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Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende het nemen van monsters van voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuzecoördinatie in het Duits |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 5 DECEMBRE 1990. - Arrêté royal relatif au prélèvement d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 5 DECEMBER 1990. - Koninklijk besluit betreffende het nemen van monsters van voedingsmiddelen en andere produkten. - Officieuzecoördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 1990 relatif au prélèvement | het koninklijk besluit van 5 december 1990 betreffende het nemen van |
d'échantillons de denrées alimentaires et autres produits (Moniteur | monsters van voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad |
belge du 26 janvier 1991), tel qu'il a été modifié successivement par : | van 26 januari 1991), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 4 juillet 1991 modifiant l'arrêté royal du 5 | - het koninklijk besluit van 4 juli 1991 tot wijziging van het |
décembre 1990 relatif au prélèvement d'échantillons de denrées | koninklijk besluit van 5 december 1990 betreffende het nemen van |
alimentaires et autres produits (Moniteur belge du 11 septembre 1991); | monsters van voedingsmiddelen en andere produkten (Belgisch Staatsblad van 11 september 1991); |
- l'arrêté royal du 17 octobre 1996 modifiant la dénomination de | - het koninklijk besluit van 17 oktober 1996 tot wijziging van de |
l'Institut d'Hygiène et d'Epidémiologie (Moniteur belge du 9 janvier 1997); | benaming van het Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1997); |
- l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la dénomination de | - het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot wijziging van de |
l'établissement scientifique de l'Etat "Institut scientifique de la | benaming van de wetenschappelijke instelling van de Staat |
Santé publique - Louis Pasteur" en "Institut scientifique de Santé | "Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid - Louis Pasteur" in |
publique" (Moniteur belge du 29 septembre 2003); | "Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid" (Belgisch Staatsblad van 29 september 2003); |
- l'arrêté royal du 20 septembre 2012 relatif au prélèvement et à | - het koninklijk besluit van 20 septembre 2012 betreffende de |
l'analyse d'échantillons, visés à l'article 3, § 5, de l'arrêté royal | monsternemingen en de analyse ervan, bedoeld in artikel 3, § 5, van |
du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence | het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van |
fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant | de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de |
Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke | |
diverses dispositions légales (Moniteur belge du 12 octobre 2012, err. | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2012, err. van 30 |
du 30 octobre 2012). | oktober 2012). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben von | 5. DEZEMBER 1990 - Königlicher Erlass über die Entnahme von Proben von |
Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen | Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen |
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen | Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "Partie": identifizierbare Menge von Erzeugnissen, mit vermutlich | 1. "Partie": identifizierbare Menge von Erzeugnissen, mit vermutlich |
einheitlichen Merkmalen, | einheitlichen Merkmalen, |
2. "Einzelprobe": an einer Stelle der Partie entnommene Menge, | 2. "Einzelprobe": an einer Stelle der Partie entnommene Menge, |
3. "Sammelprobe": Probe, die nach Zusammenfügung und Mischung von | 3. "Sammelprobe": Probe, die nach Zusammenfügung und Mischung von |
Einzelproben aus derselben Partie erhalten wird, | Einzelproben aus derselben Partie erhalten wird, |
4. "Endprobe": Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der | 4. "Endprobe": Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der |
Sammelprobe, die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird, | Sammelprobe, die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird, |
5. "Laborprobe": für das Labor bestimmte repräsentative Teilmenge der | 5. "Laborprobe": für das Labor bestimmte repräsentative Teilmenge der |
Endprobe, | Endprobe, |
6. "Konserve": Ware, die einer Wärmebehandlung in einer für | 6. "Konserve": Ware, die einer Wärmebehandlung in einer für |
Mikroorganismen undurchdringlichen Verpackung unterzogen wurde und die | Mikroorganismen undurchdringlichen Verpackung unterzogen wurde und die |
in mikrobiologischer Hinsicht bei Umgebungstemperatur länger als | in mikrobiologischer Hinsicht bei Umgebungstemperatur länger als |
achtzehn Monate haltbar ist, | achtzehn Monate haltbar ist, |
7. "Minister": für die Volksgesundheit zuständiger Minister, | 7. "Minister": für die Volksgesundheit zuständiger Minister, |
8. "eingreifender Beamter": Bediensteter beziehungsweise Beamter, der | 8. "eingreifender Beamter": Bediensteter beziehungsweise Beamter, der |
befugt ist, Verstöße gegen die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und | befugt ist, Verstöße gegen die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und |
Verordnungen zu ermitteln, und der in diesen Gesetzen und Verordnungen | Verordnungen zu ermitteln, und der in diesen Gesetzen und Verordnungen |
beziehungsweise in Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen bestimmt | beziehungsweise in Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen bestimmt |
wird, | wird, |
9. "Labor, das für Analysen zugelassen ist": Labor, das für die | 9. "Labor, das für Analysen zugelassen ist": Labor, das für die |
Analyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen | Analyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen |
Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. | Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. |
Dezember 1990 über die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung | Dezember 1990 über die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung |
der Labore, die Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen | der Labore, die Proben von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen |
analysieren, und über die Arbeitsweise dieser Labore bei der Analyse | analysieren, und über die Arbeitsweise dieser Labore bei der Analyse |
der Proben, | der Proben, |
10. "Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist": Labor, das für die | 10. "Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist": Labor, das für die |
Gegenanalyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen | Gegenanalyse der betreffenden Probe von Lebensmitteln oder anderen |
Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass | Erzeugnissen zugelassen ist, gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass |
vom 5. Dezember 1990, | vom 5. Dezember 1990, |
11. "Laborleiter": Person unter deren Leitung die Analysen im Labor | 11. "Laborleiter": Person unter deren Leitung die Analysen im Labor |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt das Probenahmeverfahren in | Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt das Probenahmeverfahren in |
Anwendung: | Anwendung: |
1. des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der | 1. des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der |
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, | Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, |
2. des Gesetzes vom 25. September 1906 zum Verbot der Herstellung, der | 2. des Gesetzes vom 25. September 1906 zum Verbot der Herstellung, der |
Einfuhr, des Transports, des Verkaufs und des Besitzes im Hinblick auf | Einfuhr, des Transports, des Verkaufs und des Besitzes im Hinblick auf |
den Verkauf von Absinthlikören, | den Verkauf von Absinthlikören, |
3. des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz, | 3. des Gesetzes vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz, |
4. des Königlichen Erlasses Nr. 58 vom 20. Dezember 1934 über Weine, | 4. des Königlichen Erlasses Nr. 58 vom 20. Dezember 1934 über Weine, |
Obstweine, weinartige Getränke und önologische Produkte, | Obstweine, weinartige Getränke und önologische Produkte, |
5. der Artikel 454, 455, 456, 500, 501, 501bis, 502 und 503 des | 5. der Artikel 454, 455, 456, 500, 501, 501bis, 502 und 503 des |
Strafgesetzbuches. | Strafgesetzbuches. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls |
anwendbar auf Probenahmen in Ausführung der Verordnungen der | anwendbar auf Probenahmen in Ausführung der Verordnungen der |
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich gelten und | Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die im Königreich gelten und |
Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom | Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom |
24. Januar 1977 Unserer Verordnungsbefugnis unterliegen. | 24. Januar 1977 Unserer Verordnungsbefugnis unterliegen. |
[ § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht | [ § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht |
anwendbar auf Probenahmen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses | anwendbar auf Probenahmen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für | vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und |
zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt | zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt |
werden.] | werden.] |
[Art. 2 § 3 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 20. September 2012 | [Art. 2 § 3 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 20. September 2012 |
(B.S. vom 12. Oktober 2012)] | (B.S. vom 12. Oktober 2012)] |
Kapitel II - Entnahme von Proben | Kapitel II - Entnahme von Proben |
Art. 3 - Eingreifende Beamte dürfen Proben von den Waren, die in den | Art. 3 - Eingreifende Beamte dürfen Proben von den Waren, die in den |
in Artikel 2 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen erwähnt sind, | in Artikel 2 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen erwähnt sind, |
entnehmen, um sie zu untersuchen, einer Analyse zu unterziehen oder | entnehmen, um sie zu untersuchen, einer Analyse zu unterziehen oder |
als Beweisstück zu verwenden. | als Beweisstück zu verwenden. |
Art. 4 - § 1 - In den vom Minister festgelegten Fällen müssen | Art. 4 - § 1 - In den vom Minister festgelegten Fällen müssen |
Endproben durch Entnahme von Einzelproben und Zubereitung einer | Endproben durch Entnahme von Einzelproben und Zubereitung einer |
Gesamtprobe und einer Endprobe erhalten werden. | Gesamtprobe und einer Endprobe erhalten werden. |
In den anderen Fällen wird sofort zur Entnahme einer Endprobe | In den anderen Fällen wird sofort zur Entnahme einer Endprobe |
übergegangen. | übergegangen. |
§ 2 - Aus der Endprobe bereitet der eingreifende Beamte Laborproben | § 2 - Aus der Endprobe bereitet der eingreifende Beamte Laborproben |
wie folgt vor: | wie folgt vor: |
1. a) Wenn sich die Ware in Verpackungen von höchstens 2 Kilogramm | 1. a) Wenn sich die Ware in Verpackungen von höchstens 2 Kilogramm |
beziehungsweise 2 Litern oder in Konserven befindet, muss jede | beziehungsweise 2 Litern oder in Konserven befindet, muss jede |
Laborprobe, wenn möglich, mindestens ein ungeöffnetes Behältnis | Laborprobe, wenn möglich, mindestens ein ungeöffnetes Behältnis |
beinhalten. | beinhalten. |
Wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, wird im Protokoll | Wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, wird im Protokoll |
der Grund vermerkt, aus dem diese Vorschrift nicht berücksichtigt | der Grund vermerkt, aus dem diese Vorschrift nicht berücksichtigt |
werden konnte. | werden konnte. |
b) Wenn die Ware aus losen Erzeugnissen besteht oder sich in | b) Wenn die Ware aus losen Erzeugnissen besteht oder sich in |
Verpackungen von mehr als 2 Kilogramm beziehungsweise 2 Litern | Verpackungen von mehr als 2 Kilogramm beziehungsweise 2 Litern |
befindet, muss jede Laborprobe aus einer für die Durchführung der | befindet, muss jede Laborprobe aus einer für die Durchführung der |
erforderlichen Analysen ausreichenden Menge bestehen. | erforderlichen Analysen ausreichenden Menge bestehen. |
§ 3 - Sofern möglich werden zwei Laborproben entnommen: die eine für | § 3 - Sofern möglich werden zwei Laborproben entnommen: die eine für |
die Analyse und die andere für eine eventuelle Gegenanalyse. Wenn | die Analyse und die andere für eine eventuelle Gegenanalyse. Wenn |
keine zwei Proben entnommen werden konnten, muss im Protokoll der | keine zwei Proben entnommen werden konnten, muss im Protokoll der |
Grund hierfür angegeben werden. | Grund hierfür angegeben werden. |
Eine der beiden Proben wird vom eingreifenden Beamten mitgenommen und | Eine der beiden Proben wird vom eingreifenden Beamten mitgenommen und |
die andere wird der strafrechtlich verantwortlichen Person vor Ort zur | die andere wird der strafrechtlich verantwortlichen Person vor Ort zur |
Verfügung gestellt. Falls diese Person jedoch bei der Probenahme | Verfügung gestellt. Falls diese Person jedoch bei der Probenahme |
anwesend ist und sie, nachdem sie diesbezüglich ausdrücklich gefragt | anwesend ist und sie, nachdem sie diesbezüglich ausdrücklich gefragt |
wurde, nicht über die Probe für eine eventuelle Gegenanalyse verfügen | wurde, nicht über die Probe für eine eventuelle Gegenanalyse verfügen |
möchte, wird nur eine Probe entnommen und wird die Ablehnung der | möchte, wird nur eine Probe entnommen und wird die Ablehnung der |
Bereitstellung einer zweiten Probe im Protokoll vermerkt. | Bereitstellung einer zweiten Probe im Protokoll vermerkt. |
[Der eingreifende Beamte kann, unter anderem in dem in Artikel 5 § 2 | [Der eingreifende Beamte kann, unter anderem in dem in Artikel 5 § 2 |
Nr. 6 erwähnten Fall, der bei der Probenahme eventuell anwesenden | Nr. 6 erwähnten Fall, der bei der Probenahme eventuell anwesenden |
Person mitteilen, dass die Gegenanalyse innerhalb einer von diesem | Person mitteilen, dass die Gegenanalyse innerhalb einer von diesem |
Beamten festgelegten Frist erfolgen muss, um rechtsgültig zu sein. Er | Beamten festgelegten Frist erfolgen muss, um rechtsgültig zu sein. Er |
teilt ihr zudem mit, welche Analysen durchzuführen sind. Dies wird im | teilt ihr zudem mit, welche Analysen durchzuführen sind. Dies wird im |
Protokoll vermerkt.] | Protokoll vermerkt.] |
[Art. 4 § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juli 1991 | [Art. 4 § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Juli 1991 |
(B.S. vom 11. September 1991)] | (B.S. vom 11. September 1991)] |
Art. 5 - § 1 - Sobald die Laborproben vom eingreifenden Beamten | Art. 5 - § 1 - Sobald die Laborproben vom eingreifenden Beamten |
entnommen worden sind, werden sie auf solche Weise verpackt und | entnommen worden sind, werden sie auf solche Weise verpackt und |
versiegelt, dass ein Austausch, eine Entfernung oder ein Zusatz von | versiegelt, dass ein Austausch, eine Entfernung oder ein Zusatz von |
Stoffen vermieden wird. | Stoffen vermieden wird. |
Der Minister kann technische Regeln festlegen in Bezug auf die Weise | Der Minister kann technische Regeln festlegen in Bezug auf die Weise |
der Entnahme der Proben, die Menge der zu entnehmenden Proben und die | der Entnahme der Proben, die Menge der zu entnehmenden Proben und die |
Anforderungen, denen das Material zur Probenahme, die Verpackung, die | Anforderungen, denen das Material zur Probenahme, die Verpackung, die |
Konservierung und die Versendung zum Labor genügen müssen. | Konservierung und die Versendung zum Labor genügen müssen. |
§ 2 - Auf der Verpackung der Laborproben muss Folgendes vermerkt sein: | § 2 - Auf der Verpackung der Laborproben muss Folgendes vermerkt sein: |
1. laufende Nummer der Laborprobe, | 1. laufende Nummer der Laborprobe, |
2. Art der Ware, | 2. Art der Ware, |
3. Datum der Probenahme, | 3. Datum der Probenahme, |
4. Identität und Unterschrift des eingreifenden Beamten, | 4. Identität und Unterschrift des eingreifenden Beamten, |
5. [eventuell Paraphe der bei der Probenahme anwesenden Person, wenn | 5. [eventuell Paraphe der bei der Probenahme anwesenden Person, wenn |
sie einverstanden ist,] | sie einverstanden ist,] |
6. der Vermerk "dringend", wenn es sich um eine für eine | 6. der Vermerk "dringend", wenn es sich um eine für eine |
mikrobiologische Analyse beziehungsweise für eine Untersuchung auf | mikrobiologische Analyse beziehungsweise für eine Untersuchung auf |
Rückstände von Pestiziden auf oder in Früchten und Gemüse bestimmte | Rückstände von Pestiziden auf oder in Früchten und Gemüse bestimmte |
Probe handelt, oder wenn es sich um verderbliche Waren beziehungsweise | Probe handelt, oder wenn es sich um verderbliche Waren beziehungsweise |
Waren mit labilen Eigenschaften handelt, | Waren mit labilen Eigenschaften handelt, |
7. Gegebenenfalls Name des Konservierungsstoffs, den der eingreifende | 7. Gegebenenfalls Name des Konservierungsstoffs, den der eingreifende |
Beamte der Probe zusetzt. | Beamte der Probe zusetzt. |
Wenn diese Vermerke nicht auf der Verpackung angebracht werden können, | Wenn diese Vermerke nicht auf der Verpackung angebracht werden können, |
dürfen sie auf einem an der Verpackung befestigten Etikett angebracht | dürfen sie auf einem an der Verpackung befestigten Etikett angebracht |
werden. | werden. |
Die in den Nummern 6 und 7 erwähnten Vermerke dürfen jedoch im Antrag | Die in den Nummern 6 und 7 erwähnten Vermerke dürfen jedoch im Antrag |
auf Analyse statt auf der Verpackung beziehungsweise auf dem an der | auf Analyse statt auf der Verpackung beziehungsweise auf dem an der |
Verpackung befestigten Etikett gemacht werden. | Verpackung befestigten Etikett gemacht werden. |
[Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juli | [Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Juli |
1991 (B.S. vom 11. September 1991)] | 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] |
Art. 6 - § 1 - Der eingreifende Beamte zahlt den Wert der entnommenen | Art. 6 - § 1 - Der eingreifende Beamte zahlt den Wert der entnommenen |
Proben. | Proben. |
Wenn der Wert der entnommenen Proben beanstandet wird, wird dies im | Wenn der Wert der entnommenen Proben beanstandet wird, wird dies im |
Protokoll vermerkt. | Protokoll vermerkt. |
§ 2 - Im Fall einer Verurteilung oder eines Vorschlags zur Zahlung | § 2 - Im Fall einer Verurteilung oder eines Vorschlags zur Zahlung |
einer administrativen Geldbuße gehen der eventuell für die entnommenen | einer administrativen Geldbuße gehen der eventuell für die entnommenen |
Proben bezahlte Betrag sowie die Kosten für die Verpackung, den | Proben bezahlte Betrag sowie die Kosten für die Verpackung, den |
Versand beziehungsweise den Transport, die Analyse und die | Versand beziehungsweise den Transport, die Analyse und die |
gegebenenfalls mit der Sequestration, der Unbrauchbarmachung, dem | gegebenenfalls mit der Sequestration, der Unbrauchbarmachung, dem |
Abtransport, der Vernichtung oder der Denaturierung von Lebensmitteln | Abtransport, der Vernichtung oder der Denaturierung von Lebensmitteln |
oder anderen Erzeugnissen verbundenen Kosten gemäß den geltenden | oder anderen Erzeugnissen verbundenen Kosten gemäß den geltenden |
Verordnungsbestimmungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. | Verordnungsbestimmungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. |
[Diese Kosten, zusammen mit den in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten | [Diese Kosten, zusammen mit den in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten |
Kosten, die als Gerichtskosten angerechnet werden, werden der | Kosten, die als Gerichtskosten angerechnet werden, werden der |
zuständigen Behörde, von der der eingreifende Beamte, der die Kosten | zuständigen Behörde, von der der eingreifende Beamte, der die Kosten |
bezahlt hat, abhängt, erstattet.] | bezahlt hat, abhängt, erstattet.] |
§ 3 - Die geschätzten Probenahmekosten können den Inspektoren und | § 3 - Die geschätzten Probenahmekosten können den Inspektoren und |
Kontrolleuren der Lebensmittelinspektion vom Ministerium der | Kontrolleuren der Lebensmittelinspektion vom Ministerium der |
Volksgesundheit und der Umwelt vorgeschossen werden. | Volksgesundheit und der Umwelt vorgeschossen werden. |
[Art. 6 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4. Juli 1991 | [Art. 6 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4. Juli 1991 |
(B.S. vom 11. September 1991)] | (B.S. vom 11. September 1991)] |
Art. 7 - 1. Der eingreifende Beamte übermittelt die Laborproben | Art. 7 - 1. Der eingreifende Beamte übermittelt die Laborproben |
unverzüglich dem [Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit] | unverzüglich dem [Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit] |
oder einem Labor, das für Analysen zugelassen ist, zusammen mit einem | oder einem Labor, das für Analysen zugelassen ist, zusammen mit einem |
Antrag auf Analyse, in dem die durchzuführenden Analysen angegeben | Antrag auf Analyse, in dem die durchzuführenden Analysen angegeben |
sind. | sind. |
2. [...]. | 2. [...]. |
[Art. 7 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 | [Art. 7 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 |
(B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 § 1 zwölfter Gedankenstrich des | (B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 § 1 zwölfter Gedankenstrich des |
K.E. vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003); Nr. 2 aufgehoben | K.E. vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003); Nr. 2 aufgehoben |
durch Art. 4 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] | durch Art. 4 des K.E. vom 4. Juli 1991 (B.S. vom 11. September 1991)] |
Kapitel III - Analyse der Proben | Kapitel III - Analyse der Proben |
Art. 8 - § 1 - Der Laborleiter beziehungsweise sein Beauftragter lässt | Art. 8 - § 1 - Der Laborleiter beziehungsweise sein Beauftragter lässt |
die Laborprobe unverzüglich analysieren, wobei er den als dringend | die Laborprobe unverzüglich analysieren, wobei er den als dringend |
angegebenen Proben Vorrang gibt. | angegebenen Proben Vorrang gibt. |
§ 2 - Wenn keine vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse | § 2 - Wenn keine vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse |
besteht, wird die Wahl der Methode dem Laborleiter überlassen. | besteht, wird die Wahl der Methode dem Laborleiter überlassen. |
§ 3 - Unmittelbar nach Ausführung der Analyse erstellt der Laborleiter | § 3 - Unmittelbar nach Ausführung der Analyse erstellt der Laborleiter |
beziehungsweise sein Beauftragter einen Analysebericht, in dem | beziehungsweise sein Beauftragter einen Analysebericht, in dem |
Folgendes vermerkt wird: | Folgendes vermerkt wird: |
1. Identifizierungsdaten des Labors und der Zulassung für Analysen, | 1. Identifizierungsdaten des Labors und der Zulassung für Analysen, |
2. Datum des Empfangs der Laborprobe, | 2. Datum des Empfangs der Laborprobe, |
3. Vermerke auf der Verpackung der Laborprobe beziehungsweise auf dem | 3. Vermerke auf der Verpackung der Laborprobe beziehungsweise auf dem |
daran befestigten Etikett, | daran befestigten Etikett, |
4. Art und Merkmale der Laborprobe, so wie sie erscheinen, und Zustand | 4. Art und Merkmale der Laborprobe, so wie sie erscheinen, und Zustand |
der Laborprobe bei ihrer Ankunft, | der Laborprobe bei ihrer Ankunft, |
5. Datum der Analyse, | 5. Datum der Analyse, |
6. Verfahren zur Analyse der Laborprobe, gegebenenfalls mit Verweis | 6. Verfahren zur Analyse der Laborprobe, gegebenenfalls mit Verweis |
auf die vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse, | auf die vorgeschriebene Referenzmethode für die Analyse, |
7. Ergebnisse der Analyse und, falls im Antrag auf Analyse verlangt, | 7. Ergebnisse der Analyse und, falls im Antrag auf Analyse verlangt, |
die aus diesen Ergebnissen hervorgehende Schlussfolgerung, | die aus diesen Ergebnissen hervorgehende Schlussfolgerung, |
8. Analysekosten, | 8. Analysekosten, |
9. Name und Unterschrift des Laborleiters. | 9. Name und Unterschrift des Laborleiters. |
§ 4 - Der Teil der Verpackung beziehungsweise das Etikett der | § 4 - Der Teil der Verpackung beziehungsweise das Etikett der |
Laborprobe, auf dem sich die verlangten Vermerke befinden, wird dem | Laborprobe, auf dem sich die verlangten Vermerke befinden, wird dem |
Analysebericht beigefügt. | Analysebericht beigefügt. |
§ 5 - Der Analysebericht und seine Anlagen werden dem eingreifenden | § 5 - Der Analysebericht und seine Anlagen werden dem eingreifenden |
Beamten übermittelt. | Beamten übermittelt. |
Art. 9 - § 1 - Nach Empfang des Analyseberichts erstellt der | Art. 9 - § 1 - Nach Empfang des Analyseberichts erstellt der |
eingreifende Beamte ein Protokoll über die von ihm festgestellten | eingreifende Beamte ein Protokoll über die von ihm festgestellten |
Verstöße, gegebenenfalls über den ihm entgegengebrachten Widerstand | Verstöße, gegebenenfalls über den ihm entgegengebrachten Widerstand |
und über alle Formalitäten, die er gegebenenfalls für die Entnahme und | und über alle Formalitäten, die er gegebenenfalls für die Entnahme und |
Übermittlung der Proben hat erfüllen müssen. | Übermittlung der Proben hat erfüllen müssen. |
§ 2 - Eine Kopie des Protokolls wird nach Feststellung des Verstoßes | § 2 - Eine Kopie des Protokolls wird nach Feststellung des Verstoßes |
gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen der Person, die Gegenstand | gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen der Person, die Gegenstand |
des Protokolls ist, übermittelt. | des Protokolls ist, übermittelt. |
Dieser Kopie wird eine Liste der Labore, die für Gegenanalysen | Dieser Kopie wird eine Liste der Labore, die für Gegenanalysen |
zugelassen sind, beigefügt, wenn gemäß Artikel 4 § 3 eine Laborprobe | zugelassen sind, beigefügt, wenn gemäß Artikel 4 § 3 eine Laborprobe |
der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt | der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellt |
worden ist. | worden ist. |
Als Feststellung des Verstoßes gilt die Kenntnisnahme des Ergebnisses | Als Feststellung des Verstoßes gilt die Kenntnisnahme des Ergebnisses |
der Analyse, aus dem hervorgeht, dass die Probe nicht den geltenden | der Analyse, aus dem hervorgeht, dass die Probe nicht den geltenden |
Verordnungsbestimmungen genügt. | Verordnungsbestimmungen genügt. |
Kapitel IV - Gegenanalyse der Proben | Kapitel IV - Gegenanalyse der Proben |
Art. 10 - Unter Androhung der Nichtigkeit muss eine Gegenanalyse der | Art. 10 - Unter Androhung der Nichtigkeit muss eine Gegenanalyse der |
der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellten | der strafrechtlich verantwortlichen Person zur Verfügung gestellten |
Laborprobe von einem Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist, | Laborprobe von einem Labor, das für Gegenanalysen zugelassen ist, |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 11 - Der Leiter des für die Gegenanalyse gewählten Labors | Art. 11 - Der Leiter des für die Gegenanalyse gewählten Labors |
beziehungsweise sein Beauftragter lässt die Probe unverzüglich nach | beziehungsweise sein Beauftragter lässt die Probe unverzüglich nach |
Empfang analysieren. | Empfang analysieren. |
Wenn eine Referenzmethode für die Analyse besteht, muss sie unter | Wenn eine Referenzmethode für die Analyse besteht, muss sie unter |
Androhung der Nichtigkeit bei der Gegenanalyse angewandt werden. | Androhung der Nichtigkeit bei der Gegenanalyse angewandt werden. |
Nach Abschluss der Analyse erstellt er einen Analysebericht. | Nach Abschluss der Analyse erstellt er einen Analysebericht. |
Dieser Analysebericht muss unter Androhung der Nichtigkeit die in | Dieser Analysebericht muss unter Androhung der Nichtigkeit die in |
Artikel 8 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 bestimmten Angaben enthalten. | Artikel 8 § 3 Nr. 1 bis 7 und 9 bestimmten Angaben enthalten. |
Kapitel V - Schlussbestimmungen | Kapitel V - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Wenn in Anwendung von Artikel 18 §§ 1 bis 4 des vorerwähnten | Art. 12 - Wenn in Anwendung von Artikel 18 §§ 1 bis 4 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 24. Januar 1977 oder von Artikel 503 Absatz 2 und 3 des | Gesetzes vom 24. Januar 1977 oder von Artikel 503 Absatz 2 und 3 des |
Strafgesetzbuches Lebensmittel oder andere Erzeugnisse unbrauchbar | Strafgesetzbuches Lebensmittel oder andere Erzeugnisse unbrauchbar |
gemacht, vernichtet, denaturiert oder einer Einrichtung für | gemacht, vernichtet, denaturiert oder einer Einrichtung für |
Sozialhilfe, die von einer untergeordneten Verwaltung abhängt, | Sozialhilfe, die von einer untergeordneten Verwaltung abhängt, |
übergeben werden, wird der Wert dieser Lebensmittel oder anderen | übergeben werden, wird der Wert dieser Lebensmittel oder anderen |
Erzeugnisse dem Eigentümer nicht erstattet, selbst im Fall einer | Erzeugnisse dem Eigentümer nicht erstattet, selbst im Fall einer |
Einstellung der Verfolgungen oder eines Freispruchs. | Einstellung der Verfolgungen oder eines Freispruchs. |
Eventuelle Kosten für die Unbrauchbarmachung, die Denaturierung oder | Eventuelle Kosten für die Unbrauchbarmachung, die Denaturierung oder |
den Transport gehen zu Lasten des Ministeriums der Volksgesundheit und | den Transport gehen zu Lasten des Ministeriums der Volksgesundheit und |
der Umwelt, außer im Fall einer Verurteilung, wo diese Kosten dem | der Umwelt, außer im Fall einer Verurteilung, wo diese Kosten dem |
Verurteilten als Gerichtskosten angerechnet werden. | Verurteilten als Gerichtskosten angerechnet werden. |
Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 13 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 14 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser | Art. 14 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser |
Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit | Staatssekretär für Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |