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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/12/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à officiële Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende
l'autorisation d'implantations commerciales de vergunning van handelsvestigingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13
13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales, augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen,
établi par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning
l'autorisation d'implantations commerciales. van handelsvestigingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004. Gegeven te Brussel, 5 december 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. AUGUST 2004 - Gesetz über die Zulassung von Handelsniederlassungen 13. AUGUST 2004 - Gesetz über die Zulassung von Handelsniederlassungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht
man unter: man unter:
1. Projekt einer Handelsniederlassung: 1. Projekt einer Handelsniederlassung:
a) ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines a) ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines
Einzelhandelsbetriebs vorgesehen ist, dessen Handelsfläche den in Einzelhandelsbetriebs vorgesehen ist, dessen Handelsfläche den in
Artikel 3 § 1 festgelegten Kriterien entspricht, Artikel 3 § 1 festgelegten Kriterien entspricht,
b) ein Projekt eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, der der in b) ein Projekt eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, der der in
Buchstabe a) bestimmten Handelsfläche entspricht; dabei handelt es Buchstabe a) bestimmten Handelsfläche entspricht; dabei handelt es
sich um einen Gebäudekomplex mit Einzelhandelsbetrieben, die sich auch sich um einen Gebäudekomplex mit Einzelhandelsbetrieben, die sich auch
in getrennten Gebäuden befinden können, für die eine selbe Person in getrennten Gebäuden befinden können, für die eine selbe Person
Baubetreuer, Eigentümer oder Betreiber sein kann, aber nicht muss, und Baubetreuer, Eigentümer oder Betreiber sein kann, aber nicht muss, und
die sich auf einem selben Gelände befinden und von Rechts wegen oder die sich auf einem selben Gelände befinden und von Rechts wegen oder
tatsächlich miteinander verbunden sind, insbesondere in finanzieller, tatsächlich miteinander verbunden sind, insbesondere in finanzieller,
kommerzieller oder materieller Hinsicht, oder für die hinsichtlich der kommerzieller oder materieller Hinsicht, oder für die hinsichtlich der
Baugenehmigung im Rahmen eines konzertierten gemeinsamen Verfahrens Baugenehmigung im Rahmen eines konzertierten gemeinsamen Verfahrens
vorgegangen wird, vorgegangen wird,
c) ein Projekt zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs c) ein Projekt zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs
beziehungsweise Geschäfts- oder Handelskomplexes, der die in Buchstabe beziehungsweise Geschäfts- oder Handelskomplexes, der die in Buchstabe
a) bestimmte Fläche bereits erreicht hat oder durch Realisierung des a) bestimmte Fläche bereits erreicht hat oder durch Realisierung des
Projekts überschreiten wird, Projekts überschreiten wird,
d) ein Projekt zur Betreibung eines oder mehrerer d) ein Projekt zur Betreibung eines oder mehrerer
Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise eines Geschäfts- oder Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise eines Geschäfts- oder
Handelskomplexes, die der in Buchstabe a) bestimmten Fläche Handelskomplexes, die der in Buchstabe a) bestimmten Fläche
entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine
kommerzielle Tätigkeit genutzt wurde, kommerzielle Tätigkeit genutzt wurde,
e) ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen e) ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen
Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits zu Handelszwecken genutzt wird Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits zu Handelszwecken genutzt wird
und der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entspricht, und der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entspricht,
2. Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin 2. Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin
besteht, gewöhnlich Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung an besteht, gewöhnlich Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung an
Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im
Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen, Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen,
3. Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf genutzt wird 3. Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf genutzt wird
und der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschliesslich nicht und der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschliesslich nicht
überdachter Flächen. überdachter Flächen.
Diese Fläche umfasst insbesondere die Kassenbereiche, die Bereiche Diese Fläche umfasst insbesondere die Kassenbereiche, die Bereiche
hinter den Kassen und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch hinter den Kassen und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch
genutzt werden, um Waren auszustellen oder zu verkaufen. genutzt werden, um Waren auszustellen oder zu verkaufen.
§ 2 - Die Fristen des vorliegenden Gesetzes werden in Kalendertagen § 2 - Die Fristen des vorliegenden Gesetzes werden in Kalendertagen
berechnet. berechnet.
Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Projekte einer Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Projekte einer
Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von über 400 m2 Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von über 400 m2
unterliegen der Zulassung seitens des Bürgermeister- und unterliegen der Zulassung seitens des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die geplante Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die geplante
Handelsniederlassung betrieben werden soll. Handelsniederlassung betrieben werden soll.
Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Nationalen Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Nationalen
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses die in § 1 vorgesehene Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses die in § 1 vorgesehene
Flächennorm ändern. Flächennorm ändern.
§ 2 - Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte § 2 - Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte
vereinfachte Verfahren: vereinfachte Verfahren:
1. Projekte zur Erweiterung einer Handelsniederlassung, die bereits 1. Projekte zur Erweiterung einer Handelsniederlassung, die bereits
eine sozialwirtschaftliche Zulassung erhalten hat, insofern diese eine sozialwirtschaftliche Zulassung erhalten hat, insofern diese
Erweiterung 20 Prozent der Nettohandelsfläche mit einer Obergrenze von Erweiterung 20 Prozent der Nettohandelsfläche mit einer Obergrenze von
300 m2 an Nettohandelsfläche nicht überschreitet, 300 m2 an Nettohandelsfläche nicht überschreitet,
2. Umzüge mit oder ohne Erweiterung, wie in Nr. 1 bestimmt, insofern 2. Umzüge mit oder ohne Erweiterung, wie in Nr. 1 bestimmt, insofern
diese Umzüge innerhalb derselben Gemeinde in einem Umkreis von diese Umzüge innerhalb derselben Gemeinde in einem Umkreis von
höchstens 1 000 Metern stattfinden. Die Abstände werden anhand der höchstens 1 000 Metern stattfinden. Die Abstände werden anhand der
beiden Punkte, die am nächsten in den jeweiligen Zonen der beiden beiden Punkte, die am nächsten in den jeweiligen Zonen der beiden
Katasterparzellen liegen, errechnet. Katasterparzellen liegen, errechnet.
KAPITEL II - Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss KAPITEL II - Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss
Art. 4 - § 1 - Ein Nationaler Sozialwirtschaftlicher Art. 4 - § 1 - Ein Nationaler Sozialwirtschaftlicher
Vertriebsausschuss wird geschaffen. Vertriebsausschuss wird geschaffen.
§ 2 - Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss setzt § 2 - Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss setzt
sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden, sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden,
nämlich: nämlich:
1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die wie 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die wie
folgt bestimmt werden: folgt bestimmt werden:
a) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des a) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des
für Wirtschaft zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern für Wirtschaft zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern
seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Präsident, seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Präsident,
b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des
für Mittelstand zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern für Mittelstand zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern
seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Sekretär; seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Sekretär;
c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des
für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers, unter den für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers, unter den
Personalmitgliedern seiner Verwaltung, Personalmitgliedern seiner Verwaltung,
d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des
für Beschäftigung zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern für Beschäftigung zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern
seiner Verwaltung, seiner Verwaltung,
2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die auf 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die auf
Vorschlag der Regionen bestimmt werden. Jede Region bestimmt zwei Vorschlag der Regionen bestimmt werden. Jede Region bestimmt zwei
ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Sie wohnen der ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Sie wohnen der
Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte
Niederlassung in ihrer Region gelegen ist oder wenn sie dies Niederlassung in ihrer Region gelegen ist oder wenn sie dies
ausdrücklich beim Präsidenten des Nationalen Sozialwirtschaftlichen ausdrücklich beim Präsidenten des Nationalen Sozialwirtschaftlichen
Vertriebsausschusses beantragen; in letzterem Fall sind sie nicht Vertriebsausschusses beantragen; in letzterem Fall sind sie nicht
stimmberechtigt, stimmberechtigt,
3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die
Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten,
4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die
repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten,
5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die den 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die den
integrierten Handel vertreten, integrierten Handel vertreten,
6. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die 6. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die
Organisationen mit Sitz im Hohen Rat für Selbständige und KMB Organisationen mit Sitz im Hohen Rat für Selbständige und KMB
vertreten, vertreten,
7. zweiundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und zweiundzwanzig 7. zweiundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und zweiundzwanzig
Ersatzmitgliedern, die die Organisationen des Mittelstands mit Sitz in Ersatzmitgliedern, die die Organisationen des Mittelstands mit Sitz in
den regionalen Wirtschafts- und Sozialräten vertreten: den regionalen Wirtschafts- und Sozialräten vertreten:
a) Der Wirtschafts- und Sozialrat Flanderns bestimmt auf Vorschlag der a) Der Wirtschafts- und Sozialrat Flanderns bestimmt auf Vorschlag der
Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche
Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Flämischen Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Flämischen
Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem
Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist. Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist.
b) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region bestimmt auf b) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region bestimmt auf
Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei
ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der
Wallonischen Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn Wallonischen Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn
die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz
gelegen ist. gelegen ist.
c) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Region Brüssel-Haupstadt c) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Region Brüssel-Haupstadt
bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner
Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Diese Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Diese
Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem
Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in der Region Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in der Region
Brüssel-Hauptstadt gelegen ist. Brüssel-Hauptstadt gelegen ist.
§ 3 - Der König legt Folgendes fest: § 3 - Der König legt Folgendes fest:
1. Modalitäten für Vorschlag und Bestimmung der Mitglieder, 1. Modalitäten für Vorschlag und Bestimmung der Mitglieder,
2. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des in § 1 2. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des in § 1
erwähnten Ausschusses, erwähnten Ausschusses,
3. Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des in § 1 3. Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des in § 1
erwähnten Ausschusses zuerkannt werden. erwähnten Ausschusses zuerkannt werden.
§ 4 - Der in § 1 vermerkte Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest § 4 - Der in § 1 vermerkte Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest
und legt sie den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen und legt sie den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen
Ministern zur Billigung vor. Ministern zur Billigung vor.
KAPITEL III - Verfahren KAPITEL III - Verfahren
Art. 5 - In Artikel 3 § 1 erwähnte Zulassungsanträge werden beim Art. 5 - In Artikel 3 § 1 erwähnte Zulassungsanträge werden beim
Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die betreffende
Niederlassung geplant ist, eingereicht. Wenn eine geplante Niederlassung geplant ist, eingereicht. Wenn eine geplante
Niederlassung zudem eine Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2 Niederlassung zudem eine Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2
betrifft, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die betrifft, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die
angrenzenden Gemeinden davon in Kenntnis. angrenzenden Gemeinden davon in Kenntnis.
Der jeweilige Antrag wird im Gemeindehaus hinterlegt. Dem Der jeweilige Antrag wird im Gemeindehaus hinterlegt. Dem
Antragsteller wird unverzüglich eine Einreichungsbescheinigung Antragsteller wird unverzüglich eine Einreichungsbescheinigung
ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls per Einschreiben eingereicht ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls per Einschreiben eingereicht
werden. Der Einlieferungsschein des Einschreibens gilt als werden. Der Einlieferungsschein des Einschreibens gilt als
Einreichungsbescheinigung. Einreichungsbescheinigung.
Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren
Zusammenstellung vom König bestimmt wird. Zusammenstellung vom König bestimmt wird.
Art. 6 - § 1 - Wenn das Projekt der Handelsniederlassung eine Art. 6 - § 1 - Wenn das Projekt der Handelsniederlassung eine
Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, leitet der Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, leitet der
Bürgermeister oder der beauftragte Beamte binnen fünf Tagen nach Bürgermeister oder der beauftragte Beamte binnen fünf Tagen nach
Ausstellung der Einreichungsbescheinigung den Antrag an das Ausstellung der Einreichungsbescheinigung den Antrag an das
Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses
weiter. weiter.
§ 2 - Binnen zwanzig Tagen nach Ausstellung der § 2 - Binnen zwanzig Tagen nach Ausstellung der
Einreichungsbescheinigung übermittelt der Sekretär des Nationalen Einreichungsbescheinigung übermittelt der Sekretär des Nationalen
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses dem Antragsteller eine Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses dem Antragsteller eine
Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt
er ihm mit, dass die Akte nicht vollständig ist, und gibt die er ihm mit, dass die Akte nicht vollständig ist, und gibt die
fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Sekretär stellt binnen fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Sekretär stellt binnen
zwanzig Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben die zwanzig Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben die
Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte aus. Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte aus.
Von jedem Brief, der an den Antragsteller gerichtet wird, wird Von jedem Brief, der an den Antragsteller gerichtet wird, wird
gleichzeitig eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gleichzeitig eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
gesendet. gesendet.
Die Verfahrensfristen für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses Die Verfahrensfristen für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses
laufen ab dem Tag der Versendung der Bestätigung über den Empfang der laufen ab dem Tag der Versendung der Bestätigung über den Empfang der
vollständigen Akte oder, wenn diese Bestätigung nicht binnen den vollständigen Akte oder, wenn diese Bestätigung nicht binnen den
vorgesehenen Fristen übermittelt wird, ab dem Datum, an dem diese vorgesehenen Fristen übermittelt wird, ab dem Datum, an dem diese
Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte hätte ausgestellt Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte hätte ausgestellt
werden müssen. werden müssen.
Alle Schriftstücke oder Unterlagen werden per Einschreiben versendet Alle Schriftstücke oder Unterlagen werden per Einschreiben versendet
oder per Boten gegen Einreichungsbescheinigung ausgehändigt. oder per Boten gegen Einreichungsbescheinigung ausgehändigt.
Art. 7 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine Art. 7 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine
Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert der Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert der
Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss dem Antragsteller Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss dem Antragsteller
und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seine mit Gründen und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seine mit Gründen
versehene Stellungnahme binnen einer Frist von fünfunddreissig Tagen versehene Stellungnahme binnen einer Frist von fünfunddreissig Tagen
ab Ausstellung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte ab Ausstellung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte
oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist.
§ 2 - Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen folgende Kriterien § 2 - Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen folgende Kriterien
berücksichtigt werden: berücksichtigt werden:
1. räumliche Lage der Handelsniederlassung, 1. räumliche Lage der Handelsniederlassung,
2. Belange der Verbraucher, 2. Belange der Verbraucher,
3. Einfluss des Projektes auf die Beschäftigung, 3. Einfluss des Projektes auf die Beschäftigung,
4. Auswirkungen des Projektes auf den bestehenden Handel. 4. Auswirkungen des Projektes auf den bestehenden Handel.
Der König kann diese Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen Der König kann diese Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass ergänzen oder präzisieren. Königlichen Erlass ergänzen oder präzisieren.
Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss hört den Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss hört den
Antragsteller auf dessen Antrag hin und einen Vertreter der Antragsteller auf dessen Antrag hin und einen Vertreter der
betreffenden Gemeinde an. betreffenden Gemeinde an.
Für Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche Für Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche
von mehr als 2 000 m2 fordert der Nationale Sozialwirtschaftliche von mehr als 2 000 m2 fordert der Nationale Sozialwirtschaftliche
Vertriebsausschuss alle angrenzenden Gemeinden auf, ihren Standpunkt Vertriebsausschuss alle angrenzenden Gemeinden auf, ihren Standpunkt
in der Sitzung darzulegen. in der Sitzung darzulegen.
§ 3 - In Ermangelung der Notifizierung einer Stellungnahme des § 3 - In Ermangelung der Notifizierung einer Stellungnahme des
Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsauschusses binnen der in § Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsauschusses binnen der in §
1 erwähnten Frist von fünfunddreissig Tagen setzt das Bürgermeister- 1 erwähnten Frist von fünfunddreissig Tagen setzt das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium die Prüfung des Antrags gemäss Artikel 8 § 2 und und Schöffenkollegium die Prüfung des Antrags gemäss Artikel 8 § 2 und
folgenden fort. folgenden fort.
Art. 8 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine Art. 8 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine
Nettohandelsfläche zwischen 400 und 1 000 m2 betrifft, leitet der Nettohandelsfläche zwischen 400 und 1 000 m2 betrifft, leitet der
Bürgermeister oder sein Beauftragter binnen fünf Tagen nach Bürgermeister oder sein Beauftragter binnen fünf Tagen nach
Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten
Einreichungsbescheinigung eine Kopie des Antrags an das Sekretariat Einreichungsbescheinigung eine Kopie des Antrags an das Sekretariat
des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter.
Binnen fünfzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung Binnen fünfzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung
notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller
und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen
Beschluss. Beschluss.
Wenn der Antrag nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und Wenn der Antrag nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium den Antragsteller per Einschreiben, durch das die in Schöffenkollegium den Antragsteller per Einschreiben, durch das die in
Absatz 1 erwähnten Fristen unterbrochen werden, in Kenntnis. Absatz 1 erwähnten Fristen unterbrochen werden, in Kenntnis.
§ 2 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine § 2 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine
Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert das Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem
Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss
binnen siebzig Tagen ab Ausstellung der Empfangsbestätigung oder ab binnen siebzig Tagen ab Ausstellung der Empfangsbestätigung oder ab
Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist.
§ 3 - In Ermangelung eines Beschlusses seitens des Bürgermeister- und § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses seitens des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums binnen den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Schöffenkollegiums binnen den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen
Fristen gilt der Beschluss als günstig. Fristen gilt der Beschluss als günstig.
Art. 9 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium stellt auf einfachen Art. 9 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium stellt auf einfachen
Antrag eine Bestätigung des Ausbleibens eines Beschlusses binnen den Antrag eine Bestätigung des Ausbleibens eines Beschlusses binnen den
in Artikel 8 vorgesehenen Fristen aus. in Artikel 8 vorgesehenen Fristen aus.
Art. 10 - § 1 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Erweiterungs- Art. 10 - § 1 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Erweiterungs-
oder Umzugsprojekte unterliegen einer vorherigen Erklärung. oder Umzugsprojekte unterliegen einer vorherigen Erklärung.
Die Erklärung wird anhand eines Formulars vorgenommen, dessen Inhalt Die Erklärung wird anhand eines Formulars vorgenommen, dessen Inhalt
und Muster vom König festgelegt werden. und Muster vom König festgelegt werden.
§ 2 - Das Formular kann gegen Empfangsbestätigung im Gemeindehaus § 2 - Das Formular kann gegen Empfangsbestätigung im Gemeindehaus
hinterlegt werden oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und hinterlegt werden oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der Gemeinde, in der die Handelsniederlassung Schöffenkollegium der Gemeinde, in der die Handelsniederlassung
betrieben werden soll, gerichtet werden. betrieben werden soll, gerichtet werden.
Wenn die Erklärung vollständig ist, sendet das Bürgermeister- und Wenn die Erklärung vollständig ist, sendet das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium dem Antragsteller per Einschreiben eine Schöffenkollegium dem Antragsteller per Einschreiben eine
Empfangsbestätigung zu und übermittelt dem Nationalen Empfangsbestätigung zu und übermittelt dem Nationalen
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss eine Kopie der Erklärung, Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss eine Kopie der Erklärung,
und zwar binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die und zwar binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die
die Erklärung enthält. die Erklärung enthält.
Wenn die Erklärung nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und Wenn die Erklärung nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium den Antragsteller binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe Schöffenkollegium den Antragsteller binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe
der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält, in Kenntnis und gibt der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält, in Kenntnis und gibt
die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Binnen zehn Tagen nach die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Binnen zehn Tagen nach
Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben führt das Bürgermeister- Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben führt das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium die in Absatz 2 erwähnten Handlungen aus. und Schöffenkollegium die in Absatz 2 erwähnten Handlungen aus.
§ 3 - Mit den in § 1 erwähnten Projekten kann nach Erhalt der § 3 - Mit den in § 1 erwähnten Projekten kann nach Erhalt der
Empfangsbestätigung, mit der von der Erklärung Kenntnis genommen wird, Empfangsbestätigung, mit der von der Erklärung Kenntnis genommen wird,
oder in deren Ermangelung am Tag nach Ablauf der Notifizierungsfrist oder in deren Ermangelung am Tag nach Ablauf der Notifizierungsfrist
begonnen werden. begonnen werden.
Art. 11 - § 1 - Ein Interministerieller Vertriebsausschuss wird Art. 11 - § 1 - Ein Interministerieller Vertriebsausschuss wird
geschaffen, der über Widersprüche erkennt, die gegen die in den geschaffen, der über Widersprüche erkennt, die gegen die in den
Artikeln 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bürgermeister- und Artikeln 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bürgermeister- und
Schöffenkollegien eingelegt werden. Schöffenkollegien eingelegt werden.
Der Interministerielle Vertriebsausschuss setzt sich aus den für Der Interministerielle Vertriebsausschuss setzt sich aus den für
Wirtschaft, Beschäftigung, Mittelstand und Mobilität und Wirtschaft, Beschäftigung, Mittelstand und Mobilität und
Transportwesen zuständigen Ministern und dem Minister der Wirtschaft Transportwesen zuständigen Ministern und dem Minister der Wirtschaft
der Region, in der die Handelsniederlassung geplant ist, oder ihren der Region, in der die Handelsniederlassung geplant ist, oder ihren
Beauftragten zusammen. Beauftragten zusammen.
Der König legt Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise, Der König legt Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise,
Vergütung der Mitglieder und Unvereinbarkeitsregeln fest. Vergütung der Mitglieder und Unvereinbarkeitsregeln fest.
§ 2 - Ein Widerspruch kann eingelegt werden: § 2 - Ein Widerspruch kann eingelegt werden:
1. vom Antragsteller, 1. vom Antragsteller,
2. vom Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss, 2. vom Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss,
3. von mindestens sieben der achtzehn Mitglieder des Nationalen 3. von mindestens sieben der achtzehn Mitglieder des Nationalen
Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses. Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses.
§ 3 - Ein Widerspruch wird binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung des § 3 - Ein Widerspruch wird binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung des
in Artikel 8 erwähnten Beschlusses oder des in Artikel 9 erwähnten in Artikel 8 erwähnten Beschlusses oder des in Artikel 9 erwähnten
Ausbleibens eines Beschlusses per Einschreibebrief beim Sekretariat Ausbleibens eines Beschlusses per Einschreibebrief beim Sekretariat
des Interministeriellen Vertriebsausschusses eingelegt. Der des Interministeriellen Vertriebsausschusses eingelegt. Der
Interministerielle Vertriebsausschuss sendet dem betreffenden Interministerielle Vertriebsausschuss sendet dem betreffenden
Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünf Tagen nach Empfang Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünf Tagen nach Empfang
des Widerspruchs eine Kopie davon zu. des Widerspruchs eine Kopie davon zu.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sendet dem Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sendet dem
Interministeriellen Vertriebsausschuss binnen zehn Tagen nach Empfang Interministeriellen Vertriebsausschuss binnen zehn Tagen nach Empfang
der Kopie des Widerspruchs gegen den gemäss Artikel 8 § 1 erlassenen der Kopie des Widerspruchs gegen den gemäss Artikel 8 § 1 erlassenen
Beschluss eine Kopie der Akte zu. Beschluss eine Kopie der Akte zu.
§ 4 - Der Antragsteller oder sein Vertreter und gegebenenfalls das § 4 - Der Antragsteller oder sein Vertreter und gegebenenfalls das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Nationale Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Nationale
Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss werden auf ihren Antrag hin Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss werden auf ihren Antrag hin
vom Interministeriellen Vertriebsausschuss angehört. vom Interministeriellen Vertriebsausschuss angehört.
Beantragt eine Partei angehört zu werden, werden die anderen Parteien Beantragt eine Partei angehört zu werden, werden die anderen Parteien
zum Erscheinen aufgefordert. zum Erscheinen aufgefordert.
§ 5 - Der Interministerielle Vertriebsausschuss notifiziert dem § 5 - Der Interministerielle Vertriebsausschuss notifiziert dem
Antragsteller, dem Nationalen Vertriebsausschuss und dem Antragsteller, dem Nationalen Vertriebsausschuss und dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Beschluss binnen vierzig Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Beschluss binnen vierzig
Tagen nach Aufgabe der Einschreibesendung, die den Widerspruch Tagen nach Aufgabe der Einschreibesendung, die den Widerspruch
enthält. enthält.
Wenn eine Partei angehört wird, wird diese Frist um fünfzehn Tage Wenn eine Partei angehört wird, wird diese Frist um fünfzehn Tage
verlängert. verlängert.
§ 6 - Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. § 6 - Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 7 - In Ermangelung der Notifizierung des Beschlusses binnen den in § § 7 - In Ermangelung der Notifizierung des Beschlusses binnen den in §
5 vorgesehenen Fristen gilt der angefochtene Beschluss als bestätigt. 5 vorgesehenen Fristen gilt der angefochtene Beschluss als bestätigt.
Art. 12 - Eine Bekanntmachung, dass die Zulassung erteilt worden ist, Art. 12 - Eine Bekanntmachung, dass die Zulassung erteilt worden ist,
muss binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses, vor muss binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses, vor
Baubeginn und während der gesamten Dauer der Arbeiten bis zur Baubeginn und während der gesamten Dauer der Arbeiten bis zur
Eröffnung der Handelsniederlassung an dem Ort, an den die Eröffnung der Handelsniederlassung an dem Ort, an den die
Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, kommen soll, Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, kommen soll,
vom Antragsteller angeschlagen werden. vom Antragsteller angeschlagen werden.
Während dieses Zeitraums müssen die Zulassung und die beigefügten Während dieses Zeitraums müssen die Zulassung und die beigefügten
Akten oder eine von der Gemeindebehörde beglaubigte Kopie dieser Akten oder eine von der Gemeindebehörde beglaubigte Kopie dieser
Unterlagen den in Artikel 14 bestimmten Bediensteten am Ort der Unterlagen den in Artikel 14 bestimmten Bediensteten am Ort der
Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, ständig zur Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, ständig zur
Verfügung stehen. Verfügung stehen.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden
Artikels fest. Artikels fest.
Art. 13 - Die Zulassung wird gegenstandslos, wenn das Projekt binnen Art. 13 - Die Zulassung wird gegenstandslos, wenn das Projekt binnen
vier Jahren nach Ausstellung der Zulassung nicht in Angriff genommen vier Jahren nach Ausstellung der Zulassung nicht in Angriff genommen
wird. wird.
Der Verfall der Zulassung erfolgt von Rechts wegen. Der Verfall der Zulassung erfolgt von Rechts wegen.
Die Zulassung kann jedoch auf Antrag des Antragstellers um ein Jahr Die Zulassung kann jedoch auf Antrag des Antragstellers um ein Jahr
verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss zur Vermeidung der verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss zur Vermeidung der
Unzulässigkeit mindestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 Unzulässigkeit mindestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 1
erwähnten Frist von vier Jahren per Einschreiben eingereicht werden. erwähnten Frist von vier Jahren per Einschreiben eingereicht werden.
Die Verlängerung wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium Die Verlängerung wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium
gewährt. gewährt.
KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen
Art. 14 - § 1 - Die Ausführung der Bedingungen, die in der Zulassung Art. 14 - § 1 - Die Ausführung der Bedingungen, die in der Zulassung
oder in den in der Notifizierung erwähnten Angaben vermerkt sind, wird oder in den in der Notifizierung erwähnten Angaben vermerkt sind, wird
von den Beamten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des von den Beamten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie kontrolliert. Energie kontrolliert.
Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die in Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die in
Absatz 1 erwähnten Bediensteten befugt, Verstösse gegen das Absatz 1 erwähnten Bediensteten befugt, Verstösse gegen das
vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen.
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten
Bediensteten: Bediensteten:
1. Standorte und Baustellen beziehungsweise Werkstätten, Gebäude, 1. Standorte und Baustellen beziehungsweise Werkstätten, Gebäude,
angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie
für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten
Forderung und an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Forderung und an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen
lassen und Abschriften davon anfertigen, lassen und Abschriften davon anfertigen,
3. die Unterstützung der Polizei anfordern. 3. die Unterstützung der Polizei anfordern.
§ 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des
Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt oder ihm innerhalb Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt oder ihm innerhalb
dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben
zugesendet. zugesendet.
§ 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die
ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht
des Generalprokurators beim Appellationshof oder des des Generalprokurators beim Appellationshof oder des
Föderalprokurators aus. Föderalprokurators aus.
Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem
Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt, wer durch Betreibung eines dieser Strafen wird belegt, wer durch Betreibung eines
Einzelhandelsbetriebs oder gleich wie gegen die Bestimmungen des Einzelhandelsbetriebs oder gleich wie gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden
Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Zulassung der Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Zulassung der
Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt. Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt.
§ 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer falsche oder § 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer falsche oder
unvollständige Auskünfte erteilt, um im Hinblick auf die Realisierung unvollständige Auskünfte erteilt, um im Hinblick auf die Realisierung
eines Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig die Zulassung eines Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig die Zulassung
zu erhalten. zu erhalten.
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese
Verstösse. Verstösse.
Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können vor Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können vor
Ort die Unterbrechung von Bau-, Umbau- und Installationsarbeiten Ort die Unterbrechung von Bau-, Umbau- und Installationsarbeiten
mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese Arbeiten der mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese Arbeiten der
Zulassung nicht entsprechen oder ohne Zulassung ausgeführt werden. Zulassung nicht entsprechen oder ohne Zulassung ausgeführt werden.
Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen vom Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen vom
Bürgermeister oder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten oder für Bürgermeister oder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten oder für
Mittelstand zuständigen Minister bestätigt werden. Mittelstand zuständigen Minister bestätigt werden.
§ 2 - Die vorerwähnten Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen § 2 - Die vorerwähnten Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen
einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige
Anwendung der Einstellungsanordnung, des Inbetriebnahmeverbots oder Anwendung der Einstellungsanordnung, des Inbetriebnahmeverbots oder
des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten. des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten.
Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden je Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden je
nach Fall dem Bauherrn, dem Eigentümer beziehungsweise dem Betreiber nach Fall dem Bauherrn, dem Eigentümer beziehungsweise dem Betreiber
oder der Person beziehungsweise dem Unternehmer, die beziehungsweise oder der Person beziehungsweise dem Unternehmer, die beziehungsweise
der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein
notifiziert. notifiziert.
Der Betreffende kann im Eilverfahren gegen den Staat beziehungsweise Der Betreffende kann im Eilverfahren gegen den Staat beziehungsweise
die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss vom die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss vom
zuständigen Minister oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - die zuständigen Minister oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - die
Aufhebung der Massnahme beantragen. Aufhebung der Massnahme beantragen.
Der Antrag wird vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz Der Antrag wird vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz
gebracht, in dessen Bereich die Feststellungen gemacht wurden. Teil IV gebracht, in dessen Bereich die Feststellungen gemacht wurden. Teil IV
Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf
Einreichung und Untersuchung des Antrags. Einreichung und Untersuchung des Antrags.
Wer der oben erwähnten Anordnung oder dem Bestätigungsbeschluss nicht Wer der oben erwähnten Anordnung oder dem Bestätigungsbeschluss nicht
Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu
einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur
einer dieser Strafen belegt. einer dieser Strafen belegt.
Art. 17 - Auf Antrag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Art. 17 - Auf Antrag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Ministers oder des für Mittelstand zuständigen Ministers oder des Ministers oder des für Mittelstand zuständigen Ministers oder des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ordnet der Präsident des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ordnet der Präsident des
Handelsgerichts, der wie im Eilverfahren tagt, unbeschadet der Handelsgerichts, der wie im Eilverfahren tagt, unbeschadet der
Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die Aufhebung der Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die Aufhebung der
Zulassung oder die Schliessung der Handelsniederlassung, die unter Zulassung oder die Schliessung der Handelsniederlassung, die unter
Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes errichtet Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes errichtet
oder aufrechterhalten wird, an. oder aufrechterhalten wird, an.
Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
« 16. in Artikel 17 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die « 16. in Artikel 17 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die
Zulassung von Handelsniederlassungen. » Zulassung von Handelsniederlassungen. »
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 19 - § 1 - Verfahren zur Untersuchung von Anträgen und zur Art. 19 - § 1 - Verfahren zur Untersuchung von Anträgen und zur
Ausstellung von Zulassungen und zur Bearbeitung eingelegter Ausstellung von Zulassungen und zur Bearbeitung eingelegter
Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes
eingeleitet worden sind, werden bis zum Erhalt einer definitiven eingeleitet worden sind, werden bis zum Erhalt einer definitiven
Zulassung gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Zulassung gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
gültigen Regeln geführt. gültigen Regeln geführt.
§ 2 - Projekte von Handelsniederlassungen, für die eine definitive § 2 - Projekte von Handelsniederlassungen, für die eine definitive
Städtebaugenehmigung ausgestellt worden ist und für die gemäss dem Städtebaugenehmigung ausgestellt worden ist und für die gemäss dem
Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen keine Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen keine
sozialwirtschaftliche Zulassung beantragt werden musste, fallen nicht sozialwirtschaftliche Zulassung beantragt werden musste, fallen nicht
in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, insofern die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, insofern die
Städtebaugenehmigung nicht abgelaufen ist. Städtebaugenehmigung nicht abgelaufen ist.
§ 3 - Das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen § 3 - Das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an den vom König festgelegten Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an den vom König festgelegten
Daten und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Daten und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Athen, den 13. August 2004 Gegeben zu Athen, den 13. August 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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