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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/04/2014
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 4 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 4 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun
(Moniteur belge du 23 avril 2014). veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 23 april
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service 2014) Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 4. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1; Artikel 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
"Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014; "Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.140/4 des Staatsrates vom 20. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.140/4 des Staatsrates vom 20. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 23sexies des Königlichen Erlasses vom 15. März Artikel 1 - In Artikel 23sexies des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör, werden folgende Änderungen vorgenommen: ihr Sicherheitszubehör, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der Kfz-Sachverständige im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007 " § 3 - Der Kfz-Sachverständige im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007
zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und
zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige, oder jeder zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige, oder jeder
befugte Bedienstete, der feststellt, dass ein Fahrzeug Beschädigungen befugte Bedienstete, der feststellt, dass ein Fahrzeug Beschädigungen
oder einen Totalschaden, wie erwähnt in § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des oder einen Totalschaden, wie erwähnt in § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des
vorliegenden Artikels, erlitten hat, ist verpflichtet, dies dem vorliegenden Artikels, erlitten hat, ist verpflichtet, dies dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen
mitzuteilen." mitzuteilen."
2. Punkt 1 von Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Punkt 1 von Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
"1. Bei der in Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen "1. Bei der in Paragraph 1 Nr. 3 genannten nicht regelmäßigen
technischen Kontrolle muss das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug technischen Kontrolle muss das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug
zuletzt ausgestellten Zulassungsbescheinigung und entweder dem zuletzt ausgestellten Zulassungsbescheinigung und entweder dem
entsprechenden Kennzeichen oder einem Handelskennzeichen und der entsprechenden Kennzeichen oder einem Handelskennzeichen und der
dazugehörigen Zulassungsbescheinigung oder mit einem anderen dazugehörigen Zulassungsbescheinigung oder mit einem anderen
Kennzeichen, unter der Bedingung, dass der Inhaber dieses Kennzeichens Kennzeichen, unter der Bedingung, dass der Inhaber dieses Kennzeichens
ebenfalls als Inhaber auf dem Zulassungsantrag des vorgeführten ebenfalls als Inhaber auf dem Zulassungsantrag des vorgeführten
Fahrzeugs und auf der entsprechenden Zulassungsbescheinigung angegeben Fahrzeugs und auf der entsprechenden Zulassungsbescheinigung angegeben
ist, vorgefahren werden." ist, vorgefahren werden."
Art. 2 - In Artikel 46 Paragraph 3 Nr. 3 desselben Erlasses, ersetzt Art. 2 - In Artikel 46 Paragraph 3 Nr. 3 desselben Erlasses, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995 und den Königlichen durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995 und den Königlichen
Erlass vom 18. Oktober 2013 wird der Punkt b) wie folgt ersetzt: Erlass vom 18. Oktober 2013 wird der Punkt b) wie folgt ersetzt:
"b) Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten mittleren Vollverzögerungen "b) Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten mittleren Vollverzögerungen
betragen unter Nr. 1 1,3 m/sec², unter Nr. 2 1,2 m/sec²." betragen unter Nr. 1 1,3 m/sec², unter Nr. 2 1,2 m/sec²."
Art. 3 - In Artikel 48 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 48 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Punkt Nr. 3 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 2; 1. Punkt Nr. 3 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 2;
2. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 3; 2. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 3;
3. Punkt Nr. 4 b) von Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Punkt Nr. 4 b) von Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
"b) Die in Nummer 1 erwähnten, im Verhältnis zum Höchstgewicht "b) Die in Nummer 1 erwähnten, im Verhältnis zum Höchstgewicht
ausgedrückten Werte der Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgedrückten Werte der Summe der am Umfang der gebremsten Räder
ausgeübten Kräfte werden auf 13 % herabgesetzt." ausgeübten Kräfte werden auf 13 % herabgesetzt."
Art. 4 - In Teil IV der Anlage 26 desselben Erlasses wird die Zeile Art. 4 - In Teil IV der Anlage 26 desselben Erlasses wird die Zeile
Nr. 50 durch die in der Anlage des vorliegenden Königlichen Erlasses Nr. 50 durch die in der Anlage des vorliegenden Königlichen Erlasses
erwähnte Zeile ersetzt. erwähnte Zeile ersetzt.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Folgemonats
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
ANLAGE zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014 zur Abänderung des ANLAGE zum Königlichen Erlass vom 4. April 2014 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
Die Zeile 50 des Teils IV der Anlage 26 muss durch die folgende Zeile Die Zeile 50 des Teils IV der Anlage 26 muss durch die folgende Zeile
ersetzt werden : ersetzt werden :
50 50
Verbindungseinrichtungen Verbindungseinrichtungen
94/20/EG 94/20/EG
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
X(2) X(2)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
B(4) B(4)
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 4. April 2014 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 4. April 2014 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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