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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/01/2021
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Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het gebruik van honden bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
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5 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors 5 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van
de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi honden bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in
du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere
Traduction allemande veiligheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 janvier 2021 relatif à l'utilisa-tion de chiens besluit van 5 januari 2021 betreffende het gebruik van honden bij de
lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in de wet van 2
la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid
particulière (Moniteur belge du 3 février 2021). (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über den Einsatz von Hunden bei 5. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über den Einsatz von Hunden bei
der Ausübung von Wachtätigkeiten, wie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 der Ausübung von Wachtätigkeiten, wie im Gesetz vom 2. Oktober 2017
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, der Artikel 3 Nr. 12 und 89; und besonderen Sicherheit, der Artikel 3 Nr. 12 und 89;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung
bestimmter Bewachungsmethoden; bestimmter Bewachungsmethoden;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.606/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2020, Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.606/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2020,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Wachtätigkeiten: in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, 2. Wachtätigkeiten: in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten,
3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit, die zur GD Sicherheit und 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit, die zur GD Sicherheit und
Vorbeugung des FÖD Inneres gehört, Vorbeugung des FÖD Inneres gehört,
4. Schäferhunde: alle Hunderassen, die von der Fédération Cynologique 4. Schäferhunde: alle Hunderassen, die von der Fédération Cynologique
Internationale (FCI) in die Rassengruppe 1 eingestuft werden, Internationale (FCI) in die Rassengruppe 1 eingestuft werden,
5. Unternehmen: Wachunternehmen, wie in Artikel 4 des Gesetzes 5. Unternehmen: Wachunternehmen, wie in Artikel 4 des Gesetzes
erwähnt, erwähnt,
6. interner Dienst: interner Wachdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes 6. interner Dienst: interner Wachdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes
erwähnt, erwähnt,
7. Sicherheitsdienst: Dienst, wie in Artikel 11 des Gesetzes erwähnt, 7. Sicherheitsdienst: Dienst, wie in Artikel 11 des Gesetzes erwähnt,
8. Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen, 8. Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen,
Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder
Gaslecks eingesetzt wird, Gaslecks eingesetzt wird,
9. Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung 9. Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung
spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um
Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken, Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken,
10. Hundeführer: Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der 10. Hundeführer: Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der
Ausübung von Wachtätigkeiten einen Hund einsetzen, Ausübung von Wachtätigkeiten einen Hund einsetzen,
11. Werktage: alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche 11. Werktage: alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage. Feiertage.
Art. 2 - Hunde können bei der Ausübung von Wachtätigkeiten nur Art. 2 - Hunde können bei der Ausübung von Wachtätigkeiten nur
eingesetzt werden: eingesetzt werden:
1. als Streifenhunde bei der Ausübung der in den Artikeln 12 und 13 1. als Streifenhunde bei der Ausübung der in den Artikeln 12 und 13
erwähnten Tätigkeiten, erwähnten Tätigkeiten,
2. als Spürhunde: 2. als Spürhunde:
- für die Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern bei - für die Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern bei
der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit,
- wenn sie im Rahmen von Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes als technisches - wenn sie im Rahmen von Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes als technisches
Mittel fungieren, Mittel fungieren,
- für die Detektion von Unbefugten im Rahmen der in Artikel 144 des - für die Detektion von Unbefugten im Rahmen der in Artikel 144 des
Gesetzes erwähnten Befugnisse. Gesetzes erwähnten Befugnisse.
Art. 3 - Unternehmen dürfen nur Wachtätigkeiten mit Spürhund oder Art. 3 - Unternehmen dürfen nur Wachtätigkeiten mit Spürhund oder
Streifenhund anbieten, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebots über Streifenhund anbieten, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebots über
mindestens ein Team Hundeführer/Hund verfügen, das die im Gesetz und mindestens ein Team Hundeführer/Hund verfügen, das die im Gesetz und
in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen für die in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen für die
betreffende Tätigkeit erfüllt. betreffende Tätigkeit erfüllt.
Art. 4 - Ein Hund hat nur einen Hundeführer. Art. 4 - Ein Hund hat nur einen Hundeführer.
Art. 5 - Ein Hund ist entweder ein Streifenhund oder ein Spürhund. Art. 5 - Ein Hund ist entweder ein Streifenhund oder ein Spürhund.
Wenn es sich um einen Spürhund handelt, kann er nur in einem der Wenn es sich um einen Spürhund handelt, kann er nur in einem der
folgenden Bereiche spezialisiert und eingesetzt werden: folgenden Bereiche spezialisiert und eingesetzt werden:
- Drogen, - Drogen,
- Personen, - Personen,
- Sprengstoffe und Sprengstoffkomponenten, - Sprengstoffe und Sprengstoffkomponenten,
- Munition und Waffen, - Munition und Waffen,
- Brandbeschleuniger oder - Brandbeschleuniger oder
- Gaslecks. - Gaslecks.
Art. 6 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder Zwangsmittel benutzt oder Art. 6 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder Zwangsmittel benutzt oder
zum Angreifen eingesetzt werden. zum Angreifen eingesetzt werden.
Der Maulkorb eines Streifenhundes oder eines Spürhundes darf nicht in Der Maulkorb eines Streifenhundes oder eines Spürhundes darf nicht in
der Absicht gefertigt sein, dass er vom Hund als Stoßwaffe verwendet der Absicht gefertigt sein, dass er vom Hund als Stoßwaffe verwendet
werden kann oder dafür, Menschen zu verletzen; auch darf er keine werden kann oder dafür, Menschen zu verletzen; auch darf er keine
Teile umfassen, die dies ermöglichen. Teile umfassen, die dies ermöglichen.
Art. 7 - Der Einsatz von Hunden, die darauf trainiert sind, Art. 7 - Der Einsatz von Hunden, die darauf trainiert sind,
anzugreifen oder zu beißen, ist verboten. anzugreifen oder zu beißen, ist verboten.
Art. 8 - Sofern die betreffende Verkehrsgesellschaft die Anwesenheit Art. 8 - Sofern die betreffende Verkehrsgesellschaft die Anwesenheit
von Hunden in ihren Fahrzeugen erlaubt, dürfen sich Wachpersonen und von Hunden in ihren Fahrzeugen erlaubt, dürfen sich Wachpersonen und
Sicherheitsbedienstete aus beruflichen Gründen in Begleitung ihres Sicherheitsbedienstete aus beruflichen Gründen in Begleitung ihres
Hundes in Fahrzeugen des Personenverkehrs der öffentlichen Hundes in Fahrzeugen des Personenverkehrs der öffentlichen
Verkehrsgesellschaften fortbewegen, unter der Bedingung, dass der Hund Verkehrsgesellschaften fortbewegen, unter der Bedingung, dass der Hund
gemäß Artikel 16 einen Maulkorb trägt und gemäß Artikel 17 an der gemäß Artikel 16 einen Maulkorb trägt und gemäß Artikel 17 an der
Leine geführt wird. Während dieser Fahrten dürfen sie ihre Leine geführt wird. Während dieser Fahrten dürfen sie ihre
Wachtätigkeiten nicht ausüben. Wachtätigkeiten nicht ausüben.
Art. 9 - Sowohl zu Beginn als auch während der Wachtätigkeiten muss Art. 9 - Sowohl zu Beginn als auch während der Wachtätigkeiten muss
sich der Hundeführer vergewissern, dass sein Hund in der Lage ist, sich der Hundeführer vergewissern, dass sein Hund in der Lage ist,
seine Aufgaben korrekt auszuführen. Wenn dies nicht der Fall ist, seine Aufgaben korrekt auszuführen. Wenn dies nicht der Fall ist,
setzt er den Auftraggeber unmittelbar davon in Kenntnis und bricht die setzt er den Auftraggeber unmittelbar davon in Kenntnis und bricht die
Wachtätigkeiten mit dem betreffenden Hund ab oder nimmt sie nicht auf. Wachtätigkeiten mit dem betreffenden Hund ab oder nimmt sie nicht auf.
Art. 10 - Hunde müssen durch einen Mikrochip und eine Registrierung, Art. 10 - Hunde müssen durch einen Mikrochip und eine Registrierung,
wie im Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die Identifizierung wie im Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die Identifizierung
und Registrierung von Hunden vorgesehen, identifizierbar sein. und Registrierung von Hunden vorgesehen, identifizierbar sein.
KAPITEL 2 - Streifenhunde KAPITEL 2 - Streifenhunde
Art. 11 - Als Streifenhunde können ausschließlich Schäferhunde Art. 11 - Als Streifenhunde können ausschließlich Schäferhunde
eingesetzt werden, die: eingesetzt werden, die:
1. mindestens zwölf Monate alt sind, 1. mindestens zwölf Monate alt sind,
2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste, Sicherheitsdienste oder 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste, Sicherheitsdienste oder
Hundeführer sind, die die Hunde einsetzen. Hundeführer sind, die die Hunde einsetzen.
Art. 12 - Streifenhunde können ausschließlich bei folgenden Art. 12 - Streifenhunde können ausschließlich bei folgenden
Wachtätigkeiten eingesetzt werden: Wachtätigkeiten eingesetzt werden:
1. Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt, 1. Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt,
sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die
Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen
Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von
Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die
Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei
denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs
handelt, handelt,
2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen, wie in Artikel 3 Nr. 2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen, wie in Artikel 3 Nr.
7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht 7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht
öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden,
3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten", wie in Artikel 3 Nr. 8 3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten", wie in Artikel 3 Nr. 8
des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht
öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden. öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in
einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich
ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden: ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden:
1. wenn es sich um einen in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Ort 1. wenn es sich um einen in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Ort
handelt, handelt,
2. zwischen 19 und 7 Uhr, wenn es sich um einen Parkplatz oder ein 2. zwischen 19 und 7 Uhr, wenn es sich um einen Parkplatz oder ein
Einkaufszentrum handelt. Einkaufszentrum handelt.
Art. 14 - Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der Art. 14 - Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der
Ausübung der in Artikel 12 erwähnten Tätigkeiten einen Hund führen, Ausübung der in Artikel 12 erwähnten Tätigkeiten einen Hund führen,
können nicht gleichzeitig: können nicht gleichzeitig:
1. Zugangskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 102 und 140 des 1. Zugangskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 102 und 140 des
Gesetzes erwähnt, Gesetzes erwähnt,
2. Ausgangskontrollen durchführen, wie in Artikel 107 des Gesetzes 2. Ausgangskontrollen durchführen, wie in Artikel 107 des Gesetzes
erwähnt, erwähnt,
3. bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben, 3. bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben,
4. Identitätskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 106 und 174 4. Identitätskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 106 und 174
des Gesetzes erwähnt, des Gesetzes erwähnt,
5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von 5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von
Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen. Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen.
Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist
bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung, wie bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung, wie
in den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer in den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer
Entfernung, wie in Artikel 173 des Gesetzes erwähnt, nicht erlaubt. Entfernung, wie in Artikel 173 des Gesetzes erwähnt, nicht erlaubt.
Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem
Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen, Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen,
sodass sie nicht beißen können. sodass sie nicht beißen können.
Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem
Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter
langen Leine zu führen. langen Leine zu führen.
KAPITEL 3 - Spürhunde KAPITEL 3 - Spürhunde
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden, Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden,
die: die:
1. mindestens sechzehn Monate alt sind, 1. mindestens sechzehn Monate alt sind,
2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste
sind, die die Hunde einsetzen. sind, die die Hunde einsetzen.
Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der
Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten
Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren, wie Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren, wie
in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt
werden. werden.
Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens
acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten. acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten.
Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund
mindestens dreißig Minuten ruhen lassen. mindestens dreißig Minuten ruhen lassen.
Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern
Unterabschnitt 1 - Allgemeines Unterabschnitt 1 - Allgemeines
Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des
Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter
langen Leine zu führen. langen Leine zu führen.
Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb
sein. sein.
Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern
Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der
Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit
bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese
Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die
Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung
ungehindert durchgeführt werden kann. ungehindert durchgeführt werden kann.
Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können
Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes
Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen, Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen,
wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor. 1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor.
2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden 2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden
getrennt. getrennt.
3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden 3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden
oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen. oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen.
4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder 4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder
wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr. 9 des wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr. 9 des
Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt. Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt.
In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht
auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar. auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar.
Art. 25 - Die Videoüberwachung, wie in Artikel 24 Nr. 3 bestimmt, Art. 25 - Die Videoüberwachung, wie in Artikel 24 Nr. 3 bestimmt,
zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf. zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf.
In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem
Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt
funktionieren und die Bilder während eines Monats für die funktionieren und die Bilder während eines Monats für die
Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden. Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden.
Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei
Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses
vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die
Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den
Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der
Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die
sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren
können, erwähnt sind. können, erwähnt sind.
Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern
Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche
Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten
durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine
anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden
Personen anwesend sind. Personen anwesend sind.
Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten
Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel
144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren. 144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren.
Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des
Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter
langen Leine zu führen. langen Leine zu führen.
Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein
Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden, Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden,
so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr
teilnimmt. teilnimmt.
Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein
Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb
des Fahrzeugs bleiben. des Fahrzeugs bleiben.
Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel, wie in Artikel 3 Nr. 12 Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel, wie in Artikel 3 Nr. 12
des Gesetzes erwähnt des Gesetzes erwähnt
Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes, wie in Artikel 3 Nr. 12 des Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes, wie in Artikel 3 Nr. 12 des
Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes
erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen. erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen.
KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle
Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein
Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht
mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden. mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden.
Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder
als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht
mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende
Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf
definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben.
Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer
den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue
Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im
Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug
auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer
leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem
Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer
Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, bevor dieses Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, bevor dieses
Team erneut eingesetzt werden kann. Team erneut eingesetzt werden kann.
Wenn ein Spürhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als Wenn ein Spürhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als
Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht
mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende
Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete kann Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete kann
definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben.
Art. 34 - Die Verwaltung kann jederzeit beschließen, das Team Art. 34 - Die Verwaltung kann jederzeit beschließen, das Team
Hund/Hundeführer einem zusätzlichen Test zu unterziehen, wie im Hund/Hundeführer einem zusätzlichen Test zu unterziehen, wie im
Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug
auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer
leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem
Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer
Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, wenn es Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, wenn es
Hinweise dafür gibt, dass der Hund, der Führer oder das Team nicht Hinweise dafür gibt, dass der Hund, der Führer oder das Team nicht
mehr die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten mehr die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten
Anforderungen erfüllt. Anforderungen erfüllt.
Art. 35 - Unmittelbar nach einem in Artikel 32 oder 33 erwähnten Art. 35 - Unmittelbar nach einem in Artikel 32 oder 33 erwähnten
Zwischenfall setzt das Unternehmen, der interne Dienst oder der Zwischenfall setzt das Unternehmen, der interne Dienst oder der
Sicherheitsdienst die Polizeidienste davon in Kenntnis, sodass diese Sicherheitsdienst die Polizeidienste davon in Kenntnis, sodass diese
vor Ort Hilfe leisten und die erforderlichen Feststellungen vornehmen vor Ort Hilfe leisten und die erforderlichen Feststellungen vornehmen
können. können.
Zudem muss das Unternehmen, der interne Dienst oder der Zudem muss das Unternehmen, der interne Dienst oder der
Sicherheitsdienst den Zwischenfall spätestens am nächsten Werktag der Sicherheitsdienst den Zwischenfall spätestens am nächsten Werktag der
Verwaltung in Form eines ausführlichen Berichts melden. Verwaltung in Form eines ausführlichen Berichts melden.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 - Die Artikel 16 bis einschließlich 20 des Königlichen Art. 36 - Die Artikel 16 bis einschließlich 20 des Königlichen
Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Art. 37 - In Abweichung von Artikel 11 Nr. 2 können Unternehmen, Art. 37 - In Abweichung von Artikel 11 Nr. 2 können Unternehmen,
interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Streifenhunde Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Streifenhunde
einsetzen, deren Eigentümer weder das betreffende Unternehmen oder der einsetzen, deren Eigentümer weder das betreffende Unternehmen oder der
betreffende Dienst noch der Hundeführer ist. betreffende Dienst noch der Hundeführer ist.
In Abweichung von Artikel 18 können Unternehmen, interne Dienste und In Abweichung von Artikel 18 können Unternehmen, interne Dienste und
Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Spürhunde einsetzen, deren Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Spürhunde einsetzen, deren
Eigentümer sie nicht sind, unter der Bedingung, dass der Hund Eigentum Eigentümer sie nicht sind, unter der Bedingung, dass der Hund Eigentum
des Hundeführers ist. des Hundeführers ist.
Art. 38 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der Art. 38 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern und der Institutionellen Reformen Die Ministerin des Innern und der Institutionellen Reformen
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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