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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à | officiële Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende |
l'autorisation d'implantations commerciales | de vergunning van handelsvestigingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 |
13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales, | augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen, |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à | vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning |
l'autorisation d'implantations commerciales. | van handelsvestigingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004. | Gegeven te Brussel, 5 december 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. AUGUST 2004 - Gesetz über die Zulassung von Handelsniederlassungen | 13. AUGUST 2004 - Gesetz über die Zulassung von Handelsniederlassungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter: | man unter: |
1. Projekt einer Handelsniederlassung: | 1. Projekt einer Handelsniederlassung: |
a) ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines | a) ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines |
Einzelhandelsbetriebs vorgesehen ist, dessen Handelsfläche den in | Einzelhandelsbetriebs vorgesehen ist, dessen Handelsfläche den in |
Artikel 3 § 1 festgelegten Kriterien entspricht, | Artikel 3 § 1 festgelegten Kriterien entspricht, |
b) ein Projekt eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, der der in | b) ein Projekt eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, der der in |
Buchstabe a) bestimmten Handelsfläche entspricht; dabei handelt es | Buchstabe a) bestimmten Handelsfläche entspricht; dabei handelt es |
sich um einen Gebäudekomplex mit Einzelhandelsbetrieben, die sich auch | sich um einen Gebäudekomplex mit Einzelhandelsbetrieben, die sich auch |
in getrennten Gebäuden befinden können, für die eine selbe Person | in getrennten Gebäuden befinden können, für die eine selbe Person |
Baubetreuer, Eigentümer oder Betreiber sein kann, aber nicht muss, und | Baubetreuer, Eigentümer oder Betreiber sein kann, aber nicht muss, und |
die sich auf einem selben Gelände befinden und von Rechts wegen oder | die sich auf einem selben Gelände befinden und von Rechts wegen oder |
tatsächlich miteinander verbunden sind, insbesondere in finanzieller, | tatsächlich miteinander verbunden sind, insbesondere in finanzieller, |
kommerzieller oder materieller Hinsicht, oder für die hinsichtlich der | kommerzieller oder materieller Hinsicht, oder für die hinsichtlich der |
Baugenehmigung im Rahmen eines konzertierten gemeinsamen Verfahrens | Baugenehmigung im Rahmen eines konzertierten gemeinsamen Verfahrens |
vorgegangen wird, | vorgegangen wird, |
c) ein Projekt zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs | c) ein Projekt zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs |
beziehungsweise Geschäfts- oder Handelskomplexes, der die in Buchstabe | beziehungsweise Geschäfts- oder Handelskomplexes, der die in Buchstabe |
a) bestimmte Fläche bereits erreicht hat oder durch Realisierung des | a) bestimmte Fläche bereits erreicht hat oder durch Realisierung des |
Projekts überschreiten wird, | Projekts überschreiten wird, |
d) ein Projekt zur Betreibung eines oder mehrerer | d) ein Projekt zur Betreibung eines oder mehrerer |
Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise eines Geschäfts- oder | Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise eines Geschäfts- oder |
Handelskomplexes, die der in Buchstabe a) bestimmten Fläche | Handelskomplexes, die der in Buchstabe a) bestimmten Fläche |
entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine | entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine |
kommerzielle Tätigkeit genutzt wurde, | kommerzielle Tätigkeit genutzt wurde, |
e) ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen | e) ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen |
Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits zu Handelszwecken genutzt wird | Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits zu Handelszwecken genutzt wird |
und der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entspricht, | und der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entspricht, |
2. Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin | 2. Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin |
besteht, gewöhnlich Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung an | besteht, gewöhnlich Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung an |
Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im | Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im |
Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen, | Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen, |
3. Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf genutzt wird | 3. Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf genutzt wird |
und der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschliesslich nicht | und der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschliesslich nicht |
überdachter Flächen. | überdachter Flächen. |
Diese Fläche umfasst insbesondere die Kassenbereiche, die Bereiche | Diese Fläche umfasst insbesondere die Kassenbereiche, die Bereiche |
hinter den Kassen und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch | hinter den Kassen und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch |
genutzt werden, um Waren auszustellen oder zu verkaufen. | genutzt werden, um Waren auszustellen oder zu verkaufen. |
§ 2 - Die Fristen des vorliegenden Gesetzes werden in Kalendertagen | § 2 - Die Fristen des vorliegenden Gesetzes werden in Kalendertagen |
berechnet. | berechnet. |
Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Projekte einer | Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Projekte einer |
Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von über 400 m2 | Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von über 400 m2 |
unterliegen der Zulassung seitens des Bürgermeister- und | unterliegen der Zulassung seitens des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die geplante | Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die geplante |
Handelsniederlassung betrieben werden soll. | Handelsniederlassung betrieben werden soll. |
Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Nationalen | Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Nationalen |
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses die in § 1 vorgesehene | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses die in § 1 vorgesehene |
Flächennorm ändern. | Flächennorm ändern. |
§ 2 - Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte | § 2 - Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte |
vereinfachte Verfahren: | vereinfachte Verfahren: |
1. Projekte zur Erweiterung einer Handelsniederlassung, die bereits | 1. Projekte zur Erweiterung einer Handelsniederlassung, die bereits |
eine sozialwirtschaftliche Zulassung erhalten hat, insofern diese | eine sozialwirtschaftliche Zulassung erhalten hat, insofern diese |
Erweiterung 20 Prozent der Nettohandelsfläche mit einer Obergrenze von | Erweiterung 20 Prozent der Nettohandelsfläche mit einer Obergrenze von |
300 m2 an Nettohandelsfläche nicht überschreitet, | 300 m2 an Nettohandelsfläche nicht überschreitet, |
2. Umzüge mit oder ohne Erweiterung, wie in Nr. 1 bestimmt, insofern | 2. Umzüge mit oder ohne Erweiterung, wie in Nr. 1 bestimmt, insofern |
diese Umzüge innerhalb derselben Gemeinde in einem Umkreis von | diese Umzüge innerhalb derselben Gemeinde in einem Umkreis von |
höchstens 1 000 Metern stattfinden. Die Abstände werden anhand der | höchstens 1 000 Metern stattfinden. Die Abstände werden anhand der |
beiden Punkte, die am nächsten in den jeweiligen Zonen der beiden | beiden Punkte, die am nächsten in den jeweiligen Zonen der beiden |
Katasterparzellen liegen, errechnet. | Katasterparzellen liegen, errechnet. |
KAPITEL II - Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss | KAPITEL II - Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss |
Art. 4 - § 1 - Ein Nationaler Sozialwirtschaftlicher | Art. 4 - § 1 - Ein Nationaler Sozialwirtschaftlicher |
Vertriebsausschuss wird geschaffen. | Vertriebsausschuss wird geschaffen. |
§ 2 - Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss setzt | § 2 - Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss setzt |
sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden, | sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden, |
nämlich: | nämlich: |
1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die wie | 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die wie |
folgt bestimmt werden: | folgt bestimmt werden: |
a) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | a) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
für Wirtschaft zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern | für Wirtschaft zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern |
seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Präsident, | seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Präsident, |
b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
für Mittelstand zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern | für Mittelstand zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern |
seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Sekretär; | seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Sekretär; |
c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers, unter den | für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers, unter den |
Personalmitgliedern seiner Verwaltung, | Personalmitgliedern seiner Verwaltung, |
d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
für Beschäftigung zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern | für Beschäftigung zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern |
seiner Verwaltung, | seiner Verwaltung, |
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die auf | 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die auf |
Vorschlag der Regionen bestimmt werden. Jede Region bestimmt zwei | Vorschlag der Regionen bestimmt werden. Jede Region bestimmt zwei |
ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Sie wohnen der | ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Sie wohnen der |
Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte | Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte |
Niederlassung in ihrer Region gelegen ist oder wenn sie dies | Niederlassung in ihrer Region gelegen ist oder wenn sie dies |
ausdrücklich beim Präsidenten des Nationalen Sozialwirtschaftlichen | ausdrücklich beim Präsidenten des Nationalen Sozialwirtschaftlichen |
Vertriebsausschusses beantragen; in letzterem Fall sind sie nicht | Vertriebsausschusses beantragen; in letzterem Fall sind sie nicht |
stimmberechtigt, | stimmberechtigt, |
3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, | Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, |
4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die | 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die |
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, | repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, |
5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die den | 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die den |
integrierten Handel vertreten, | integrierten Handel vertreten, |
6. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die | 6. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die |
Organisationen mit Sitz im Hohen Rat für Selbständige und KMB | Organisationen mit Sitz im Hohen Rat für Selbständige und KMB |
vertreten, | vertreten, |
7. zweiundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und zweiundzwanzig | 7. zweiundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und zweiundzwanzig |
Ersatzmitgliedern, die die Organisationen des Mittelstands mit Sitz in | Ersatzmitgliedern, die die Organisationen des Mittelstands mit Sitz in |
den regionalen Wirtschafts- und Sozialräten vertreten: | den regionalen Wirtschafts- und Sozialräten vertreten: |
a) Der Wirtschafts- und Sozialrat Flanderns bestimmt auf Vorschlag der | a) Der Wirtschafts- und Sozialrat Flanderns bestimmt auf Vorschlag der |
Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche | Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche |
Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Flämischen | Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Flämischen |
Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem | Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem |
Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist. | Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist. |
b) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region bestimmt auf | b) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region bestimmt auf |
Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei | Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei |
ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der | ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der |
Wallonischen Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn | Wallonischen Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn |
die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz | die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz |
gelegen ist. | gelegen ist. |
c) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Region Brüssel-Haupstadt | c) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Region Brüssel-Haupstadt |
bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner | bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner |
Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Diese | Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Diese |
Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem | Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem |
Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in der Region | Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in der Region |
Brüssel-Hauptstadt gelegen ist. | Brüssel-Hauptstadt gelegen ist. |
§ 3 - Der König legt Folgendes fest: | § 3 - Der König legt Folgendes fest: |
1. Modalitäten für Vorschlag und Bestimmung der Mitglieder, | 1. Modalitäten für Vorschlag und Bestimmung der Mitglieder, |
2. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des in § 1 | 2. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des in § 1 |
erwähnten Ausschusses, | erwähnten Ausschusses, |
3. Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des in § 1 | 3. Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des in § 1 |
erwähnten Ausschusses zuerkannt werden. | erwähnten Ausschusses zuerkannt werden. |
§ 4 - Der in § 1 vermerkte Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest | § 4 - Der in § 1 vermerkte Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest |
und legt sie den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen | und legt sie den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen |
Ministern zur Billigung vor. | Ministern zur Billigung vor. |
KAPITEL III - Verfahren | KAPITEL III - Verfahren |
Art. 5 - In Artikel 3 § 1 erwähnte Zulassungsanträge werden beim | Art. 5 - In Artikel 3 § 1 erwähnte Zulassungsanträge werden beim |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die betreffende | Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die betreffende |
Niederlassung geplant ist, eingereicht. Wenn eine geplante | Niederlassung geplant ist, eingereicht. Wenn eine geplante |
Niederlassung zudem eine Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2 | Niederlassung zudem eine Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2 |
betrifft, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die | betrifft, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die |
angrenzenden Gemeinden davon in Kenntnis. | angrenzenden Gemeinden davon in Kenntnis. |
Der jeweilige Antrag wird im Gemeindehaus hinterlegt. Dem | Der jeweilige Antrag wird im Gemeindehaus hinterlegt. Dem |
Antragsteller wird unverzüglich eine Einreichungsbescheinigung | Antragsteller wird unverzüglich eine Einreichungsbescheinigung |
ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls per Einschreiben eingereicht | ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls per Einschreiben eingereicht |
werden. Der Einlieferungsschein des Einschreibens gilt als | werden. Der Einlieferungsschein des Einschreibens gilt als |
Einreichungsbescheinigung. | Einreichungsbescheinigung. |
Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren | Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren |
Zusammenstellung vom König bestimmt wird. | Zusammenstellung vom König bestimmt wird. |
Art. 6 - § 1 - Wenn das Projekt der Handelsniederlassung eine | Art. 6 - § 1 - Wenn das Projekt der Handelsniederlassung eine |
Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, leitet der | Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, leitet der |
Bürgermeister oder der beauftragte Beamte binnen fünf Tagen nach | Bürgermeister oder der beauftragte Beamte binnen fünf Tagen nach |
Ausstellung der Einreichungsbescheinigung den Antrag an das | Ausstellung der Einreichungsbescheinigung den Antrag an das |
Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses | Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses |
weiter. | weiter. |
§ 2 - Binnen zwanzig Tagen nach Ausstellung der | § 2 - Binnen zwanzig Tagen nach Ausstellung der |
Einreichungsbescheinigung übermittelt der Sekretär des Nationalen | Einreichungsbescheinigung übermittelt der Sekretär des Nationalen |
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses dem Antragsteller eine | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses dem Antragsteller eine |
Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt | Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt |
er ihm mit, dass die Akte nicht vollständig ist, und gibt die | er ihm mit, dass die Akte nicht vollständig ist, und gibt die |
fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Sekretär stellt binnen | fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Sekretär stellt binnen |
zwanzig Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben die | zwanzig Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben die |
Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte aus. | Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte aus. |
Von jedem Brief, der an den Antragsteller gerichtet wird, wird | Von jedem Brief, der an den Antragsteller gerichtet wird, wird |
gleichzeitig eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | gleichzeitig eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
gesendet. | gesendet. |
Die Verfahrensfristen für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses | Die Verfahrensfristen für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses |
laufen ab dem Tag der Versendung der Bestätigung über den Empfang der | laufen ab dem Tag der Versendung der Bestätigung über den Empfang der |
vollständigen Akte oder, wenn diese Bestätigung nicht binnen den | vollständigen Akte oder, wenn diese Bestätigung nicht binnen den |
vorgesehenen Fristen übermittelt wird, ab dem Datum, an dem diese | vorgesehenen Fristen übermittelt wird, ab dem Datum, an dem diese |
Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte hätte ausgestellt | Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte hätte ausgestellt |
werden müssen. | werden müssen. |
Alle Schriftstücke oder Unterlagen werden per Einschreiben versendet | Alle Schriftstücke oder Unterlagen werden per Einschreiben versendet |
oder per Boten gegen Einreichungsbescheinigung ausgehändigt. | oder per Boten gegen Einreichungsbescheinigung ausgehändigt. |
Art. 7 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine | Art. 7 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine |
Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert der | Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert der |
Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss dem Antragsteller | Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss dem Antragsteller |
und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seine mit Gründen | und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seine mit Gründen |
versehene Stellungnahme binnen einer Frist von fünfunddreissig Tagen | versehene Stellungnahme binnen einer Frist von fünfunddreissig Tagen |
ab Ausstellung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte | ab Ausstellung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte |
oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. | oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. |
§ 2 - Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen folgende Kriterien | § 2 - Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen folgende Kriterien |
berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
1. räumliche Lage der Handelsniederlassung, | 1. räumliche Lage der Handelsniederlassung, |
2. Belange der Verbraucher, | 2. Belange der Verbraucher, |
3. Einfluss des Projektes auf die Beschäftigung, | 3. Einfluss des Projektes auf die Beschäftigung, |
4. Auswirkungen des Projektes auf den bestehenden Handel. | 4. Auswirkungen des Projektes auf den bestehenden Handel. |
Der König kann diese Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen | Der König kann diese Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass ergänzen oder präzisieren. | Königlichen Erlass ergänzen oder präzisieren. |
Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss hört den | Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss hört den |
Antragsteller auf dessen Antrag hin und einen Vertreter der | Antragsteller auf dessen Antrag hin und einen Vertreter der |
betreffenden Gemeinde an. | betreffenden Gemeinde an. |
Für Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche | Für Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche |
von mehr als 2 000 m2 fordert der Nationale Sozialwirtschaftliche | von mehr als 2 000 m2 fordert der Nationale Sozialwirtschaftliche |
Vertriebsausschuss alle angrenzenden Gemeinden auf, ihren Standpunkt | Vertriebsausschuss alle angrenzenden Gemeinden auf, ihren Standpunkt |
in der Sitzung darzulegen. | in der Sitzung darzulegen. |
§ 3 - In Ermangelung der Notifizierung einer Stellungnahme des | § 3 - In Ermangelung der Notifizierung einer Stellungnahme des |
Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsauschusses binnen der in § | Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsauschusses binnen der in § |
1 erwähnten Frist von fünfunddreissig Tagen setzt das Bürgermeister- | 1 erwähnten Frist von fünfunddreissig Tagen setzt das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium die Prüfung des Antrags gemäss Artikel 8 § 2 und | und Schöffenkollegium die Prüfung des Antrags gemäss Artikel 8 § 2 und |
folgenden fort. | folgenden fort. |
Art. 8 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine | Art. 8 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine |
Nettohandelsfläche zwischen 400 und 1 000 m2 betrifft, leitet der | Nettohandelsfläche zwischen 400 und 1 000 m2 betrifft, leitet der |
Bürgermeister oder sein Beauftragter binnen fünf Tagen nach | Bürgermeister oder sein Beauftragter binnen fünf Tagen nach |
Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten | Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten |
Einreichungsbescheinigung eine Kopie des Antrags an das Sekretariat | Einreichungsbescheinigung eine Kopie des Antrags an das Sekretariat |
des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. | des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. |
Binnen fünfzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung | Binnen fünfzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung |
notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller | notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller |
und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen | und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen |
Beschluss. | Beschluss. |
Wenn der Antrag nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und | Wenn der Antrag nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium den Antragsteller per Einschreiben, durch das die in | Schöffenkollegium den Antragsteller per Einschreiben, durch das die in |
Absatz 1 erwähnten Fristen unterbrochen werden, in Kenntnis. | Absatz 1 erwähnten Fristen unterbrochen werden, in Kenntnis. |
§ 2 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine | § 2 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine |
Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert das | Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem | Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem |
Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss | Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss |
binnen siebzig Tagen ab Ausstellung der Empfangsbestätigung oder ab | binnen siebzig Tagen ab Ausstellung der Empfangsbestätigung oder ab |
Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. | Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. |
§ 3 - In Ermangelung eines Beschlusses seitens des Bürgermeister- und | § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses seitens des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums binnen den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen | Schöffenkollegiums binnen den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen |
Fristen gilt der Beschluss als günstig. | Fristen gilt der Beschluss als günstig. |
Art. 9 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium stellt auf einfachen | Art. 9 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium stellt auf einfachen |
Antrag eine Bestätigung des Ausbleibens eines Beschlusses binnen den | Antrag eine Bestätigung des Ausbleibens eines Beschlusses binnen den |
in Artikel 8 vorgesehenen Fristen aus. | in Artikel 8 vorgesehenen Fristen aus. |
Art. 10 - § 1 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Erweiterungs- | Art. 10 - § 1 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Erweiterungs- |
oder Umzugsprojekte unterliegen einer vorherigen Erklärung. | oder Umzugsprojekte unterliegen einer vorherigen Erklärung. |
Die Erklärung wird anhand eines Formulars vorgenommen, dessen Inhalt | Die Erklärung wird anhand eines Formulars vorgenommen, dessen Inhalt |
und Muster vom König festgelegt werden. | und Muster vom König festgelegt werden. |
§ 2 - Das Formular kann gegen Empfangsbestätigung im Gemeindehaus | § 2 - Das Formular kann gegen Empfangsbestätigung im Gemeindehaus |
hinterlegt werden oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und | hinterlegt werden oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium der Gemeinde, in der die Handelsniederlassung | Schöffenkollegium der Gemeinde, in der die Handelsniederlassung |
betrieben werden soll, gerichtet werden. | betrieben werden soll, gerichtet werden. |
Wenn die Erklärung vollständig ist, sendet das Bürgermeister- und | Wenn die Erklärung vollständig ist, sendet das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium dem Antragsteller per Einschreiben eine | Schöffenkollegium dem Antragsteller per Einschreiben eine |
Empfangsbestätigung zu und übermittelt dem Nationalen | Empfangsbestätigung zu und übermittelt dem Nationalen |
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss eine Kopie der Erklärung, | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss eine Kopie der Erklärung, |
und zwar binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die | und zwar binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die |
die Erklärung enthält. | die Erklärung enthält. |
Wenn die Erklärung nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und | Wenn die Erklärung nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium den Antragsteller binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe | Schöffenkollegium den Antragsteller binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe |
der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält, in Kenntnis und gibt | der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält, in Kenntnis und gibt |
die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Binnen zehn Tagen nach | die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Binnen zehn Tagen nach |
Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben führt das Bürgermeister- | Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben führt das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium die in Absatz 2 erwähnten Handlungen aus. | und Schöffenkollegium die in Absatz 2 erwähnten Handlungen aus. |
§ 3 - Mit den in § 1 erwähnten Projekten kann nach Erhalt der | § 3 - Mit den in § 1 erwähnten Projekten kann nach Erhalt der |
Empfangsbestätigung, mit der von der Erklärung Kenntnis genommen wird, | Empfangsbestätigung, mit der von der Erklärung Kenntnis genommen wird, |
oder in deren Ermangelung am Tag nach Ablauf der Notifizierungsfrist | oder in deren Ermangelung am Tag nach Ablauf der Notifizierungsfrist |
begonnen werden. | begonnen werden. |
Art. 11 - § 1 - Ein Interministerieller Vertriebsausschuss wird | Art. 11 - § 1 - Ein Interministerieller Vertriebsausschuss wird |
geschaffen, der über Widersprüche erkennt, die gegen die in den | geschaffen, der über Widersprüche erkennt, die gegen die in den |
Artikeln 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bürgermeister- und | Artikeln 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bürgermeister- und |
Schöffenkollegien eingelegt werden. | Schöffenkollegien eingelegt werden. |
Der Interministerielle Vertriebsausschuss setzt sich aus den für | Der Interministerielle Vertriebsausschuss setzt sich aus den für |
Wirtschaft, Beschäftigung, Mittelstand und Mobilität und | Wirtschaft, Beschäftigung, Mittelstand und Mobilität und |
Transportwesen zuständigen Ministern und dem Minister der Wirtschaft | Transportwesen zuständigen Ministern und dem Minister der Wirtschaft |
der Region, in der die Handelsniederlassung geplant ist, oder ihren | der Region, in der die Handelsniederlassung geplant ist, oder ihren |
Beauftragten zusammen. | Beauftragten zusammen. |
Der König legt Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise, | Der König legt Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise, |
Vergütung der Mitglieder und Unvereinbarkeitsregeln fest. | Vergütung der Mitglieder und Unvereinbarkeitsregeln fest. |
§ 2 - Ein Widerspruch kann eingelegt werden: | § 2 - Ein Widerspruch kann eingelegt werden: |
1. vom Antragsteller, | 1. vom Antragsteller, |
2. vom Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss, | 2. vom Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss, |
3. von mindestens sieben der achtzehn Mitglieder des Nationalen | 3. von mindestens sieben der achtzehn Mitglieder des Nationalen |
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses. | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses. |
§ 3 - Ein Widerspruch wird binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung des | § 3 - Ein Widerspruch wird binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung des |
in Artikel 8 erwähnten Beschlusses oder des in Artikel 9 erwähnten | in Artikel 8 erwähnten Beschlusses oder des in Artikel 9 erwähnten |
Ausbleibens eines Beschlusses per Einschreibebrief beim Sekretariat | Ausbleibens eines Beschlusses per Einschreibebrief beim Sekretariat |
des Interministeriellen Vertriebsausschusses eingelegt. Der | des Interministeriellen Vertriebsausschusses eingelegt. Der |
Interministerielle Vertriebsausschuss sendet dem betreffenden | Interministerielle Vertriebsausschuss sendet dem betreffenden |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünf Tagen nach Empfang | Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünf Tagen nach Empfang |
des Widerspruchs eine Kopie davon zu. | des Widerspruchs eine Kopie davon zu. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sendet dem | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sendet dem |
Interministeriellen Vertriebsausschuss binnen zehn Tagen nach Empfang | Interministeriellen Vertriebsausschuss binnen zehn Tagen nach Empfang |
der Kopie des Widerspruchs gegen den gemäss Artikel 8 § 1 erlassenen | der Kopie des Widerspruchs gegen den gemäss Artikel 8 § 1 erlassenen |
Beschluss eine Kopie der Akte zu. | Beschluss eine Kopie der Akte zu. |
§ 4 - Der Antragsteller oder sein Vertreter und gegebenenfalls das | § 4 - Der Antragsteller oder sein Vertreter und gegebenenfalls das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Nationale | Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Nationale |
Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss werden auf ihren Antrag hin | Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss werden auf ihren Antrag hin |
vom Interministeriellen Vertriebsausschuss angehört. | vom Interministeriellen Vertriebsausschuss angehört. |
Beantragt eine Partei angehört zu werden, werden die anderen Parteien | Beantragt eine Partei angehört zu werden, werden die anderen Parteien |
zum Erscheinen aufgefordert. | zum Erscheinen aufgefordert. |
§ 5 - Der Interministerielle Vertriebsausschuss notifiziert dem | § 5 - Der Interministerielle Vertriebsausschuss notifiziert dem |
Antragsteller, dem Nationalen Vertriebsausschuss und dem | Antragsteller, dem Nationalen Vertriebsausschuss und dem |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Beschluss binnen vierzig | Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Beschluss binnen vierzig |
Tagen nach Aufgabe der Einschreibesendung, die den Widerspruch | Tagen nach Aufgabe der Einschreibesendung, die den Widerspruch |
enthält. | enthält. |
Wenn eine Partei angehört wird, wird diese Frist um fünfzehn Tage | Wenn eine Partei angehört wird, wird diese Frist um fünfzehn Tage |
verlängert. | verlängert. |
§ 6 - Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | § 6 - Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
§ 7 - In Ermangelung der Notifizierung des Beschlusses binnen den in § | § 7 - In Ermangelung der Notifizierung des Beschlusses binnen den in § |
5 vorgesehenen Fristen gilt der angefochtene Beschluss als bestätigt. | 5 vorgesehenen Fristen gilt der angefochtene Beschluss als bestätigt. |
Art. 12 - Eine Bekanntmachung, dass die Zulassung erteilt worden ist, | Art. 12 - Eine Bekanntmachung, dass die Zulassung erteilt worden ist, |
muss binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses, vor | muss binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses, vor |
Baubeginn und während der gesamten Dauer der Arbeiten bis zur | Baubeginn und während der gesamten Dauer der Arbeiten bis zur |
Eröffnung der Handelsniederlassung an dem Ort, an den die | Eröffnung der Handelsniederlassung an dem Ort, an den die |
Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, kommen soll, | Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, kommen soll, |
vom Antragsteller angeschlagen werden. | vom Antragsteller angeschlagen werden. |
Während dieses Zeitraums müssen die Zulassung und die beigefügten | Während dieses Zeitraums müssen die Zulassung und die beigefügten |
Akten oder eine von der Gemeindebehörde beglaubigte Kopie dieser | Akten oder eine von der Gemeindebehörde beglaubigte Kopie dieser |
Unterlagen den in Artikel 14 bestimmten Bediensteten am Ort der | Unterlagen den in Artikel 14 bestimmten Bediensteten am Ort der |
Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, ständig zur | Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, ständig zur |
Verfügung stehen. | Verfügung stehen. |
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden |
Artikels fest. | Artikels fest. |
Art. 13 - Die Zulassung wird gegenstandslos, wenn das Projekt binnen | Art. 13 - Die Zulassung wird gegenstandslos, wenn das Projekt binnen |
vier Jahren nach Ausstellung der Zulassung nicht in Angriff genommen | vier Jahren nach Ausstellung der Zulassung nicht in Angriff genommen |
wird. | wird. |
Der Verfall der Zulassung erfolgt von Rechts wegen. | Der Verfall der Zulassung erfolgt von Rechts wegen. |
Die Zulassung kann jedoch auf Antrag des Antragstellers um ein Jahr | Die Zulassung kann jedoch auf Antrag des Antragstellers um ein Jahr |
verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss zur Vermeidung der | verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss zur Vermeidung der |
Unzulässigkeit mindestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 | Unzulässigkeit mindestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 |
erwähnten Frist von vier Jahren per Einschreiben eingereicht werden. | erwähnten Frist von vier Jahren per Einschreiben eingereicht werden. |
Die Verlängerung wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Die Verlängerung wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
gewährt. | gewährt. |
KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen |
Art. 14 - § 1 - Die Ausführung der Bedingungen, die in der Zulassung | Art. 14 - § 1 - Die Ausführung der Bedingungen, die in der Zulassung |
oder in den in der Notifizierung erwähnten Angaben vermerkt sind, wird | oder in den in der Notifizierung erwähnten Angaben vermerkt sind, wird |
von den Beamten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | von den Beamten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie kontrolliert. | Energie kontrolliert. |
Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die in | Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die in |
Absatz 1 erwähnten Bediensteten befugt, Verstösse gegen das | Absatz 1 erwähnten Bediensteten befugt, Verstösse gegen das |
vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. | vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. Standorte und Baustellen beziehungsweise Werkstätten, Gebäude, | 1. Standorte und Baustellen beziehungsweise Werkstätten, Gebäude, |
angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie | angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie |
für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung und an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung und an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen |
lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
3. die Unterstützung der Polizei anfordern. | 3. die Unterstützung der Polizei anfordern. |
§ 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben | § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben |
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des |
Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt oder ihm innerhalb | Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt oder ihm innerhalb |
dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben | dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben |
zugesendet. | zugesendet. |
§ 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die | § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die |
ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht | ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht |
des Generalprokurators beim Appellationshof oder des | des Generalprokurators beim Appellationshof oder des |
Föderalprokurators aus. | Föderalprokurators aus. |
Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem | Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem |
Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer | Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer |
dieser Strafen wird belegt, wer durch Betreibung eines | dieser Strafen wird belegt, wer durch Betreibung eines |
Einzelhandelsbetriebs oder gleich wie gegen die Bestimmungen des | Einzelhandelsbetriebs oder gleich wie gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden | vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Zulassung der | Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Zulassung der |
Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt. | Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt. |
§ 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer falsche oder | § 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer falsche oder |
unvollständige Auskünfte erteilt, um im Hinblick auf die Realisierung | unvollständige Auskünfte erteilt, um im Hinblick auf die Realisierung |
eines Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig die Zulassung | eines Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig die Zulassung |
zu erhalten. | zu erhalten. |
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese |
Verstösse. | Verstösse. |
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können vor | Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können vor |
Ort die Unterbrechung von Bau-, Umbau- und Installationsarbeiten | Ort die Unterbrechung von Bau-, Umbau- und Installationsarbeiten |
mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese Arbeiten der | mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese Arbeiten der |
Zulassung nicht entsprechen oder ohne Zulassung ausgeführt werden. | Zulassung nicht entsprechen oder ohne Zulassung ausgeführt werden. |
Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen vom | Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen vom |
Bürgermeister oder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten oder für | Bürgermeister oder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten oder für |
Mittelstand zuständigen Minister bestätigt werden. | Mittelstand zuständigen Minister bestätigt werden. |
§ 2 - Die vorerwähnten Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen | § 2 - Die vorerwähnten Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen |
einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige | einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige |
Anwendung der Einstellungsanordnung, des Inbetriebnahmeverbots oder | Anwendung der Einstellungsanordnung, des Inbetriebnahmeverbots oder |
des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten. | des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten. |
Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden je | Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden je |
nach Fall dem Bauherrn, dem Eigentümer beziehungsweise dem Betreiber | nach Fall dem Bauherrn, dem Eigentümer beziehungsweise dem Betreiber |
oder der Person beziehungsweise dem Unternehmer, die beziehungsweise | oder der Person beziehungsweise dem Unternehmer, die beziehungsweise |
der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein | der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein |
notifiziert. | notifiziert. |
Der Betreffende kann im Eilverfahren gegen den Staat beziehungsweise | Der Betreffende kann im Eilverfahren gegen den Staat beziehungsweise |
die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss vom | die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss vom |
zuständigen Minister oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - die | zuständigen Minister oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - die |
Aufhebung der Massnahme beantragen. | Aufhebung der Massnahme beantragen. |
Der Antrag wird vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz | Der Antrag wird vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz |
gebracht, in dessen Bereich die Feststellungen gemacht wurden. Teil IV | gebracht, in dessen Bereich die Feststellungen gemacht wurden. Teil IV |
Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf | Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf |
Einreichung und Untersuchung des Antrags. | Einreichung und Untersuchung des Antrags. |
Wer der oben erwähnten Anordnung oder dem Bestätigungsbeschluss nicht | Wer der oben erwähnten Anordnung oder dem Bestätigungsbeschluss nicht |
Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur | einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur |
einer dieser Strafen belegt. | einer dieser Strafen belegt. |
Art. 17 - Auf Antrag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | Art. 17 - Auf Antrag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Ministers oder des für Mittelstand zuständigen Ministers oder des | Ministers oder des für Mittelstand zuständigen Ministers oder des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ordnet der Präsident des | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ordnet der Präsident des |
Handelsgerichts, der wie im Eilverfahren tagt, unbeschadet der | Handelsgerichts, der wie im Eilverfahren tagt, unbeschadet der |
Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die Aufhebung der | Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die Aufhebung der |
Zulassung oder die Schliessung der Handelsniederlassung, die unter | Zulassung oder die Schliessung der Handelsniederlassung, die unter |
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes errichtet | Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes errichtet |
oder aufrechterhalten wird, an. | oder aufrechterhalten wird, an. |
Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: | Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: |
« 16. in Artikel 17 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die | « 16. in Artikel 17 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die |
Zulassung von Handelsniederlassungen. » | Zulassung von Handelsniederlassungen. » |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - § 1 - Verfahren zur Untersuchung von Anträgen und zur | Art. 19 - § 1 - Verfahren zur Untersuchung von Anträgen und zur |
Ausstellung von Zulassungen und zur Bearbeitung eingelegter | Ausstellung von Zulassungen und zur Bearbeitung eingelegter |
Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes | Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes |
eingeleitet worden sind, werden bis zum Erhalt einer definitiven | eingeleitet worden sind, werden bis zum Erhalt einer definitiven |
Zulassung gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags | Zulassung gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags |
gültigen Regeln geführt. | gültigen Regeln geführt. |
§ 2 - Projekte von Handelsniederlassungen, für die eine definitive | § 2 - Projekte von Handelsniederlassungen, für die eine definitive |
Städtebaugenehmigung ausgestellt worden ist und für die gemäss dem | Städtebaugenehmigung ausgestellt worden ist und für die gemäss dem |
Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen keine | Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen keine |
sozialwirtschaftliche Zulassung beantragt werden musste, fallen nicht | sozialwirtschaftliche Zulassung beantragt werden musste, fallen nicht |
in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, insofern die | in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, insofern die |
Städtebaugenehmigung nicht abgelaufen ist. | Städtebaugenehmigung nicht abgelaufen ist. |
§ 3 - Das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen | § 3 - Das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an den vom König festgelegten | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an den vom König festgelegten |
Daten und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft. | Daten und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Athen, den 13. August 2004 | Gegeben zu Athen, den 13. August 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |