weise
behandelt werden; behandelt werden;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der In der Erwägung, dass es notwendig ist, zwecks Erhalt der
Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr über genaue Regeln Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr über genaue Regeln
zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht zu verfügen, damit Eisenbahnunternehmen gerecht und in nicht
diskriminierender Weise behandelt werden; diskriminierender Weise behandelt werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 28. Februar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 28. Februar 2003;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund des Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; Aufgrund des Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Gutachtens 35.853/2/V des Staatsrates vom 3. September Aufgrund des Gutachtens 35.853/2/V des Staatsrates vom 3. September
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Festlegung der technischen Normen und Vorschriften mit KAPITEL I - Festlegung der technischen Normen und Vorschriften mit
Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung
Artikel 1 - Unter technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf Artikel 1 - Unter technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf
die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung versteht die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung versteht
man die Gesamtheit der Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und man die Gesamtheit der Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und
die Betreibung des Netzes. die Betreibung des Netzes.
Art. 2 - § 1 - Der Minister billigt die formbedingten Abänderungen und Art. 2 - § 1 - Der Minister billigt die formbedingten Abänderungen und
die technischen Massnahmen zur Ausführung der in Artikel 1 erwähnten die technischen Massnahmen zur Ausführung der in Artikel 1 erwähnten
technischen Normen und Vorschriften. Dazu zieht er vorab den Betreiber technischen Normen und Vorschriften. Dazu zieht er vorab den Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur zu Rate, der binnen dreissig Tagen sein der Eisenbahninfrastruktur zu Rate, der binnen dreissig Tagen sein
Gutachten abgeben muss. Gutachten abgeben muss.
In einem Inventar mit seinen Fortschreibungen, die im Belgischen In einem Inventar mit seinen Fortschreibungen, die im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht werden, werden die in Artikel 1 erwähnten Staatsblatt veröffentlicht werden, werden die in Artikel 1 erwähnten
Normen und Vorschriften sowie die Abänderungstexte aufgeführt. Normen und Vorschriften sowie die Abänderungstexte aufgeführt.
§ 2 - Jedes Mal, wenn die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und § 2 - Jedes Mal, wenn die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und
ihrer Benutzung es erforderlich macht, legt der Betreiber der ihrer Benutzung es erforderlich macht, legt der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur dem Minister Vorschläge zur Anpassung oder Eisenbahninfrastruktur dem Minister Vorschläge zur Anpassung oder
Abänderung der in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Abänderung der in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und
Vorschriften vor. Vorschriften vor.
KAPITEL II - Erstellung des Sicherheitsberichts bezüglich der KAPITEL II - Erstellung des Sicherheitsberichts bezüglich der
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. März Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 12. März
2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
erwähnte jährliche Sicherheitsbericht enthält alle notwendigen, erwähnte jährliche Sicherheitsbericht enthält alle notwendigen,
nützlichen und ausführlichen Informationen, die es ermöglichen, auf nützlichen und ausführlichen Informationen, die es ermöglichen, auf
objektive Weise von den Unfällen und schweren Zwischenfällen, die die objektive Weise von den Unfällen und schweren Zwischenfällen, die die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährdet haben oder hätten gefährden Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gefährdet haben oder hätten gefährden
können, Kenntnis zu nehmen; diese Informationen geben, in Form von können, Kenntnis zu nehmen; diese Informationen geben, in Form von
Analysen und in Tabellen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Analysen und in Tabellen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
in Bezug auf alle Betriebsunfälle registrierten Daten, die Ursachen in Bezug auf alle Betriebsunfälle registrierten Daten, die Ursachen
der Unfälle, ihre allgemeinen oder besonderen Auswirkungen auf den der Unfälle, ihre allgemeinen oder besonderen Auswirkungen auf den
Eisenbahnverkehr, die geschätzten direkten Gesamtkosten und den sich Eisenbahnverkehr, die geschätzten direkten Gesamtkosten und den sich
daraus ergebenden Schaden wieder. daraus ergebenden Schaden wieder.
Die in Absatz 1 erwähnten Tabellen werden anhand eines Verzeichnisses Die in Absatz 1 erwähnten Tabellen werden anhand eines Verzeichnisses
erstellt, in dem die Anzahl Unfälle, ihre Ursachen und ihre erstellt, in dem die Anzahl Unfälle, ihre Ursachen und ihre
Auswirkungen aufgenommen sind, und zwar in einer Unterteilung, die Auswirkungen aufgenommen sind, und zwar in einer Unterteilung, die
mindestens den in Anlage I aufgeführten Kategorien entspricht. mindestens den in Anlage I aufgeführten Kategorien entspricht.
Es werden zusätzliche Tabellen beigefügt, die sich auf besondere Es werden zusätzliche Tabellen beigefügt, die sich auf besondere
Rubriken beziehen, insbesondere das Überfahren von Signalen und Rubriken beziehen, insbesondere das Überfahren von Signalen und
Unfälle mit Verletzten oder Toten, Unfälle in Verbindung mit der Unfälle mit Verletzten oder Toten, Unfälle in Verbindung mit der
Hochgeschwindigkeit oder der Gefahrgutbeförderung; diese Tabellen Hochgeschwindigkeit oder der Gefahrgutbeförderung; diese Tabellen
können Anpassungen erfahren je nach den Umständen oder besonderen können Anpassungen erfahren je nach den Umständen oder besonderen
Ereignissen, die im Laufe des vorangegangenen Jahres auf dem Ereignissen, die im Laufe des vorangegangenen Jahres auf dem
Eisenbahnnetz eingetreten sind. Eisenbahnnetz eingetreten sind.
Jede in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte Tabelle wird vom Betreiber Jede in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnte Tabelle wird vom Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur mit einem Kommentar versehen. der Eisenbahninfrastruktur mit einem Kommentar versehen.
§ 2 - Der jährliche Sicherheitsbericht enthält, insbesondere in Form § 2 - Der jährliche Sicherheitsbericht enthält, insbesondere in Form
von Säulendiagrammen, Information über die zeitliche Entwicklung der von Säulendiagrammen, Information über die zeitliche Entwicklung der
Sicherheit des Eisenbahnnetzes, wobei Parameter wie Verkehrsdichte, Sicherheit des Eisenbahnnetzes, wobei Parameter wie Verkehrsdichte,
Anzahl Zugkilometer im Personenverkehr oder Anzahl Zugkilometer im Anzahl Zugkilometer im Personenverkehr oder Anzahl Zugkilometer im
Güterverkehr sowie Vorfälle, die sich an besonderen Punkten des Netzes Güterverkehr sowie Vorfälle, die sich an besonderen Punkten des Netzes
wie beispielsweise an Bahnübergängen ereignet haben, berücksichtigt wie beispielsweise an Bahnübergängen ereignet haben, berücksichtigt
werden; die berücksichtigten Parameter müssen die reale Entwicklung werden; die berücksichtigten Parameter müssen die reale Entwicklung
auf dem Netz wiederspiegeln, ohne dass dabei jedoch die im Laufe des auf dem Netz wiederspiegeln, ohne dass dabei jedoch die im Laufe des
vorangegangenen Jahres aufgetretenen hervorstechenden atypischen vorangegangenen Jahres aufgetretenen hervorstechenden atypischen
Phänomene ausser Acht gelassen werden. Phänomene ausser Acht gelassen werden.
Diese Analyse ist erstmals für die Gegebenheiten mit Bezug auf das Diese Analyse ist erstmals für die Gegebenheiten mit Bezug auf das
Jahr 2001 zu erstellen und wird Jahr für Jahr ergänzt, wobei der Jahr 2001 zu erstellen und wird Jahr für Jahr ergänzt, wobei der
Vergleich jedoch keinen Zeitraum von mehr als zehn Jahren umfassen Vergleich jedoch keinen Zeitraum von mehr als zehn Jahren umfassen
muss. muss.
§ 3 - Im jährlichen Sicherheitsbericht sind auch die vom Betreiber der § 3 - Im jährlichen Sicherheitsbericht sind auch die vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur ergriffenen Massnahmen und vorgeschlagenen Eisenbahninfrastruktur ergriffenen Massnahmen und vorgeschlagenen
Verbesserungen im Hinblick auf eine Optimierung der Verbesserungen im Hinblick auf eine Optimierung der
Eisenbahnsicherheit sowie eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf den Eisenbahnsicherheit sowie eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf den
Haushalt enthalten. Wenn die vorgeschlagenen Verbesserungen sich auf Haushalt enthalten. Wenn die vorgeschlagenen Verbesserungen sich auf
mehrere Geschäftsjahre beziehen, werden die Fristen für die mehrere Geschäftsjahre beziehen, werden die Fristen für die
durchzuführenden Programme angegeben und wird jährlich eine Bilanz der durchzuführenden Programme angegeben und wird jährlich eine Bilanz der
Verwirklichungen gezogen; Abweichungen von den Basisprogrammen müssen Verwirklichungen gezogen; Abweichungen von den Basisprogrammen müssen
begründet werden. begründet werden.
Art. 4 - Der Minister und die Generaldirektion Landtransport des Art. 4 - Der Minister und die Generaldirektion Landtransport des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen können in Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen können in
Bezug auf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben zusätzliche Bezug auf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben zusätzliche
Informationen anfordern, die für notwendig erachtet werden, um ein Informationen anfordern, die für notwendig erachtet werden, um ein
Jahresprotokoll zu erstellen und die notwendigen Abänderungen der in Jahresprotokoll zu erstellen und die notwendigen Abänderungen der in
Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften ins Auge zu Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften ins Auge zu
fassen. fassen.
KAPITEL III - Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen KAPITEL III - Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen
Art. 5 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer Art. 5 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Erteilung einer
Genehmigung nachsucht, muss per Einschreiben oder per Hinterlegung Genehmigung nachsucht, muss per Einschreiben oder per Hinterlegung
gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Minister richten. gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Minister richten.
Art. 6 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung Art. 6 - Im Genehmigungsantrag wird die Art der Verkehrsleistung
beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für beziehungsweise werden die Arten der Verkehrsleistungen angegeben, für
die der Antrag gestellt wird. die der Antrag gestellt wird.
Art. 7 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für Art. 7 - Dem Antrag auf Erhalt einer Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Eisenbahnunternehmen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in 1. Dokumente, durch die bestätigt wird, dass der Antragsteller die in
den Artikeln 24 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über den Artikeln 24 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über
die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
aufgeführten Bedingungen erfüllt; für Staatsangehörige eines anderen aufgeführten Bedingungen erfüllt; für Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union wird als mit dem belgischen Mitgliedstaats der Europäischen Union wird als mit dem belgischen
Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein Leumundszeugnis gleichwertiges Dokument ebenfalls ein
Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges Strafregisterauszug oder in Ermangelung dessen ein gleichwertiges
Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei Dokument oder eine gleichwertige Bescheinigung angenommen, wobei
dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer dieses Schriftstück nicht älter als drei Monate sein darf, von einer
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder
Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden Herkunftslandes ausgestellt sein muss und damit nachgewiesen werden
muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird, muss, dass den Anforderungen an die Zuverlässigkeit entsprochen wird,
2. eine von einer zuständigen nationalen oder europäischen Behörde 2. eine von einer zuständigen nationalen oder europäischen Behörde
beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden beglaubigte Abschrift des Errichtungsakts der antragstellenden
juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine juristischen Person sowie der eventuellen Abänderungen davon, eine
Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die Abschrift des Beschlusses zur Ernennung mindestens einer Person, die
für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der für die tatsächliche und ständige Leitung der Transporttätigkeit der
antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine antragstellenden juristischen Person bestimmt worden ist, sowie eine
beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, wenn diese beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, wenn diese
Eintragung erforderlich ist, Eintragung erforderlich ist,
3. alle Dokumente und Schriftstücke, mit denen bestätigt wird, dass 3. alle Dokumente und Schriftstücke, mit denen bestätigt wird, dass
der Antragsteller, je nach den Leistungen, die er erbringt oder zu der Antragsteller, je nach den Leistungen, die er erbringt oder zu
erbringen beabsichtigt, alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, erbringen beabsichtigt, alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat,
um seine Haftpflicht ausreichend zu decken. um seine Haftpflicht ausreichend zu decken.
Art. 8 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die in Artikel Art. 8 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder die in Artikel
33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte 33 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte
befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller befristete Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Antragsteller
per Einschreiben vom Minister zugestellt. per Einschreiben vom Minister zugestellt.
Eine Abschrift jeder in Belgien erteilten Genehmigung oder befristeten Eine Abschrift jeder in Belgien erteilten Genehmigung oder befristeten
Genehmigung wird dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Genehmigung wird dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem
Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung übermittelt. Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung übermittelt.
Art. 9 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Art. 9 - § 1 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in
Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen erwähnte erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen
müssen spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der müssen spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der
Genehmigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an Genehmigung per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an
den Minister gesandt werden. den Minister gesandt werden.
§ 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 34 § 2 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel 34
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte
erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen erneute Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen müssen
spätestens neunzig Tage vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung spätestens neunzig Tage vor dem Datum der tatsächlichen Erweiterung
oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreiben oder per Hinterlegung oder Änderung der Tätigkeiten per Einschreiben oder per Hinterlegung
gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. gegen Rückschein an den Minister gesandt werden.
Art. 10 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses Art. 10 - Der Inhaber einer in Anwendung des vorliegenden Erlasses
erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder befristeten
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss den Minister von jeglicher Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss den Minister von jeglicher
Änderung seiner Lage, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 24 Änderung seiner Lage, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 24
bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
aufgeführten Bedingungen beeinträchtigt werden könnte, in Kenntnis aufgeführten Bedingungen beeinträchtigt werden könnte, in Kenntnis
setzen. setzen.
Art. 11 - Der Minister kann sich jederzeit vergewissern, dass der Art. 11 - Der Minister kann sich jederzeit vergewissern, dass der
Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer
befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln befristeten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen die in den Artikeln
24 bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 24 bis 29 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
vorgesehenen Bestimmungen einhält. vorgesehenen Bestimmungen einhält.
Zu diesem Zweck werden die Jahresabschlüsse und Jahresberichte des Zu diesem Zweck werden die Jahresabschlüsse und Jahresberichte des
Inhabers einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen jedes Jahr binnen Inhabers einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen jedes Jahr binnen
dreissig Tagen nach ihrer Billigung per Einschreiben oder per dreissig Tagen nach ihrer Billigung per Einschreiben oder per
Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt. Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister gesandt.
Der Minister kann jegliche andere Dokumente oder Schriftstücke Der Minister kann jegliche andere Dokumente oder Schriftstücke
anfordern, die er für notwendig erachtet. Diese Dokumente und anfordern, die er für notwendig erachtet. Diese Dokumente und
Schriftstücke müssen ihm spätestens dreissig Tage, nachdem er sie Schriftstücke müssen ihm spätestens dreissig Tage, nachdem er sie
beantragt hat, per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein beantragt hat, per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein
zugesandt werden. zugesandt werden.
Art. 12 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung Art. 12 - Jede Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung
einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen oder einer befristeten
Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Einschreiben Genehmigung für Eisenbahnunternehmen wird dem Inhaber per Einschreiben
mit Rückschein vom Minister notifiziert. mit Rückschein vom Minister notifiziert.
Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der Der Widerruf oder die Aussetzung wird mit dem Datum des Versands der
Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält Notifikation wirksam. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erhält
unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation. unmittelbar eine Abschrift besagter Notifikation.
Art. 13 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Art. 13 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein
unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen.
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und
Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch
in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein
technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein
können. können.
Art. 14 - § 1 - Der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen Art. 14 - § 1 - Der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen
überweist als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und überweist als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und
Aufsichtskosten eine jährliche Gebühr von zweitausendfünfhundert Euro Aufsichtskosten eine jährliche Gebühr von zweitausendfünfhundert Euro
auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und auf das Konto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, Generaldirektion Landtransport, Transportwesen, Generaldirektion Landtransport,
Cantersteen/Kantersteen 12, in 1000 Brüssel. Cantersteen/Kantersteen 12, in 1000 Brüssel.
§ 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Erteilung der Genehmigung § 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Erteilung der Genehmigung
entrichtet werden und danach vor dem 1. Januar eines jeden Jahres. entrichtet werden und danach vor dem 1. Januar eines jeden Jahres.
§ 3 - Der Betrag der zwecks Erteilung der ersten Genehmigung zu § 3 - Der Betrag der zwecks Erteilung der ersten Genehmigung zu
entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl Monate zwischen entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl Monate zwischen
dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des
darauffolgenden Jahres berechnet. darauffolgenden Jahres berechnet.
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des
Dienstleistungsindex indexiert. Dienstleistungsindex indexiert.
Art. 15 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entspricht dem Art. 15 - Die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen entspricht dem
Muster in Anlage II. Muster in Anlage II.
KAPITEL IV - Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr KAPITEL IV - Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr
Art. 16 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer Art. 16 - Ein Eisenbahnunternehmen, das um die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr nachsucht, muss per Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr nachsucht, muss per
Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein einen
unterzeichneten Antrag an den Minister richten. unterzeichneten Antrag an den Minister richten.
Art. 17 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für Art. 17 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für
den Eisenbahnverkehr wird die Eisenbahnverkehrsleistung den Eisenbahnverkehr wird die Eisenbahnverkehrsleistung
beziehungsweise werden die Eisenbahnverkehrsleistungen angegeben, für beziehungsweise werden die Eisenbahnverkehrsleistungen angegeben, für
die die Bescheinigung beantragt wird, mit Ausnahme der eventuellen die die Bescheinigung beantragt wird, mit Ausnahme der eventuellen
Verkehrsleistungen, die regelmässig oder ausnahmsweise mit Verkehrsleistungen, die regelmässig oder ausnahmsweise mit
historischem Rollmaterial organisiert werden. In diesen Fällen können historischem Rollmaterial organisiert werden. In diesen Fällen können
vom Minister besondere Regeln erlassen werden. vom Minister besondere Regeln erlassen werden.
Unter historischem Rollmaterial versteht man altes Rollmaterial, das Unter historischem Rollmaterial versteht man altes Rollmaterial, das
nicht über alle notwendigen technischen Ausrüstungen verfügt und nicht über alle notwendigen technischen Ausrüstungen verfügt und
besondere Begleitmassnahmen erforderlich macht, um einen sicheren besondere Begleitmassnahmen erforderlich macht, um einen sicheren
Verkehr zu ermöglichen. Verkehr zu ermöglichen.
§ 2 - Für jede Eisenbahnverkehrsleistung wird im Antrag Folgendes § 2 - Für jede Eisenbahnverkehrsleistung wird im Antrag Folgendes
präzisiert: präzisiert:
1 der Verkehrsbereich: Personen oder Güter, 1 der Verkehrsbereich: Personen oder Güter,
2 die Hauptkomponenten: 2 die Hauptkomponenten:
* im Personenverkehr: * im Personenverkehr:
- Ursprung und Bestimmung, - Ursprung und Bestimmung,
- Zwischenbedienungen, - Zwischenbedienungen,
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit,
* im Güterverkehr: * im Güterverkehr:
- die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr), - die Verkehrsarten (Ganzzüge, Streuverkehr, kombinierter Verkehr),
- die Art der Güter, - die Art der Güter,
- Ursprung und Bestimmung, - Ursprung und Bestimmung,
- Zwischenbedienungen, - Zwischenbedienungen,
- vorgesehene Fahrtenhäufigkeit, - vorgesehene Fahrtenhäufigkeit,
- die Art des rollenden Materials, - die Art des rollenden Materials,
- die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom, - die Zugförderungsart: elektrisch oder autonom,
3 die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird. Die Strecke 3 die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird. Die Strecke
wird bestimmt durch Angabe: wird bestimmt durch Angabe:
- der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden, - der Bahnhöfe oder Anlagen an den Streckenenden,
- eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender - eines oder mehrerer Zwischenbahnhöfe oder dazwischenliegender
kennzeichnender Stellen, kennzeichnender Stellen,
- der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen - der Alternativstrecken, die der Antragsteller eventuell benutzen
möchte. möchte.
Art. 18 - Dem Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für den Art. 18 - Dem Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung für den
Eisenbahnverkehr müssen Dokumente, mit denen bestätigt wird, dass die Eisenbahnverkehr müssen Dokumente, mit denen bestätigt wird, dass die
in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften eingehalten in Artikel 1 erwähnten technischen Normen und Vorschriften eingehalten
werden, und in denen das Sicherheitsverwaltungssystem und die werden, und in denen das Sicherheitsverwaltungssystem und die
tatsächliche Umsetzung der gestellten Anforderungen in Sachen tatsächliche Umsetzung der gestellten Anforderungen in Sachen
fachliche Eignung beschrieben werden, sowie Eignungsbescheinigungen fachliche Eignung beschrieben werden, sowie Eignungsbescheinigungen
für Personal und Rollmaterial beigefügt werden. für Personal und Rollmaterial beigefügt werden.
Diese Bestimmungen sind nicht auf Verkehr mit historischem Diese Bestimmungen sind nicht auf Verkehr mit historischem
Rollmaterial anwendbar. Rollmaterial anwendbar.
Art. 19 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Art. 19 - Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung für Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen ist, fügt er seinem Antrag eine Abschrift dieser Eisenbahnunternehmen ist, fügt er seinem Antrag eine Abschrift dieser
von einer zuständigen Behörde des Ursprungslands oder von einer von einer zuständigen Behörde des Ursprungslands oder von einer
zuständigen europäischen Behörde beglaubigten Genehmigung bei. zuständigen europäischen Behörde beglaubigten Genehmigung bei.
Art. 20 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der Art. 20 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der
Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen den Minister Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen den Minister
um die Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial. um die Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial.
§ 2 - Binnen zwei Wochen nach Empfang des Antrags setzt der Minister § 2 - Binnen zwei Wochen nach Empfang des Antrags setzt der Minister
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur per Notifizierung von diesem den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur per Notifizierung von diesem
Antrag in Kenntnis. Antrag in Kenntnis.
Art. 21 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 20 § 2 Art. 21 - § 1 - Binnen sechzig Tagen nach der in Artikel 20 § 2
erwähnten Notifizierung übermittelt der Betreiber der erwähnten Notifizierung übermittelt der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Eignungsbescheinigungen für Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Eignungsbescheinigungen für
Personal und Rollmaterial des Antragstellers. Personal und Rollmaterial des Antragstellers.
§ 2 - Wenn die Akte des Antragstellers es dem Betreiber der § 2 - Wenn die Akte des Antragstellers es dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur nicht ermöglicht, dem Antrag eine positive Eisenbahninfrastruktur nicht ermöglicht, dem Antrag eine positive
Entscheidung folgen zu lassen, informiert der Betreiber unmittelbar Entscheidung folgen zu lassen, informiert der Betreiber unmittelbar
den Minister und den Antragsteller, wobei er seine Entscheidung mit den Minister und den Antragsteller, wobei er seine Entscheidung mit
Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Dokumente Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Dokumente
hinweist. hinweist.
Nach Empfang aller zusätzlich beantragten Dokumente verfügt der Nach Empfang aller zusätzlich beantragten Dokumente verfügt der
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur über eine erneute Frist von Betreiber der Eisenbahninfrastruktur über eine erneute Frist von
sechzig Tagen, um seine endgültige Entscheidung zu notifizieren. sechzig Tagen, um seine endgültige Entscheidung zu notifizieren.
§ 3 - Was die Eignung von Personal und Rollmaterial betrifft, stützt § 3 - Was die Eignung von Personal und Rollmaterial betrifft, stützt
sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere auf die vom sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur insbesondere auf die vom
Antragsteller eingereichten Zertifikate. Antragsteller eingereichten Zertifikate.
Art. 22 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt der vom Betreiber der Art. 22 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt der vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur ausgestellten Eignungsbescheinigungen für Eisenbahninfrastruktur ausgestellten Eignungsbescheinigungen für
Personal und Rollmaterial übermittelt der Minister dem Antragsteller Personal und Rollmaterial übermittelt der Minister dem Antragsteller
diese Bescheinigungen; bei einer negativen Entscheidung notifiziert er diese Bescheinigungen; bei einer negativen Entscheidung notifiziert er
ihm die Gründe, aus denen die Eignungsbescheinigungen ihm nicht ihm die Gründe, aus denen die Eignungsbescheinigungen ihm nicht
ausgestellt werden. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgestellt werden. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
Art. 23 - Wenn der Minister über den Antrag auf Erhalt der Art. 23 - Wenn der Minister über den Antrag auf Erhalt der
Sicherheitsbescheinigung mitsamt allen Dokumenten, die diesem Antrag Sicherheitsbescheinigung mitsamt allen Dokumenten, die diesem Antrag
aufgrund der Artikel 18 und 19 beigefügt werden müssen, verfügt, aufgrund der Artikel 18 und 19 beigefügt werden müssen, verfügt,
übermittelt er den Antrag binnen sieben Tagen nach dessen Erhalt an übermittelt er den Antrag binnen sieben Tagen nach dessen Erhalt an
den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, damit dieser ein den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, damit dieser ein
ausführliches technisches Gutachten dazu abgibt. ausführliches technisches Gutachten dazu abgibt.
Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Übermittlung des in Artikel Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Übermittlung des in Artikel
23 erwähnten Antrags vergewissert sich der Betreiber der 23 erwähnten Antrags vergewissert sich der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der
Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial, dass die an die Eignungsbescheinigungen für Personal und Rollmaterial, dass die an die
vorgesehene(n) Eisenbahnverkehrsleistung(en) gestellten Anforderungen vorgesehene(n) Eisenbahnverkehrsleistung(en) gestellten Anforderungen
in Sachen berufliche Eignung und Sicherheitsverwaltung tatsächlich in Sachen berufliche Eignung und Sicherheitsverwaltung tatsächlich
umgesetzt worden sind. umgesetzt worden sind.
§ 2 - Binnen der in § 1 erwähnten Frist sendet der Betreiber der § 2 - Binnen der in § 1 erwähnten Frist sendet der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Akte zusammen mit seinem Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Akte zusammen mit seinem
ausführlichen technischen Gutachten zurück. ausführlichen technischen Gutachten zurück.
Art. 25 - § 1 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt des ausführlichen Art. 25 - § 1 - Binnen sieben Tagen nach Erhalt des ausführlichen
technischen Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur technischen Gutachtens des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur
notifiziert der Minister dem Antragsteller die Entscheidung über die notifiziert der Minister dem Antragsteller die Entscheidung über die
Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und den Betrag der zu Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und den Betrag der zu
entrichtenden Gebühr. Bei einer negativen Entscheidung notifiziert er entrichtenden Gebühr. Bei einer negativen Entscheidung notifiziert er
ihm die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht ihm die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
§ 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit
Rückschein zugestellt, nachdem der Antragsteller die in Artikel 30 Rückschein zugestellt, nachdem der Antragsteller die in Artikel 30
erwähnte Gebühr entrichtet hat. erwähnte Gebühr entrichtet hat.
Art. 26 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel Art. 26 - Die Dokumente und Schriftstücke in Bezug auf die in Artikel
46 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte 46 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte
erneute Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung müssen vom Inhaber erneute Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung müssen vom Inhaber
der Sicherheitsbescheinigung spätestens neunzig Tage vor Ablauf der der Sicherheitsbescheinigung spätestens neunzig Tage vor Ablauf der
Gültigkeit der Bescheinigung per Einschreiben oder per Hinterlegung Gültigkeit der Bescheinigung per Einschreiben oder per Hinterlegung
gegen Rückschein an den Minister gesandt werden. gegen Rückschein an den Minister gesandt werden.
Art. 27 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die Art. 27 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die
Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Antragstellern Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Antragstellern
erhält. erhält.
Art. 28 - Der Minister und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Art. 28 - Der Minister und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
können sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer können sich jederzeit vergewissern, dass der Inhaber einer
Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr die in Artikel 1 Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr die in Artikel 1
erwähnten Bestimmungen einhält. erwähnten Bestimmungen einhält.
Art. 29 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom Art. 29 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses vom
Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein Antragsteller übermittelten Dokumente und Schriftstücke müssen ein
unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen. unterzeichnetes Original und zwei Abschriften umfassen.
§ 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und § 2 - Um für zulässig erklärt zu werden, müssen diese Dokumente und
Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch Schriftstücke gemäss den geltenden Gesetzen in Sachen Sprachengebrauch
in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein in Verwaltungsangelegenheiten abgefasst sein, mit Ausnahme von rein
technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein technischen Spezifikationen, die auch in Englisch abgefasst sein
können. können.
Art. 30 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung überweist Art. 30 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung überweist
als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten
eine jährliche Gebühr von fünfhundert Euro auf das Konto des Föderalen eine jährliche Gebühr von fünfhundert Euro auf das Konto des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Generaldirektion
Landtransport, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel. Landtransport, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel.
§ 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Ausstellung der § 2 - Die jährliche Gebühr muss vor Ausstellung der
Sicherheitsbescheinigung entrichtet werden und danach vor dem 1. Sicherheitsbescheinigung entrichtet werden und danach vor dem 1.
Januar eines jeden Jahres. Januar eines jeden Jahres.
§ 3 - Der Betrag der zwecks Ausstellung der ersten § 3 - Der Betrag der zwecks Ausstellung der ersten
Sicherheitsbescheinigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu Sicherheitsbescheinigung zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu
der Anzahl Monate zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung der Anzahl Monate zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung
und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres berechnet. und dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres berechnet.
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des
Dienstleistungsindex indexiert. Dienstleistungsindex indexiert.
Art. 31 - § 1 - Der Minister legt fest, was der Betreiber der Art. 31 - § 1 - Der Minister legt fest, was der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der
Sicherheitsbescheinigung zu leisten hat, und macht bekannt, was zu Sicherheitsbescheinigung zu leisten hat, und macht bekannt, was zu
leisten ist. leisten ist.
§ 2 - Die Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr entspricht § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr entspricht
dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass.
KAPITEL V - Anerkennung der Eignung des Sicherheitspersonals für die KAPITEL V - Anerkennung der Eignung des Sicherheitspersonals für die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Art. 32 - § 1 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Art. 32 - § 1 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als
Zugführer oder -begleiter wird per Einschreiben an den Betreiber der Zugführer oder -begleiter wird per Einschreiben an den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur gerichtet mit einer Abschrift der Akte für den Eisenbahninfrastruktur gerichtet mit einer Abschrift der Akte für den
Minister. Minister.
§ 2 - Dem Antrag werden alle Dokumente beigefügt, die die § 2 - Dem Antrag werden alle Dokumente beigefügt, die die
körperlichen, psychologischen und technischen Fähigkeiten der Bewerber körperlichen, psychologischen und technischen Fähigkeiten der Bewerber
bescheinigen, wie sie in der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der bescheinigen, wie sie in der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur (Règlement général pour l'Utilisation de Eisenbahninfrastruktur (Règlement général pour l'Utilisation de
l'Infrastructure ferroviaire-RGUIF/Algemeen Reglement voor het Gebruik l'Infrastructure ferroviaire-RGUIF/Algemeen Reglement voor het Gebruik
van de Spoorweginfrastructuur-ARGSI) und insbesondere im Lastenheft van de Spoorweginfrastructuur-ARGSI) und insbesondere im Lastenheft
für das Personal beschrieben sind. für das Personal beschrieben sind.
§ 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur untersucht die Anträge § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur untersucht die Anträge
binnen dreissig Tagen. Eventuelle Prüfungen werden unter der Aufsicht binnen dreissig Tagen. Eventuelle Prüfungen werden unter der Aufsicht
der Generaldirektion Landtransport organisiert. der Generaldirektion Landtransport organisiert.
§ 4 - Die Generaldirektion Landtransport muss eine nicht § 4 - Die Generaldirektion Landtransport muss eine nicht
diskriminierende Behandlung der Bewerber gewährleisten. Sie erhält die diskriminierende Behandlung der Bewerber gewährleisten. Sie erhält die
eventuellen Bemerkungen der in der Allgemeinen Ordnung für die eventuellen Bemerkungen der in der Allgemeinen Ordnung für die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (RGUIF/ARGSI) erwähnten Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (RGUIF/ARGSI) erwähnten
Beobachter und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen. Beobachter und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
Diese Massnahmen werden mit Gründen versehen und binnen drei Tagen per Diese Massnahmen werden mit Gründen versehen und binnen drei Tagen per
Einschreiben zugestellt. Einschreiben zugestellt.
§ 5 - Bestandene Prüfungen geben ein Anrecht auf Ausstellung eines § 5 - Bestandene Prüfungen geben ein Anrecht auf Ausstellung eines
Eignungsbrevets. Dieses Brevet wird vom Betreiber der Eignungsbrevets. Dieses Brevet wird vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur erstellt und ausgehändigt und entspricht den in Eisenbahninfrastruktur erstellt und ausgehändigt und entspricht den in
der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der Allgemeinen Ordnung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
(RGUIF/ARGSI) bestimmten Modalitäten. Unter denselben Bedingungen wird (RGUIF/ARGSI) bestimmten Modalitäten. Unter denselben Bedingungen wird
es verlängert, ausgesetzt oder entzogen. Der Betreiber der es verlängert, ausgesetzt oder entzogen. Der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur setzt den Antragsteller und die Eisenbahninfrastruktur setzt den Antragsteller und die
Generaldirektion Landtransport binnen fünf Tagen von seiner Generaldirektion Landtransport binnen fünf Tagen von seiner
Entscheidung in Kenntnis. Entscheidung in Kenntnis.
KAPITEL VI - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL VI - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 33 - Mit vorliegendem Erlass werden der Königliche Erlass vom 5. Art. 33 - Mit vorliegendem Erlass werden der Königliche Erlass vom 5.
Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, der Königliche Erlass vom 11. Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, der Königliche Erlass vom 11.
Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Kapitel III, der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Kapitel III, der
Ministerielle Erlass vom 18. März 1999 zur Ernennung der Mitglieder Ministerielle Erlass vom 18. März 1999 zur Ernennung der Mitglieder
der Kommission für Eisenbahnverkehr, der Ministerielle Erlass vom 23. der Kommission für Eisenbahnverkehr, der Ministerielle Erlass vom 23.
März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und März 1999 über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und
den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren
erneute Überprüfung, der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur erneute Überprüfung, der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der
Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung und der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung und der
Ministerielle Erlass vom 20. April 2000 zur Festlegung der Modalitäten Ministerielle Erlass vom 20. April 2000 zur Festlegung der Modalitäten
für den Jahresbericht über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur für den Jahresbericht über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur
und ihre Benutzung aufgehoben. und ihre Benutzung aufgehoben.
Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 35 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2003 Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
ANLAGE I ANLAGE I
Anlage zum jährlichen Sicherheitsbericht: Haupttabellen Anlage zum jährlichen Sicherheitsbericht: Haupttabellen
Unfall: Vorfall, der die Betriebssicherheit gefährdet hat oder hätte Unfall: Vorfall, der die Betriebssicherheit gefährdet hat oder hätte
gefährden können gefährden können
Tabelle I: Unfallkategorien Tabelle I: Unfallkategorien
1 Kollisionen oder Zusammenstösse mit einem Hindernis (nicht als Folge 1 Kollisionen oder Zusammenstösse mit einem Hindernis (nicht als Folge
von böswilligen Handlungen) von böswilligen Handlungen)
1.1 aufgrund menschlichen Versagens 1.1 aufgrund menschlichen Versagens
1.2 aufgrund technischer Mängel 1.2 aufgrund technischer Mängel
1.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und 1.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und
technischen Mängeln technischen Mängeln
1.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse 1.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse
2 Entgleisungen (nicht als Folge der unter vorstehendem Punkt 1 2 Entgleisungen (nicht als Folge der unter vorstehendem Punkt 1
genannten Fälle und nicht auf böswillige Handlungen zurückführbar) genannten Fälle und nicht auf böswillige Handlungen zurückführbar)
2.1 aufgrund menschlichen Versagens 2.1 aufgrund menschlichen Versagens
2.2 aufgrund technischer Mängel 2.2 aufgrund technischer Mängel
2.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und 2.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und
technischen Mängeln technischen Mängeln
2.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse 2.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse
3 Verkehrsbehinderungen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden 3 Verkehrsbehinderungen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden
(ohne Kollision, Zusammenstoss oder Entgleisung und nicht auf (ohne Kollision, Zusammenstoss oder Entgleisung und nicht auf
böswillige Handlungen zurückführbar) böswillige Handlungen zurückführbar)
3.1 aufgrund menschlichen Versagens 3.1 aufgrund menschlichen Versagens
3.2 aufgrund technischer Mängel 3.2 aufgrund technischer Mängel
3.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und 3.3 aufgrund einer Kombination von menschlichem Versagen und
technischen Mängeln technischen Mängeln
3.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse 3.4 aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse
4 Personenunfälle (nicht als Folge der vorstehenden Fälle und nicht 4 Personenunfälle (nicht als Folge der vorstehenden Fälle und nicht
auf böswillige Handlungen zurückführbar) auf böswillige Handlungen zurückführbar)
4.1 Anfahren eines Reisenden (ausser bei Selbstmord oder 4.1 Anfahren eines Reisenden (ausser bei Selbstmord oder
Selbstmordversuch) Selbstmordversuch)
4.2 Anfahren eines Bediensteten des Betreibers der 4.2 Anfahren eines Bediensteten des Betreibers der
Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten
(ausser bei Selbstmord oder Selbstmordversuch) (ausser bei Selbstmord oder Selbstmordversuch)
4.3 Selbstmord oder Selbstmordversuch 4.3 Selbstmord oder Selbstmordversuch
4.4 Verunglücken von Reisenden beim Ein- oder Aussteigen oder in einem 4.4 Verunglücken von Reisenden beim Ein- oder Aussteigen oder in einem
fahrenden Zug fahrenden Zug
4.5 tödlicher elektrischer Schlag oder Elektrisierung 4.5 tödlicher elektrischer Schlag oder Elektrisierung
5 Böswillige Handlungen 5 Böswillige Handlungen
5.1 Ablegen von Materialien oder diversen Gegenständen auf den Gleisen 5.1 Ablegen von Materialien oder diversen Gegenständen auf den Gleisen
5.2 Werfen von diversen Gegenständen oder Schiessen auf einen Zug 5.2 Werfen von diversen Gegenständen oder Schiessen auf einen Zug
5.3 Sabotage von Sicherheitsvorrichtungen 5.3 Sabotage von Sicherheitsvorrichtungen
5.4 Anschlag 5.4 Anschlag
5.5 Bombenalarm 5.5 Bombenalarm
Tabelle II: Arten von Ursachen und Auswirkungen Tabelle II: Arten von Ursachen und Auswirkungen
A. Auswirkungen A. Auswirkungen
ausschliesslich Zugverspätung ausschliesslich Zugverspätung
Überfahren eines Signals Überfahren eines Signals
leichte Kollision oder Zusammenstoss leichte Kollision oder Zusammenstoss
schwere Kollision schwere Kollision
Entgleisung Entgleisung
Brand, Explosion oder Implosion Brand, Explosion oder Implosion
Schäden am Rollmaterial (klassisches Rollmaterial) Schäden am Rollmaterial (klassisches Rollmaterial)
Schäden am Rollmaterial (HGZ) Schäden am Rollmaterial (HGZ)
Schäden an der Infrastruktur Schäden an der Infrastruktur
Schäden an Gütern von Dritten Schäden an Gütern von Dritten
Einsätze in Verbindung mit gefährlichen Gütern Einsätze in Verbindung mit gefährlichen Gütern
Auswirkungen auf die Umwelt Auswirkungen auf die Umwelt
Tote Tote
Verletzte Verletzte
Eingequetschte Personen Eingequetschte Personen
B. Ursachen B. Ursachen
1 Technische 1 Technische
1.1 Rollmaterial 1.1 Rollmaterial
1.1.1 Betreiber der Eisenbahninfrastruktur 1.1.1 Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
1.1.2 HGZ 1.1.2 HGZ
1.1.3 Eisenbahnunternehmen 1.1.3 Eisenbahnunternehmen
1.1.4 Unternehmer 1.1.4 Unternehmer
1.2 Infrastruktur 1.2 Infrastruktur
1.2.1 Gleisinfrastruktur 1.2.1 Gleisinfrastruktur
1.2.2 Signalsystem 1.2.2 Signalsystem
1.2.3 Fahrleitungen und Versorgungsanlagen 1.2.3 Fahrleitungen und Versorgungsanlagen
1.2.4 Gebäude und Bauwerke 1.2.4 Gebäude und Bauwerke
1.3 Kommunikation 1.3 Kommunikation
2 Menschliche 2 Menschliche
2.1 Betreiber der Infrastruktur 2.1 Betreiber der Infrastruktur
2.1.1 Infrastrukturpersonal 2.1.1 Infrastrukturpersonal
2.1.2 Betriebspersonal und für die technische Prüfung der Züge 2.1.2 Betriebspersonal und für die technische Prüfung der Züge
zuständiges Personal zuständiges Personal
2.2 Eisenbahnunternehmen 2.2 Eisenbahnunternehmen
2.2.1 für die Wartung des rollenden Materials zuständiges Personal 2.2.1 für die Wartung des rollenden Materials zuständiges Personal
2.2.2 Zugführer und -begleiter 2.2.2 Zugführer und -begleiter
2.2.3 Unternehmenspersonal 2.2.3 Unternehmenspersonal
2.3 Unternehmer 2.3 Unternehmer
2.4 Absender 2.4 Absender
2.5 Reisender 2.5 Reisender
2.6 Verkehrsteilnehmer 2.6 Verkehrsteilnehmer
2.7 Dritte 2.7 Dritte
3 Ungünstige Witterungsverhältnisse 3 Ungünstige Witterungsverhältnisse
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Anlage II Anlage II
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Anlage III Anlage III
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. November 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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