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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/07/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 1994 sur le service général d'appui policier Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
4 JUILLET 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 4 JULI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot
l'arrêté royal du 11 juillet 1994 sur le service général d'appui wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene
policier politiesteundienst
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 9 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 1994 besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van
sur le service général d'appui policier, établi par le Service central 11 juli 1994 over de algemene politiesteundienst, opgemaakt door de
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 juillet 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2000 tot wijziging van
modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 1994 sur le service général het koninklijk besluit van 11 juli 1994 over de algemene
d'appui policier. politiesteundienst.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 4 juillet 2001. Gegeven te Brussel, 4 juli 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen
Polizeiunterstützungsdienst Polizeiunterstützungsdienst
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1919 zur Einführung von Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1919 zur Einführung von
Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft, Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft,
insbesondere der Artikel 5 und 6; insbesondere der Artikel 5 und 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1980 über die finanziellen Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1980 über die finanziellen
Rechte der Militärpersonen, insbesondere des Artikels 5; Rechte der Militärpersonen, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Juni 1988, insbesondere des Artikels 189, abgeändert Erlass vom 24. Juni 1988, insbesondere des Artikels 189, abgeändert
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung
einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der
Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Februar Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Februar
1959, 21. Mai 1970, 7. Oktober 1975, 22. September 1980, 12. März 1959, 21. Mai 1970, 7. Oktober 1975, 22. September 1980, 12. März
1981, 26. November 1985, 25. November 1986, 16. Februar 1988 und 25. 1981, 26. November 1985, 25. November 1986, 16. Februar 1988 und 25.
Februar 1996; Februar 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen
zugunsten des Personals der Ministerien, abgeändert durch die zugunsten des Personals der Ministerien, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 6. Februar 1967, 2. März 1989 und 20. Dezember Königlichen Erlasse vom 6. Februar 1967, 2. März 1989 und 20. Dezember
1991; 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung
der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei, insbesondere des der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei, insbesondere des
Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991 Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 1991
und 3. März 1995; und 3. März 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1991 über die Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1991 über die Gewährung
einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der
Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das
Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind,
insbesondere der Artikel 1 und 2; insbesondere der Artikel 1 und 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer
Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das
Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft
entsandt worden sind; entsandt worden sind;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den
allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, abgeändert durch den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Juni 1998; Königlichen Erlass vom 11. Juni 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 zur Gewährung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 zur Gewährung
bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete
bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere des Kapitels III; bei den Staatsanwaltschaften, insbesondere des Kapitels III;
Aufgrund der Stellungnahme des Konzertierungsrates der Gerichtspolizei Aufgrund der Stellungnahme des Konzertierungsrates der Gerichtspolizei
vom 22. Dezember 1999; vom 22. Dezember 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates der Gerichtspolizei vom Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates der Gerichtspolizei vom
27. Oktober 1999; 27. Oktober 1999;
Aufgrund des Protokolls Nr. 7 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 7 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 18. November 1999; Polizeidienste vom 18. November 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Gendarmerie akkreditierten Aufgrund der Stellungnahme des bei der Gendarmerie akkreditierten
Finanzinspektors vom 6. Mai 1998; Finanzinspektors vom 6. Mai 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des bei dem Minister der Justiz Aufgrund der Stellungnahme des bei dem Minister der Justiz
akkreditierten Finanzinspektors vom 6. Mai 1998; akkreditierten Finanzinspektors vom 6. Mai 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des bei dem Minister des Innern Aufgrund der Stellungnahme des bei dem Minister des Innern
akkreditierten Finanzinspektors vom 10. Juli 1998; akkreditierten Finanzinspektors vom 10. Juli 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 21. Januar 2000; Dienstes vom 21. Januar 2000;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
April 2000; April 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Einsetzung des künftigen, auf zwei Ebenen In der Erwägung, dass die Einsetzung des künftigen, auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes auf den 1. Januar 2001 strukturierten integrierten Polizeidienstes auf den 1. Januar 2001
festgelegt ist und dass der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst festgelegt ist und dass der allgemeine Polizeiunterstützungsdienst
demzufolge an diesem Datum verschwinden soll; demzufolge an diesem Datum verschwinden soll;
In der Erwägung, dass es im Übrigen angebracht wäre, vor diesem Datum In der Erwägung, dass es im Übrigen angebracht wäre, vor diesem Datum
der verordnungsrechtlichen Ungewissheit ein Ende zu setzen, die seit der verordnungsrechtlichen Ungewissheit ein Ende zu setzen, die seit
der Einsetzung dieses Dienstes in Bezug auf bestimmte Aspekte des der Einsetzung dieses Dienstes in Bezug auf bestimmte Aspekte des
statutarischen Standes der Personalmitglieder dieses Dienstes statutarischen Standes der Personalmitglieder dieses Dienstes
herrscht; herrscht;
In der Erwägung, dass es demzufolge wichtig ist, den vorliegenden Text In der Erwägung, dass es demzufolge wichtig ist, den vorliegenden Text
möglichst schnell zu veröffentlichen; möglichst schnell zu veröffentlichen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die
Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, auf Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, auf
die der Gendarmerie und die der Gemeindepolizeikorps, die in Artikel 2 die der Gendarmerie und die der Gemeindepolizeikorps, die in Artikel 2
erwähnt sind, sofern die Unkosten, die sich aus ihrer Bestellung für erwähnt sind, sofern die Unkosten, die sich aus ihrer Bestellung für
den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst beziehungsweise ihrer den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst beziehungsweise ihrer
Entsendung in diesen Dienst ergeben, für die Gesamtheit oder einen Entsendung in diesen Dienst ergeben, für die Gesamtheit oder einen
Teil der Periode, während deren die Bestimmungen des vorliegenden Teil der Periode, während deren die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses auf sie Anwendung finden, noch nicht Gegenstand einer Erlasses auf sie Anwendung finden, noch nicht Gegenstand einer
Sonderregelung waren. Sonderregelung waren.
Art. 2 - § 1 - In den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den Art. 2 - § 1 - In den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den
allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst wird ein Artikel 14bis mit allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst wird ein Artikel 14bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 14bis - § 1 - Die Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei « Art. 14bis - § 1 - Die Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei
der Staatsanwaltschaft und die der Gendarmerie, die für den der Staatsanwaltschaft und die der Gendarmerie, die für den
allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in
diesen Dienst entsandt worden sind, können unbeschadet der diesen Dienst entsandt worden sind, können unbeschadet der
Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 2 und mit Ausnahme derjenigen, Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 2 und mit Ausnahme derjenigen,
die als Verbindungsoffiziere oder als deren Beigeordnete ins Ausland die als Verbindungsoffiziere oder als deren Beigeordnete ins Ausland
gesandt werden, Anspruch auf die gleichen Erstattungen, Vergütungen gesandt werden, Anspruch auf die gleichen Erstattungen, Vergütungen
und Zulagen erheben wie die, auf die sie aufgrund ihres Statuts bei und Zulagen erheben wie die, auf die sie aufgrund ihres Statuts bei
Einstellung im Generalkommissariat der Gerichtspolizei beziehungsweise Einstellung im Generalkommissariat der Gerichtspolizei beziehungsweise
Entsendung dorthin Anspruch erheben können. Entsendung dorthin Anspruch erheben können.
§ 2 - Die Personalmitglieder eines Gemeindepolizeikorps, die für den § 2 - Die Personalmitglieder eines Gemeindepolizeikorps, die für den
allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in
diesen Dienst entsandt worden sind, können unbeschadet der diesen Dienst entsandt worden sind, können unbeschadet der
Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 2 und mit Ausnahme derjenigen, Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 2 und mit Ausnahme derjenigen,
die als Verbindungsoffiziere oder als deren Beigeordnete ins Ausland die als Verbindungsoffiziere oder als deren Beigeordnete ins Ausland
gesandt werden, Anspruch erheben auf: gesandt werden, Anspruch erheben auf:
1. die Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten, die im Königlichen 1. die Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten, die im Königlichen
Erlass vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erlass vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die
Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei
der Staatsanwaltschaft, die in das Generalkommissariat der der Staatsanwaltschaft, die in das Generalkommissariat der
Gerichtspolizei entsandt worden sind, erwähnt sind, Gerichtspolizei entsandt worden sind, erwähnt sind,
2. die Vergütung, die im Königlichen Erlass vom 26. Februar 1958 zur 2. die Vergütung, die im Königlichen Erlass vom 26. Februar 1958 zur
Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der
Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Februar Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Februar
1959, 21. Mai 1970, 7. Oktober 1975, 22. September 1980, 12. März 1959, 21. Mai 1970, 7. Oktober 1975, 22. September 1980, 12. März
1981, 26. November 1985, 25. November 1986, 16. Februar 1988 und 25. 1981, 26. November 1985, 25. November 1986, 16. Februar 1988 und 25.
Februar 1996, erwähnt ist, und zwar gemäss den Gewährungsbedingungen Februar 1996, erwähnt ist, und zwar gemäss den Gewährungsbedingungen
und den Sätzen, die durch diese Vorschriften festgelegt sind. und den Sätzen, die durch diese Vorschriften festgelegt sind.
§ 3 - Für die Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12.
Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der
Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei der
Staatsanwaltschaft, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei Staatsanwaltschaft, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei
entsandt worden sind, werden die Personalmitglieder eines entsandt worden sind, werden die Personalmitglieder eines
Gemeindepolizeikorps, wenn sie den Dienstgrad eines Offiziers im Sinne Gemeindepolizeikorps, wenn sie den Dienstgrad eines Offiziers im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe C des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober von Artikel 1 Buchstabe C des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober
1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei
innehaben, mit Gerichtsoffizieren gleichgestellt, und wenn sie den innehaben, mit Gerichtsoffizieren gleichgestellt, und wenn sie den
Dienstgrad eines Bediensteten, eines Inspektors, eines Feldhüters, Dienstgrad eines Bediensteten, eines Inspektors, eines Feldhüters,
eines Hauptfeldhüters oder eines Brigadekommissars im Sinne von eines Hauptfeldhüters oder eines Brigadekommissars im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe A und B und von Artikel 2 desselben Erlasses Artikel 1 Buchstabe A und B und von Artikel 2 desselben Erlasses
innehaben, mit Gerichtsbediensteten gleichgestellt. innehaben, mit Gerichtsbediensteten gleichgestellt.
Gemäss der in Absatz 1 erwähnten Gleichstellung und sofern sie vor dem Gemäss der in Absatz 1 erwähnten Gleichstellung und sofern sie vor dem
1. Januar 1999 für den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst 1. Januar 1999 für den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst
bestellt beziehungsweise in diesen Dienst entsandt worden sind, bestellt beziehungsweise in diesen Dienst entsandt worden sind,
beziehen sie die in § 1 des oben erwähnten Artikels festgelegten beziehen sie die in § 1 des oben erwähnten Artikels festgelegten
Beträge, wenn sie einem Polizeikorps der Region Brüssel-Hauptstadt Beträge, wenn sie einem Polizeikorps der Region Brüssel-Hauptstadt
angehören, und die in § 2 festgelegten Beträge, wenn sie einem anderen angehören, und die in § 2 festgelegten Beträge, wenn sie einem anderen
Korps angehören. Sofern sie nach dem 1. Januar 1999 für den Korps angehören. Sofern sie nach dem 1. Januar 1999 für den
allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst bestellt beziehungsweise in
diesen Dienst entsandt worden sind, beziehen sie die in § 1 des oben diesen Dienst entsandt worden sind, beziehen sie die in § 1 des oben
erwähnten Artikels vorgesehenen Beträge. erwähnten Artikels vorgesehenen Beträge.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1994 wirksam. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit 1. August 1994 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 juillet 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 juli 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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