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Arrêté Royal du 04 avril 2014
publié le 04 mars 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2016014078
pub.
04/03/2016
prom.
04/04/2014
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eli/arrete/2014/04/04/2016014078/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


4 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 23 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.140/4 des Staatsrates vom 20. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 23sexies des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Kfz-Sachverständige im Sinne des Gesetzes vom 15.Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige, oder jeder befugte Bedienstete, der feststellt, dass ein Fahrzeug Beschädigungen oder einen Totalschaden, wie erwähnt in § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des vorliegenden Artikels, erlitten hat, ist verpflichtet, dies dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen mitzuteilen." 2. Punkt 1 von Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "1.Bei der in Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen technischen Kontrolle muss das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zuletzt ausgestellten Zulassungsbescheinigung und entweder dem entsprechenden Kennzeichen oder einem Handelskennzeichen und der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung oder mit einem anderen Kennzeichen, unter der Bedingung, dass der Inhaber dieses Kennzeichens ebenfalls als Inhaber auf dem Zulassungsantrag des vorgeführten Fahrzeugs und auf der entsprechenden Zulassungsbescheinigung angegeben ist, vorgefahren werden." Art. 2 - In Artikel 46 Paragraph 3 Nr. 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995 und den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 wird der Punkt b) wie folgt ersetzt: "b) Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten mittleren Vollverzögerungen betragen unter Nr. 1 1,3 m/sec², unter Nr. 2 1,2 m/sec²." Art. 3 - In Artikel 48 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Punkt Nr.3 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 2; 2. Punkt Nr.4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 3; 3. Punkt Nr.4 b) von Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "b) Die in Nummer 1 erwähnten, im Verhältnis zum Höchstgewicht ausgedrückten Werte der Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Kräfte werden auf 13 % herabgesetzt." Art. 4 - In Teil IV der Anlage 26 desselben Erlasses wird die Zeile Nr. 50 durch die in der Anlage des vorliegenden Königlichen Erlasses erwähnte Zeile ersetzt.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

ANLAGE zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Die Zeile 50 des Teils IV der Anlage 26 muss durch die folgende Zeile ersetzt werden :

50

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

X(2)

X(2)

X(2)

X(2)

X(2)

X(2)

X(2)

X(2)

X(2)

X(2)

B(4)

B(4)

B(4)

B(4)

B(4)

B(4)

B(4)

B(4)

B(4)

B(4)


Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 4. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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