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Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het gebruik van honden bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à l'utilisation de chiens lors | 5 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van |
de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans la loi | honden bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in |
du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - | de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere |
Traduction allemande | veiligheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 janvier 2021 relatif à l'utilisa-tion de chiens | besluit van 5 januari 2021 betreffende het gebruik van honden bij de |
lors de l'exercice d'activités de gardiennage telles que visées dans | uitoefening van bewakingsactiviteiten zoals bedoeld in de wet van 2 |
la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et | oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid |
particulière (Moniteur belge du 3 février 2021). | (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über den Einsatz von Hunden bei | 5. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über den Einsatz von Hunden bei |
der Ausübung von Wachtätigkeiten, wie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 | der Ausübung von Wachtätigkeiten, wie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 |
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt | zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, der Artikel 3 Nr. 12 und 89; | und besonderen Sicherheit, der Artikel 3 Nr. 12 und 89; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung |
bestimmter Bewachungsmethoden; | bestimmter Bewachungsmethoden; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.606/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2020, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.606/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2020, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Wachtätigkeiten: in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, | 2. Wachtätigkeiten: in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, |
3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit, die zur GD Sicherheit und | 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit, die zur GD Sicherheit und |
Vorbeugung des FÖD Inneres gehört, | Vorbeugung des FÖD Inneres gehört, |
4. Schäferhunde: alle Hunderassen, die von der Fédération Cynologique | 4. Schäferhunde: alle Hunderassen, die von der Fédération Cynologique |
Internationale (FCI) in die Rassengruppe 1 eingestuft werden, | Internationale (FCI) in die Rassengruppe 1 eingestuft werden, |
5. Unternehmen: Wachunternehmen, wie in Artikel 4 des Gesetzes | 5. Unternehmen: Wachunternehmen, wie in Artikel 4 des Gesetzes |
erwähnt, | erwähnt, |
6. interner Dienst: interner Wachdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes | 6. interner Dienst: interner Wachdienst, wie in Artikel 5 des Gesetzes |
erwähnt, | erwähnt, |
7. Sicherheitsdienst: Dienst, wie in Artikel 11 des Gesetzes erwähnt, | 7. Sicherheitsdienst: Dienst, wie in Artikel 11 des Gesetzes erwähnt, |
8. Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen, | 8. Spürhund: Hund, der zur Suche nach Personen, Drogen, Sprengstoffen, |
Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder | Sprengstoffkomponenten, Munition, Waffen, Brandbeschleunigern oder |
Gaslecks eingesetzt wird, | Gaslecks eingesetzt wird, |
9. Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung | 9. Streifenhund: Hund, der die Wachperson bei der Ausübung |
spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um | spezifischer Wachtätigkeiten unterstützt und sie begleitet, um |
Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken, | Personen mit normabweichenden Absichten abzuschrecken, |
10. Hundeführer: Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der | 10. Hundeführer: Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der |
Ausübung von Wachtätigkeiten einen Hund einsetzen, | Ausübung von Wachtätigkeiten einen Hund einsetzen, |
11. Werktage: alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche | 11. Werktage: alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche |
Feiertage. | Feiertage. |
Art. 2 - Hunde können bei der Ausübung von Wachtätigkeiten nur | Art. 2 - Hunde können bei der Ausübung von Wachtätigkeiten nur |
eingesetzt werden: | eingesetzt werden: |
1. als Streifenhunde bei der Ausübung der in den Artikeln 12 und 13 | 1. als Streifenhunde bei der Ausübung der in den Artikeln 12 und 13 |
erwähnten Tätigkeiten, | erwähnten Tätigkeiten, |
2. als Spürhunde: | 2. als Spürhunde: |
- für die Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern bei | - für die Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern bei |
der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, | der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit, |
- wenn sie im Rahmen von Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes als technisches | - wenn sie im Rahmen von Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes als technisches |
Mittel fungieren, | Mittel fungieren, |
- für die Detektion von Unbefugten im Rahmen der in Artikel 144 des | - für die Detektion von Unbefugten im Rahmen der in Artikel 144 des |
Gesetzes erwähnten Befugnisse. | Gesetzes erwähnten Befugnisse. |
Art. 3 - Unternehmen dürfen nur Wachtätigkeiten mit Spürhund oder | Art. 3 - Unternehmen dürfen nur Wachtätigkeiten mit Spürhund oder |
Streifenhund anbieten, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebots über | Streifenhund anbieten, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebots über |
mindestens ein Team Hundeführer/Hund verfügen, das die im Gesetz und | mindestens ein Team Hundeführer/Hund verfügen, das die im Gesetz und |
in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen für die | in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen für die |
betreffende Tätigkeit erfüllt. | betreffende Tätigkeit erfüllt. |
Art. 4 - Ein Hund hat nur einen Hundeführer. | Art. 4 - Ein Hund hat nur einen Hundeführer. |
Art. 5 - Ein Hund ist entweder ein Streifenhund oder ein Spürhund. | Art. 5 - Ein Hund ist entweder ein Streifenhund oder ein Spürhund. |
Wenn es sich um einen Spürhund handelt, kann er nur in einem der | Wenn es sich um einen Spürhund handelt, kann er nur in einem der |
folgenden Bereiche spezialisiert und eingesetzt werden: | folgenden Bereiche spezialisiert und eingesetzt werden: |
- Drogen, | - Drogen, |
- Personen, | - Personen, |
- Sprengstoffe und Sprengstoffkomponenten, | - Sprengstoffe und Sprengstoffkomponenten, |
- Munition und Waffen, | - Munition und Waffen, |
- Brandbeschleuniger oder | - Brandbeschleuniger oder |
- Gaslecks. | - Gaslecks. |
Art. 6 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder Zwangsmittel benutzt oder | Art. 6 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder Zwangsmittel benutzt oder |
zum Angreifen eingesetzt werden. | zum Angreifen eingesetzt werden. |
Der Maulkorb eines Streifenhundes oder eines Spürhundes darf nicht in | Der Maulkorb eines Streifenhundes oder eines Spürhundes darf nicht in |
der Absicht gefertigt sein, dass er vom Hund als Stoßwaffe verwendet | der Absicht gefertigt sein, dass er vom Hund als Stoßwaffe verwendet |
werden kann oder dafür, Menschen zu verletzen; auch darf er keine | werden kann oder dafür, Menschen zu verletzen; auch darf er keine |
Teile umfassen, die dies ermöglichen. | Teile umfassen, die dies ermöglichen. |
Art. 7 - Der Einsatz von Hunden, die darauf trainiert sind, | Art. 7 - Der Einsatz von Hunden, die darauf trainiert sind, |
anzugreifen oder zu beißen, ist verboten. | anzugreifen oder zu beißen, ist verboten. |
Art. 8 - Sofern die betreffende Verkehrsgesellschaft die Anwesenheit | Art. 8 - Sofern die betreffende Verkehrsgesellschaft die Anwesenheit |
von Hunden in ihren Fahrzeugen erlaubt, dürfen sich Wachpersonen und | von Hunden in ihren Fahrzeugen erlaubt, dürfen sich Wachpersonen und |
Sicherheitsbedienstete aus beruflichen Gründen in Begleitung ihres | Sicherheitsbedienstete aus beruflichen Gründen in Begleitung ihres |
Hundes in Fahrzeugen des Personenverkehrs der öffentlichen | Hundes in Fahrzeugen des Personenverkehrs der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaften fortbewegen, unter der Bedingung, dass der Hund | Verkehrsgesellschaften fortbewegen, unter der Bedingung, dass der Hund |
gemäß Artikel 16 einen Maulkorb trägt und gemäß Artikel 17 an der | gemäß Artikel 16 einen Maulkorb trägt und gemäß Artikel 17 an der |
Leine geführt wird. Während dieser Fahrten dürfen sie ihre | Leine geführt wird. Während dieser Fahrten dürfen sie ihre |
Wachtätigkeiten nicht ausüben. | Wachtätigkeiten nicht ausüben. |
Art. 9 - Sowohl zu Beginn als auch während der Wachtätigkeiten muss | Art. 9 - Sowohl zu Beginn als auch während der Wachtätigkeiten muss |
sich der Hundeführer vergewissern, dass sein Hund in der Lage ist, | sich der Hundeführer vergewissern, dass sein Hund in der Lage ist, |
seine Aufgaben korrekt auszuführen. Wenn dies nicht der Fall ist, | seine Aufgaben korrekt auszuführen. Wenn dies nicht der Fall ist, |
setzt er den Auftraggeber unmittelbar davon in Kenntnis und bricht die | setzt er den Auftraggeber unmittelbar davon in Kenntnis und bricht die |
Wachtätigkeiten mit dem betreffenden Hund ab oder nimmt sie nicht auf. | Wachtätigkeiten mit dem betreffenden Hund ab oder nimmt sie nicht auf. |
Art. 10 - Hunde müssen durch einen Mikrochip und eine Registrierung, | Art. 10 - Hunde müssen durch einen Mikrochip und eine Registrierung, |
wie im Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die Identifizierung | wie im Königlichen Erlass vom 25. April 2014 über die Identifizierung |
und Registrierung von Hunden vorgesehen, identifizierbar sein. | und Registrierung von Hunden vorgesehen, identifizierbar sein. |
KAPITEL 2 - Streifenhunde | KAPITEL 2 - Streifenhunde |
Art. 11 - Als Streifenhunde können ausschließlich Schäferhunde | Art. 11 - Als Streifenhunde können ausschließlich Schäferhunde |
eingesetzt werden, die: | eingesetzt werden, die: |
1. mindestens zwölf Monate alt sind, | 1. mindestens zwölf Monate alt sind, |
2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste, Sicherheitsdienste oder | 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste, Sicherheitsdienste oder |
Hundeführer sind, die die Hunde einsetzen. | Hundeführer sind, die die Hunde einsetzen. |
Art. 12 - Streifenhunde können ausschließlich bei folgenden | Art. 12 - Streifenhunde können ausschließlich bei folgenden |
Wachtätigkeiten eingesetzt werden: | Wachtätigkeiten eingesetzt werden: |
1. Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt, | 1. Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 13 des Gesetzes erwähnt, |
sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die | sofern sie weder in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die |
Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen | Öffentlichkeit zugänglich sind, noch in öffentlich zugänglichen |
Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von | Fahrzeugen des Personenverkehrs ausgeübt werden, oder sofern sie von |
Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die | Sicherheitsdiensten an Orten ausgeführt werden, an denen die |
Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei | Befugnisse des Sicherheitsdienstes ausgeübt werden dürfen und bei |
denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs | denen es sich nicht um fahrende Fahrzeuge des Personenverkehrs |
handelt, | handelt, |
2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen, wie in Artikel 3 Nr. | 2. Tätigkeiten zur Bewachung von Veranstaltungen, wie in Artikel 3 Nr. |
7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht | 7 des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht |
öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, | öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden, |
3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten", wie in Artikel 3 Nr. 8 | 3. Tätigkeiten zur "Bewachung von Ausgehorten", wie in Artikel 3 Nr. 8 |
des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht | des Gesetzes erwähnt, sofern sie auf Parkplätzen oder an nicht |
öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden. | öffentlich zugänglichen Orten ausgeübt werden. |
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 12 Nr. 1 kann ein Streifenhund in |
einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich | einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für die Öffentlichkeit zugänglich |
ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden: | ist, in folgenden Fällen eingesetzt werden: |
1. wenn es sich um einen in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Ort | 1. wenn es sich um einen in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Ort |
handelt, | handelt, |
2. zwischen 19 und 7 Uhr, wenn es sich um einen Parkplatz oder ein | 2. zwischen 19 und 7 Uhr, wenn es sich um einen Parkplatz oder ein |
Einkaufszentrum handelt. | Einkaufszentrum handelt. |
Art. 14 - Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der | Art. 14 - Wachpersonen oder Sicherheitsbedienstete, die bei der |
Ausübung der in Artikel 12 erwähnten Tätigkeiten einen Hund führen, | Ausübung der in Artikel 12 erwähnten Tätigkeiten einen Hund führen, |
können nicht gleichzeitig: | können nicht gleichzeitig: |
1. Zugangskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 102 und 140 des | 1. Zugangskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 102 und 140 des |
Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
2. Ausgangskontrollen durchführen, wie in Artikel 107 des Gesetzes | 2. Ausgangskontrollen durchführen, wie in Artikel 107 des Gesetzes |
erwähnt, | erwähnt, |
3. bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben, | 3. bewaffnete Wachtätigkeiten ausüben, |
4. Identitätskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 106 und 174 | 4. Identitätskontrollen durchführen, wie in den Artikeln 106 und 174 |
des Gesetzes erwähnt, | des Gesetzes erwähnt, |
5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von | 5. Fahrscheinkontrollen im Rahmen der Befugnisse von |
Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen. | Sicherheitsdiensten, wie im Gesetz vorgesehen, durchführen. |
Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist | Art. 15 - Der Einsatz oder die Anwesenheit eines Streifenhundes ist |
bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung, wie | bei der Durchführung einer Sicherheitskontrolle nach Festhaltung, wie |
in den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer | in den Artikeln 114 und 180 des Gesetzes erwähnt, oder bei einer |
Entfernung, wie in Artikel 173 des Gesetzes erwähnt, nicht erlaubt. | Entfernung, wie in Artikel 173 des Gesetzes erwähnt, nicht erlaubt. |
Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem | Art. 16 - Streifenhunde haben bei der Ausübung der in vorliegendem |
Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen, | Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit einen Maulkorb zu tragen, |
sodass sie nicht beißen können. | sodass sie nicht beißen können. |
Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem | Art. 17 - Streifenhunde sind bei der Ausübung der in vorliegendem |
Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter | Kapitel erwähnten Tätigkeiten jederzeit an einer höchstens zwei Meter |
langen Leine zu führen. | langen Leine zu führen. |
KAPITEL 3 - Spürhunde | KAPITEL 3 - Spürhunde |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden, | Art. 18 - Als Spürhunde können ausschließlich Hunde eingesetzt werden, |
die: | die: |
1. mindestens sechzehn Monate alt sind, | 1. mindestens sechzehn Monate alt sind, |
2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste | 2. Eigentum der Unternehmen, internen Dienste oder Sicherheitsdienste |
sind, die die Hunde einsetzen. | sind, die die Hunde einsetzen. |
Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der | Art. 19 - Die Durchsuchung von Gütern mit einem Spürhund bei der |
Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten | Ausübung der in den Artikeln 3 Nr. 9 und 144 des Gesetzes erwähnten |
Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren, wie | Tätigkeiten kann nur unter Einhaltung der Methoden und Verfahren, wie |
in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt | in Anwendung von Artikel 89 des Gesetzes bestimmt, durchgeführt |
werden. | werden. |
Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens | Art. 20 - Ein Spürhund kann während vierundzwanzig Stunden höchstens |
acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten. | acht Stunden eingesetzt werden, einschließlich der Ruhezeiten. |
Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund | Nach jeweils dreißig Minuten Einsatz muss der Hundeführer den Hund |
mindestens dreißig Minuten ruhen lassen. | mindestens dreißig Minuten ruhen lassen. |
Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern | Abschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern |
Unterabschnitt 1 - Allgemeines | Unterabschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des | Art. 21 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des |
Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter | Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter |
langen Leine zu führen. | langen Leine zu führen. |
Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb | Art. 22 - Nur während des Spürens selbst darf der Hund ohne Maulkorb |
sein. | sein. |
Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern | Unterabschnitt 2 - Durchsuchung von beweglichen Gütern |
Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der | Art. 23 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können bei der |
Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit | Ausübung der in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit |
bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese | bewegliche Güter nur mit Hilfe von Spürhunden durchsuchen, wenn diese |
Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die | Durchsuchung an einem Ort stattfindet, der zeitweise für die |
Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung | Öffentlichkeit unzugänglich gemacht wird, damit die Durchsuchung |
ungehindert durchgeführt werden kann. | ungehindert durchgeführt werden kann. |
Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können | Art. 24 - Zusätzlich zu der in Artikel 23 erwähnten Bedingung können |
Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes | Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete mit Hilfe eines Spürhundes |
Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen, | Güter, die eine Person bei sich hat oder mitführt, nur durchsuchen, |
wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor. | 1. Der Betreffende legt diese freiwillig zur Durchsuchung vor. |
2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden | 2. Die Güter werden während der Durchsuchung vom Betreffenden |
getrennt. | getrennt. |
3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden | 3. Die Durchsuchung erfolgt im direkten Blickfeld des Betreffenden |
oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen. | oder dieser kann sie per Videoüberwachung verfolgen. |
4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder | 4. Die Durchsuchung findet im Rahmen einer Zugangskontrolle statt oder |
wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr. 9 des | wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person in Artikel 3 Nr. 9 des |
Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt. | Gesetzes erwähnte Gegenstände oder Stoffe bei sich hat oder mitführt. |
In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht | In Abweichung von Absatz 1 sind die Bedingungen Nr. 1, 3 und 4 nicht |
auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar. | auf die in Artikel 137 des Gesetzes erwähnten Orte anwendbar. |
Art. 25 - Die Videoüberwachung, wie in Artikel 24 Nr. 3 bestimmt, | Art. 25 - Die Videoüberwachung, wie in Artikel 24 Nr. 3 bestimmt, |
zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf. | zeichnet die vorgenommenen Handlungen auf erkennbare Weise auf. |
In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem | In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen obliegt es dem |
Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt | Auftraggeber sicherzustellen, dass die Überwachungskameras korrekt |
funktionieren und die Bilder während eines Monats für die | funktionieren und die Bilder während eines Monats für die |
Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden. | Polizeidienste und Gerichtsdienste zur Verfügung gehalten werden. |
Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei | Die in Absatz 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist der Bilder wird auf drei |
Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses | Monate verlängert für Orte, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses |
vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die | vom 6. Dezember 2018 zur Bestimmung der Orte, für die die für die |
Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den | Verarbeitung Verantwortlichen ihre Überwachungskameras auf den |
Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der | Perimeter direkt um den Ort richten können, für die sie die Bilder der |
Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die | Überwachungskameras drei Monate lang aufbewahren können und für die |
sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren | sie den Polizeidiensten Zugang in Echtzeit zu den Bildern gewähren |
können, erwähnt sind. | können, erwähnt sind. |
Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern | Unterabschnitt 3 - Durchsuchung von unbeweglichen Gütern |
Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche | Art. 26 - Wachpersonen und Sicherheitsbedienstete können unbewegliche |
Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten | Güter mit Hilfe von Spürhunden nur an Orten oder Teilen von Orten |
durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine | durchsuchen, an denen zu Beginn und während der Durchsuchung keine |
anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden | anderen Personen als der Verwalter des Ortes oder die dort arbeitenden |
Personen anwesend sind. | Personen anwesend sind. |
Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten | Abschnitt 3 - Spürhunde als Mittel zur Detektion von Unbefugten |
Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel | Art. 27 - Spürhunde können als Detektionsmittel im Sinne von Artikel |
144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren. | 144 des Gesetzes eingesetzt werden, um Unbefugte aufzuspüren. |
Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des | Art. 28 - Spürhunde sind bei der Ausübung der in Artikel 144 des |
Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter | Gesetzes erwähnten Tätigkeit jederzeit an einer höchstens zwei Meter |
langen Leine zu führen. | langen Leine zu führen. |
Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein | Art. 29 - Wurde ein Unbefugter entdeckt, muss dem Spürhund sofort ein |
Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden, | Maulkorb angelegt werden; zudem muss er auf Abstand gehalten werden, |
so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr | so dass er an der weiteren Kontrolle oder Durchsuchung nicht mehr |
teilnimmt. | teilnimmt. |
Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein | Art. 30 - Wenn Wachpersonen ihren Spürhund bei einer Kontrolle in ein |
Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb | Fahrzeug oder in einen Laderaum klettern lassen, müssen sie außerhalb |
des Fahrzeugs bleiben. | des Fahrzeugs bleiben. |
Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel, wie in Artikel 3 Nr. 12 | Abschnitt 4 - Hunde als technisches Mittel, wie in Artikel 3 Nr. 12 |
des Gesetzes erwähnt | des Gesetzes erwähnt |
Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes, wie in Artikel 3 Nr. 12 des | Art. 31 - Die Steuerung eines Spürhundes, wie in Artikel 3 Nr. 12 des |
Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes | Gesetzes erwähnt, kann nur im Auftrag eines öffentlichen Dienstes |
erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen. | erfolgen, der ermächtigt ist, Spüraufträge auszuführen. |
KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle | KAPITEL 4 - Meldungen und Zwischenfälle |
Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein | Art. 32 - Wenn ein Streifenhund beißt oder angreift, ohne dass sein |
Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht | Führer den Befehl dazu gegeben hat, darf dieser Hund definitiv nicht |
mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden. | mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden. |
Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder | Wenn ein Streifenhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder |
als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht | als Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht |
mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende | mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende |
Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf | Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete darf |
definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. | definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. |
Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer | Art. 33 - Wenn ein Spürhund beißt oder angreift, ohne dass sein Führer |
den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue | den Befehl dazu gegeben hat, muss das Team Hund/Hundeführer eine neue |
Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im | Bescheinigung für Gehorsam und Umgänglichkeit erhalten, wie im |
Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug | Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug |
auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in | auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in |
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer |
leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem | leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem |
Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer | Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer |
Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, bevor dieses | Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, bevor dieses |
Team erneut eingesetzt werden kann. | Team erneut eingesetzt werden kann. |
Wenn ein Spürhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als | Wenn ein Spürhund auf Befehl seines Führers beißt, angreift oder als |
Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht | Waffe oder Zwangsmittel fungiert, darf dieser Hund definitiv nicht |
mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende | mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden und die betreffende |
Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete kann | Wachperson beziehungsweise der betreffende Sicherheitsbedienstete kann |
definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. | definitiv keine Tätigkeiten mehr als Hundeführer ausüben. |
Art. 34 - Die Verwaltung kann jederzeit beschließen, das Team | Art. 34 - Die Verwaltung kann jederzeit beschließen, das Team |
Hund/Hundeführer einem zusätzlichen Test zu unterziehen, wie im | Hund/Hundeführer einem zusätzlichen Test zu unterziehen, wie im |
Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug | Königlichen Erlass vom 23. Mai 2018 über die Anforderungen in Bezug |
auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in | auf Berufsausbildung, Berufserfahrung und berufliche Fähigkeit und in |
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer |
leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem | leitenden, ausführenden oder kommerziellen Funktion in einem |
Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer | Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einer |
Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, wenn es | Ausbildungseinrichtung und deren Organisation erwähnt, wenn es |
Hinweise dafür gibt, dass der Hund, der Führer oder das Team nicht | Hinweise dafür gibt, dass der Hund, der Führer oder das Team nicht |
mehr die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten | mehr die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten |
Anforderungen erfüllt. | Anforderungen erfüllt. |
Art. 35 - Unmittelbar nach einem in Artikel 32 oder 33 erwähnten | Art. 35 - Unmittelbar nach einem in Artikel 32 oder 33 erwähnten |
Zwischenfall setzt das Unternehmen, der interne Dienst oder der | Zwischenfall setzt das Unternehmen, der interne Dienst oder der |
Sicherheitsdienst die Polizeidienste davon in Kenntnis, sodass diese | Sicherheitsdienst die Polizeidienste davon in Kenntnis, sodass diese |
vor Ort Hilfe leisten und die erforderlichen Feststellungen vornehmen | vor Ort Hilfe leisten und die erforderlichen Feststellungen vornehmen |
können. | können. |
Zudem muss das Unternehmen, der interne Dienst oder der | Zudem muss das Unternehmen, der interne Dienst oder der |
Sicherheitsdienst den Zwischenfall spätestens am nächsten Werktag der | Sicherheitsdienst den Zwischenfall spätestens am nächsten Werktag der |
Verwaltung in Form eines ausführlichen Berichts melden. | Verwaltung in Form eines ausführlichen Berichts melden. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 36 - Die Artikel 16 bis einschließlich 20 des Königlichen | Art. 36 - Die Artikel 16 bis einschließlich 20 des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden | Erlasses vom 15. März 2010 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
Art. 37 - In Abweichung von Artikel 11 Nr. 2 können Unternehmen, | Art. 37 - In Abweichung von Artikel 11 Nr. 2 können Unternehmen, |
interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem | interne Dienste und Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem |
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Streifenhunde | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Streifenhunde |
einsetzen, deren Eigentümer weder das betreffende Unternehmen oder der | einsetzen, deren Eigentümer weder das betreffende Unternehmen oder der |
betreffende Dienst noch der Hundeführer ist. | betreffende Dienst noch der Hundeführer ist. |
In Abweichung von Artikel 18 können Unternehmen, interne Dienste und | In Abweichung von Artikel 18 können Unternehmen, interne Dienste und |
Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des | Sicherheitsdienste bis höchstens ein Jahr nach dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Spürhunde einsetzen, deren | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Spürhunde einsetzen, deren |
Eigentümer sie nicht sind, unter der Bedingung, dass der Hund Eigentum | Eigentümer sie nicht sind, unter der Bedingung, dass der Hund Eigentum |
des Hundeführers ist. | des Hundeführers ist. |
Art. 38 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der | Art. 38 - Unsere für Inneres zuständige Ministerin ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Januar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern und der Institutionellen Reformen | Die Ministerin des Innern und der Institutionellen Reformen |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |