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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/12/1990
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Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende het nemen van monsters van voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuzecoördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 5 DECEMBRE 1990. - Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 5 DECEMBER 1990. - Koninklijk besluit betreffende het nemen van monsters van voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuzecoördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif au prélèvement het koninklijk besluit van 5 december 1990 betreffende het nemen van
d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits (Moniteur monsters van voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad
belge du 26 janvier 1991), tel qu'il a été modifié successivement par : van 26 januari 1991), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 4 juillet 1991 modifiant l'arrêté royal du 5 - het koninklijk besluit van 4 juli 1991 tot wijziging van het
décembre 1990 relatif au prélèvement d'échantillons de denrées koninklijk besluit van 5 december 1990 betreffende het nemen van
alimentaires et autres produits (Moniteur belge du 11 septembre 1991); monsters van voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad van 11 september 1991);
- l'arrêté royal du 17 octobre 1996 modifiant la dénomination de - het koninklijk besluit van 17 oktober 1996 tot wijziging van de
l'Institut d'Hygiène et d'Epidémiologie (Moniteur belge du 9 janvier 1997); benaming van het Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1997);
- l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la dénomination de - het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot wijziging van de
l'établissement scientifique de l'Etat "Institut scientifique de la benaming van de wetenschappelijke instelling van de Staat
Santé publique - Louis Pasteur" en "Institut scientifique de Santé "Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid - Louis Pasteur" in
publique" (Moniteur belge du 29 septembre 2003); "Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid" (Belgisch Staatsblad van 29 september 2003);
- l'arrêté royal du 20 septembre 2012 relatif au prélèvement et à - het koninklijk besluit van 20 septembre 2012 betreffende de
l'analyse d'échantillons, visés à l'article 3, § 5, de l'arrêté royal monsternemingen en de analyse ervan, bedoeld in artikel 3, § 5, van
du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van
fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de
Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke
diverses dispositions légales (Moniteur belge du 12 octobre 2012, err. bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2012, err. van 30
du 30 octobre 2012). oktober 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben von 5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben von
Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Partie": identifizierbare Menge von Erzeugnissen, mit vermutlich 1. "Partie": identifizierbare Menge von Erzeugnissen, mit vermutlich
einheitlichen Merkmalen, einheitlichen Merkmalen,
2. "Einzelprobe": an einer Stelle der Partie entnommene Menge, 2. "Einzelprobe": an einer Stelle der Partie entnommene Menge,
3. "Sammelprobe": Probe, die nach Zusammenfügung und Mischung von 3. "Sammelprobe": Probe, die nach Zusammenfügung und Mischung von
Einzelproben aus derselben Partie erhalten wird, Einzelproben aus derselben Partie erhalten wird,
4. "Endprobe": Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der 4. "Endprobe": Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der
Sammelprobe, die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird, Sammelprobe, die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird,
5. "Laborprobe": für das Labor bestimmte repräsentative Teilmenge der 5. "Laborprobe": für das Labor bestimmte repräsentative Teilmenge der
Endprobe, Endprobe,
6. "Konserve": Ware, die einer Wärmebehandlung in einer für 6. "Konserve": Ware, die einer Wärmebehandlung in einer für
Mikroorganismen undurchdringlichen Verpackung unterzogen wurde und die Mikroorganismen undurchdringlichen Verpackung unterzogen wurde und die
in mikrobiologischer Hinsicht bei Umgebungstemperatur länger als in mikrobiologischer Hinsicht bei Umgebungstemperatur länger als
achtzehn Monate haltbar ist, achtzehn Monate haltbar ist,
7. "Minister": für die Volksgesundheit zuständiger Minister, 7. "Minister": für die Volksgesundheit zuständiger Minister,
8. "eingreifender Beamter": Bediensteter beziehungsweise Beamter, der 8. "eingreifender Beamter": Bediensteter beziehungsweise Beamter, der
befugt ist, Verstöße gegen die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und befugt ist, Verstöße gegen die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und
Verordnungen zu ermitteln, und der in diesen Gesetzen und Verordnungen Verordnungen zu ermitteln, und der in diesen Gesetzen und Verordnungen
beziehungsweise in Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen bestimmt beziehungsweise in Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen bestimmt
wird, wird,
9. "Labor, das für Analysen zugelassen ist": Labor, das für die 9. "Labor, das für Analysen zugelassen ist": Labor, das für die
Analyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen Analyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen
Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 5.
Dezember 1990 über die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung Dezember 1990 über die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung
der Labore, die Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Labore, die Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen
analysieren, und über die Arbeitsweise dieser Labore bei der Analyse analysieren, und über die Arbeitsweise dieser Labore bei der Analyse
der Proben, der Proben,
10. "Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist": Labor, das für die 10. "Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist": Labor, das für die
Gegenanalyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen Gegenanalyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen
Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 5. Dezember 1990, vom 5. Dezember 1990,
11. "Laborleiter": Person unter deren Leitung die Analysen im Labor 11. "Laborleiter": Person unter deren Leitung die Analysen im Labor
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt das Probenahmeverfahren in Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt das Probenahmeverfahren in
Anwendung: Anwendung:
1. des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der 1. des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren,
2. des Gesetzes vom 25. September 1906 zum Verbot der Herstellung, der 2. des Gesetzes vom 25. September 1906 zum Verbot der Herstellung, der
Einfuhr, des Transports, des Verkaufs und des Besitzes im Hinblick auf Einfuhr, des Transports, des Verkaufs und des Besitzes im Hinblick auf
den Verkauf von Absinthlikören, den Verkauf von Absinthlikören,
3. des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz, 3. des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz,
4. des Königlichen Erlasses Nr. 58 vom 20. Dezember 1934 über Weine, 4. des Königlichen Erlasses Nr. 58 vom 20. Dezember 1934 über Weine,
Obstweine, weinartige Getränke und önologische Produkte, Obstweine, weinartige Getränke und önologische Produkte,
5. der Artikel 454, 455, 456, 500, 501, 501bis, 502 und 503 des 5. der Artikel 454, 455, 456, 500, 501, 501bis, 502 und 503 des
Strafgesetzbuches. Strafgesetzbuches.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls
anwendbar auf Probenahmen in Ausführung der Verordnungen der anwendbar auf Probenahmen in Ausführung der Verordnungen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich gelten und Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich gelten und
Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom
24. Januar 1977 Unserer Verordnungsbefugnis unterliegen. 24. Januar 1977 Unserer Verordnungsbefugnis unterliegen.
[ § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht [ § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht
anwendbar auf Probenahmen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses anwendbar auf Probenahmen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und
zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt
werden.] werden.]
[Art. 2 § 3 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 20. September 2012 [Art. 2 § 3 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 20. September 2012
(B.S. vom 12. Oktober 2012)] (B.S. vom 12. Oktober 2012)]
Kapitel II - Entnahme von Proben Kapitel II - Entnahme von Proben
Art. 3 - Eingreifende Beamte dürfen Proben von den Waren, die in den Art. 3 - Eingreifende Beamte dürfen Proben von den Waren, die in den
in Artikel 2 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen erwähnt sind, in Artikel 2 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen erwähnt sind,
entnehmen, um sie zu untersuchen, einer Analyse zu unterziehen oder entnehmen, um sie zu untersuchen, einer Analyse zu unterziehen oder
als Beweisstück zu verwenden. als Beweisstück zu verwenden.
Art. 4 - § 1 - In den vom Minister festgelegten Fällen müssen Art. 4 - § 1 - In den vom Minister festgelegten Fällen müssen
Endproben durch Entnahme von Einzelproben und Zubereitung einer Endproben durch Entnahme von Einzelproben und Zubereitung einer
Gesamtprobe und einer Endprobe erhalten werden. Gesamtprobe und einer Endprobe erhalten werden.
In den anderen Fällen wird sofort zur Entnahme einer Endprobe In den anderen Fällen wird sofort zur Entnahme einer Endprobe
übergegangen. übergegangen.
§ 2 - Aus der Endprobe bereitet der eingreifende Beamte Laborproben § 2 - Aus der Endprobe bereitet der eingreifende Beamte Laborproben
wie folgt vor: wie folgt vor:
1. a) Wenn sich die Ware in Verpackungen von höchstens 2 Kilogramm 1. a) Wenn sich die Ware in Verpackungen von höchstens 2 Kilogramm
beziehungsweise 2 Litern oder in Konserven befindet, muss jede beziehungsweise 2 Litern oder in Konserven befindet, muss jede
Laborprobe, wenn möglich, mindestens ein ungeöffnetes Behältnis Laborprobe, wenn möglich, mindestens ein ungeöffnetes Behältnis
beinhalten. beinhalten.
Wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, wird im Protokoll Wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, wird im Protokoll
der Grund vermerkt, aus dem diese Vorschrift nicht berücksichtigt der Grund vermerkt, aus dem diese Vorschrift nicht berücksichtigt
werden konnte. werden konnte.
b) Wenn die Ware aus losen Erzeugnissen besteht oder sich in b) Wenn die Ware aus losen Erzeugnissen besteht oder sich in
Verpackungen von mehr als 2 Kilogramm beziehungsweise 2 Litern Verpackungen von mehr als 2 Kilogramm beziehungsweise 2 Litern
befindet, muss jede Laborprobe aus einer für die Durchführung der befindet, muss jede Laborprobe aus einer für die Durchführung der
erforderlichen Analysen ausreichenden Menge bestehen. erforderlichen Analysen ausreichenden Menge bestehen.
§ 3 - Sofern möglich werden zwei Laborproben entnommen: die eine für § 3 - Sofern möglich werden zwei Laborproben entnommen: die eine für
die Analyse und die andere für eine eventuelle Gegenanalyse. Wenn die Analyse und die andere für eine eventuelle Gegenanalyse. Wenn
keine zwei Proben entnommen werden konnten, muss im Protokoll der keine zwei Proben entnommen werden konnten, muss im Protokoll der
Grund hierfür angegeben werden. Grund hierfür angegeben werden.
Eine der beiden Proben wird vom eingreifenden Beamten mitgenommen und Eine der beiden Proben wird vom eingreifenden Beamten mitgenommen und
die andere wird der strafrechtlich verantwortlichen Person vor Ort zur die andere wird der strafrechtlich verantwortlichen Person vor Ort zur
Verfügung gestellt. Falls diese Person jedoch bei der Probenahme Verfügung gestellt. Falls diese Person jedoch bei der Probenahme
anwesend ist und sie, nachdem sie diesbezüglich ausdrücklich gefragt anwesend ist und sie, nachdem sie diesbezüglich ausdrücklich gefragt
wurde, nicht über die Probe für eine eventuelle Gegenanalyse verfügen wurde, nicht über die Probe für eine eventuelle Gegenanalyse verfügen
möchte, wird nur eine Probe entnommen und wird die Ablehnung der möchte, wird nur eine Probe entnommen und wird die Ablehnung der
Bereitstellung einer zweiten Probe im Protokoll vermerkt. Bereitstellung einer zweiten Probe im Protokoll vermerkt.
[Der eingreifende Beamte kann, unter anderem in dem in Artikel 5 § 2 [Der eingreifende Beamte kann, unter anderem in dem in Artikel 5 § 2
Nr. 6 erwähnten Fall, der bei der Probenahme eventuell anwesenden Nr. 6 erwähnten Fall, der bei der Probenahme eventuell anwesenden
Person mitteilen, dass die Gegenanalyse innerhalb einer von diesem Person mitteilen, dass die Gegenanalyse innerhalb einer von diesem
Beamten festgelegten Frist erfolgen muss, um rechtsgültig zu sein. Er Beamten festgelegten Frist erfolgen muss, um rechtsgültig zu sein. Er
teilt ihr zudem mit, welche Analysen durchzuführen sind. Dies wird im teilt ihr zudem mit, welche Analysen durchzuführen sind. Dies wird im
Protokoll vermerkt.] Protokoll vermerkt.]
[Art. 4 § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juli 1991 [Art. 4 § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juli 1991
(B.S. vom 11. September 1991)] (B.S. vom 11. September 1991)]
Art. 5 - § 1 - Sobald die Laborproben vom eingreifenden Beamten Art. 5 - § 1 - Sobald die Laborproben vom eingreifenden Beamten
entnommen worden sind, werden sie auf solche Weise verpackt und entnommen worden sind, werden sie auf solche Weise verpackt und
versiegelt, dass ein Austausch, eine Entfernung oder ein Zusatz von versiegelt, dass ein Austausch, eine Entfernung oder ein Zusatz von
Stoffen vermieden wird. Stoffen vermieden wird.
Der Minister kann technische Regeln festlegen in Bezug auf die Weise Der Minister kann technische Regeln festlegen in Bezug auf die Weise
der Entnahme der Proben, die Menge der zu entnehmenden Proben und die der Entnahme der Proben, die Menge der zu entnehmenden Proben und die
Anforderungen, denen das Material zur Probenahme, die Verpackung, die Anforderungen, denen das Material zur Probenahme, die Verpackung, die
Konservierung und die Versendung zum Labor genügen müssen. Konservierung und die Versendung zum Labor genügen müssen.
§ 2 - Auf der Verpackung der Laborproben muss Folgendes vermerkt sein: § 2 - Auf der Verpackung der Laborproben muss Folgendes vermerkt sein:
1. laufende Nummer der Laborprobe, 1. laufende Nummer der Laborprobe,
2. Art der Ware, 2. Art der Ware,
3. Datum der Probenahme, 3. Datum der Probenahme,
4. Identität und Unterschrift des eingreifenden Beamten, 4. Identität und Unterschrift des eingreifenden Beamten,
5. [eventuell Paraphe der bei der Probenahme anwesenden Person, wenn 5. [eventuell Paraphe der bei der Probenahme anwesenden Person, wenn
sie einverstanden ist,] sie einverstanden ist,]
6. der Vermerk "dringend", wenn es sich um eine für eine 6. der Vermerk "dringend", wenn es sich um eine für eine
mikrobiologische Analyse beziehungsweise für eine Untersuchung auf mikrobiologische Analyse beziehungsweise für eine Untersuchung auf
Rückstände von Pestiziden auf oder in Früchten und Gemüse bestimmte Rückstände von Pestiziden auf oder in Früchten und Gemüse bestimmte
Probe handelt, oder wenn es sich um verderbliche Waren beziehungsweise Probe handelt, oder wenn es sich um verderbliche Waren beziehungsweise
Waren mit labilen Eigenschaften handelt, Waren mit labilen Eigenschaften handelt,
7. Gegebenenfalls Name des Konservierungsstoffs, den der eingreifende 7. Gegebenenfalls Name des Konservierungsstoffs, den der eingreifende
Beamte der Probe zusetzt. Beamte der Probe zusetzt.
Wenn diese Vermerke nicht auf der Verpackung angebracht werden können, Wenn diese Vermerke nicht auf der Verpackung angebracht werden können,
dürfen sie auf einem an der Verpackung befestigten Etikett angebracht dürfen sie auf einem an der Verpackung befestigten Etikett angebracht
werden. werden.
Die in den Nummern 6 und 7 erwähnten Vermerke dürfen jedoch im Antrag Die in den Nummern 6 und 7 erwähnten Vermerke dürfen jedoch im Antrag
auf Analyse statt auf der Verpackung beziehungsweise auf dem an der auf Analyse statt auf der Verpackung beziehungsweise auf dem an der
Verpackung befestigten Etikett gemacht werden. Verpackung befestigten Etikett gemacht werden.
[Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juli [Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juli
1991 (B.S. vom 11. September 1991)] 1991 (B.S. vom 11. September 1991)]
Art. 6 - § 1 - Der eingreifende Beamte zahlt den Wert der entnommenen Art. 6 - § 1 - Der eingreifende Beamte zahlt den Wert der entnommenen
Proben. Proben.
Wenn der Wert der entnommenen Proben beanstandet wird, wird dies im Wenn der Wert der entnommenen Proben beanstandet wird, wird dies im
Protokoll vermerkt. Protokoll vermerkt.
§ 2 - Im Fall einer Verurteilung oder eines Vorschlags zur Zahlung § 2 - Im Fall einer Verurteilung oder eines Vorschlags zur Zahlung
einer administrativen Geldbuße gehen der eventuell für die entnommenen einer administrativen Geldbuße gehen der eventuell für die entnommenen
Proben bezahlte Betrag sowie die Kosten für die Verpackung, den Proben bezahlte Betrag sowie die Kosten für die Verpackung, den
Versand beziehungsweise den Transport, die Analyse und die Versand beziehungsweise den Transport, die Analyse und die
gegebenenfalls mit der Sequestration, der Unbrauchbarmachung, dem gegebenenfalls mit der Sequestration, der Unbrauchbarmachung, dem
Abtransport, der Vernichtung oder der Denaturierung von Lebensmitteln Abtransport, der Vernichtung oder der Denaturierung von Lebensmitteln
oder anderen Erzeugnissen verbundenen Kosten gemäß den geltenden oder anderen Erzeugnissen verbundenen Kosten gemäß den geltenden
Verordnungsbestimmungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Verordnungsbestimmungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden.
[Diese Kosten, zusammen mit den in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten [Diese Kosten, zusammen mit den in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten
Kosten, die als Gerichtskosten angerechnet werden, werden der Kosten, die als Gerichtskosten angerechnet werden, werden der
zuständigen Behörde, von der der eingreifende Beamte, der die Kosten zuständigen Behörde, von der der eingreifende Beamte, der die Kosten
bezahlt hat, abhängt, erstattet.] bezahlt hat, abhängt, erstattet.]
§ 3 - Die geschätzten Probenahmekosten können den Inspektoren und § 3 - Die geschätzten Probenahmekosten können den Inspektoren und
Kontrolleuren der Lebensmittelinspektion vom Ministerium der Kontrolleuren der Lebensmittelinspektion vom Ministerium der
Volksgesundheit und der Umwelt vorgeschossen werden. Volksgesundheit und der Umwelt vorgeschossen werden.
[Art. 6 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4. Juli 1991 [Art. 6 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4. Juli 1991
(B.S. vom 11. September 1991)] (B.S. vom 11. September 1991)]
Art. 7 - 1. Der eingreifende Beamte übermittelt die Laborproben Art. 7 - 1. Der eingreifende Beamte übermittelt die Laborproben
unverzüglich dem [Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit] unverzüglich dem [Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit]
oder einem Labor, das für Analysen zugelassen ist, zusammen mit einem oder einem Labor, das für Analysen zugelassen ist, zusammen mit einem
Antrag auf Analyse, in dem die durchzuführenden Analysen angegeben Antrag auf Analyse, in dem die durchzuführenden Analysen angegeben
sind. sind.
2. [...]. 2. [...].
[Art. 7 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 [Art. 7 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996
(B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 § 1 zwölfter Gedankenstrich des (B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 § 1 zwölfter Gedankenstrich des
K.E. vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003); Nr. 2 aufgehoben K.E. vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003); Nr. 2 aufgehoben
durch Art. 4 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] durch Art. 4 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)]
Kapitel III - Analyse der Proben Kapitel III - Analyse der Proben
Art. 8 - § 1 - Der Laborleiter beziehungsweise sein Beauftragter lässt Art. 8 - § 1 - Der Laborleiter beziehungsweise sein Beauftragter lässt
die Laborprobe unverzüglich analysieren, wobei er den als dringend die Laborprobe unverzüglich analysieren, wobei er den als dringend
angegebenen Proben Vorrang gibt. angegebenen Proben Vorrang gibt.
§ 2 - Wenn keine vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse § 2 - Wenn keine vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse
besteht, wird die Wahl der Methode dem Laborleiter überlassen. besteht, wird die Wahl der Methode dem Laborleiter überlassen.
§ 3 - Unmittelbar nach Ausführung der Analyse erstellt der Laborleiter § 3 - Unmittelbar nach Ausführung der Analyse erstellt der Laborleiter
beziehungsweise sein Beauftragter einen Analysebericht, in dem beziehungsweise sein Beauftragter einen Analysebericht, in dem
Folgendes vermerkt wird: Folgendes vermerkt wird:
1. Identifizierungsdaten des Labors und der Zulassung für Analysen, 1. Identifizierungsdaten des Labors und der Zulassung für Analysen,
2. Datum des Empfangs der Laborprobe, 2. Datum des Empfangs der Laborprobe,
3. Vermerke auf der Verpackung der Laborprobe beziehungsweise auf dem 3. Vermerke auf der Verpackung der Laborprobe beziehungsweise auf dem
daran befestigten Etikett, daran befestigten Etikett,
4. Art und Merkmale der Laborprobe, so wie sie erscheinen, und Zustand 4. Art und Merkmale der Laborprobe, so wie sie erscheinen, und Zustand
der Laborprobe bei ihrer Ankunft, der Laborprobe bei ihrer Ankunft,
5. Datum der Analyse, 5. Datum der Analyse,
6. Verfahren zur Analyse der Laborprobe, gegebenenfalls mit Verweis 6. Verfahren zur Analyse der Laborprobe, gegebenenfalls mit Verweis
auf die vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse, auf die vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse,
7. Ergebnisse der Analyse und, falls im Antrag auf Analyse verlangt, 7. Ergebnisse der Analyse und, falls im Antrag auf Analyse verlangt,
die aus diesen Ergebnissen hervorgehende Schlussfolgerung, die aus diesen Ergebnissen hervorgehende Schlussfolgerung,
8. Analysekosten, 8. Analysekosten,
9. Name und Unterschrift des Laborleiters. 9. Name und Unterschrift des Laborleiters.
§ 4 - Der Teil der Verpackung beziehungsweise das Etikett der § 4 - Der Teil der Verpackung beziehungsweise das Etikett der
Laborprobe, auf dem sich die verlangten Vermerke befinden, wird dem Laborprobe, auf dem sich die verlangten Vermerke befinden, wird dem
Analysebericht beigefügt. Analysebericht beigefügt.
§ 5 - Der Analysebericht und seine Anlagen werden dem eingreifenden § 5 - Der Analysebericht und seine Anlagen werden dem eingreifenden
Beamten übermittelt. Beamten übermittelt.
Art. 9 - § 1 - Nach Empfang des Analyseberichts erstellt der Art. 9 - § 1 - Nach Empfang des Analyseberichts erstellt der
eingreifende Beamte ein Protokoll über die von ihm festgestellten eingreifende Beamte ein Protokoll über die von ihm festgestellten
Verstöße, gegebenenfalls über den ihm entgegengebrachten Widerstand Verstöße, gegebenenfalls über den ihm entgegengebrachten Widerstand
und über alle Formalitäten, die er gegebenenfalls für die Entnahme und und über alle Formalitäten, die er gegebenenfalls für die Entnahme und
Übermittlung der Proben hat erfüllen müssen. Übermittlung der Proben hat erfüllen müssen.
§ 2 - Eine Kopie des Protokolls wird nach Feststellung des Verstoßes § 2 - Eine Kopie des Protokolls wird nach Feststellung des Verstoßes
gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen der Person, die Gegenstand gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen der Person, die Gegenstand
des Protokolls ist, übermittelt. des Protokolls ist, übermittelt.
Dieser Kopie wird eine Liste der Labore, die für Gegenanalysen Dieser Kopie wird eine Liste der Labore, die für Gegenanalysen
zugelassen sind, beigefügt, wenn gemäß Artikel 4 § 3 eine Laborprobe zugelassen sind, beigefügt, wenn gemäß Artikel 4 § 3 eine Laborprobe
der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt
worden ist. worden ist.
Als Feststellung des Verstoßes gilt die Kenntnisnahme des Ergebnisses Als Feststellung des Verstoßes gilt die Kenntnisnahme des Ergebnisses
der Analyse, aus dem hervorgeht, dass die Probe nicht den geltenden der Analyse, aus dem hervorgeht, dass die Probe nicht den geltenden
Verordnungsbestimmungen genügt. Verordnungsbestimmungen genügt.
Kapitel IV - Gegenanalyse der Proben Kapitel IV - Gegenanalyse der Proben
Art. 10 - Unter Androhung der Nichtigkeit muss eine Gegenanalyse der Art. 10 - Unter Androhung der Nichtigkeit muss eine Gegenanalyse der
der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellten der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellten
Laborprobe von einem Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist, Laborprobe von einem Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist,
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Art. 11 - Der Leiter des für die Gegenanalyse gewählten Labors Art. 11 - Der Leiter des für die Gegenanalyse gewählten Labors
beziehungsweise sein Beauftragter lässt die Probe unverzüglich nach beziehungsweise sein Beauftragter lässt die Probe unverzüglich nach
Empfang analysieren. Empfang analysieren.
Wenn eine Referenzmethode für die Analyse besteht, muss sie unter Wenn eine Referenzmethode für die Analyse besteht, muss sie unter
Androhung der Nichtigkeit bei der Gegenanalyse angewandt werden. Androhung der Nichtigkeit bei der Gegenanalyse angewandt werden.
Nach Abschluss der Analyse erstellt er einen Analysebericht. Nach Abschluss der Analyse erstellt er einen Analysebericht.
Dieser Analysebericht muss unter Androhung der Nichtigkeit die in Dieser Analysebericht muss unter Androhung der Nichtigkeit die in
Artikel 8 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 bestimmten Angaben enthalten. Artikel 8 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 bestimmten Angaben enthalten.
Kapitel V - Schlussbestimmungen Kapitel V - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Wenn in Anwendung von Artikel 18 §§ 1 bis 4 des vorerwähnten Art. 12 - Wenn in Anwendung von Artikel 18 §§ 1 bis 4 des vorerwähnten
Gesetzes vom 24. Januar 1977 oder von Artikel 503 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 oder von Artikel 503 Absatz 2 und 3 des
Strafgesetzbuches Lebensmittel oder andere Erzeugnisse unbrauchbar Strafgesetzbuches Lebensmittel oder andere Erzeugnisse unbrauchbar
gemacht, vernichtet, denaturiert oder einer Einrichtung für gemacht, vernichtet, denaturiert oder einer Einrichtung für
Sozialhilfe, die von einer untergeordneten Verwaltung abhängt, Sozialhilfe, die von einer untergeordneten Verwaltung abhängt,
übergeben werden, wird der Wert dieser Lebensmittel oder anderen übergeben werden, wird der Wert dieser Lebensmittel oder anderen
Erzeugnisse dem Eigentümer nicht erstattet, selbst im Fall einer Erzeugnisse dem Eigentümer nicht erstattet, selbst im Fall einer
Einstellung der Verfolgungen oder eines Freispruchs. Einstellung der Verfolgungen oder eines Freispruchs.
Eventuelle Kosten für die Unbrauchbarmachung, die Denaturierung oder Eventuelle Kosten für die Unbrauchbarmachung, die Denaturierung oder
den Transport gehen zu Lasten des Ministeriums der Volksgesundheit und den Transport gehen zu Lasten des Ministeriums der Volksgesundheit und
der Umwelt, außer im Fall einer Verurteilung, wo diese Kosten dem der Umwelt, außer im Fall einer Verurteilung, wo diese Kosten dem
Verurteilten als Gerichtskosten angerechnet werden. Verurteilten als Gerichtskosten angerechnet werden.
Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 14 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Art. 14 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser
Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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