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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à | officiële Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende |
| l'autorisation d'implantations commerciales | de vergunning van handelsvestigingen |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 |
| 13 août 2004 relative à l'autorisation d'implantations commerciales, | augustus 2004 betreffende de vergunning van handelsvestigingen, |
| établi par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 13 août 2004 relative à | vertaling van de wet van 13 augustus 2004 betreffende de vergunning |
| l'autorisation d'implantations commerciales. | van handelsvestigingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004. | Gegeven te Brussel, 5 december 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 13. AUGUST 2004 - Gesetz über die Zulassung von Handelsniederlassungen | 13. AUGUST 2004 - Gesetz über die Zulassung von Handelsniederlassungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
| man unter: | man unter: |
| 1. Projekt einer Handelsniederlassung: | 1. Projekt einer Handelsniederlassung: |
| a) ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines | a) ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines |
| Einzelhandelsbetriebs vorgesehen ist, dessen Handelsfläche den in | Einzelhandelsbetriebs vorgesehen ist, dessen Handelsfläche den in |
| Artikel 3 § 1 festgelegten Kriterien entspricht, | Artikel 3 § 1 festgelegten Kriterien entspricht, |
| b) ein Projekt eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, der der in | b) ein Projekt eines Geschäfts- oder Handelskomplexes, der der in |
| Buchstabe a) bestimmten Handelsfläche entspricht; dabei handelt es | Buchstabe a) bestimmten Handelsfläche entspricht; dabei handelt es |
| sich um einen Gebäudekomplex mit Einzelhandelsbetrieben, die sich auch | sich um einen Gebäudekomplex mit Einzelhandelsbetrieben, die sich auch |
| in getrennten Gebäuden befinden können, für die eine selbe Person | in getrennten Gebäuden befinden können, für die eine selbe Person |
| Baubetreuer, Eigentümer oder Betreiber sein kann, aber nicht muss, und | Baubetreuer, Eigentümer oder Betreiber sein kann, aber nicht muss, und |
| die sich auf einem selben Gelände befinden und von Rechts wegen oder | die sich auf einem selben Gelände befinden und von Rechts wegen oder |
| tatsächlich miteinander verbunden sind, insbesondere in finanzieller, | tatsächlich miteinander verbunden sind, insbesondere in finanzieller, |
| kommerzieller oder materieller Hinsicht, oder für die hinsichtlich der | kommerzieller oder materieller Hinsicht, oder für die hinsichtlich der |
| Baugenehmigung im Rahmen eines konzertierten gemeinsamen Verfahrens | Baugenehmigung im Rahmen eines konzertierten gemeinsamen Verfahrens |
| vorgegangen wird, | vorgegangen wird, |
| c) ein Projekt zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs | c) ein Projekt zur Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs |
| beziehungsweise Geschäfts- oder Handelskomplexes, der die in Buchstabe | beziehungsweise Geschäfts- oder Handelskomplexes, der die in Buchstabe |
| a) bestimmte Fläche bereits erreicht hat oder durch Realisierung des | a) bestimmte Fläche bereits erreicht hat oder durch Realisierung des |
| Projekts überschreiten wird, | Projekts überschreiten wird, |
| d) ein Projekt zur Betreibung eines oder mehrerer | d) ein Projekt zur Betreibung eines oder mehrerer |
| Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise eines Geschäfts- oder | Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise eines Geschäfts- oder |
| Handelskomplexes, die der in Buchstabe a) bestimmten Fläche | Handelskomplexes, die der in Buchstabe a) bestimmten Fläche |
| entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine | entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine |
| kommerzielle Tätigkeit genutzt wurde, | kommerzielle Tätigkeit genutzt wurde, |
| e) ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen | e) ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen |
| Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits zu Handelszwecken genutzt wird | Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits zu Handelszwecken genutzt wird |
| und der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entspricht, | und der in Buchstabe a) bestimmten Fläche entspricht, |
| 2. Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin | 2. Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit darin |
| besteht, gewöhnlich Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung an | besteht, gewöhnlich Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung an |
| Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im | Verbraucher weiterzuverkaufen, ohne diese Waren anderen als den im |
| Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen, | Handel üblichen Behandlungen zu unterziehen, |
| 3. Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf genutzt wird | 3. Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf genutzt wird |
| und der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschliesslich nicht | und der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschliesslich nicht |
| überdachter Flächen. | überdachter Flächen. |
| Diese Fläche umfasst insbesondere die Kassenbereiche, die Bereiche | Diese Fläche umfasst insbesondere die Kassenbereiche, die Bereiche |
| hinter den Kassen und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch | hinter den Kassen und die Eingangshalle, insofern diese Bereiche auch |
| genutzt werden, um Waren auszustellen oder zu verkaufen. | genutzt werden, um Waren auszustellen oder zu verkaufen. |
| § 2 - Die Fristen des vorliegenden Gesetzes werden in Kalendertagen | § 2 - Die Fristen des vorliegenden Gesetzes werden in Kalendertagen |
| berechnet. | berechnet. |
| Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Projekte einer | Art. 3 - § 1 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 erwähnte Projekte einer |
| Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von über 400 m2 | Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche von über 400 m2 |
| unterliegen der Zulassung seitens des Bürgermeister- und | unterliegen der Zulassung seitens des Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die geplante | Schöffenkollegiums der Gemeinde, in der die geplante |
| Handelsniederlassung betrieben werden soll. | Handelsniederlassung betrieben werden soll. |
| Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Nationalen | Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Nationalen |
| Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses die in § 1 vorgesehene | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses die in § 1 vorgesehene |
| Flächennorm ändern. | Flächennorm ändern. |
| § 2 - Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte | § 2 - Folgende Projekte fallen unter das in Artikel 10 bestimmte |
| vereinfachte Verfahren: | vereinfachte Verfahren: |
| 1. Projekte zur Erweiterung einer Handelsniederlassung, die bereits | 1. Projekte zur Erweiterung einer Handelsniederlassung, die bereits |
| eine sozialwirtschaftliche Zulassung erhalten hat, insofern diese | eine sozialwirtschaftliche Zulassung erhalten hat, insofern diese |
| Erweiterung 20 Prozent der Nettohandelsfläche mit einer Obergrenze von | Erweiterung 20 Prozent der Nettohandelsfläche mit einer Obergrenze von |
| 300 m2 an Nettohandelsfläche nicht überschreitet, | 300 m2 an Nettohandelsfläche nicht überschreitet, |
| 2. Umzüge mit oder ohne Erweiterung, wie in Nr. 1 bestimmt, insofern | 2. Umzüge mit oder ohne Erweiterung, wie in Nr. 1 bestimmt, insofern |
| diese Umzüge innerhalb derselben Gemeinde in einem Umkreis von | diese Umzüge innerhalb derselben Gemeinde in einem Umkreis von |
| höchstens 1 000 Metern stattfinden. Die Abstände werden anhand der | höchstens 1 000 Metern stattfinden. Die Abstände werden anhand der |
| beiden Punkte, die am nächsten in den jeweiligen Zonen der beiden | beiden Punkte, die am nächsten in den jeweiligen Zonen der beiden |
| Katasterparzellen liegen, errechnet. | Katasterparzellen liegen, errechnet. |
| KAPITEL II - Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss | KAPITEL II - Nationaler Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss |
| Art. 4 - § 1 - Ein Nationaler Sozialwirtschaftlicher | Art. 4 - § 1 - Ein Nationaler Sozialwirtschaftlicher |
| Vertriebsausschuss wird geschaffen. | Vertriebsausschuss wird geschaffen. |
| § 2 - Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss setzt | § 2 - Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss setzt |
| sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden, | sich aus achtzehn Mitgliedern zusammen, die vom König ernannt werden, |
| nämlich: | nämlich: |
| 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die wie | 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die wie |
| folgt bestimmt werden: | folgt bestimmt werden: |
| a) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | a) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
| für Wirtschaft zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern | für Wirtschaft zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern |
| seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Präsident, | seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Präsident, |
| b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | b) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
| für Mittelstand zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern | für Mittelstand zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern |
| seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Sekretär; | seiner Verwaltung; dieses Mitglied ist Sekretär; |
| c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | c) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
| für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers, unter den | für Mobilität und Transportwesen zuständigen Ministers, unter den |
| Personalmitgliedern seiner Verwaltung, | Personalmitgliedern seiner Verwaltung, |
| d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des | d) ein ordentliches Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag des |
| für Beschäftigung zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern | für Beschäftigung zuständigen Ministers, unter den Personalmitgliedern |
| seiner Verwaltung, | seiner Verwaltung, |
| 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die auf | 2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die auf |
| Vorschlag der Regionen bestimmt werden. Jede Region bestimmt zwei | Vorschlag der Regionen bestimmt werden. Jede Region bestimmt zwei |
| ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Sie wohnen der | ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Sie wohnen der |
| Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte | Versammlung bei, wenn die in dem Zulassungsantrag erwähnte |
| Niederlassung in ihrer Region gelegen ist oder wenn sie dies | Niederlassung in ihrer Region gelegen ist oder wenn sie dies |
| ausdrücklich beim Präsidenten des Nationalen Sozialwirtschaftlichen | ausdrücklich beim Präsidenten des Nationalen Sozialwirtschaftlichen |
| Vertriebsausschusses beantragen; in letzterem Fall sind sie nicht | Vertriebsausschusses beantragen; in letzterem Fall sind sie nicht |
| stimmberechtigt, | stimmberechtigt, |
| 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die | 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die die |
| Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, | Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, |
| 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die | 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die |
| repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, | repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, |
| 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die den | 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die den |
| integrierten Handel vertreten, | integrierten Handel vertreten, |
| 6. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die | 6. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die die |
| Organisationen mit Sitz im Hohen Rat für Selbständige und KMB | Organisationen mit Sitz im Hohen Rat für Selbständige und KMB |
| vertreten, | vertreten, |
| 7. zweiundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und zweiundzwanzig | 7. zweiundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und zweiundzwanzig |
| Ersatzmitgliedern, die die Organisationen des Mittelstands mit Sitz in | Ersatzmitgliedern, die die Organisationen des Mittelstands mit Sitz in |
| den regionalen Wirtschafts- und Sozialräten vertreten: | den regionalen Wirtschafts- und Sozialräten vertreten: |
| a) Der Wirtschafts- und Sozialrat Flanderns bestimmt auf Vorschlag der | a) Der Wirtschafts- und Sozialrat Flanderns bestimmt auf Vorschlag der |
| Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche | Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei ordentliche |
| Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Flämischen | Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der Flämischen |
| Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem | Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem |
| Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist. | Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz gelegen ist. |
| b) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region bestimmt auf | b) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region bestimmt auf |
| Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei | Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner Mitte zwei |
| ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der | ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder pro Provinz der |
| Wallonischen Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn | Wallonischen Region. Diese Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn |
| die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz | die in dem Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in ihrer Provinz |
| gelegen ist. | gelegen ist. |
| c) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Region Brüssel-Haupstadt | c) Der Wirtschafts- und Sozialrat der Region Brüssel-Haupstadt |
| bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner | bestimmt auf Vorschlag der Organisationen des Mittelstands aus seiner |
| Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Diese | Mitte zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Diese |
| Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem | Mitglieder wohnen der Versammlung bei, wenn die in dem |
| Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in der Region | Zulassungsantrag erwähnte Niederlassung in der Region |
| Brüssel-Hauptstadt gelegen ist. | Brüssel-Hauptstadt gelegen ist. |
| § 3 - Der König legt Folgendes fest: | § 3 - Der König legt Folgendes fest: |
| 1. Modalitäten für Vorschlag und Bestimmung der Mitglieder, | 1. Modalitäten für Vorschlag und Bestimmung der Mitglieder, |
| 2. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des in § 1 | 2. Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise des in § 1 |
| erwähnten Ausschusses, | erwähnten Ausschusses, |
| 3. Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des in § 1 | 3. Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern des in § 1 |
| erwähnten Ausschusses zuerkannt werden. | erwähnten Ausschusses zuerkannt werden. |
| § 4 - Der in § 1 vermerkte Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest | § 4 - Der in § 1 vermerkte Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest |
| und legt sie den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen | und legt sie den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen |
| Ministern zur Billigung vor. | Ministern zur Billigung vor. |
| KAPITEL III - Verfahren | KAPITEL III - Verfahren |
| Art. 5 - In Artikel 3 § 1 erwähnte Zulassungsanträge werden beim | Art. 5 - In Artikel 3 § 1 erwähnte Zulassungsanträge werden beim |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die betreffende | Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die betreffende |
| Niederlassung geplant ist, eingereicht. Wenn eine geplante | Niederlassung geplant ist, eingereicht. Wenn eine geplante |
| Niederlassung zudem eine Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2 | Niederlassung zudem eine Nettohandelsfläche von mehr als 2 000 m2 |
| betrifft, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die | betrifft, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die |
| angrenzenden Gemeinden davon in Kenntnis. | angrenzenden Gemeinden davon in Kenntnis. |
| Der jeweilige Antrag wird im Gemeindehaus hinterlegt. Dem | Der jeweilige Antrag wird im Gemeindehaus hinterlegt. Dem |
| Antragsteller wird unverzüglich eine Einreichungsbescheinigung | Antragsteller wird unverzüglich eine Einreichungsbescheinigung |
| ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls per Einschreiben eingereicht | ausgestellt. Der Antrag kann ebenfalls per Einschreiben eingereicht |
| werden. Der Einlieferungsschein des Einschreibens gilt als | werden. Der Einlieferungsschein des Einschreibens gilt als |
| Einreichungsbescheinigung. | Einreichungsbescheinigung. |
| Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren | Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren |
| Zusammenstellung vom König bestimmt wird. | Zusammenstellung vom König bestimmt wird. |
| Art. 6 - § 1 - Wenn das Projekt der Handelsniederlassung eine | Art. 6 - § 1 - Wenn das Projekt der Handelsniederlassung eine |
| Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, leitet der | Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, leitet der |
| Bürgermeister oder der beauftragte Beamte binnen fünf Tagen nach | Bürgermeister oder der beauftragte Beamte binnen fünf Tagen nach |
| Ausstellung der Einreichungsbescheinigung den Antrag an das | Ausstellung der Einreichungsbescheinigung den Antrag an das |
| Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses | Sekretariat des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses |
| weiter. | weiter. |
| § 2 - Binnen zwanzig Tagen nach Ausstellung der | § 2 - Binnen zwanzig Tagen nach Ausstellung der |
| Einreichungsbescheinigung übermittelt der Sekretär des Nationalen | Einreichungsbescheinigung übermittelt der Sekretär des Nationalen |
| Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses dem Antragsteller eine | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses dem Antragsteller eine |
| Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt | Empfangsbestätigung, wenn die Akte vollständig ist. Andernfalls teilt |
| er ihm mit, dass die Akte nicht vollständig ist, und gibt die | er ihm mit, dass die Akte nicht vollständig ist, und gibt die |
| fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Sekretär stellt binnen | fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Sekretär stellt binnen |
| zwanzig Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben die | zwanzig Tagen nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben die |
| Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte aus. | Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte aus. |
| Von jedem Brief, der an den Antragsteller gerichtet wird, wird | Von jedem Brief, der an den Antragsteller gerichtet wird, wird |
| gleichzeitig eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | gleichzeitig eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| gesendet. | gesendet. |
| Die Verfahrensfristen für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses | Die Verfahrensfristen für die Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses |
| laufen ab dem Tag der Versendung der Bestätigung über den Empfang der | laufen ab dem Tag der Versendung der Bestätigung über den Empfang der |
| vollständigen Akte oder, wenn diese Bestätigung nicht binnen den | vollständigen Akte oder, wenn diese Bestätigung nicht binnen den |
| vorgesehenen Fristen übermittelt wird, ab dem Datum, an dem diese | vorgesehenen Fristen übermittelt wird, ab dem Datum, an dem diese |
| Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte hätte ausgestellt | Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte hätte ausgestellt |
| werden müssen. | werden müssen. |
| Alle Schriftstücke oder Unterlagen werden per Einschreiben versendet | Alle Schriftstücke oder Unterlagen werden per Einschreiben versendet |
| oder per Boten gegen Einreichungsbescheinigung ausgehändigt. | oder per Boten gegen Einreichungsbescheinigung ausgehändigt. |
| Art. 7 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine | Art. 7 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine |
| Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert der | Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert der |
| Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss dem Antragsteller | Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss dem Antragsteller |
| und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seine mit Gründen | und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium seine mit Gründen |
| versehene Stellungnahme binnen einer Frist von fünfunddreissig Tagen | versehene Stellungnahme binnen einer Frist von fünfunddreissig Tagen |
| ab Ausstellung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte | ab Ausstellung der Bestätigung über den Empfang der vollständigen Akte |
| oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. | oder ab Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. |
| § 2 - Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen folgende Kriterien | § 2 - Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen folgende Kriterien |
| berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
| 1. räumliche Lage der Handelsniederlassung, | 1. räumliche Lage der Handelsniederlassung, |
| 2. Belange der Verbraucher, | 2. Belange der Verbraucher, |
| 3. Einfluss des Projektes auf die Beschäftigung, | 3. Einfluss des Projektes auf die Beschäftigung, |
| 4. Auswirkungen des Projektes auf den bestehenden Handel. | 4. Auswirkungen des Projektes auf den bestehenden Handel. |
| Der König kann diese Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen | Der König kann diese Kriterien durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass ergänzen oder präzisieren. | Königlichen Erlass ergänzen oder präzisieren. |
| Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss hört den | Der Nationale Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss hört den |
| Antragsteller auf dessen Antrag hin und einen Vertreter der | Antragsteller auf dessen Antrag hin und einen Vertreter der |
| betreffenden Gemeinde an. | betreffenden Gemeinde an. |
| Für Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche | Für Projekte einer Handelsniederlassung mit einer Nettohandelsfläche |
| von mehr als 2 000 m2 fordert der Nationale Sozialwirtschaftliche | von mehr als 2 000 m2 fordert der Nationale Sozialwirtschaftliche |
| Vertriebsausschuss alle angrenzenden Gemeinden auf, ihren Standpunkt | Vertriebsausschuss alle angrenzenden Gemeinden auf, ihren Standpunkt |
| in der Sitzung darzulegen. | in der Sitzung darzulegen. |
| § 3 - In Ermangelung der Notifizierung einer Stellungnahme des | § 3 - In Ermangelung der Notifizierung einer Stellungnahme des |
| Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsauschusses binnen der in § | Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsauschusses binnen der in § |
| 1 erwähnten Frist von fünfunddreissig Tagen setzt das Bürgermeister- | 1 erwähnten Frist von fünfunddreissig Tagen setzt das Bürgermeister- |
| und Schöffenkollegium die Prüfung des Antrags gemäss Artikel 8 § 2 und | und Schöffenkollegium die Prüfung des Antrags gemäss Artikel 8 § 2 und |
| folgenden fort. | folgenden fort. |
| Art. 8 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine | Art. 8 - § 1 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine |
| Nettohandelsfläche zwischen 400 und 1 000 m2 betrifft, leitet der | Nettohandelsfläche zwischen 400 und 1 000 m2 betrifft, leitet der |
| Bürgermeister oder sein Beauftragter binnen fünf Tagen nach | Bürgermeister oder sein Beauftragter binnen fünf Tagen nach |
| Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten | Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten |
| Einreichungsbescheinigung eine Kopie des Antrags an das Sekretariat | Einreichungsbescheinigung eine Kopie des Antrags an das Sekretariat |
| des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. | des Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. |
| Binnen fünfzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung | Binnen fünfzig Tagen nach Ausstellung der Einreichungsbescheinigung |
| notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller | notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller |
| und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen | und dem Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen |
| Beschluss. | Beschluss. |
| Wenn der Antrag nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und | Wenn der Antrag nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium den Antragsteller per Einschreiben, durch das die in | Schöffenkollegium den Antragsteller per Einschreiben, durch das die in |
| Absatz 1 erwähnten Fristen unterbrochen werden, in Kenntnis. | Absatz 1 erwähnten Fristen unterbrochen werden, in Kenntnis. |
| § 2 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine | § 2 - Wenn das Projekt einer Handelsniederlassung eine |
| Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert das | Nettohandelsfläche von mehr als 1 000 m2 betrifft, notifiziert das |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem | Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller und dem |
| Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss | Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss seinen Beschluss |
| binnen siebzig Tagen ab Ausstellung der Empfangsbestätigung oder ab | binnen siebzig Tagen ab Ausstellung der Empfangsbestätigung oder ab |
| Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. | Ablauf der in Artikel 6 § 2 erwähnten Notifizierungsfrist. |
| § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses seitens des Bürgermeister- und | § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses seitens des Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegiums binnen den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen | Schöffenkollegiums binnen den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen |
| Fristen gilt der Beschluss als günstig. | Fristen gilt der Beschluss als günstig. |
| Art. 9 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium stellt auf einfachen | Art. 9 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium stellt auf einfachen |
| Antrag eine Bestätigung des Ausbleibens eines Beschlusses binnen den | Antrag eine Bestätigung des Ausbleibens eines Beschlusses binnen den |
| in Artikel 8 vorgesehenen Fristen aus. | in Artikel 8 vorgesehenen Fristen aus. |
| Art. 10 - § 1 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Erweiterungs- | Art. 10 - § 1 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Erweiterungs- |
| oder Umzugsprojekte unterliegen einer vorherigen Erklärung. | oder Umzugsprojekte unterliegen einer vorherigen Erklärung. |
| Die Erklärung wird anhand eines Formulars vorgenommen, dessen Inhalt | Die Erklärung wird anhand eines Formulars vorgenommen, dessen Inhalt |
| und Muster vom König festgelegt werden. | und Muster vom König festgelegt werden. |
| § 2 - Das Formular kann gegen Empfangsbestätigung im Gemeindehaus | § 2 - Das Formular kann gegen Empfangsbestätigung im Gemeindehaus |
| hinterlegt werden oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und | hinterlegt werden oder per Einschreiben an das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium der Gemeinde, in der die Handelsniederlassung | Schöffenkollegium der Gemeinde, in der die Handelsniederlassung |
| betrieben werden soll, gerichtet werden. | betrieben werden soll, gerichtet werden. |
| Wenn die Erklärung vollständig ist, sendet das Bürgermeister- und | Wenn die Erklärung vollständig ist, sendet das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium dem Antragsteller per Einschreiben eine | Schöffenkollegium dem Antragsteller per Einschreiben eine |
| Empfangsbestätigung zu und übermittelt dem Nationalen | Empfangsbestätigung zu und übermittelt dem Nationalen |
| Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss eine Kopie der Erklärung, | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss eine Kopie der Erklärung, |
| und zwar binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die | und zwar binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe der Einschreibsendung, die |
| die Erklärung enthält. | die Erklärung enthält. |
| Wenn die Erklärung nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und | Wenn die Erklärung nicht vollständig ist, setzt das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium den Antragsteller binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe | Schöffenkollegium den Antragsteller binnen zwanzig Tagen nach Aufgabe |
| der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält, in Kenntnis und gibt | der Einschreibsendung, die die Erklärung enthält, in Kenntnis und gibt |
| die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Binnen zehn Tagen nach | die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Binnen zehn Tagen nach |
| Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben führt das Bürgermeister- | Empfang der fehlenden Unterlagen oder Angaben führt das Bürgermeister- |
| und Schöffenkollegium die in Absatz 2 erwähnten Handlungen aus. | und Schöffenkollegium die in Absatz 2 erwähnten Handlungen aus. |
| § 3 - Mit den in § 1 erwähnten Projekten kann nach Erhalt der | § 3 - Mit den in § 1 erwähnten Projekten kann nach Erhalt der |
| Empfangsbestätigung, mit der von der Erklärung Kenntnis genommen wird, | Empfangsbestätigung, mit der von der Erklärung Kenntnis genommen wird, |
| oder in deren Ermangelung am Tag nach Ablauf der Notifizierungsfrist | oder in deren Ermangelung am Tag nach Ablauf der Notifizierungsfrist |
| begonnen werden. | begonnen werden. |
| Art. 11 - § 1 - Ein Interministerieller Vertriebsausschuss wird | Art. 11 - § 1 - Ein Interministerieller Vertriebsausschuss wird |
| geschaffen, der über Widersprüche erkennt, die gegen die in den | geschaffen, der über Widersprüche erkennt, die gegen die in den |
| Artikeln 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bürgermeister- und | Artikeln 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegien eingelegt werden. | Schöffenkollegien eingelegt werden. |
| Der Interministerielle Vertriebsausschuss setzt sich aus den für | Der Interministerielle Vertriebsausschuss setzt sich aus den für |
| Wirtschaft, Beschäftigung, Mittelstand und Mobilität und | Wirtschaft, Beschäftigung, Mittelstand und Mobilität und |
| Transportwesen zuständigen Ministern und dem Minister der Wirtschaft | Transportwesen zuständigen Ministern und dem Minister der Wirtschaft |
| der Region, in der die Handelsniederlassung geplant ist, oder ihren | der Region, in der die Handelsniederlassung geplant ist, oder ihren |
| Beauftragten zusammen. | Beauftragten zusammen. |
| Der König legt Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise, | Der König legt Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise, |
| Vergütung der Mitglieder und Unvereinbarkeitsregeln fest. | Vergütung der Mitglieder und Unvereinbarkeitsregeln fest. |
| § 2 - Ein Widerspruch kann eingelegt werden: | § 2 - Ein Widerspruch kann eingelegt werden: |
| 1. vom Antragsteller, | 1. vom Antragsteller, |
| 2. vom Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss, | 2. vom Nationalen Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschuss, |
| 3. von mindestens sieben der achtzehn Mitglieder des Nationalen | 3. von mindestens sieben der achtzehn Mitglieder des Nationalen |
| Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses. | Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses. |
| § 3 - Ein Widerspruch wird binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung des | § 3 - Ein Widerspruch wird binnen zwanzig Tagen nach Notifizierung des |
| in Artikel 8 erwähnten Beschlusses oder des in Artikel 9 erwähnten | in Artikel 8 erwähnten Beschlusses oder des in Artikel 9 erwähnten |
| Ausbleibens eines Beschlusses per Einschreibebrief beim Sekretariat | Ausbleibens eines Beschlusses per Einschreibebrief beim Sekretariat |
| des Interministeriellen Vertriebsausschusses eingelegt. Der | des Interministeriellen Vertriebsausschusses eingelegt. Der |
| Interministerielle Vertriebsausschuss sendet dem betreffenden | Interministerielle Vertriebsausschuss sendet dem betreffenden |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünf Tagen nach Empfang | Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünf Tagen nach Empfang |
| des Widerspruchs eine Kopie davon zu. | des Widerspruchs eine Kopie davon zu. |
| Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sendet dem | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium sendet dem |
| Interministeriellen Vertriebsausschuss binnen zehn Tagen nach Empfang | Interministeriellen Vertriebsausschuss binnen zehn Tagen nach Empfang |
| der Kopie des Widerspruchs gegen den gemäss Artikel 8 § 1 erlassenen | der Kopie des Widerspruchs gegen den gemäss Artikel 8 § 1 erlassenen |
| Beschluss eine Kopie der Akte zu. | Beschluss eine Kopie der Akte zu. |
| § 4 - Der Antragsteller oder sein Vertreter und gegebenenfalls das | § 4 - Der Antragsteller oder sein Vertreter und gegebenenfalls das |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Nationale | Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Nationale |
| Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss werden auf ihren Antrag hin | Sozialwirtschaftliche Vertriebsausschuss werden auf ihren Antrag hin |
| vom Interministeriellen Vertriebsausschuss angehört. | vom Interministeriellen Vertriebsausschuss angehört. |
| Beantragt eine Partei angehört zu werden, werden die anderen Parteien | Beantragt eine Partei angehört zu werden, werden die anderen Parteien |
| zum Erscheinen aufgefordert. | zum Erscheinen aufgefordert. |
| § 5 - Der Interministerielle Vertriebsausschuss notifiziert dem | § 5 - Der Interministerielle Vertriebsausschuss notifiziert dem |
| Antragsteller, dem Nationalen Vertriebsausschuss und dem | Antragsteller, dem Nationalen Vertriebsausschuss und dem |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Beschluss binnen vierzig | Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Beschluss binnen vierzig |
| Tagen nach Aufgabe der Einschreibesendung, die den Widerspruch | Tagen nach Aufgabe der Einschreibesendung, die den Widerspruch |
| enthält. | enthält. |
| Wenn eine Partei angehört wird, wird diese Frist um fünfzehn Tage | Wenn eine Partei angehört wird, wird diese Frist um fünfzehn Tage |
| verlängert. | verlängert. |
| § 6 - Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | § 6 - Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
| § 7 - In Ermangelung der Notifizierung des Beschlusses binnen den in § | § 7 - In Ermangelung der Notifizierung des Beschlusses binnen den in § |
| 5 vorgesehenen Fristen gilt der angefochtene Beschluss als bestätigt. | 5 vorgesehenen Fristen gilt der angefochtene Beschluss als bestätigt. |
| Art. 12 - Eine Bekanntmachung, dass die Zulassung erteilt worden ist, | Art. 12 - Eine Bekanntmachung, dass die Zulassung erteilt worden ist, |
| muss binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses, vor | muss binnen acht Tagen nach Notifizierung des Beschlusses, vor |
| Baubeginn und während der gesamten Dauer der Arbeiten bis zur | Baubeginn und während der gesamten Dauer der Arbeiten bis zur |
| Eröffnung der Handelsniederlassung an dem Ort, an den die | Eröffnung der Handelsniederlassung an dem Ort, an den die |
| Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, kommen soll, | Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, kommen soll, |
| vom Antragsteller angeschlagen werden. | vom Antragsteller angeschlagen werden. |
| Während dieses Zeitraums müssen die Zulassung und die beigefügten | Während dieses Zeitraums müssen die Zulassung und die beigefügten |
| Akten oder eine von der Gemeindebehörde beglaubigte Kopie dieser | Akten oder eine von der Gemeindebehörde beglaubigte Kopie dieser |
| Unterlagen den in Artikel 14 bestimmten Bediensteten am Ort der | Unterlagen den in Artikel 14 bestimmten Bediensteten am Ort der |
| Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, ständig zur | Handelsniederlassung, die Gegenstand der Zulassung ist, ständig zur |
| Verfügung stehen. | Verfügung stehen. |
| Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden |
| Artikels fest. | Artikels fest. |
| Art. 13 - Die Zulassung wird gegenstandslos, wenn das Projekt binnen | Art. 13 - Die Zulassung wird gegenstandslos, wenn das Projekt binnen |
| vier Jahren nach Ausstellung der Zulassung nicht in Angriff genommen | vier Jahren nach Ausstellung der Zulassung nicht in Angriff genommen |
| wird. | wird. |
| Der Verfall der Zulassung erfolgt von Rechts wegen. | Der Verfall der Zulassung erfolgt von Rechts wegen. |
| Die Zulassung kann jedoch auf Antrag des Antragstellers um ein Jahr | Die Zulassung kann jedoch auf Antrag des Antragstellers um ein Jahr |
| verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss zur Vermeidung der | verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss zur Vermeidung der |
| Unzulässigkeit mindestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 | Unzulässigkeit mindestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 |
| erwähnten Frist von vier Jahren per Einschreiben eingereicht werden. | erwähnten Frist von vier Jahren per Einschreiben eingereicht werden. |
| Die Verlängerung wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Die Verlängerung wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| gewährt. | gewährt. |
| KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen |
| Art. 14 - § 1 - Die Ausführung der Bedingungen, die in der Zulassung | Art. 14 - § 1 - Die Ausführung der Bedingungen, die in der Zulassung |
| oder in den in der Notifizierung erwähnten Angaben vermerkt sind, wird | oder in den in der Notifizierung erwähnten Angaben vermerkt sind, wird |
| von den Beamten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | von den Beamten der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie kontrolliert. | Energie kontrolliert. |
| Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die in | Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die in |
| Absatz 1 erwähnten Bediensteten befugt, Verstösse gegen das | Absatz 1 erwähnten Bediensteten befugt, Verstösse gegen das |
| vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. | vorliegende Gesetz zu ermitteln und festzustellen. |
| § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
| Bediensteten: | Bediensteten: |
| 1. Standorte und Baustellen beziehungsweise Werkstätten, Gebäude, | 1. Standorte und Baustellen beziehungsweise Werkstätten, Gebäude, |
| angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie | angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie |
| für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
| 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
| Forderung und an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung und an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
| Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen |
| lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
| 3. die Unterstützung der Polizei anfordern. | 3. die Unterstützung der Polizei anfordern. |
| § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben | § 3 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben |
| Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des |
| Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt oder ihm innerhalb | Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt oder ihm innerhalb |
| dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben | dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben |
| zugesendet. | zugesendet. |
| § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die | § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die |
| ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht | ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht |
| des Generalprokurators beim Appellationshof oder des | des Generalprokurators beim Appellationshof oder des |
| Föderalprokurators aus. | Föderalprokurators aus. |
| Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem | Art. 15 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem |
| Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer | Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur einer |
| dieser Strafen wird belegt, wer durch Betreibung eines | dieser Strafen wird belegt, wer durch Betreibung eines |
| Einzelhandelsbetriebs oder gleich wie gegen die Bestimmungen des | Einzelhandelsbetriebs oder gleich wie gegen die Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden | vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden |
| Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Zulassung der | Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Zulassung der |
| Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt. | Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt. |
| § 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer falsche oder | § 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer falsche oder |
| unvollständige Auskünfte erteilt, um im Hinblick auf die Realisierung | unvollständige Auskünfte erteilt, um im Hinblick auf die Realisierung |
| eines Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig die Zulassung | eines Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig die Zulassung |
| zu erhalten. | zu erhalten. |
| § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese |
| Verstösse. | Verstösse. |
| Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können vor | Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 14 erwähnten Bediensteten können vor |
| Ort die Unterbrechung von Bau-, Umbau- und Installationsarbeiten | Ort die Unterbrechung von Bau-, Umbau- und Installationsarbeiten |
| mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese Arbeiten der | mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese Arbeiten der |
| Zulassung nicht entsprechen oder ohne Zulassung ausgeführt werden. | Zulassung nicht entsprechen oder ohne Zulassung ausgeführt werden. |
| Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen vom | Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen vom |
| Bürgermeister oder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten oder für | Bürgermeister oder von dem für Wirtschaftsangelegenheiten oder für |
| Mittelstand zuständigen Minister bestätigt werden. | Mittelstand zuständigen Minister bestätigt werden. |
| § 2 - Die vorerwähnten Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen | § 2 - Die vorerwähnten Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen |
| einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige | einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige |
| Anwendung der Einstellungsanordnung, des Inbetriebnahmeverbots oder | Anwendung der Einstellungsanordnung, des Inbetriebnahmeverbots oder |
| des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten. | des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten. |
| Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden je | Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden je |
| nach Fall dem Bauherrn, dem Eigentümer beziehungsweise dem Betreiber | nach Fall dem Bauherrn, dem Eigentümer beziehungsweise dem Betreiber |
| oder der Person beziehungsweise dem Unternehmer, die beziehungsweise | oder der Person beziehungsweise dem Unternehmer, die beziehungsweise |
| der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein | der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein |
| notifiziert. | notifiziert. |
| Der Betreffende kann im Eilverfahren gegen den Staat beziehungsweise | Der Betreffende kann im Eilverfahren gegen den Staat beziehungsweise |
| die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss vom | die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss vom |
| zuständigen Minister oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - die | zuständigen Minister oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - die |
| Aufhebung der Massnahme beantragen. | Aufhebung der Massnahme beantragen. |
| Der Antrag wird vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz | Der Antrag wird vor den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz |
| gebracht, in dessen Bereich die Feststellungen gemacht wurden. Teil IV | gebracht, in dessen Bereich die Feststellungen gemacht wurden. Teil IV |
| Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf | Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf |
| Einreichung und Untersuchung des Antrags. | Einreichung und Untersuchung des Antrags. |
| Wer der oben erwähnten Anordnung oder dem Bestätigungsbeschluss nicht | Wer der oben erwähnten Anordnung oder dem Bestätigungsbeschluss nicht |
| Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
| einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur | einem Jahr und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Euro oder mit nur |
| einer dieser Strafen belegt. | einer dieser Strafen belegt. |
| Art. 17 - Auf Antrag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | Art. 17 - Auf Antrag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
| Ministers oder des für Mittelstand zuständigen Ministers oder des | Ministers oder des für Mittelstand zuständigen Ministers oder des |
| Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ordnet der Präsident des | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ordnet der Präsident des |
| Handelsgerichts, der wie im Eilverfahren tagt, unbeschadet der | Handelsgerichts, der wie im Eilverfahren tagt, unbeschadet der |
| Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die Aufhebung der | Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die Aufhebung der |
| Zulassung oder die Schliessung der Handelsniederlassung, die unter | Zulassung oder die Schliessung der Handelsniederlassung, die unter |
| Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes errichtet | Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes errichtet |
| oder aufrechterhalten wird, an. | oder aufrechterhalten wird, an. |
| Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: | Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: |
| « 16. in Artikel 17 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die | « 16. in Artikel 17 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die |
| Zulassung von Handelsniederlassungen. » | Zulassung von Handelsniederlassungen. » |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 19 - § 1 - Verfahren zur Untersuchung von Anträgen und zur | Art. 19 - § 1 - Verfahren zur Untersuchung von Anträgen und zur |
| Ausstellung von Zulassungen und zur Bearbeitung eingelegter | Ausstellung von Zulassungen und zur Bearbeitung eingelegter |
| Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes | Widersprüche, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes |
| eingeleitet worden sind, werden bis zum Erhalt einer definitiven | eingeleitet worden sind, werden bis zum Erhalt einer definitiven |
| Zulassung gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags | Zulassung gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags |
| gültigen Regeln geführt. | gültigen Regeln geführt. |
| § 2 - Projekte von Handelsniederlassungen, für die eine definitive | § 2 - Projekte von Handelsniederlassungen, für die eine definitive |
| Städtebaugenehmigung ausgestellt worden ist und für die gemäss dem | Städtebaugenehmigung ausgestellt worden ist und für die gemäss dem |
| Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen keine | Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen keine |
| sozialwirtschaftliche Zulassung beantragt werden musste, fallen nicht | sozialwirtschaftliche Zulassung beantragt werden musste, fallen nicht |
| in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, insofern die | in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, insofern die |
| Städtebaugenehmigung nicht abgelaufen ist. | Städtebaugenehmigung nicht abgelaufen ist. |
| § 3 - Das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen | § 3 - Das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen |
| wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
| Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an den vom König festgelegten | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an den vom König festgelegten |
| Daten und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft. | Daten und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Athen, den 13. August 2004 | Gegeben zu Athen, den 13. August 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |