publié le 16 décembre 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales
5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/08/2004 pub. 05/10/2004 numac 2004011378 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie et service public federal finances Loi relative à l'autorisation d'implantations commerciales fermer relative à l'autorisation d'implantations commerciales
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/08/2004 pub. 05/10/2004 numac 2004011378 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie et service public federal finances Loi relative à l'autorisation d'implantations commerciales fermer relative à l'autorisation d'implantations commerciales, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/08/2004 pub. 05/10/2004 numac 2004011378 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie et service public federal finances Loi relative à l'autorisation d'implantations commerciales fermer relative à l'autorisation d'implantations commerciales.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. AUGUST 2004 - Gesetz über die Zulassung von Handelsniederlassungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Projekt einer Handelsniederlassung: a) ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines Einzelhandelsbetriebs vorgesehen ist, dessen Handelsfläche den in Artikel 3 § 1 festgelegten Kriterien entspricht, b) ein Projekt eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, der der in Buchstabe a) bestimmten Handelsfläche entspricht;dabei handelt es sich um einen Gebäudekomplex mit Einzelhandelsbetrieben, die sich auch in getrennten Gebäuden befinden können, für die eine selbe Person Baubetreuer, Eigentümer oder Betreiber sein kann, aber nicht muss, und die sich auf einem selben Gelände befinden und von Rechts wegen oder tatsächlich miteinander verbunden sind, insbesondere in finanzieller, kommerzieller oder materieller Hinsicht, oder für die hinsichtlich der Baugenehmigung im Rahmen eines konzertierten gemeinsamen Verfahrens vorgegangen wird, c) ein Projekt zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs beziehungsweise Geschäfts- oder Handelskomplexes, der die in Buchstabe a) bestimmte Fläche bereits erreicht hat oder durch Realisierung des Projekts überschreiten wird, d) ein Projekt zur Betreibung eines oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, die der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine kommerzielle Tätigkeit genutzt wurde, e) ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits zu Handelszwecken genutzt wird und der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entspricht, 2.Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin besteht, gewöhnlich Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung an Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen, 3. Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf genutzt wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschliesslich nicht überdachter Flächen. Diese Fläche umfasst insbesondere die Kassenbereiche, die Bereiche hinter den Kassen und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch genutzt werden, um Waren auszustellen oder zu verkaufen. § 2 - Die Fristen des vorliegenden Gesetzes werden in Kalendertagen berechnet.
Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von über 400 m2 unterliegen der Zulassung seitens des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die geplante Handelsniederlassung betrieben werden soll.
Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses die in § 1 vorgesehene Flächennorm ändern. § 2 - Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte vereinfachte Verfahren: 1. Projekte zur Erweiterung einer Handelsniederlassung, die bereits eine sozialwirtschaftliche Zulassung erhalten hat, insofern diese Erweiterung 20 Prozent der Nettohandelsfläche mit einer Obergrenze von 300 m2 an Nettohandelsfläche nicht überschreitet, 2.Umzüge mit oder ohne Erweiterung, wie in Nr. 1 bestimmt, insofern diese Umzüge innerhalb derselben Gemeinde in einem Umkreis von höchstens 1 000 Metern stattfinden. Die Abstände werden anhand der beiden Punkte, die am nächsten in den jeweiligen Zonen der beiden Katasterparzellen liegen, errechnet.
KAPITEL II - Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss Art. 4 - § 1 - Ein Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss wird geschaffen. § 2 - Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss setzt sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden, nämlich: 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die wie folgt bestimmt werden: a) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des für Wirtschaft zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung;dieses Mitglied ist Präsident, b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des für Mittelstand zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung;dieses Mitglied ist Sekretär; c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung, d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern seiner Verwaltung, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die auf Vorschlag der Regionen bestimmt werden. Jede Region bestimmt zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Sie wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Region gelegen ist oder wenn sie dies ausdrücklich beim Präsidenten des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses beantragen; in letzterem Fall sind sie nicht stimmberechtigt, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, 4.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die den integrierten Handel vertreten, 6.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat für Selbständige und KMB vertreten, 7. zweiundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und zweiundzwanzig Ersatzmitgliedern, die die Organisationen des Mittelstands mit Sitz in den regionalen Wirtschafts- und Sozialräten vertreten: a) Der Wirtschafts- und Sozialrat Flanderns bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Flämischen Region.Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist. b) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Wallonischen Region.Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist. c) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Region Brüssel-Haupstadt bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen ist. § 3 - Der König legt Folgendes fest: 1. Modalitäten für Vorschlag und Bestimmung der Mitglieder, 2.Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des in § 1 erwähnten Ausschusses, 3. Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des in § 1 erwähnten Ausschusses zuerkannt werden. § 4 - Der in § 1 vermerkte Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest und legt sie den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Ministern zur Billigung vor.
KAPITEL III - Verfahren Art. 5 - In Artikel 3 § 1 erwähnte Zulassungsanträge werden beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die betreffende Niederlassung geplant ist, eingereicht. Wenn eine geplante Niederlassung zudem eine Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2 betrifft, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die angrenzenden Gemeinden davon in Kenntnis.
Der jeweilige Antrag wird im Gemeindehaus hinterlegt. Dem Antragsteller wird unverzüglich eine Einreichungsbescheinigung ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls per Einschreiben eingereicht werden. Der Einlieferungsschein des Einschreibens gilt als Einreichungsbescheinigung.
Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren Zusammenstellung vom König bestimmt wird.
Art. 6 - § 1 - Wenn das Projekt der Handelsniederlassung eine Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, leitet der Bürgermeister oder der beauftragte Beamte binnen fünf Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung den Antrag an das Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. § 2 - Binnen zwanzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung übermittelt der Sekretär des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt er ihm mit, dass die Akte nicht vollständig ist, und gibt die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Sekretär stellt binnen zwanzig Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben die Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte aus.
Von jedem Brief, der an den Antragsteller gerichtet wird, wird gleichzeitig eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gesendet.
Die Verfahrensfristen für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses laufen ab dem Tag der Versendung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte oder, wenn diese Bestätigung nicht binnen den vorgesehenen Fristen übermittelt wird, ab dem Datum, an dem diese Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte hätte ausgestellt werden müssen.
Alle Schriftstücke oder Unterlagen werden per Einschreiben versendet oder per Boten gegen Einreichungsbescheinigung ausgehändigt.
Art. 7 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss dem Antragsteller und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seine mit Gründen versehene Stellungnahme binnen einer Frist von fünfunddreissig Tagen ab Ausstellung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. § 2 - Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden: 1. räumliche Lage der Handelsniederlassung, 2.Belange der Verbraucher, 3. Einfluss des Projektes auf die Beschäftigung, 4.Auswirkungen des Projektes auf den bestehenden Handel.
Der König kann diese Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ergänzen oder präzisieren.
Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss hört den Antragsteller auf dessen Antrag hin und einen Vertreter der betreffenden Gemeinde an.
Für Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2 fordert der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss alle angrenzenden Gemeinden auf, ihren Standpunkt in der Sitzung darzulegen. § 3 - In Ermangelung der Notifizierung einer Stellungnahme des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsauschusses binnen der in § 1 erwähnten Frist von fünfunddreissig Tagen setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Prüfung des Antrags gemäss Artikel 8 § 2 und folgenden fort.
Art. 8 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine Nettohandelsfläche zwischen 400 und 1 000 m2 betrifft, leitet der Bürgermeister oder sein Beauftragter binnen fünf Tagen nach Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Einreichungsbescheinigung eine Kopie des Antrags an das Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter.
Binnen fünfzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss.
Wenn der Antrag nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antragsteller per Einschreiben, durch das die in Absatz 1 erwähnten Fristen unterbrochen werden, in Kenntnis. § 2 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss binnen siebzig Tagen ab Ausstellung der Empfangsbestätigung oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses seitens des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums binnen den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fristen gilt der Beschluss als günstig.
Art. 9 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium stellt auf einfachen Antrag eine Bestätigung des Ausbleibens eines Beschlusses binnen den in Artikel 8 vorgesehenen Fristen aus.
Art. 10 - § 1 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Erweiterungs- oder Umzugsprojekte unterliegen einer vorherigen Erklärung.
Die Erklärung wird anhand eines Formulars vorgenommen, dessen Inhalt und Muster vom König festgelegt werden. § 2 - Das Formular kann gegen Empfangsbestätigung im Gemeindehaus hinterlegt werden oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der die Handelsniederlassung betrieben werden soll, gerichtet werden.
Wenn die Erklärung vollständig ist, sendet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller per Einschreiben eine Empfangsbestätigung zu und übermittelt dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss eine Kopie der Erklärung, und zwar binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält.
Wenn die Erklärung nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antragsteller binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält, in Kenntnis und gibt die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Binnen zehn Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben führt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die in Absatz 2 erwähnten Handlungen aus. § 3 - Mit den in § 1 erwähnten Projekten kann nach Erhalt der Empfangsbestätigung, mit der von der Erklärung Kenntnis genommen wird, oder in deren Ermangelung am Tag nach Ablauf der Notifizierungsfrist begonnen werden.
Art. 11 - § 1 - Ein Interministerieller Vertriebsausschuss wird geschaffen, der über Widersprüche erkennt, die gegen die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bürgermeister- und Schöffenkollegien eingelegt werden.
Der Interministerielle Vertriebsausschuss setzt sich aus den für Wirtschaft, Beschäftigung, Mittelstand und Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministern und dem Minister der Wirtschaft der Region, in der die Handelsniederlassung geplant ist, oder ihren Beauftragten zusammen.
Der König legt Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise, Vergütung der Mitglieder und Unvereinbarkeitsregeln fest. § 2 - Ein Widerspruch kann eingelegt werden: 1. vom Antragsteller, 2.vom Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss, 3. von mindestens sieben der achtzehn Mitglieder des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses. § 3 - Ein Widerspruch wird binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung des in Artikel 8 erwähnten Beschlusses oder des in Artikel 9 erwähnten Ausbleibens eines Beschlusses per Einschreibebrief beim Sekretariat des Interministeriellen Vertriebsausschusses eingelegt. Der Interministerielle Vertriebsausschuss sendet dem betreffenden Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünf Tagen nach Empfang des Widerspruchs eine Kopie davon zu.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sendet dem Interministeriellen Vertriebsausschuss binnen zehn Tagen nach Empfang der Kopie des Widerspruchs gegen den gemäss Artikel 8 § 1 erlassenen Beschluss eine Kopie der Akte zu. § 4 - Der Antragsteller oder sein Vertreter und gegebenenfalls das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss werden auf ihren Antrag hin vom Interministeriellen Vertriebsausschuss angehört.
Beantragt eine Partei angehört zu werden, werden die anderen Parteien zum Erscheinen aufgefordert. § 5 - Der Interministerielle Vertriebsausschuss notifiziert dem Antragsteller, dem Nationalen Vertriebsausschuss und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Beschluss binnen vierzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibesendung, die den Widerspruch enthält.
Wenn eine Partei angehört wird, wird diese Frist um fünfzehn Tage verlängert. § 6 - Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. § 7 - In Ermangelung der Notifizierung des Beschlusses binnen den in § 5 vorgesehenen Fristen gilt der angefochtene Beschluss als bestätigt.
Art. 12 - Eine Bekanntmachung, dass die Zulassung erteilt worden ist, muss binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses, vor Baubeginn und während der gesamten Dauer der Arbeiten bis zur Eröffnung der Handelsniederlassung an dem Ort, an den die Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, kommen soll, vom Antragsteller angeschlagen werden.
Während dieses Zeitraums müssen die Zulassung und die beigefügten Akten oder eine von der Gemeindebehörde beglaubigte Kopie dieser Unterlagen den in Artikel 14 bestimmten Bediensteten am Ort der Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, ständig zur Verfügung stehen.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest.
Art. 13 - Die Zulassung wird gegenstandslos, wenn das Projekt binnen vier Jahren nach Ausstellung der Zulassung nicht in Angriff genommen wird.
Der Verfall der Zulassung erfolgt von Rechts wegen.
Die Zulassung kann jedoch auf Antrag des Antragstellers um ein Jahr verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit mindestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist von vier Jahren per Einschreiben eingereicht werden.
Die Verlängerung wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium gewährt.
KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen Art. 14 - § 1 - Die Ausführung der Bedingungen, die in der Zulassung oder in den in der Notifizierung erwähnten Angaben vermerkt sind, wird von den Beamten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie kontrolliert.
Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten befugt, Verstösse gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. Standorte und Baustellen beziehungsweise Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung und an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die Unterstützung der Polizei anfordern. § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt oder ihm innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben zugesendet. § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Föderalprokurators aus.
Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer durch Betreibung eines Einzelhandelsbetriebs oder gleich wie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Zulassung der Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt. § 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt, um im Hinblick auf die Realisierung eines Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig die Zulassung zu erhalten. § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Verstösse.
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können vor Ort die Unterbrechung von Bau-, Umbau- und Installationsarbeiten mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese Arbeiten der Zulassung nicht entsprechen oder ohne Zulassung ausgeführt werden.
Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen vom Bürgermeister oder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten oder für Mittelstand zuständigen Minister bestätigt werden. § 2 - Die vorerwähnten Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige Anwendung der Einstellungsanordnung, des Inbetriebnahmeverbots oder des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten.
Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden je nach Fall dem Bauherrn, dem Eigentümer beziehungsweise dem Betreiber oder der Person beziehungsweise dem Unternehmer, die beziehungsweise der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Der Betreffende kann im Eilverfahren gegen den Staat beziehungsweise die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss vom zuständigen Minister oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - die Aufhebung der Massnahme beantragen.
Der Antrag wird vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz gebracht, in dessen Bereich die Feststellungen gemacht wurden. Teil IV Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf Einreichung und Untersuchung des Antrags.
Wer der oben erwähnten Anordnung oder dem Bestätigungsbeschluss nicht Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Art. 17 - Auf Antrag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers oder des für Mittelstand zuständigen Ministers oder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ordnet der Präsident des Handelsgerichts, der wie im Eilverfahren tagt, unbeschadet der Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die Aufhebung der Zulassung oder die Schliessung der Handelsniederlassung, die unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes errichtet oder aufrechterhalten wird, an.
Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 16. in Artikel 17 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen. » KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 19 - § 1 - Verfahren zur Untersuchung von Anträgen und zur Ausstellung von Zulassungen und zur Bearbeitung eingelegter Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind, werden bis zum Erhalt einer definitiven Zulassung gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gültigen Regeln geführt. § 2 - Projekte von Handelsniederlassungen, für die eine definitive Städtebaugenehmigung ausgestellt worden ist und für die gemäss dem Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen keine sozialwirtschaftliche Zulassung beantragt werden musste, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, insofern die Städtebaugenehmigung nicht abgelaufen ist. § 3 - Das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen wird aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an den vom König festgelegten Daten und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Athen, den 13. August 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL