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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/10/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 2006 modifiant l'arrêté Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 maart 2006 tot
royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende
mobiles de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 22 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 besluit van 22 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van
concernant les chantiers temporaires ou mobiles, établi par le Service 25 januari 2001 betreffende de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen,
central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 2006 vertaling van het koninklijk besluit van 22 maart 2006 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de
temporaires ou mobiles. tijdelijke of mobiele bouwplaatsen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 octobre 2006. Gegeven te Brussel, 3 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
22. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustellen ortsveränderlichen Baustellen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 19 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, abgeändert durch das Artikels 19 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 4, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, und 5 und des Artikels 23 Absatz Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, und 5 und des Artikels 23 Absatz
1 Nr. 1, 2, 4, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 1 Nr. 1, 2, 4, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember
2004, und 5; 2004, und 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, abgeändert zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2001, 28. August 2002, durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2001, 28. August 2002,
19. Januar 2005 und 31. August 2005; 19. Januar 2005 und 31. August 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 4. November 2005; Schutz am Arbeitsplatz vom 4. November 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2005;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.685/1 vom 19. Januar Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.685/1 vom 19. Januar
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 4bis des Königlichen Erlasses vom 25. Januar Artikel 1 - In Artikel 4bis des Königlichen Erlasses vom 25. Januar
2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
« In Abweichung vom vorhergehenden Absatz darf ein Bauherr, der « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz darf ein Bauherr, der
Arbeitgeber ist, die Verpflichtung des mit der Planung beauftragten Arbeitgeber ist, die Verpflichtung des mit der Planung beauftragten
Bauleiters übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr alle im Bauleiters übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr alle im
vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen des mit der vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen des mit der
Planung beauftragten Bauleiters. » Planung beauftragten Bauleiters. »
Art. 2 - In Artikel 4decies desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - In Artikel 4decies desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird ein Paragraph 2bis mit Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird ein Paragraph 2bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« In Abweichung von § 1 und § 2 darf ein Bauherr, der Arbeitgeber ist, « In Abweichung von § 1 und § 2 darf ein Bauherr, der Arbeitgeber ist,
die Verpflichtung des mit der Überwachung der Ausführung beauftragten die Verpflichtung des mit der Überwachung der Ausführung beauftragten
Bauleiters beziehungsweise des oder der mit der Ausführung Bauleiters beziehungsweise des oder der mit der Ausführung
beauftragten Bauleiter übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr beauftragten Bauleiter übernehmen. In diesem Fall erfüllt der Bauherr
alle im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen dieses alle im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Verpflichtungen dieses
oder dieser Bauleiter. » oder dieser Bauleiter. »
Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Das Wort « jederzeit » wird gestrichen. 1. Das Wort « jederzeit » wird gestrichen.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 4 - In Abschnitt IV Unterabschnitt III desselben Erlasses, Art. 4 - In Abschnitt IV Unterabschnitt III desselben Erlasses,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird ein abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird ein
Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 36bis - Für Bauwerke oder Gruppen von Bauwerken, auf die die « Art. 36bis - Für Bauwerke oder Gruppen von Bauwerken, auf die die
Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden oder finden Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden oder finden
können, werden die Akten für spätere Arbeiten, die vom können, werden die Akten für spätere Arbeiten, die vom
Ausführungskoordinator nach dem 30. April 2006 übermittelt werden, von Ausführungskoordinator nach dem 30. April 2006 übermittelt werden, von
Letzterem in einen Teil, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in Letzterem in einen Teil, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in
Zwangsmiteigentum bezieht, und Teile, die sich auf die privaten Teile Zwangsmiteigentum bezieht, und Teile, die sich auf die privaten Teile
dieser Bauwerke beziehen, untergliedert. dieser Bauwerke beziehen, untergliedert.
Jeder Teil der Akte für spätere Arbeiten, der sich auf einen privaten Jeder Teil der Akte für spätere Arbeiten, der sich auf einen privaten
Teil bezieht, umfasst nicht nur die Informationen über den betroffenen Teil bezieht, umfasst nicht nur die Informationen über den betroffenen
privaten Teil, sondern auch die Informationen über die Elemente, die privaten Teil, sondern auch die Informationen über die Elemente, die
andere private Teile bedienen oder zu den Teilen in Zwangsmiteigentum andere private Teile bedienen oder zu den Teilen in Zwangsmiteigentum
gehören, wenn diese Informationen im Falle von Arbeiten im betroffenen gehören, wenn diese Informationen im Falle von Arbeiten im betroffenen
privaten Teil unerlässlich sind, damit die Sicherheit, die Gesundheit privaten Teil unerlässlich sind, damit die Sicherheit, die Gesundheit
oder das Wohlbefinden der Benutzer der privaten Teile nicht gefährdet oder das Wohlbefinden der Benutzer der privaten Teile nicht gefährdet
wird, und zwar insbesondere die Lage von in den Mauern eingebauten wird, und zwar insbesondere die Lage von in den Mauern eingebauten
Leitungen und Schächten oder den tragenden Charakter eines Trägers Leitungen und Schächten oder den tragenden Charakter eines Trägers
oder einer Mauer. » oder einer Mauer. »
Art. 5 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 2 und Art. 5 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 2 und
Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
« In den Fällen einer vollständigen oder teilweisen Abtretung eines « In den Fällen einer vollständigen oder teilweisen Abtretung eines
Bauwerks zu einem Zeitpunkt, zu dem die zeitlich begrenzte oder Bauwerks zu einem Zeitpunkt, zu dem die zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustelle für dieses Bauwerk noch nicht ortsveränderliche Baustelle für dieses Bauwerk noch nicht
abgeschlossen ist, wird im Akt zur Bestätigung der Abtretung vermerkt, abgeschlossen ist, wird im Akt zur Bestätigung der Abtretung vermerkt,
dass die Person, die das Bauwerk abtritt, sich verpflichtet, dem neuen dass die Person, die das Bauwerk abtritt, sich verpflichtet, dem neuen
Eigentümer die Akte für spätere Arbeiten zu übergeben, sobald die Eigentümer die Akte für spätere Arbeiten zu übergeben, sobald die
vorläufige Abnahme oder in deren Ermangelung die Abnahme des Bauwerks vorläufige Abnahme oder in deren Ermangelung die Abnahme des Bauwerks
stattgefunden hat. » stattgefunden hat. »
Art. 6 - In Abschnitt VI Unterabschnitt III desselben Erlasses wird Art. 6 - In Abschnitt VI Unterabschnitt III desselben Erlasses wird
ein Artikel 49bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 49bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« In den Fällen von Bauwerken oder Gruppen von Bauwerken, auf die die « In den Fällen von Bauwerken oder Gruppen von Bauwerken, auf die die
Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden, können die Grundsätze über das Zwangsmiteigentum Anwendung finden, können die
Miteigentümer in ihrer Eigenschaft als eventuelle zukünftige Bauherren Miteigentümer in ihrer Eigenschaft als eventuelle zukünftige Bauherren
ihre Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den Teil der Akte für ihre Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den Teil der Akte für
spätere Arbeiten, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in spätere Arbeiten, der sich auf die Teile dieser Bauwerke in
Zwangsmiteigentum bezieht, dem Hausverwalter anvertrauen. Zwangsmiteigentum bezieht, dem Hausverwalter anvertrauen.
Der diesbezügliche Beschluss wird in das in Artikel 577-4 § 1 des Der diesbezügliche Beschluss wird in das in Artikel 577-4 § 1 des
Zivilgesetzbuches erwähnte Statut aufgenommen, wenn das Statut zum Zivilgesetzbuches erwähnte Statut aufgenommen, wenn das Statut zum
ersten Mal nach dem 30. April 2006 festgelegt wird. ersten Mal nach dem 30. April 2006 festgelegt wird.
Ist das Statut vor oder an diesem Datum festgelegt worden, wird der Ist das Statut vor oder an diesem Datum festgelegt worden, wird der
Beschluss im Protokoll der Generalversammlung der Beschluss im Protokoll der Generalversammlung der
Miteigentümervereinigung festgehalten und später anlässlich der Miteigentümervereinigung festgehalten und später anlässlich der
nächstfolgenden Statutänderung aus einem anderen Grund in das Statut nächstfolgenden Statutänderung aus einem anderen Grund in das Statut
übertragen. übertragen.
Bei Anwendung von Absatz 1 befindet sich die Akte für spätere Arbeiten Bei Anwendung von Absatz 1 befindet sich die Akte für spätere Arbeiten
im Büro des Hausverwalters der Miteigentümervereinigung, wo sie im Büro des Hausverwalters der Miteigentümervereinigung, wo sie
kostenlos von jedem Interessehabenden eingesehen werden kann, und ist kostenlos von jedem Interessehabenden eingesehen werden kann, und ist
die Verpflichtung zur Übergabe der Akte zwischen den aufeinander die Verpflichtung zur Übergabe der Akte zwischen den aufeinander
folgenden Eigentümern im Falle einer teilweisen Abtretung des Bauwerks folgenden Eigentümern im Falle einer teilweisen Abtretung des Bauwerks
auf die Teile dieser Akte beschränkt, die sich auf die abgetretenen auf die Teile dieser Akte beschränkt, die sich auf die abgetretenen
privaten Teile beziehen. » privaten Teile beziehen. »
Art. 7 - In Artikel 53 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter « 7. Art. 7 - In Artikel 53 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter « 7.
August 1995 » durch die Wörter « 13. Juni 2005 » ersetzt. August 1995 » durch die Wörter « 13. Juni 2005 » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 65 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 65 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird durch folgenden Absatz Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der « Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer gehört, legt das Zertifizierungsschema fest. » Arbeitnehmer gehört, legt das Zertifizierungsschema fest. »
Art. 9 - In Artikel 65ter § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 9 - In Artikel 65ter § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, werden zwischen den Wörtern « Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005, werden zwischen den Wörtern «
Unterabschnitt I » und dem Wort « genügen » die Wörter «, mit Ausnahme Unterabschnitt I » und dem Wort « genügen » die Wörter «, mit Ausnahme
der Zertifizierung, » eingefügt. der Zertifizierung, » eingefügt.
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 octobre 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 oktober 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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