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Arrêté Royal du 05 janvier 2021
publié le 10 janvier 2023

Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2022034729
pub.
10/01/2023
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05/01/2021
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 source service public federal interieur Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 janvier 2021 relatif à l'utilisa-tion de chiens lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 source service public federal interieur Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 3 février 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über den Einsatz von Hunden bei der Ausübung von Wachtätigkeiten, wie im Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, der Artikel 3 Nr. 12 und 89;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.606/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeines Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Wachtätigkeiten: in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, 3.Verwaltung: Direktion Private Sicherheit, die zur GD Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres gehört, 4. Schäferhunde: alle Hunderassen, die von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) in die Rassengruppe 1 eingestuft werden, 5.Unternehmen: Wachunternehmen, wie in Artikel 4 des Gesetzes erwähnt, 6. interner Dienst: interner Wachdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes erwähnt, 7.Sicherheitsdienst: Dienst, wie in Artikel 11 des Gesetzes erwähnt, 8. Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen, Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder Gaslecks eingesetzt wird, 9.Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken, 10. Hundeführer: Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der Ausübung von Wachtätigkeiten einen Hund einsetzen, 11.Werktage: alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

Art. 2 - Hunde können bei der Ausübung von Wachtätigkeiten nur eingesetzt werden: 1. als Streifenhunde bei der Ausübung der in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Tätigkeiten, 2.als Spürhunde: - für die Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern bei der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, - wenn sie im Rahmen von Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes als technisches Mittel fungieren, - für die Detektion von Unbefugten im Rahmen der in Artikel 144 des Gesetzes erwähnten Befugnisse.

Art. 3 - Unternehmen dürfen nur Wachtätigkeiten mit Spürhund oder Streifenhund anbieten, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebots über mindestens ein Team Hundeführer/Hund verfügen, das die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen für die betreffende Tätigkeit erfüllt.

Art. 4 - Ein Hund hat nur einen Hundeführer.

Art. 5 - Ein Hund ist entweder ein Streifenhund oder ein Spürhund.

Wenn es sich um einen Spürhund handelt, kann er nur in einem der folgenden Bereiche spezialisiert und eingesetzt werden: - Drogen, - Personen, - Sprengstoffe und Sprengstoffkomponenten, - Munition und Waffen, - Brandbeschleuniger oder - Gaslecks.

Art. 6 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder Zwangsmittel benutzt oder zum Angreifen eingesetzt werden.

Der Maulkorb eines Streifenhundes oder eines Spürhundes darf nicht in der Absicht gefertigt sein, dass er vom Hund als Stoßwaffe verwendet werden kann oder dafür, Menschen zu verletzen; auch darf er keine Teile umfassen, die dies ermöglichen.

Art. 7 - Der Einsatz von Hunden, die darauf trainiert sind, anzugreifen oder zu beißen, ist verboten.

Art. 8 - Sofern die betreffende Verkehrsgesellschaft die Anwesenheit von Hunden in ihren Fahrzeugen erlaubt, dürfen sich Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete aus beruflichen Gründen in Begleitung ihres Hundes in Fahrzeugen des Personenverkehrs der öffentlichen Verkehrsgesellschaften fortbewegen, unter der Bedingung, dass der Hund gemäß Artikel 16 einen Maulkorb trägt und gemäß Artikel 17 an der Leine geführt wird. Während dieser Fahrten dürfen sie ihre Wachtätigkeiten nicht ausüben.

Art. 9 - Sowohl zu Beginn als auch während der Wachtätigkeiten muss sich der Hundeführer vergewissern, dass sein Hund in der Lage ist, seine Aufgaben korrekt auszuführen. Wenn dies nicht der Fall ist, setzt er den Auftraggeber unmittelbar davon in Kenntnis und bricht die Wachtätigkeiten mit dem betreffenden Hund ab oder nimmt sie nicht auf.

Art. 10 - Hunde müssen durch einen Mikrochip und eine Registrierung, wie im Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden vorgesehen, identifizierbar sein.

KAPITEL 2 - Streifenhunde Art. 11 - Als Streifenhunde können ausschließlich Schäferhunde eingesetzt werden, die: 1. mindestens zwölf Monate alt sind, 2.Eigentum der Unternehmen, internen Dienste, Sicherheitsdienste oder Hundeführer sind, die die Hunde einsetzen.

Art. 12 - Streifenhunde können ausschließlich bei folgenden Wachtätigkeiten eingesetzt werden: 1. Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr.1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt, sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs handelt, 2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen, wie in Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, 3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten", wie in Artikel 3 Nr.8 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden.

Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden: 1. wenn es sich um einen in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Ort handelt, 2.zwischen 19 und 7 Uhr, wenn es sich um einen Parkplatz oder ein Einkaufszentrum handelt.

Art. 14 - Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der Ausübung der in Artikel 12 erwähnten Tätigkeiten einen Hund führen, können nicht gleichzeitig: 1. Zugangskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 102 und 140 des Gesetzes erwähnt, 2.Ausgangskontrollen durchführen, wie in Artikel 107 des Gesetzes erwähnt, 3. bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben, 4.Identitätskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 106 und 174 des Gesetzes erwähnt, 5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen. Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung, wie in den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer Entfernung, wie in Artikel 173 des Gesetzes erwähnt, nicht erlaubt.

Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen, sodass sie nicht beißen können.

Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

KAPITEL 3 - Spürhunde Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden, die: 1. mindestens sechzehn Monate alt sind, 2.Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste sind, die die Hunde einsetzen.

Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren, wie in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt werden.

Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten.

Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund mindestens dreißig Minuten ruhen lassen.

Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb sein.

Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung ungehindert durchgeführt werden kann.

Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor.2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden getrennt.3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen.4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr.9 des Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt.

In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar.

Art. 25 - Die Videoüberwachung, wie in Artikel 24 Nr. 3 bestimmt, zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf.

In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt funktionieren und die Bilder während eines Monats für die Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden.

Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren können, erwähnt sind.

Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden Personen anwesend sind.

Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel 144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren.

Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden, so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr teilnimmt.

Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb des Fahrzeugs bleiben.

Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel, wie in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes erwähnt Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes, wie in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen.

KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden.

Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben.

Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, bevor dieses Team erneut eingesetzt werden kann.

Wenn ein Spürhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete kann definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben.

Art. 34 - Die Verwaltung kann jederzeit beschließen, das Team Hund/Hundeführer einem zusätzlichen Test zu unterziehen, wie im Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, wenn es Hinweise dafür gibt, dass der Hund, der Führer oder das Team nicht mehr die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Anforderungen erfüllt.

Art. 35 - Unmittelbar nach einem in Artikel 32 oder 33 erwähnten Zwischenfall setzt das Unternehmen, der interne Dienst oder der Sicherheitsdienst die Polizeidienste davon in Kenntnis, sodass diese vor Ort Hilfe leisten und die erforderlichen Feststellungen vornehmen können.

Zudem muss das Unternehmen, der interne Dienst oder der Sicherheitsdienst den Zwischenfall spätestens am nächsten Werktag der Verwaltung in Form eines ausführlichen Berichts melden.

KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 36 - Die Artikel 16 bis einschließlich 20 des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden werden aufgehoben.

Art. 37 - In Abweichung von Artikel 11 Nr. 2 können Unternehmen, interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Streifenhunde einsetzen, deren Eigentümer weder das betreffende Unternehmen oder der betreffende Dienst noch der Hundeführer ist.

In Abweichung von Artikel 18 können Unternehmen, interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Spürhunde einsetzen, deren Eigentümer sie nicht sind, unter der Bedingung, dass der Hund Eigentum des Hundeführers ist.

Art. 38 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern und der Institutionellen Reformen A. VERLINDEN

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