publié le 13 mars 2020
Arrêté royal relatif à la lutte contre l'influenza virus du type H3 chez les volailles. - Traduction allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
4 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la lutte contre l'influenza virus du type H3 chez les volailles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2019 relatif à la lutte contre l'influenza virus du type H3 chez les volailles (Moniteur belge du 11 juillet 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 4. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 6;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juni 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.
Juni 2019;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 1. Juli 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine weitere Verschleppung des Virus und somit größerer Schaden für den Sektor vermieden werden muss, ist es unerlässlich, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der Schlachtung von Tieren auf Anordnung, mit Entschädigung durch den Fonds;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.384/3 des Staatsrates vom 1. Juli 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund von Ausbrüchen der aviären Influenza seit dem 1. April 2019, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses amtlich anerkannt werden;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Juni 2019;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen: 1. des Königlichen Erlasses vom 5.Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza, 2. des Königlichen Erlasses vom 17.Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben.
Art. 2 - § 1 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen seit dem 1. April 2019 Influenza des Typs H3 nachgewiesen worden ist, müssen ihre infizierten Bestände binnen einundzwanzig Tagen nach dem Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten und anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 einhalten. § 2 - Verantwortliche von Geflügelbetrieben, in denen ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Influenza des Typs H3 nachgewiesen worden ist, müssen die infizierten Bestände binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten und, im Fall von mehr als vierzehn Tage alten symptomfreien Masthähnchen, binnen dreißig Tagen nach dem Datum der Anordnung zur Schlachtung seitens der Agentur schlachten, und anschließend eine hygienebedingte Leerzeit gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 einhalten.
Art. 3 - Tiere aus den mit Influenza des Typs H3 infizierten Betrieben müssen geschlachtet werden. Wenn die Tiere nicht schlachttauglich sind, müssen sie getötet und vernichtet werden.
Art. 4 - Die auf der Grundlage von Artikel 2 beschlossene Anordnung zur Schlachtung stellt ein schädigendes Ereignis dar, das Anspruch auf eine Entschädigung gibt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juli 2014). Diese Entschädigung erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und innerhalb der Grenzen des Beihilfesatzes, der durch die Regelung der staatlichen Beihilfen, die die Arbeitsweise des Zweigs "Geflügel" des Gesundheitsfonds regelt, festgelegt ist.
Art. 5 - Nummer 11 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht wird wie folgt ergänzt: "- niedrig pathogene Influenza, wenn die Normen von Artikel 3 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza überschritten werden." Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar.
Art. 7 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 4. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME