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Arrêté Royal du 05 décembre 1990
publié le 21 novembre 2017

Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2017014047
pub.
21/11/2017
prom.
05/12/1990
ELI
eli/arrete/1990/12/05/2017014047/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


5 DECEMBRE 1990. - Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits (Moniteur belge du 26 janvier 1991), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 4 juillet 1991 modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits (Moniteur belge du 11 septembre 1991); - l'arrêté royal du 17 octobre 1996 modifiant la dénomination de l'Institut d'Hygiène et d'Epidémiologie (Moniteur belge du 9 janvier 1997); - l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la dénomination de l'établissement scientifique de l'Etat "Institut scientifique de la Santé publique - Louis Pasteur" en "Institut scientifique de Santé publique" (Moniteur belge du 29 septembre 2003); - l'arrêté royal du 20 septembre 2012 relatif au prélèvement et à l'analyse d'échantillons, visés à l'article 3, § 5, de l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 12 octobre 2012, err. du 30 octobre 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1."Partie": identifizierbare Menge von Erzeugnissen, mit vermutlich einheitlichen Merkmalen, 2. "Einzelprobe": an einer Stelle der Partie entnommene Menge, 3."Sammelprobe": Probe, die nach Zusammenfügung und Mischung von Einzelproben aus derselben Partie erhalten wird, 4. "Endprobe": Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird, 5."Laborprobe": für das Labor bestimmte repräsentative Teilmenge der Endprobe, 6. "Konserve": Ware, die einer Wärmebehandlung in einer für Mikroorganismen undurchdringlichen Verpackung unterzogen wurde und die in mikrobiologischer Hinsicht bei Umgebungstemperatur länger als achtzehn Monate haltbar ist, 7."Minister": für die Volksgesundheit zuständiger Minister, 8. "eingreifender Beamter": Bediensteter beziehungsweise Beamter, der befugt ist, Verstöße gegen die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen zu ermitteln, und der in diesen Gesetzen und Verordnungen beziehungsweise in Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen bestimmt wird, 9."Labor, das für Analysen zugelassen ist": Labor, das für die Analyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 5.

Dezember 1990 über die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung der Labore, die Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen analysieren, und über die Arbeitsweise dieser Labore bei der Analyse der Proben, 10. "Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist": Labor, das für die Gegenanalyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5.Dezember 1990, 11. "Laborleiter": Person unter deren Leitung die Analysen im Labor durchgeführt werden. Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt das Probenahmeverfahren in Anwendung: 1. des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, 2. des Gesetzes vom 25.September 1906 zum Verbot der Herstellung, der Einfuhr, des Transports, des Verkaufs und des Besitzes im Hinblick auf den Verkauf von Absinthlikören, 3. des Gesetzes vom 14.August 1933 über den Trinkwasserschutz, 4. des Königlichen Erlasses Nr.58 vom 20. Dezember 1934 über Weine, Obstweine, weinartige Getränke und önologische Produkte, 5. der Artikel 454, 455, 456, 500, 501, 501bis, 502 und 503 des Strafgesetzbuches. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls anwendbar auf Probenahmen in Ausführung der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich gelten und Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 Unserer Verordnungsbefugnis unterliegen. [ § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Probenahmen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden.] [Art. 2 § 3 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 12. Oktober 2012)] Kapitel II - Entnahme von Proben Art. 3 - Eingreifende Beamte dürfen Proben von den Waren, die in den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen erwähnt sind, entnehmen, um sie zu untersuchen, einer Analyse zu unterziehen oder als Beweisstück zu verwenden.

Art. 4 - § 1 - In den vom Minister festgelegten Fällen müssen Endproben durch Entnahme von Einzelproben und Zubereitung einer Gesamtprobe und einer Endprobe erhalten werden.

In den anderen Fällen wird sofort zur Entnahme einer Endprobe übergegangen. § 2 - Aus der Endprobe bereitet der eingreifende Beamte Laborproben wie folgt vor: 1. a) Wenn sich die Ware in Verpackungen von höchstens 2 Kilogramm beziehungsweise 2 Litern oder in Konserven befindet, muss jede Laborprobe, wenn möglich, mindestens ein ungeöffnetes Behältnis beinhalten. Wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, wird im Protokoll der Grund vermerkt, aus dem diese Vorschrift nicht berücksichtigt werden konnte. b) Wenn die Ware aus losen Erzeugnissen besteht oder sich in Verpackungen von mehr als 2 Kilogramm beziehungsweise 2 Litern befindet, muss jede Laborprobe aus einer für die Durchführung der erforderlichen Analysen ausreichenden Menge bestehen. § 3 - Sofern möglich werden zwei Laborproben entnommen: die eine für die Analyse und die andere für eine eventuelle Gegenanalyse. Wenn keine zwei Proben entnommen werden konnten, muss im Protokoll der Grund hierfür angegeben werden.

Eine der beiden Proben wird vom eingreifenden Beamten mitgenommen und die andere wird der strafrechtlich verantwortlichen Person vor Ort zur Verfügung gestellt. Falls diese Person jedoch bei der Probenahme anwesend ist und sie, nachdem sie diesbezüglich ausdrücklich gefragt wurde, nicht über die Probe für eine eventuelle Gegenanalyse verfügen möchte, wird nur eine Probe entnommen und wird die Ablehnung der Bereitstellung einer zweiten Probe im Protokoll vermerkt. [Der eingreifende Beamte kann, unter anderem in dem in Artikel 5 § 2 Nr. 6 erwähnten Fall, der bei der Probenahme eventuell anwesenden Person mitteilen, dass die Gegenanalyse innerhalb einer von diesem Beamten festgelegten Frist erfolgen muss, um rechtsgültig zu sein. Er teilt ihr zudem mit, welche Analysen durchzuführen sind. Dies wird im Protokoll vermerkt.] [Art. 4 § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] Art. 5 - § 1 - Sobald die Laborproben vom eingreifenden Beamten entnommen worden sind, werden sie auf solche Weise verpackt und versiegelt, dass ein Austausch, eine Entfernung oder ein Zusatz von Stoffen vermieden wird.

Der Minister kann technische Regeln festlegen in Bezug auf die Weise der Entnahme der Proben, die Menge der zu entnehmenden Proben und die Anforderungen, denen das Material zur Probenahme, die Verpackung, die Konservierung und die Versendung zum Labor genügen müssen. § 2 - Auf der Verpackung der Laborproben muss Folgendes vermerkt sein: 1. laufende Nummer der Laborprobe, 2.Art der Ware, 3. Datum der Probenahme, 4.Identität und Unterschrift des eingreifenden Beamten, 5. [eventuell Paraphe der bei der Probenahme anwesenden Person, wenn sie einverstanden ist,] 6.der Vermerk "dringend", wenn es sich um eine für eine mikrobiologische Analyse beziehungsweise für eine Untersuchung auf Rückstände von Pestiziden auf oder in Früchten und Gemüse bestimmte Probe handelt, oder wenn es sich um verderbliche Waren beziehungsweise Waren mit labilen Eigenschaften handelt, 7. Gegebenenfalls Name des Konservierungsstoffs, den der eingreifende Beamte der Probe zusetzt. Wenn diese Vermerke nicht auf der Verpackung angebracht werden können, dürfen sie auf einem an der Verpackung befestigten Etikett angebracht werden.

Die in den Nummern 6 und 7 erwähnten Vermerke dürfen jedoch im Antrag auf Analyse statt auf der Verpackung beziehungsweise auf dem an der Verpackung befestigten Etikett gemacht werden. [Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] Art. 6 - § 1 - Der eingreifende Beamte zahlt den Wert der entnommenen Proben.

Wenn der Wert der entnommenen Proben beanstandet wird, wird dies im Protokoll vermerkt. § 2 - Im Fall einer Verurteilung oder eines Vorschlags zur Zahlung einer administrativen Geldbuße gehen der eventuell für die entnommenen Proben bezahlte Betrag sowie die Kosten für die Verpackung, den Versand beziehungsweise den Transport, die Analyse und die gegebenenfalls mit der Sequestration, der Unbrauchbarmachung, dem Abtransport, der Vernichtung oder der Denaturierung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen verbundenen Kosten gemäß den geltenden Verordnungsbestimmungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. [Diese Kosten, zusammen mit den in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Kosten, die als Gerichtskosten angerechnet werden, werden der zuständigen Behörde, von der der eingreifende Beamte, der die Kosten bezahlt hat, abhängt, erstattet.] § 3 - Die geschätzten Probenahmekosten können den Inspektoren und Kontrolleuren der Lebensmittelinspektion vom Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt vorgeschossen werden. [Art. 6 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] Art. 7 - 1. Der eingreifende Beamte übermittelt die Laborproben unverzüglich dem [Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit] oder einem Labor, das für Analysen zugelassen ist, zusammen mit einem Antrag auf Analyse, in dem die durchzuführenden Analysen angegeben sind. 2. [...]. [Art. 7 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 (B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 § 1 zwölfter Gedankenstrich des K.E. vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003); Nr. 2 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] Kapitel III - Analyse der Proben Art. 8 - § 1 - Der Laborleiter beziehungsweise sein Beauftragter lässt die Laborprobe unverzüglich analysieren, wobei er den als dringend angegebenen Proben Vorrang gibt. § 2 - Wenn keine vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse besteht, wird die Wahl der Methode dem Laborleiter überlassen. § 3 - Unmittelbar nach Ausführung der Analyse erstellt der Laborleiter beziehungsweise sein Beauftragter einen Analysebericht, in dem Folgendes vermerkt wird: 1. Identifizierungsdaten des Labors und der Zulassung für Analysen, 2.Datum des Empfangs der Laborprobe, 3. Vermerke auf der Verpackung der Laborprobe beziehungsweise auf dem daran befestigten Etikett, 4.Art und Merkmale der Laborprobe, so wie sie erscheinen, und Zustand der Laborprobe bei ihrer Ankunft, 5. Datum der Analyse, 6.Verfahren zur Analyse der Laborprobe, gegebenenfalls mit Verweis auf die vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse, 7. Ergebnisse der Analyse und, falls im Antrag auf Analyse verlangt, die aus diesen Ergebnissen hervorgehende Schlussfolgerung, 8.Analysekosten, 9. Name und Unterschrift des Laborleiters. § 4 - Der Teil der Verpackung beziehungsweise das Etikett der Laborprobe, auf dem sich die verlangten Vermerke befinden, wird dem Analysebericht beigefügt. § 5 - Der Analysebericht und seine Anlagen werden dem eingreifenden Beamten übermittelt.

Art. 9 - § 1 - Nach Empfang des Analyseberichts erstellt der eingreifende Beamte ein Protokoll über die von ihm festgestellten Verstöße, gegebenenfalls über den ihm entgegengebrachten Widerstand und über alle Formalitäten, die er gegebenenfalls für die Entnahme und Übermittlung der Proben hat erfüllen müssen. § 2 - Eine Kopie des Protokolls wird nach Feststellung des Verstoßes gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, übermittelt.

Dieser Kopie wird eine Liste der Labore, die für Gegenanalysen zugelassen sind, beigefügt, wenn gemäß Artikel 4 § 3 eine Laborprobe der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt worden ist.

Als Feststellung des Verstoßes gilt die Kenntnisnahme des Ergebnisses der Analyse, aus dem hervorgeht, dass die Probe nicht den geltenden Verordnungsbestimmungen genügt.

Kapitel IV - Gegenanalyse der Proben Art. 10 - Unter Androhung der Nichtigkeit muss eine Gegenanalyse der der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellten Laborprobe von einem Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist, durchgeführt werden.

Art. 11 - Der Leiter des für die Gegenanalyse gewählten Labors beziehungsweise sein Beauftragter lässt die Probe unverzüglich nach Empfang analysieren.

Wenn eine Referenzmethode für die Analyse besteht, muss sie unter Androhung der Nichtigkeit bei der Gegenanalyse angewandt werden.

Nach Abschluss der Analyse erstellt er einen Analysebericht.

Dieser Analysebericht muss unter Androhung der Nichtigkeit die in Artikel 8 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 bestimmten Angaben enthalten.

Kapitel V - Schlussbestimmungen Art. 12 - Wenn in Anwendung von Artikel 18 §§ 1 bis 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 oder von Artikel 503 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches Lebensmittel oder andere Erzeugnisse unbrauchbar gemacht, vernichtet, denaturiert oder einer Einrichtung für Sozialhilfe, die von einer untergeordneten Verwaltung abhängt, übergeben werden, wird der Wert dieser Lebensmittel oder anderen Erzeugnisse dem Eigentümer nicht erstattet, selbst im Fall einer Einstellung der Verfolgungen oder eines Freispruchs.

Eventuelle Kosten für die Unbrauchbarmachung, die Denaturierung oder den Transport gehen zu Lasten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt, außer im Fall einer Verurteilung, wo diese Kosten dem Verurteilten als Gerichtskosten angerechnet werden.

Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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