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Arrêté Royal du 11 octobre 2001
publié le 22 décembre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité

source
ministere de l'interieur
numac
2001001014
pub.
22/12/2001
prom.
11/10/2001
ELI
eli/arrete/2001/10/11/2001001014/moniteur
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11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Juli 1985 über die Personalausweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Erlasses wird eine doppelte Zielsetzung verfolgt.

Im Rahmen der administrativen Vereinfachung und auf der Grundlage einer fünfzehnjährigen Erfahrung in der Verteilung der Personalausweise des Musters, das durch den Königlichen Erlass vom 29.

Juli 1985 festgelegt ist, besteht die erste Zielsetzung darin, die systematische Erneuerung der Personalausweise, die mit dem Ablauf einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren verbunden ist, für Personen ab fünfundsiebzig Jahren abzuschaffen.

Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 bestimmt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise für Belgier: « Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig.

Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig. » Es stellt sich heraus, dass die regelmässige Erneuerung der Personalausweise beträchtliche Schwierigkeiten für ältere Personen bereitet.

Es ist ebenfalls festzustellen, dass die meisten dieser Personen den Hauptwohnort seltener wechseln.

Daher scheint mir die systematische Nichterneuerung der Personalausweise für Personen ab fünfundsiebzig Jahren wünschenswert.

Jedoch können Personen ab fünfundsiebzig Jahren, die einen neuen Personalausweis wünschen, ihn immer erhalten, wenn sie dies beantragen.

Genauso bleiben Erneuerung und Ersetzung des Personalausweises für Personen ab fünfundsiebzig Jahren in den vorher vorgesehenen Fällen bestehen (Verlegung des Hauptwohnorts in eine andere Gemeinde, Verlust oder Vernichtung des Ausweises, erneute Eintragung nach Streichung wegen Wegzug ins Ausland, erneute Eintragung nach Streichung von Amts wegen, nicht mehr getreues Foto, Beschädigung des Ausweises, Namens- oder Vornamensänderung, Wahl einer anderen Sprache in einer Gemeinde, in der diese Wahl möglich ist).

Die zweite Zielsetzung dieses Erlassentwurfes ist gesetzgebungstechnischer Art.

Es geht darum, den Text von Artikel 3 § 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise, der dem Aufkleber auf der Rückseite des Ausweises gewidmet ist, gemäss den Änderungen anzupassen, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 1996 an der Anlage (Muster 3) zum vorerwähnten Erlass vom 29. Juli 1985 vorgenommen worden sind.

Die Vermerke des Aufklebers müssen hauptsächlich an Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Abänderung des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen angepasst werden, der bestimmt: « Unbeschadet der voranstehenden Bestimmung darf auf keinem Identitätsdokument, das auf der Grundlage einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern oder im Warteregister ausgestellt wird, eine Ehescheidung oder der Grund dafür vermerkt werden. » (1) Die Nummern 3 und 6 des Kommentars zu der Anlage (Muster 3) müssen ebenfalls abgeändert werden im Hinblick auf die Streichung des Vermerks « geschieden » beziehungsweise des Vermerks « Fahrverbot » (Vermerk, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein gestrichen worden ist).

Wegen der Anpassung der EDV-Programme, die für die Herstellung der Personalausweise erforderlich ist, wird der zukünftige Erlass am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Fussnoten (1) Belgisches Staatsblatt vom 11.Oktober 2000, offizielle deutsche Ubersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2000

4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Juli 1985 über die Personalausweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.

April 1986, und seiner Anlage (Muster 3), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die administrative Vereinfachung Personalausweise für Belgier ab fünfundsiebzig Jahren nicht mehr systematisch erneuert werden sollten;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.622/2 des Staatsrates vom 16. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 4 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise wird wie folgt ersetzt: « Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben: 1.laufende Nummer des Personalausweises, 2. vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in Kurzform angegeben ist, 3.- obligatorische Angabe « verheiratet » mit Name und Vornamen des Ehepartners, - fakultative Angabe « verwitwet » mit Name und Vornamen des verstorbenen Ehepartners, die nur auf schriftlichen Antrag des Inhabers des Personalausweises eingetragen wird, 4. Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat, 5.durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben.

Die Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der natürlichen Personen wird ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen, wenn der Inhaber dies schriftlich beantragt. » Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 wird wie folgt ergänzt: « Jedoch haben Personalausweise, die Bürgern ab fündundsiebzig Jahren ausgestellt werden, eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer, unter Vorbehalt der in Artikel 6 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Erneuerungsfälle oder der Ersetzungsfälle infolge der in Artikel 6 § 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ablauffälle. » Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « 7. wenn der Inhaber, der mindestens fündundsiebzig Jahre alt ist, dies beantragt. » Art. 4 - Der Kommentar zu der Anlage (Muster 3), die dem Königlichen Erlass vom 29. Juli 1985 beigefügt ist, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 des Kommentars muss der Vermerk « geschieden » gestrichen werden. 2. In Nr.6 des Kommentars muss der Vermerk « Fahrverbot » gestrichen werden. 3. Absatz 3 der Fussnote (1), der dem Scheidungsfall gewidmet ist, muss gestrichen werden.4. Fussnote (2) wird nicht nur mit Nr.7 des Kommentars (Erkennungsnummer des Nationalregisters), sondern auch mit den Nummern 3 und 4 (Witwenschaft und Identität des verstorbenen Ehepartners) verknüpft.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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