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Arrêté Royal du 04 août 2014
publié le 13 novembre 2015

Arrêté royal déterminant les modalités d'exercice par la province de missions au profit de la zone de secours et modifiant divers arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000652
pub.
13/11/2015
prom.
04/08/2014
ELI
eli/arrete/2014/08/04/2015000652/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 AOUT 2014. - Arrêté royal déterminant les modalités d'exercice par la province de missions au profit de la zone de secours et modifiant divers arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 source service public federal interieur Loi relative à la sécurité civile fermer relative à la sécurité civile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 août 2014 déterminant les modalités d'exercice par la province de missions au profit de la zone de secours et modifiant divers arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 source service public federal interieur Loi relative à la sécurité civile fermer relative à la sécurité civile (Moniteur belge du 20 octobre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Modalitäten der Ausführung von Aufträgen durch die Provinz zugunsten der Hilfeleistungszone und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 21/1 und 224 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2013 über die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Zonenratsmitglied im Rat der Hilfeleistungszone verfügt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Risikoanalyse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 4/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2014 über die Bedingungen, unter denen ein Zonenratsmitglied einer Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen kann;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. März 2014 über den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. April 2014;

Aufgrund des Gutachtens 56.217/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 15.Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "Zone": die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. "Partnerschaftsabkommen": das Partnerschaftsabkommen zwischen der Zone und der Provinz, erwähnt in Artikel 21/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007.

KAPITEL II - Modalitäten der Ausführung von Aufträgen durch die Provinz zugunsten der Hilfeleistungszone Art. 2 - Das Partnerschaftsabkommen hat eine Dauer von höchstens sechs Jahren, die erneuert werden kann.

Art. 3 - Im Partnerschaftsabkommen wird angegeben, welche Aufträge gratis und welche gegen Bezahlung ausgeführt werden.

Art. 4 - Im Partnerschaftsabkommen werden die mit seiner Ausführung einhergehenden Rechte und Pflichten der Zone und der Provinz aufgezählt.

KAPITEL III - Abänderungsbestimmungen Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2013 über die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Zonenratsmitglied im Rat der Hilfeleistungszone verfügt, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. der vorliegende Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem Artikel 51 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." Art. 6 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung des Inhalts und der Mindestbedingungen für die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte Risikoanalyse wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. der vorliegende Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 4/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. der vorliegende Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." Art. 8 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 2014 über die Bedingungen, unter denen ein Zonenratsmitglied einer Hilfeleistungszone, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine wahrnehmen kann, sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen kann, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. Artikel 32 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. der vorliegende Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. März 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." Art. 9 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Bedingungen erfüllt sind," werden durch die Wörter "am 1. Januar 2015" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 109 bis 112 und 114 bis 116 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 und die Artikel 7 bis 13 des vorliegenden Erlasses für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 109 bis 112 und 114 bis 116 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und die Artikel 7 bis 13 des vorliegenden Erlasses für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." Art. 10 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 28. März 2014 über den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. der vorliegende Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten." KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - § 1 - Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und §§ 2 und 3, 7 bis 10, 16, 18 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 50, 52 bis 67 Absatz 1 Nr.1 bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 bis 105, 107 bis 108, 117 bis 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, 177/1, 180 bis 200, 202 bis 205, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 2. der vorliegende Erlass. In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und §§ 2 und 3, 7 bis 10, 16, 18 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 50, 52 bis 67 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 bis 105, 107 bis 108, 117 bis 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, 177/1, 180 bis 200, 202 bis 205, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 2 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem die Artikel 3, 4, 6 § 1 Absatz 1 und §§ 2 und 3, 7 bis 10, 16, 18 bis 20, 21/1 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 50, 52 bis 67 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 und 3, 72, 100 bis 105, 107 bis 108, 117 bis 118, 120 bis 155, 167, 175 bis 176, 177/1, 180 bis 200, 202 bis 205, 209, 218 bis 219/1, 222 bis 223 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass für die vorläufigen Zonen in dem in Absatz 2 erwähnten Fall in Kraft treten. § 2 - Artikel 71 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 tritt am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET

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