publié le 13 décembre 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles
3 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 3 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 22. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, und 5 und des Artikels 23 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, und 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2001, 28. August 2002, 19. Januar 2005 und 31.August 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 4. November 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.685/1 vom 19. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 4bis des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz darf ein Bauherr, der Arbeitgeber ist, die Verpflichtung des mit der Planung beauftragten Bauleiters übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr alle im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen des mit der Planung beauftragten Bauleiters. » Art. 2 - In Artikel 4decies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Abweichung von § 1 und § 2 darf ein Bauherr, der Arbeitgeber ist, die Verpflichtung des mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters beziehungsweise des oder der mit der Ausführung beauftragten Bauleiter übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr alle im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen dieses oder dieser Bauleiter. » Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « jederzeit » wird gestrichen.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.4 - In Abschnitt IV Unterabschnitt III desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36bis - Für Bauwerke oder Gruppen von Bauwerken, auf die die Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden oder finden können, werden die Akten für spätere Arbeiten, die vom Ausführungskoordinator nach dem 30. April 2006 übermittelt werden, von Letzterem in einen Teil, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in Zwangsmiteigentum bezieht, und Teile, die sich auf die privaten Teile dieser Bauwerke beziehen, untergliedert.
Jeder Teil der Akte für spätere Arbeiten, der sich auf einen privaten Teil bezieht, umfasst nicht nur die Informationen über den betroffenen privaten Teil, sondern auch die Informationen über die Elemente, die andere private Teile bedienen oder zu den Teilen in Zwangsmiteigentum gehören, wenn diese Informationen im Falle von Arbeiten im betroffenen privaten Teil unerlässlich sind, damit die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Benutzer der privaten Teile nicht gefährdet wird, und zwar insbesondere die Lage von in den Mauern eingebauten Leitungen und Schächten oder den tragenden Charakter eines Trägers oder einer Mauer. » Art. 5 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « In den Fällen einer vollständigen oder teilweisen Abtretung eines Bauwerks zu einem Zeitpunkt, zu dem die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle für dieses Bauwerk noch nicht abgeschlossen ist, wird im Akt zur Bestätigung der Abtretung vermerkt, dass die Person, die das Bauwerk abtritt, sich verpflichtet, dem neuen Eigentümer die Akte für spätere Arbeiten zu übergeben, sobald die vorläufige Abnahme oder in deren Ermangelung die Abnahme des Bauwerks stattgefunden hat. » Art. 6 - In Abschnitt VI Unterabschnitt III desselben Erlasses wird ein Artikel 49bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In den Fällen von Bauwerken oder Gruppen von Bauwerken, auf die die Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden, können die Miteigentümer in ihrer Eigenschaft als eventuelle zukünftige Bauherren ihre Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den Teil der Akte für spätere Arbeiten, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in Zwangsmiteigentum bezieht, dem Hausverwalter anvertrauen.
Der diesbezügliche Beschluss wird in das in Artikel 577-4 § 1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Statut aufgenommen, wenn das Statut zum ersten Mal nach dem 30. April 2006 festgelegt wird.
Ist das Statut vor oder an diesem Datum festgelegt worden, wird der Beschluss im Protokoll der Generalversammlung der Miteigentümervereinigung festgehalten und später anlässlich der nächstfolgenden Statutänderung aus einem anderen Grund in das Statut übertragen.
Bei Anwendung von Absatz 1 befindet sich die Akte für spätere Arbeiten im Büro des Hausverwalters der Miteigentümervereinigung, wo sie kostenlos von jedem Interessehabenden eingesehen werden kann, und ist die Verpflichtung zur Übergabe der Akte zwischen den aufeinander folgenden Eigentümern im Falle einer teilweisen Abtretung des Bauwerks auf die Teile dieser Akte beschränkt, die sich auf die abgetretenen privaten Teile beziehen. » Art. 7 - In Artikel 53 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter « 7.
August 1995 » durch die Wörter « 13. Juni 2005 » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 65 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gehört, legt das Zertifizierungsschema fest. » Art. 9 - In Artikel 65ter § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, werden zwischen den Wörtern « Unterabschnitt I » und dem Wort « genügen » die Wörter «, mit Ausnahme der Zertifizierung, » eingefügt.
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL