publié le 01 octobre 2014
Arrêté royal relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
3 JUIN 2007. - Arrêté royal relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés (Moniteur belge du 29 juin 2007), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 18 août 2010 modifiant l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés (Moniteur belge du 31 août 2010); - l'arrêté royal du 14 mai 2012 relatif aux rétributions concernant l'identification et l'enregistrement des animaux (Moniteur belge du 7 juin 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen KAPITAL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Schafen und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende Tiere, einschließlich Tieren von Zwergrassen, 2. Hirschen: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in einer geografischen Einheit gezüchtet werden, 3.jungem Schlachttier: Schaf, Ziege oder Hirsch, der ungeachtet des Geschlechts dazu bestimmt ist, vor dem Alter von zwölf Monaten geschlachtet zu werden, 4. Bestand: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden.5. geografischer Einheit: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, Ziegen oder Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 6.Verantwortlichem: den Halter oder den Eigentümer, der die direkte Verwaltung und Aufsicht über den Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestand ausübt, 7. Handelsverkehr: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 8.Ausfuhr: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland, unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates durchquert wird oder nicht, 9. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Tiergesundheit gehören, 10.Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 11. Kontrollbedienstetem: die Person, die durch den Ministeriellen Erlass vom 18.Dezember 2002 zur Bestimmung der statutarischen Bediensteten und der Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Überwachung der Ausführung der Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, beauftragt sind, bestimmt worden ist, 12. Vereinigung: eine Vereinigung oder ein Verband von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, der beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen übertragen werden, 13. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren, 14.Identifikationsmittel: eine zugelassene Ohrmarke aus Kunststoff oder eine Ohrmarke beziehungsweise ein Bolus mit elektronischem Transponder, 15. Ohrmarke: das aus einem Plättchen mit Dornteil und einem Plättchen mit Lochteil bestehende Teil, das am Ohr angebracht werden muss, 16.Paar Ohrmarken: zwei Ohrmarken mit gleicher Nummer, 17. Bestandsohrmarke: eine Ohrmarke, die die Bestandsnummer und eine laufende Nummer trägt, 18.Kennzeichnung: die Anbringung beziehungsweise Einsetzung eines zugelassenen Identifikationsmittels.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, alle Schafe, Ziegen oder Hirsche seines Bestands, die nach dem 9. Juli 2005 geboren sind, zu identifizieren und zu registrieren. § 2 - Jedes Schaf und jede Ziege muss [...] im Alter von sechs Monaten und in jedem Fall vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier geboren wurde, identifiziert sein.
Jeder Hirsch muss vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier geboren wurde, identifiziert sein. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf nicht entwöhnte Schafe, Ziegen oder Hirsche, die höchstens sechs Monate alt sind und die im Rahmen der normalen Betriebsführung oder zur tierärztlichen Behandlung zusammen mit der Mutter transportiert worden sind. § 4 - Der Minister kann für die Identifizierung von Schafen, Ziegen oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen unterworfen sind, abweichende Modalitäten festlegen. [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 3 - § 1 - Die Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen darf nur anhand der zugelassenen Identifikationsmittel erfolgen.
Der Minister kann unter spezifischen und zeitlich begrenzten Umständen die Verwendung zusätzlicher Identifikationsmittel oder anderer Kennzeichnungen auferlegen. Der Minister kann für die (Zwerg)rassen, die er bestimmt, geeignete Identifikationsmittel vorsehen. § 2 - Der Verantwortliche beschafft sich Identifikationsmittel ausschließlich bei den Vereinigungen. § 3 - Die Identifikationsmittel werden dem registrierten Verantwortlichen pro Bestand zugeteilt. § 4 - Der Vorrat an zugelassenen Identifikationsmitteln muss in der geografischen Einheit aufbewahrt werden.
Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche, der die Haltung eines Bestands aufgibt, notifiziert dies der Vereinigung und schickt ihr die noch nicht angebrachten beziehungsweise eingesetzten Identifikationsmittel zurück. § 2 - Der Betreiber eines Schlachthofs oder Wildverarbeitungsbetriebs ist verpflichtet, die Identifikationsmittel der geschlachteten Schafe, Ziegen und Hirsche in versiegelten Behältern zu sammeln und deren Vernichtung sicherzustellen.
KAPITEL III - Identifizierung Abschnitt 1 - Identifizierung Art. 5 - § 1 - [Die Identifizierung von Hirschen erfolgt anhand eines Paares Identifikationsmittel nach Wahl gemäß dem Abschnitt A Nr. 1 bis 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.
Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG.] § 2 - [Gemäß Artikel 4 § 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 21/2004 darf für die Identifizierung junger Schlachttiere, die direkt vom Bestand, in dem sie geboren wurden, zu einem Schlachthof auf dem Staatsgebiet verbracht werden, eine einzige Bestandsohrmarke am linken Ohr benutzt werden.] § 3 - In Abweichung von § 1 können Hirsche, die ungeachtet ihres Alters im Bestand, in dem sie geboren wurden, geschlachtet werden, um sofort und direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu werden, vor Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am linken Ohr gekennzeichnet werden. § 4 - Die Daten in Zusammenhang mit der Identifizierung müssen binnen drei Tagen nach der Kennzeichnung in das in Kapitel IV erwähnte Bestandsregister eingetragen werden. [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010) ] Art. 6 - 7 - [...] [Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 8 - Ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges Schlachttier kann in dem Bestand, in dem es geboren wurde, noch jederzeit gemäß [Abschnitt A Nr. 1 bis 4 des Anhangs der vorerwähnten Verordnung 21/2004] gekennzeichnet werden.
Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung [...] wird die zuvor angebrachte Bestandsohrmarke auf solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann.
Diese Änderung der Kennzeichnung wird binnen drei Tagen zusammen mit der laufenden Nummer der Bestandsohrmarke und der Nummer des neu angebrachten Paares Ohrmarken im Bestandsregister vermerkt. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Abschnitt 2 - Identifikationsmittel: Muster, Zulassung und Bewertung Art. 9 - [Die Identifikationsmittel] müssen den in Anlage I festgelegten Bestimmungen entsprechen.
Der Minister lässt die Identifikationsmittel auf Vorschlag der Agentur zu. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 10 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung eines Identifikationsmittels wird per Einschreiben an die Agentur gerichtet.
Dieser Zulassungsantrag muss mindestens die in Anlage II aufgeführten Angaben enthalten.
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: 1. die für die Kennzeichnung zugelassenen Identifikationsmittel nur im Auftrag der Vereinigungen zu liefern, 2.pro Muster eines zugelassenen Identifikationsmittels ein Register der Lieferungen für Kennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl und der Seriennummern, zu führen. Er muss dieses Register auf einfaches Verlangen des Dienstes vorlegen können, 3. ein Register der Lieferungen von Identifikationsmitteln für Neukennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl und der Nummern, zu führen.Er muss dieses Register auf einfaches Verlangen des Dienstes vorlegen können, 4. eine kontinuierliche Lieferung binnen einer annehmbaren Frist zu gewährleisten, 5.eine konstante Qualität zu liefern, die der Zulassung entspricht. § 2 - Jede Änderung der Merkmale des Identifikationsmittels in Bezug auf die gemäß Anlage II eingereichte Akte muss der Vereinigung vor der Lieferung vom Hersteller mitgeteilt werden.
Art. 11 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifikationsmittels nach Stellungnahme der Agentur entziehen, wenn: 1. der Hersteller oder der Verkäufer die in Artikel 10 aufgeführten Bestimmungen nicht einhält, 2.die gelieferten Identifikationsmittel den in der Zulassung festgelegten Merkmalen nicht oder nicht mehr entsprechen, 3. die Änderung der Merkmale des zugelassenen Identifikationsmittels nicht gemeldet beziehungsweise validiert worden ist, 4.der Hersteller die Lieferung eines zugelassenen Musters eines Identifikationsmittels für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unterbricht.
Abschnitt 3 - Neukennzeichnung Art. 12 - Die Neukennzeichnung von [...] Schafen und Ziegen darf vom Verantwortlichen nur durchgeführt werden, wenn sie noch anhand eines Identifikationsmittels identifiziert sind. [Art. 12 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 13 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege [...] ein Identifikationsmittel verloren hat, bestellt der Verantwortliche bei der Vereinigung unverzüglich ein Identifikationsmittel [...], das die gleiche Nummer trägt und dem eine Neukennzeichnungsnummer zugeteilt wird. § 2 - Nach Empfang des bestellten Identifikationsmittels nimmt der Verantwortliche sofort die Neukennzeichnung des Schafs beziehungsweise der Ziege vor oder lässt die Neukennzeichnung von der Vereinigung vornehmen. § 3 - In Abweichung von § 2, wenn der Verantwortliche vorsieht, dass die Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten Identifikationsmittels nicht sofort nach der Lieferung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, der nicht mehr als zwei Monate nach der Lieferung liegen darf, erfolgen kann, wird bei Feststellung des Verlustes eine Bestandsohrmarke am Ohr ohne Ohrmarke angebracht. Im Bestandsregister wird die laufende Nummer der Bestandsohrmarke beim betreffenden Schaf beziehungsweise bei der betreffenden Ziege eingetragen.
Zum Zeitpunkt der Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten Identifikationsmittels wird die zuvor angebrachte Bestandsohrmarke auf solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann. [Art. 13 § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 § 1, wenn ein Schaf oder eine Ziege, die dazu bestimmt ist, direkt zu einem Schlachthof auf dem Staatsgebiet verbracht zu werden, das Identifikationsmittel verloren hat, bringt der Verantwortliche vor dem Abgang eine Bestandsohrmarke am Ohr ohne Ohrmarke an.
Art. 15 - Wenn ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges Schlachttier die Bestandsohrmarke verloren hat, nimmt der Verantwortliche die Neukennzeichnung anhand der nächstfolgenden Bestandsohrmarke vor, die in der geografischen Einheit verfügbar ist.
Art. 16 - § 1 - Wenn ein lebender Hirsch, der einen Bestand verlässt, zum Zeitpunkt der Verbringung eine oder beide Ohrmarken verloren hat, nimmt der Verantwortliche für den Hirsch eine Neukennzeichnung anhand des nächstfolgenden Paares Ohrmarken vor, das in der geografischen Einheit verfügbar ist. Die eventuell noch vorhandene Ohrmarke wird auf solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann.
Im Bestandsregister werden diese Neukennzeichnung und der Zusammenhang zwischen der vorherigen Ohrmarke und den neuen Ohrmarken binnen drei Tagen eingetragen. § 2 - Hirsche, die beide Ohrmarken verloren haben, jedoch vor Verlassen des Bestands geschlachtet werden, um sofort und direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu werden, dürfen vor Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am linken Ohr neu gekennzeichnet werden.
Diese besondere Neukennzeichnung und die Bestimmung müssen in dem in Artikel 21 erwähnten Begleitdokument und im Bestandsregister vermerkt werden.
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 15 und 16 finden auch Anwendung in den Fällen, wo ein Identifikationsmittel unlesbar geworden ist.
Art. 18 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege beide Identifikationsmittel verloren hat oder wenn beide Identifikationsmittel unlesbar geworden sind, benachrichtigt der Verantwortliche unverzüglich den Kontrollbediensteten und die Vereinigung.
In Erwartung ihres Eingreifens müssen die Tiere unverzüglich aufgestallt werden. § 2 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege nicht identifizierbar ist, lässt der Kontrollbedienstete sie auf Kosten des Verantwortlichen im Hinblick auf ihre Vernichtung töten. § 3 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege identifizierbar ist, muss der Verantwortliche binnen zwei Werktagen nach der in § 1 erwähnten Feststellung auf eigene Kosten die Mittel zum Nachweis der Identität des Tieres liefern. Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht werden: - durch einen Bezug zu einer Tätowierung, - durch einen genetischen Fingerabdruck, - durch einen Abstammungsvergleich.
In Erwartung des Nachweises der Identität kennzeichnet der Kontrollbedienstete das Tier vorübergehend selbst mit einer Ohrmarke oder lässt er dies von der Vereinigung vornehmen. § 4 - Wenn der Nachweis der Identität des Schafs beziehungsweise der Ziege erbracht ist, erlaubt der Kontrollbedienstete der Vereinigung, die Neukennzeichnung so schnell wie möglich anhand des gleichen Identifikationsmittels, der gleichen Identifikationsnummer und einer Neukennzeichnungsnummer vorzunehmen.
KAPITEL IV - Registrierung Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands registrieren zu lassen. § 2 - Als Nachweis für die Registrierung erhält der Verantwortliche von der Vereinigung ein Dokument "BESTANDSBLATT", in dem die zugeteilte Bestandsnummer und die registrierten Daten vermerkt sind.
Er bewahrt dieses Dokument in seinem Bestandsregister auf. § 3 - Der Verantwortliche kann jede Änderung anhand des Bestandsblatts mitteilen. Die Vereinigung stellt ein aktualisiertes Dokument "BESTANDSBLATT" aus.
Art. 20 - § 1 - Jeder Verantwortliche, der Schafe, Ziegen oder Hirsche hält, führt ein Register seines Bestands auf Papier oder in elektronischer Form.
Der Minister bestimmt das Muster und den Inhalt des Registers und die Modalitäten seiner Führung.
Folgende Ereignisse sind binnen drei Tagen nach ihrem Eintritt in das Bestandsregister einzutragen: 1. jede Kennzeichnung von Tieren gemäß Artikel 5 § 4, 2.jeder Tod, Zu- und Abgang von Schafen, Ziegen oder Hirschen, 3. die Daten in Bezug auf die Neukennzeichnung gemäß den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3, 4.die Daten in Bezug auf die Zählung gemäß den Bestimmungen von Kapitel V. § 2 - Der Verantwortliche muss jederzeit in der Lage sein, für jedes Schaf, jede Ziege oder jeden Hirsch, den er in seinem Bestand hält oder gehalten hat, Folgendes anzugeben: 1. Herkunft und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere, 2.Übernehmer und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere.
Der Verantwortliche muss das Bestandsregister während mindestens fünf Jahren in der geografischen Einheit aufbewahren. Er ist verpflichtet, das Register auf Verlangen der Agentur vorzulegen oder auszudrucken. § 3 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die zum selben Bestand gehören, stehen pro Tierart unter der Aufsicht eines einzigen Verantwortlichen und werden pro Tierart in dasselbe Bestandsregister eingetragen.
Art. 21 - § 1 - Schafe, Ziegen und Hirsche müssen während einer Verbringung von einem Bestand zu einem anderen Bestand, einem Schlachthof, einer Sammelstelle oder den Betriebsräumen eines Händlers mit einem Begleitdokument versehen sein.
Der Minister legt das Muster und den Inhalt des Begleitdokuments, die Modalitäten für seine Benutzung und die Weise der Übermittlung seiner Daten an die Vereinigung fest. § 2 - Der verantwortliche Überlassende und der verantwortliche Übernehmer bewahren jeweils eine Kopie des Begleitdokuments während mindestens fünf Jahren nach dem Datum der Erstellung dieses Dokuments in ihrem Bestandsregister auf.
Der Transporteur bewahrt eine Kopie der Begleitdokumente als Teil seines Transportregisters während mindestens fünf Jahren auf.
KAPITEL V - Zählung Art. 22 - Zwischen dem 15. und dem 31. Dezember eines jeden Jahres muss der Verantwortliche eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands die von der Agentur verlangten Gesamtzahlen dieser Tiere pro Tierart zählen.
Der Verantwortliche trägt die Daten der Zählung in das Bestandsregister ein.
Das Ergebnis der Zählung muss der Vereinigung zudem vor dem 15. Januar des folgenden Jahres übermittelt werden.
KAPITEL VI - Einfuhr - Handelsverkehr Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von Schafen oder Ziegen aus Drittländern in seinen Bestand, gemäß dem Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, die Übereinstimmung der Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Schafen, Ziegen oder Hirschen. § 2 - Der Verantwortliche stellt binnen drei Werktagen nach dem Tag der Aufnahme in seinen Bestand einen Antrag bei der Vereinigung, damit diese die eingeführten Tiere kennzeichnen kommt.
Die aufgenommenen Schafe beziehungsweise Ziegen müssen in der geografischen Einheit bleiben, bis die Kennzeichnung erfolgt ist.
Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergibt der Verantwortliche der Vereinigung die Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie davon genommen hat. Der Verantwortliche bewahrt diese Kopie während mindestens fünf Jahren im Bestandsregister auf, in das die Tiere eingetragen worden sind.
Der Verantwortliche vermerkt in seinem Bestandsregister für jedes eingeführte Tier, das aufgenommen worden ist, die individuelle Identifikationsnummer, unter der das Tier aufgenommen worden ist, das Herkunftsland, die neue Identifikationsnummer, die von der Vereinigung bei der Kennzeichnung in der geografischen Einheit zugeteilt worden ist, und die Rasse. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf Schlachttiere, die direkt zu einem Schlachthof verbracht werden, um dort binnen fünf Tagen geschlachtet zu werden.
Art. 24 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von Schafen oder Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinen Bestand, gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10 August 2005, sei es permanent oder vorübergehend, die Übereinstimmung der Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Tieren.
Schafe und Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat, die nach dem 9.
Juli 2005 geboren wurden, müssen die Identifikationsnummer des Herkunftsmitgliedstaats behalten. [...] § 2 - Der Verantwortliche registriert diese Tiere in seinem Bestandsregister gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV. Der Verantwortliche übermittelt der Vereinigung binnen drei Werktagen nach dem Tag nach dem Zugang der Schafe und Ziegen die Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie davon genommen hat. Er bewahrt diese Kopie während mindestens fünf Jahren im Bestandsregister auf, in das die Tiere eingetragen worden sind. [Art. 24 § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 25 - [Gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 2 und 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 21/2004 beruht die elektronische Kennzeichnung für Schafe und Ziegen, die nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen, auf freiwilliger Basis.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] KAPITEL VII - [...] [Kapitel VII mit Art. 26 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai 2012 (B.S. vom 7. Juni 2012)] Art. 26 - [...]] KAPITEL VIII - Verbotsbestimmungen Art. 27 - § 1 - [...] § 2 - Es ist verboten, bei Schafen, Ziegen und Hirschen Identifikationsmittel zu entfernen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn es sich um Handlungen handelt, die vom Verantwortlichen in den Fällen, die in den Artikeln [...] 8, 13 § 3 und 16 § 1 vorgesehen sind, vorgenommen werden. [Art. 27 § 1 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 28 - § 1 - Dem Verantwortlichen ist es verboten: 1. Dritten zugelassene Identifikationsmittel zu verkaufen oder abzutreten, 2.mit den Identifikationsmitteln eines Bestands Schafe, Ziegen und Hirsche eines anderen Bestands zu kennzeichnen, 3. Schafe, Ziegen und Hirsche, für die man verantwortlich ist, mit Identifikationsmitteln zu kennzeichnen, die einem Dritten zugeteilt worden sind, 4.zugelassene Identifikationsmittel zu versetzen, auszutauschen, zu verändern, unlesbar zu machen, zu fälschen oder nachzubilden. § 2 - Es ist verboten, das Bestandsregister oder die Begleitdokumente zu fälschen oder falsche Angaben darin zu vermerken.
KAPITEL IX - Kontrolle und Sanktionen Art. 29 - Der Kontrollbedienstete ordnet an, auf Kosten des Verantwortlichen die Schafe, Ziegen oder Hirsche im Hinblick auf ihre Vernichtung zu töten, wenn festgestellt worden ist, dass sie ausgetauschte und/oder gefälschte Identifikationsmittel tragen oder wenn festgestellt worden ist, dass die Schafe, Ziegen oder Hirsche keiner der in Artikel 5 und Artikel 20 § 1 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.
KAPITEL X - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 30 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 2.Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, 2. der Ministerielle Erlass vom 13.November 1996 zur Ausführung von Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen.
Art. 31 - Im Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen werden in Artikel 2 § 1 Buchstabe a) die Wörter "2. Juli 1996" durch die Wörter "3. Juni 2007" ersetzt.
KAPITEL XI - Übergangsbestimmungen Art. 32 - Bei Schafen, Ziegen und Hirschen, die vor dem 10. Juli 2005 geboren wurden und gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996 gekennzeichnet worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sind.
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen Art. 33 - [...] [Art. 33 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Art. 34 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I [Anlage I abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 bis 4 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] A. Ohrmarken 1. [...] 2. Farbe Ohrmarke Lachsfarben Ohrmarke mit elektronischem Transponder [Grün] Bestandsohrmarke Blau 3.[...] 4. Aufschrift 4.1. [Paar Ohrmarken
Neukennzeichnungsnummer
Unbeschriftet bei der Kennzeichnung Römische Ziffern (ab der ersten Neukennzeichnung)
Landescode + die fünf ersten Ziffern der Ohrmarke
BE + "12345"
die vier letzten Ziffern der Ohrmarke
"6789"
"Siegel"
BE
Zulassungsnummer
"XYZ"
4.2. [...] 4.3. Bestandsohrmarke
[...]
Landescode + Bestandscode
BE + acht Ziffern
[...]
Laufende Nummer (vier Ziffern)
Vier Ziffern pro Bestand, beginnend mit "0001"
"Siegel"
BE
Zulassungsnummer
"XYZ"
[...] B. [...] C. [...] D. [...] Anlage II [Anlage II abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Der Antrag auf Zulassung von Identifikationsmitteln enthält mindestens: 1. Antragsschreiben für eine "Zulassung für Typ X".2. Informationen über den Antragsteller: a.Kontaktdaten, b. Referenzen (Aufträge - ...). 3. Informationen über die Produktion: a.Produktionskapazität, b. Produktionsverfahren (Beschreibung - erzielte Qualitätsnorm - durchgeführte Eigenkontrolle).4. Informationen über die Identifikationsmittel und die Anforderungen an das Anbringungsmaterial [oder Zulassungsakte in einem anderen Mitgliedstaat mit]: a.detaillierter technischer Zeichnung, b. verwendeten Rohstoffen, c.Infos in Bezug auf die Beschriftung, d. Infos in Bezug auf die Festigkeit/Betrugssicherheit, e.Infos Laborergebnisse (intern/extern). 5. Informationen über Logistik und Informatik: a.Modalitäten: Lieferfrist, Verpackung, Versendung, b. sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr.1 bis 5 eingehalten werden können, c. Verfahren zur Bestellung von Identifikationsmitteln für die Kennzeichnung und Neukennzeichnung.6. Musterexemplare der Ohrmarke (mindestens zweihundert Stück) beziehungsweise des Bolus und des Anbringungsmaterials, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden.7. Unterschrift des Antrags + Einverständniserklärung für die Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr.1 bis 5.