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Arrêté Royal du 04 juillet 2001
publié le 13 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 1994 sur le service général d'appui policier

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ministere de l'interieur
numac
2001000642
pub.
13/10/2001
prom.
04/07/2001
ELI
eli/arrete/2001/07/04/2001000642/moniteur
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4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 1994 sur le service général d'appui policier


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 1994 sur le service général d'appui policier, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 1994 sur le service général d'appui policier.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft, insbesondere der Artikel 5 und 6;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1980 über die finanziellen Rechte der Militärpersonen, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988, insbesondere des Artikels 189, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Februar 1959, 21. Mai 1970, 7. Oktober 1975, 22. September 1980, 12. März 1981, 26. November 1985, 25. November 1986, 16. Februar 1988 und 25.

Februar 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Februar 1967, 2. März 1989 und 20. Dezember 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991 und 3. März 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, insbesondere der Artikel 1 und 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft entsandt worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 1998;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere des Kapitels III;

Aufgrund der Stellungnahme des Konzertierungsrates der Gerichtspolizei vom 22. Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates der Gerichtspolizei vom 27. Oktober 1999; Aufgrund des Protokolls Nr. 7 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. November 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Gendarmerie akkreditierten Finanzinspektors vom 6. Mai 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des bei dem Minister der Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 6. Mai 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des bei dem Minister des Innern akkreditierten Finanzinspektors vom 10. Juli 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 21. Januar 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.

April 2000;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Einsetzung des künftigen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes auf den 1. Januar 2001 festgelegt ist und dass der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst demzufolge an diesem Datum verschwinden soll;

In der Erwägung, dass es im Übrigen angebracht wäre, vor diesem Datum der verordnungsrechtlichen Ungewissheit ein Ende zu setzen, die seit der Einsetzung dieses Dienstes in Bezug auf bestimmte Aspekte des statutarischen Standes der Personalmitglieder dieses Dienstes herrscht;

In der Erwägung, dass es demzufolge wichtig ist, den vorliegenden Text möglichst schnell zu veröffentlichen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, auf die der Gendarmerie und die der Gemeindepolizeikorps, die in Artikel 2 erwähnt sind, sofern die Unkosten, die sich aus ihrer Bestellung für den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst beziehungsweise ihrer Entsendung in diesen Dienst ergeben, für die Gesamtheit oder einen Teil der Periode, während deren die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf sie Anwendung finden, noch nicht Gegenstand einer Sonderregelung waren.

Art. 2 - § 1 - In den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - § 1 - Die Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und die der Gendarmerie, die für den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in diesen Dienst entsandt worden sind, können unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 2 und mit Ausnahme derjenigen, die als Verbindungsoffiziere oder als deren Beigeordnete ins Ausland gesandt werden, Anspruch auf die gleichen Erstattungen, Vergütungen und Zulagen erheben wie die, auf die sie aufgrund ihres Statuts bei Einstellung im Generalkommissariat der Gerichtspolizei beziehungsweise Entsendung dorthin Anspruch erheben können. § 2 - Die Personalmitglieder eines Gemeindepolizeikorps, die für den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in diesen Dienst entsandt worden sind, können unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 2 und mit Ausnahme derjenigen, die als Verbindungsoffiziere oder als deren Beigeordnete ins Ausland gesandt werden, Anspruch erheben auf: 1. die Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten, die im Königlichen Erlass vom 12.Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, erwähnt sind, 2. die Vergütung, die im Königlichen Erlass vom 26.Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Februar 1959, 21. Mai 1970, 7. Oktober 1975, 22. September 1980, 12. März 1981, 26. November 1985, 25. November 1986, 16. Februar 1988 und 25.

Februar 1996, erwähnt ist, und zwar gemäss den Gewährungsbedingungen und den Sätzen, die durch diese Vorschriften festgelegt sind. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, werden die Personalmitglieder eines Gemeindepolizeikorps, wenn sie den Dienstgrad eines Offiziers im Sinne von Artikel 1 Buchstabe C des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei innehaben, mit Gerichtsoffizieren gleichgestellt, und wenn sie den Dienstgrad eines Bediensteten, eines Inspektors, eines Feldhüters, eines Hauptfeldhüters oder eines Brigadekommissars im Sinne von Artikel 1 Buchstabe A und B und von Artikel 2 desselben Erlasses innehaben, mit Gerichtsbediensteten gleichgestellt.

Gemäss der in Absatz 1 erwähnten Gleichstellung und sofern sie vor dem 1. Januar 1999 für den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in diesen Dienst entsandt worden sind, beziehen sie die in § 1 des oben erwähnten Artikels festgelegten Beträge, wenn sie einem Polizeikorps der Region Brüssel-Hauptstadt angehören, und die in § 2 festgelegten Beträge, wenn sie einem anderen Korps angehören.Sofern sie nach dem 1. Januar 1999 für den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in diesen Dienst entsandt worden sind, beziehen sie die in § 1 des oben erwähnten Artikels vorgesehenen Beträge.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1994 wirksam.

Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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