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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/06/2007
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Arrêté royal relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 3 JUIN 2007. - Arrêté royal relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'identification het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de identificatie en
et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés (Moniteur de registratie van schapen, geiten en hertachtigen (Belgisch
belge du 29 juin 2007), tel qu'il a été modifié successivement par : Staatsblad van 29 juni 2007), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 18 août 2010 modifiant l'arrêté royal du 3 juin - het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot wijziging van het
2007 relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de identificatie en de
caprins et des cervidés (Moniteur belge du 31 août 2010); registratie van schapen, geiten en hertachtigen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2010);
- l'arrêté royal du 14 mai 2012 relatif aux rétributions concernant - het koninklijk besluit van 14 mei 2012 betreffende de retributies
l'identification et l'enregistrement des animaux (Moniteur belge du 7 juin 2012). inzake identificatie en registratie van dieren (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2012).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen
KAPITAL I - Begriffsbestimmungen KAPITAL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Schafen und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende 1. Schafen und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende
Tiere, einschließlich Tieren von Zwergrassen, Tiere, einschließlich Tieren von Zwergrassen,
2. Hirschen: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in 2. Hirschen: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in
einer geografischen Einheit gezüchtet werden, einer geografischen Einheit gezüchtet werden,
3. jungem Schlachttier: Schaf, Ziege oder Hirsch, der ungeachtet des 3. jungem Schlachttier: Schaf, Ziege oder Hirsch, der ungeachtet des
Geschlechts dazu bestimmt ist, vor dem Alter von zwölf Monaten Geschlechts dazu bestimmt ist, vor dem Alter von zwölf Monaten
geschlachtet zu werden, geschlachtet zu werden,
4. Bestand: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in 4. Bestand: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in
einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung
des Kontrollbediensteten in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte des Kontrollbediensteten in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte
Einheit bilden. Einheit bilden.
5. geografischer Einheit: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der eine 5. geografischer Einheit: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der eine
Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe,
Ziegen oder Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise der zu Ziegen oder Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise der zu
diesem Zweck bestimmt ist, diesem Zweck bestimmt ist,
6. Verantwortlichem: den Halter oder den Eigentümer, der die direkte 6. Verantwortlichem: den Halter oder den Eigentümer, der die direkte
Verwaltung und Aufsicht über den Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestand Verwaltung und Aufsicht über den Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestand
ausübt, ausübt,
7. Handelsverkehr: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der 7. Handelsverkehr: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, Europäischen Union,
8. Ausfuhr: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland, 8. Ausfuhr: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland,
unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
durchquert wird oder nicht, durchquert wird oder nicht,
9. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 9. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit und die Tiergesundheit gehören, Volksgesundheit und die Tiergesundheit gehören,
10. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 10. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
11. Kontrollbedienstetem: die Person, die durch den Ministeriellen 11. Kontrollbedienstetem: die Person, die durch den Ministeriellen
Erlass vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der statutarischen Erlass vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der statutarischen
Bediensteten und der Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag der Bediensteten und der Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der
Überwachung der Ausführung der Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Überwachung der Ausführung der Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und
Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich
der Agentur fallen, beauftragt sind, bestimmt worden ist, der Agentur fallen, beauftragt sind, bestimmt worden ist,
12. Vereinigung: eine Vereinigung oder ein Verband von Vereinigungen 12. Vereinigung: eine Vereinigung oder ein Verband von Vereinigungen
zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von
Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur
Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an
diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und die diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und die
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen übertragen werden, Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen übertragen werden,
13. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf 13. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf
die Identifizierung und Registrierung von Tieren, die Identifizierung und Registrierung von Tieren,
14. Identifikationsmittel: eine zugelassene Ohrmarke aus Kunststoff 14. Identifikationsmittel: eine zugelassene Ohrmarke aus Kunststoff
oder eine Ohrmarke beziehungsweise ein Bolus mit elektronischem oder eine Ohrmarke beziehungsweise ein Bolus mit elektronischem
Transponder, Transponder,
15. Ohrmarke: das aus einem Plättchen mit Dornteil und einem Plättchen 15. Ohrmarke: das aus einem Plättchen mit Dornteil und einem Plättchen
mit Lochteil bestehende Teil, das am Ohr angebracht werden muss, mit Lochteil bestehende Teil, das am Ohr angebracht werden muss,
16. Paar Ohrmarken: zwei Ohrmarken mit gleicher Nummer, 16. Paar Ohrmarken: zwei Ohrmarken mit gleicher Nummer,
17. Bestandsohrmarke: eine Ohrmarke, die die Bestandsnummer und eine 17. Bestandsohrmarke: eine Ohrmarke, die die Bestandsnummer und eine
laufende Nummer trägt, laufende Nummer trägt,
18. Kennzeichnung: die Anbringung beziehungsweise Einsetzung eines 18. Kennzeichnung: die Anbringung beziehungsweise Einsetzung eines
zugelassenen Identifikationsmittels. zugelassenen Identifikationsmittels.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, alle Schafe, Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, alle Schafe,
Ziegen oder Hirsche seines Bestands, die nach dem 9. Juli 2005 geboren Ziegen oder Hirsche seines Bestands, die nach dem 9. Juli 2005 geboren
sind, zu identifizieren und zu registrieren. sind, zu identifizieren und zu registrieren.
§ 2 - Jedes Schaf und jede Ziege muss [...] im Alter von sechs Monaten § 2 - Jedes Schaf und jede Ziege muss [...] im Alter von sechs Monaten
und in jedem Fall vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier und in jedem Fall vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier
geboren wurde, identifiziert sein. geboren wurde, identifiziert sein.
Jeder Hirsch muss vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier Jeder Hirsch muss vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier
geboren wurde, identifiziert sein. geboren wurde, identifiziert sein.
§ 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf nicht entwöhnte Schafe, § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf nicht entwöhnte Schafe,
Ziegen oder Hirsche, die höchstens sechs Monate alt sind und die im Ziegen oder Hirsche, die höchstens sechs Monate alt sind und die im
Rahmen der normalen Betriebsführung oder zur tierärztlichen Behandlung Rahmen der normalen Betriebsführung oder zur tierärztlichen Behandlung
zusammen mit der Mutter transportiert worden sind. zusammen mit der Mutter transportiert worden sind.
§ 4 - Der Minister kann für die Identifizierung von Schafen, Ziegen § 4 - Der Minister kann für die Identifizierung von Schafen, Ziegen
oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen unterworfen sind, oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen unterworfen sind,
abweichende Modalitäten festlegen. abweichende Modalitäten festlegen.
[Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 18. August [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 18. August
2010 (B.S. vom 31. August 2010)] 2010 (B.S. vom 31. August 2010)]
Art. 3 - § 1 - Die Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen Art. 3 - § 1 - Die Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen
darf nur anhand der zugelassenen Identifikationsmittel erfolgen. darf nur anhand der zugelassenen Identifikationsmittel erfolgen.
Der Minister kann unter spezifischen und zeitlich begrenzten Umständen Der Minister kann unter spezifischen und zeitlich begrenzten Umständen
die Verwendung zusätzlicher Identifikationsmittel oder anderer die Verwendung zusätzlicher Identifikationsmittel oder anderer
Kennzeichnungen auferlegen. Der Minister kann für die (Zwerg)rassen, Kennzeichnungen auferlegen. Der Minister kann für die (Zwerg)rassen,
die er bestimmt, geeignete Identifikationsmittel vorsehen. die er bestimmt, geeignete Identifikationsmittel vorsehen.
§ 2 - Der Verantwortliche beschafft sich Identifikationsmittel § 2 - Der Verantwortliche beschafft sich Identifikationsmittel
ausschließlich bei den Vereinigungen. ausschließlich bei den Vereinigungen.
§ 3 - Die Identifikationsmittel werden dem registrierten § 3 - Die Identifikationsmittel werden dem registrierten
Verantwortlichen pro Bestand zugeteilt. Verantwortlichen pro Bestand zugeteilt.
§ 4 - Der Vorrat an zugelassenen Identifikationsmitteln muss in der § 4 - Der Vorrat an zugelassenen Identifikationsmitteln muss in der
geografischen Einheit aufbewahrt werden. geografischen Einheit aufbewahrt werden.
Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche, der die Haltung eines Bestands Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche, der die Haltung eines Bestands
aufgibt, notifiziert dies der Vereinigung und schickt ihr die noch aufgibt, notifiziert dies der Vereinigung und schickt ihr die noch
nicht angebrachten beziehungsweise eingesetzten Identifikationsmittel nicht angebrachten beziehungsweise eingesetzten Identifikationsmittel
zurück. zurück.
§ 2 - Der Betreiber eines Schlachthofs oder Wildverarbeitungsbetriebs § 2 - Der Betreiber eines Schlachthofs oder Wildverarbeitungsbetriebs
ist verpflichtet, die Identifikationsmittel der geschlachteten Schafe, ist verpflichtet, die Identifikationsmittel der geschlachteten Schafe,
Ziegen und Hirsche in versiegelten Behältern zu sammeln und deren Ziegen und Hirsche in versiegelten Behältern zu sammeln und deren
Vernichtung sicherzustellen. Vernichtung sicherzustellen.
KAPITEL III - Identifizierung KAPITEL III - Identifizierung
Abschnitt 1 - Identifizierung Abschnitt 1 - Identifizierung
Art. 5 - § 1 - [Die Identifizierung von Hirschen erfolgt anhand eines Art. 5 - § 1 - [Die Identifizierung von Hirschen erfolgt anhand eines
Paares Identifikationsmittel nach Wahl gemäß dem Abschnitt A Nr. 1 bis Paares Identifikationsmittel nach Wahl gemäß dem Abschnitt A Nr. 1 bis
4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.
Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG.] (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG.]
§ 2 - [Gemäß Artikel 4 § 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. § 2 - [Gemäß Artikel 4 § 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.
21/2004 darf für die Identifizierung junger Schlachttiere, die direkt 21/2004 darf für die Identifizierung junger Schlachttiere, die direkt
vom Bestand, in dem sie geboren wurden, zu einem Schlachthof auf dem vom Bestand, in dem sie geboren wurden, zu einem Schlachthof auf dem
Staatsgebiet verbracht werden, eine einzige Bestandsohrmarke am linken Staatsgebiet verbracht werden, eine einzige Bestandsohrmarke am linken
Ohr benutzt werden.] Ohr benutzt werden.]
§ 3 - In Abweichung von § 1 können Hirsche, die ungeachtet ihres § 3 - In Abweichung von § 1 können Hirsche, die ungeachtet ihres
Alters im Bestand, in dem sie geboren wurden, geschlachtet werden, um Alters im Bestand, in dem sie geboren wurden, geschlachtet werden, um
sofort und direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu sofort und direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu
werden, vor Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am werden, vor Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am
linken Ohr gekennzeichnet werden. linken Ohr gekennzeichnet werden.
§ 4 - Die Daten in Zusammenhang mit der Identifizierung müssen binnen § 4 - Die Daten in Zusammenhang mit der Identifizierung müssen binnen
drei Tagen nach der Kennzeichnung in das in Kapitel IV erwähnte drei Tagen nach der Kennzeichnung in das in Kapitel IV erwähnte
Bestandsregister eingetragen werden. Bestandsregister eingetragen werden.
[Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 18. August 2010 [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 18. August 2010
(B.S. vom 31. August 2010); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 31. August 2010); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E.
vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010) ] vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010) ]
Art. 6 - 7 - [...] Art. 6 - 7 - [...]
[Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 18. August 2010 [Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 18. August 2010
(B.S. vom 31. August 2010)] (B.S. vom 31. August 2010)]
Art. 8 - Ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges Schlachttier Art. 8 - Ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges Schlachttier
kann in dem Bestand, in dem es geboren wurde, noch jederzeit gemäß kann in dem Bestand, in dem es geboren wurde, noch jederzeit gemäß
[Abschnitt A Nr. 1 bis 4 des Anhangs der vorerwähnten Verordnung [Abschnitt A Nr. 1 bis 4 des Anhangs der vorerwähnten Verordnung
21/2004] gekennzeichnet werden. 21/2004] gekennzeichnet werden.
Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung [...] wird die zuvor angebrachte Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung [...] wird die zuvor angebrachte
Bestandsohrmarke auf solche Weise entfernt, dass sie nicht Bestandsohrmarke auf solche Weise entfernt, dass sie nicht
wiederverwendet werden kann. wiederverwendet werden kann.
Diese Änderung der Kennzeichnung wird binnen drei Tagen zusammen mit Diese Änderung der Kennzeichnung wird binnen drei Tagen zusammen mit
der laufenden Nummer der Bestandsohrmarke und der Nummer des neu der laufenden Nummer der Bestandsohrmarke und der Nummer des neu
angebrachten Paares Ohrmarken im Bestandsregister vermerkt. angebrachten Paares Ohrmarken im Bestandsregister vermerkt.
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 18. August [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 18. August
2010 (B.S. vom 31. August 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 2010 (B.S. vom 31. August 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2
des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)]
Abschnitt 2 - Identifikationsmittel: Muster, Zulassung und Bewertung Abschnitt 2 - Identifikationsmittel: Muster, Zulassung und Bewertung
Art. 9 - [Die Identifikationsmittel] müssen den in Anlage I Art. 9 - [Die Identifikationsmittel] müssen den in Anlage I
festgelegten Bestimmungen entsprechen. festgelegten Bestimmungen entsprechen.
Der Minister lässt die Identifikationsmittel auf Vorschlag der Agentur Der Minister lässt die Identifikationsmittel auf Vorschlag der Agentur
zu. zu.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. August 2010 [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. August 2010
(B.S. vom 31. August 2010)] (B.S. vom 31. August 2010)]
Art. 10 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung eines Identifikationsmittels Art. 10 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung eines Identifikationsmittels
wird per Einschreiben an die Agentur gerichtet. wird per Einschreiben an die Agentur gerichtet.
Dieser Zulassungsantrag muss mindestens die in Anlage II aufgeführten Dieser Zulassungsantrag muss mindestens die in Anlage II aufgeführten
Angaben enthalten. Angaben enthalten.
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller:
1. die für die Kennzeichnung zugelassenen Identifikationsmittel nur im 1. die für die Kennzeichnung zugelassenen Identifikationsmittel nur im
Auftrag der Vereinigungen zu liefern, Auftrag der Vereinigungen zu liefern,
2. pro Muster eines zugelassenen Identifikationsmittels ein Register 2. pro Muster eines zugelassenen Identifikationsmittels ein Register
der Lieferungen für Kennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl der Lieferungen für Kennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl
und der Seriennummern, zu führen. Er muss dieses Register auf und der Seriennummern, zu führen. Er muss dieses Register auf
einfaches Verlangen des Dienstes vorlegen können, einfaches Verlangen des Dienstes vorlegen können,
3. ein Register der Lieferungen von Identifikationsmitteln für 3. ein Register der Lieferungen von Identifikationsmitteln für
Neukennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl und der Nummern, Neukennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl und der Nummern,
zu führen. Er muss dieses Register auf einfaches Verlangen des zu führen. Er muss dieses Register auf einfaches Verlangen des
Dienstes vorlegen können, Dienstes vorlegen können,
4. eine kontinuierliche Lieferung binnen einer annehmbaren Frist zu 4. eine kontinuierliche Lieferung binnen einer annehmbaren Frist zu
gewährleisten, gewährleisten,
5. eine konstante Qualität zu liefern, die der Zulassung entspricht. 5. eine konstante Qualität zu liefern, die der Zulassung entspricht.
§ 2 - Jede Änderung der Merkmale des Identifikationsmittels in Bezug § 2 - Jede Änderung der Merkmale des Identifikationsmittels in Bezug
auf die gemäß Anlage II eingereichte Akte muss der Vereinigung vor der auf die gemäß Anlage II eingereichte Akte muss der Vereinigung vor der
Lieferung vom Hersteller mitgeteilt werden. Lieferung vom Hersteller mitgeteilt werden.
Art. 11 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifikationsmittels Art. 11 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifikationsmittels
nach Stellungnahme der Agentur entziehen, wenn: nach Stellungnahme der Agentur entziehen, wenn:
1. der Hersteller oder der Verkäufer die in Artikel 10 aufgeführten 1. der Hersteller oder der Verkäufer die in Artikel 10 aufgeführten
Bestimmungen nicht einhält, Bestimmungen nicht einhält,
2. die gelieferten Identifikationsmittel den in der Zulassung 2. die gelieferten Identifikationsmittel den in der Zulassung
festgelegten Merkmalen nicht oder nicht mehr entsprechen, festgelegten Merkmalen nicht oder nicht mehr entsprechen,
3. die Änderung der Merkmale des zugelassenen Identifikationsmittels 3. die Änderung der Merkmale des zugelassenen Identifikationsmittels
nicht gemeldet beziehungsweise validiert worden ist, nicht gemeldet beziehungsweise validiert worden ist,
4. der Hersteller die Lieferung eines zugelassenen Musters eines 4. der Hersteller die Lieferung eines zugelassenen Musters eines
Identifikationsmittels für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren Identifikationsmittels für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
unterbricht. unterbricht.
Abschnitt 3 - Neukennzeichnung Abschnitt 3 - Neukennzeichnung
Art. 12 - Die Neukennzeichnung von [...] Schafen und Ziegen darf vom Art. 12 - Die Neukennzeichnung von [...] Schafen und Ziegen darf vom
Verantwortlichen nur durchgeführt werden, wenn sie noch anhand eines Verantwortlichen nur durchgeführt werden, wenn sie noch anhand eines
Identifikationsmittels identifiziert sind. Identifikationsmittels identifiziert sind.
[Art. 12 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. [Art. 12 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S.
vom 31. August 2010)] vom 31. August 2010)]
Art. 13 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege [...] ein Art. 13 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege [...] ein
Identifikationsmittel verloren hat, bestellt der Verantwortliche bei Identifikationsmittel verloren hat, bestellt der Verantwortliche bei
der Vereinigung unverzüglich ein Identifikationsmittel [...], das die der Vereinigung unverzüglich ein Identifikationsmittel [...], das die
gleiche Nummer trägt und dem eine Neukennzeichnungsnummer zugeteilt gleiche Nummer trägt und dem eine Neukennzeichnungsnummer zugeteilt
wird. wird.
§ 2 - Nach Empfang des bestellten Identifikationsmittels nimmt der § 2 - Nach Empfang des bestellten Identifikationsmittels nimmt der
Verantwortliche sofort die Neukennzeichnung des Schafs beziehungsweise Verantwortliche sofort die Neukennzeichnung des Schafs beziehungsweise
der Ziege vor oder lässt die Neukennzeichnung von der Vereinigung der Ziege vor oder lässt die Neukennzeichnung von der Vereinigung
vornehmen. vornehmen.
§ 3 - In Abweichung von § 2, wenn der Verantwortliche vorsieht, dass § 3 - In Abweichung von § 2, wenn der Verantwortliche vorsieht, dass
die Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten die Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten
Identifikationsmittels nicht sofort nach der Lieferung, sondern zu Identifikationsmittels nicht sofort nach der Lieferung, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, der nicht mehr als zwei Monate nach der einem späteren Zeitpunkt, der nicht mehr als zwei Monate nach der
Lieferung liegen darf, erfolgen kann, wird bei Feststellung des Lieferung liegen darf, erfolgen kann, wird bei Feststellung des
Verlustes eine Bestandsohrmarke am Ohr ohne Ohrmarke angebracht. Im Verlustes eine Bestandsohrmarke am Ohr ohne Ohrmarke angebracht. Im
Bestandsregister wird die laufende Nummer der Bestandsohrmarke beim Bestandsregister wird die laufende Nummer der Bestandsohrmarke beim
betreffenden Schaf beziehungsweise bei der betreffenden Ziege betreffenden Schaf beziehungsweise bei der betreffenden Ziege
eingetragen. eingetragen.
Zum Zeitpunkt der Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten Zum Zeitpunkt der Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten
Identifikationsmittels wird die zuvor angebrachte Bestandsohrmarke auf Identifikationsmittels wird die zuvor angebrachte Bestandsohrmarke auf
solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann. solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann.
[Art. 13 § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. August 2010 [Art. 13 § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. August 2010
(B.S. vom 31. August 2010)] (B.S. vom 31. August 2010)]
Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 § 1, wenn ein Schaf oder eine Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 § 1, wenn ein Schaf oder eine
Ziege, die dazu bestimmt ist, direkt zu einem Schlachthof auf dem Ziege, die dazu bestimmt ist, direkt zu einem Schlachthof auf dem
Staatsgebiet verbracht zu werden, das Identifikationsmittel verloren Staatsgebiet verbracht zu werden, das Identifikationsmittel verloren
hat, bringt der Verantwortliche vor dem Abgang eine Bestandsohrmarke hat, bringt der Verantwortliche vor dem Abgang eine Bestandsohrmarke
am Ohr ohne Ohrmarke an. am Ohr ohne Ohrmarke an.
Art. 15 - Wenn ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges Art. 15 - Wenn ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges
Schlachttier die Bestandsohrmarke verloren hat, nimmt der Schlachttier die Bestandsohrmarke verloren hat, nimmt der
Verantwortliche die Neukennzeichnung anhand der nächstfolgenden Verantwortliche die Neukennzeichnung anhand der nächstfolgenden
Bestandsohrmarke vor, die in der geografischen Einheit verfügbar ist. Bestandsohrmarke vor, die in der geografischen Einheit verfügbar ist.
Art. 16 - § 1 - Wenn ein lebender Hirsch, der einen Bestand verlässt, Art. 16 - § 1 - Wenn ein lebender Hirsch, der einen Bestand verlässt,
zum Zeitpunkt der Verbringung eine oder beide Ohrmarken verloren hat, zum Zeitpunkt der Verbringung eine oder beide Ohrmarken verloren hat,
nimmt der Verantwortliche für den Hirsch eine Neukennzeichnung anhand nimmt der Verantwortliche für den Hirsch eine Neukennzeichnung anhand
des nächstfolgenden Paares Ohrmarken vor, das in der geografischen des nächstfolgenden Paares Ohrmarken vor, das in der geografischen
Einheit verfügbar ist. Die eventuell noch vorhandene Ohrmarke wird auf Einheit verfügbar ist. Die eventuell noch vorhandene Ohrmarke wird auf
solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann. solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann.
Im Bestandsregister werden diese Neukennzeichnung und der Zusammenhang Im Bestandsregister werden diese Neukennzeichnung und der Zusammenhang
zwischen der vorherigen Ohrmarke und den neuen Ohrmarken binnen drei zwischen der vorherigen Ohrmarke und den neuen Ohrmarken binnen drei
Tagen eingetragen. Tagen eingetragen.
§ 2 - Hirsche, die beide Ohrmarken verloren haben, jedoch vor § 2 - Hirsche, die beide Ohrmarken verloren haben, jedoch vor
Verlassen des Bestands geschlachtet werden, um sofort und direkt zu Verlassen des Bestands geschlachtet werden, um sofort und direkt zu
einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu werden, dürfen vor einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu werden, dürfen vor
Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am linken Ohr neu Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am linken Ohr neu
gekennzeichnet werden. gekennzeichnet werden.
Diese besondere Neukennzeichnung und die Bestimmung müssen in dem in Diese besondere Neukennzeichnung und die Bestimmung müssen in dem in
Artikel 21 erwähnten Begleitdokument und im Bestandsregister vermerkt Artikel 21 erwähnten Begleitdokument und im Bestandsregister vermerkt
werden. werden.
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 15 und 16 finden auch Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 15 und 16 finden auch
Anwendung in den Fällen, wo ein Identifikationsmittel unlesbar Anwendung in den Fällen, wo ein Identifikationsmittel unlesbar
geworden ist. geworden ist.
Art. 18 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege beide Art. 18 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege beide
Identifikationsmittel verloren hat oder wenn beide Identifikationsmittel verloren hat oder wenn beide
Identifikationsmittel unlesbar geworden sind, benachrichtigt der Identifikationsmittel unlesbar geworden sind, benachrichtigt der
Verantwortliche unverzüglich den Kontrollbediensteten und die Verantwortliche unverzüglich den Kontrollbediensteten und die
Vereinigung. Vereinigung.
In Erwartung ihres Eingreifens müssen die Tiere unverzüglich In Erwartung ihres Eingreifens müssen die Tiere unverzüglich
aufgestallt werden. aufgestallt werden.
§ 2 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege nicht identifizierbar § 2 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege nicht identifizierbar
ist, lässt der Kontrollbedienstete sie auf Kosten des Verantwortlichen ist, lässt der Kontrollbedienstete sie auf Kosten des Verantwortlichen
im Hinblick auf ihre Vernichtung töten. im Hinblick auf ihre Vernichtung töten.
§ 3 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege identifizierbar ist, § 3 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege identifizierbar ist,
muss der Verantwortliche binnen zwei Werktagen nach der in § 1 muss der Verantwortliche binnen zwei Werktagen nach der in § 1
erwähnten Feststellung auf eigene Kosten die Mittel zum Nachweis der erwähnten Feststellung auf eigene Kosten die Mittel zum Nachweis der
Identität des Tieres liefern. Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht Identität des Tieres liefern. Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht
werden: werden:
- durch einen Bezug zu einer Tätowierung, - durch einen Bezug zu einer Tätowierung,
- durch einen genetischen Fingerabdruck, - durch einen genetischen Fingerabdruck,
- durch einen Abstammungsvergleich. - durch einen Abstammungsvergleich.
In Erwartung des Nachweises der Identität kennzeichnet der In Erwartung des Nachweises der Identität kennzeichnet der
Kontrollbedienstete das Tier vorübergehend selbst mit einer Ohrmarke Kontrollbedienstete das Tier vorübergehend selbst mit einer Ohrmarke
oder lässt er dies von der Vereinigung vornehmen. oder lässt er dies von der Vereinigung vornehmen.
§ 4 - Wenn der Nachweis der Identität des Schafs beziehungsweise der § 4 - Wenn der Nachweis der Identität des Schafs beziehungsweise der
Ziege erbracht ist, erlaubt der Kontrollbedienstete der Vereinigung, Ziege erbracht ist, erlaubt der Kontrollbedienstete der Vereinigung,
die Neukennzeichnung so schnell wie möglich anhand des gleichen die Neukennzeichnung so schnell wie möglich anhand des gleichen
Identifikationsmittels, der gleichen Identifikationsnummer und einer Identifikationsmittels, der gleichen Identifikationsnummer und einer
Neukennzeichnungsnummer vorzunehmen. Neukennzeichnungsnummer vorzunehmen.
KAPITEL IV - Registrierung KAPITEL IV - Registrierung
Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, das Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, das
Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands registrieren Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands registrieren
zu lassen. zu lassen.
§ 2 - Als Nachweis für die Registrierung erhält der Verantwortliche § 2 - Als Nachweis für die Registrierung erhält der Verantwortliche
von der Vereinigung ein Dokument "BESTANDSBLATT", in dem die von der Vereinigung ein Dokument "BESTANDSBLATT", in dem die
zugeteilte Bestandsnummer und die registrierten Daten vermerkt sind. zugeteilte Bestandsnummer und die registrierten Daten vermerkt sind.
Er bewahrt dieses Dokument in seinem Bestandsregister auf. Er bewahrt dieses Dokument in seinem Bestandsregister auf.
§ 3 - Der Verantwortliche kann jede Änderung anhand des Bestandsblatts § 3 - Der Verantwortliche kann jede Änderung anhand des Bestandsblatts
mitteilen. Die Vereinigung stellt ein aktualisiertes Dokument mitteilen. Die Vereinigung stellt ein aktualisiertes Dokument
"BESTANDSBLATT" aus. "BESTANDSBLATT" aus.
Art. 20 - § 1 - Jeder Verantwortliche, der Schafe, Ziegen oder Hirsche Art. 20 - § 1 - Jeder Verantwortliche, der Schafe, Ziegen oder Hirsche
hält, führt ein Register seines Bestands auf Papier oder in hält, führt ein Register seines Bestands auf Papier oder in
elektronischer Form. elektronischer Form.
Der Minister bestimmt das Muster und den Inhalt des Registers und die Der Minister bestimmt das Muster und den Inhalt des Registers und die
Modalitäten seiner Führung. Modalitäten seiner Führung.
Folgende Ereignisse sind binnen drei Tagen nach ihrem Eintritt in das Folgende Ereignisse sind binnen drei Tagen nach ihrem Eintritt in das
Bestandsregister einzutragen: Bestandsregister einzutragen:
1. jede Kennzeichnung von Tieren gemäß Artikel 5 § 4, 1. jede Kennzeichnung von Tieren gemäß Artikel 5 § 4,
2. jeder Tod, Zu- und Abgang von Schafen, Ziegen oder Hirschen, 2. jeder Tod, Zu- und Abgang von Schafen, Ziegen oder Hirschen,
3. die Daten in Bezug auf die Neukennzeichnung gemäß den Bestimmungen 3. die Daten in Bezug auf die Neukennzeichnung gemäß den Bestimmungen
von Kapitel III Abschnitt 3, von Kapitel III Abschnitt 3,
4. die Daten in Bezug auf die Zählung gemäß den Bestimmungen von 4. die Daten in Bezug auf die Zählung gemäß den Bestimmungen von
Kapitel V. Kapitel V.
§ 2 - Der Verantwortliche muss jederzeit in der Lage sein, für jedes § 2 - Der Verantwortliche muss jederzeit in der Lage sein, für jedes
Schaf, jede Ziege oder jeden Hirsch, den er in seinem Bestand hält Schaf, jede Ziege oder jeden Hirsch, den er in seinem Bestand hält
oder gehalten hat, Folgendes anzugeben: oder gehalten hat, Folgendes anzugeben:
1. Herkunft und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere, 1. Herkunft und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere,
2. Übernehmer und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere. 2. Übernehmer und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere.
Der Verantwortliche muss das Bestandsregister während mindestens fünf Der Verantwortliche muss das Bestandsregister während mindestens fünf
Jahren in der geografischen Einheit aufbewahren. Er ist verpflichtet, Jahren in der geografischen Einheit aufbewahren. Er ist verpflichtet,
das Register auf Verlangen der Agentur vorzulegen oder auszudrucken. das Register auf Verlangen der Agentur vorzulegen oder auszudrucken.
§ 3 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die zum selben Bestand gehören, § 3 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die zum selben Bestand gehören,
stehen pro Tierart unter der Aufsicht eines einzigen Verantwortlichen stehen pro Tierart unter der Aufsicht eines einzigen Verantwortlichen
und werden pro Tierart in dasselbe Bestandsregister eingetragen. und werden pro Tierart in dasselbe Bestandsregister eingetragen.
Art. 21 - § 1 - Schafe, Ziegen und Hirsche müssen während einer Art. 21 - § 1 - Schafe, Ziegen und Hirsche müssen während einer
Verbringung von einem Bestand zu einem anderen Bestand, einem Verbringung von einem Bestand zu einem anderen Bestand, einem
Schlachthof, einer Sammelstelle oder den Betriebsräumen eines Händlers Schlachthof, einer Sammelstelle oder den Betriebsräumen eines Händlers
mit einem Begleitdokument versehen sein. mit einem Begleitdokument versehen sein.
Der Minister legt das Muster und den Inhalt des Begleitdokuments, die Der Minister legt das Muster und den Inhalt des Begleitdokuments, die
Modalitäten für seine Benutzung und die Weise der Übermittlung seiner Modalitäten für seine Benutzung und die Weise der Übermittlung seiner
Daten an die Vereinigung fest. Daten an die Vereinigung fest.
§ 2 - Der verantwortliche Überlassende und der verantwortliche § 2 - Der verantwortliche Überlassende und der verantwortliche
Übernehmer bewahren jeweils eine Kopie des Begleitdokuments während Übernehmer bewahren jeweils eine Kopie des Begleitdokuments während
mindestens fünf Jahren nach dem Datum der Erstellung dieses Dokuments mindestens fünf Jahren nach dem Datum der Erstellung dieses Dokuments
in ihrem Bestandsregister auf. in ihrem Bestandsregister auf.
Der Transporteur bewahrt eine Kopie der Begleitdokumente als Teil Der Transporteur bewahrt eine Kopie der Begleitdokumente als Teil
seines Transportregisters während mindestens fünf Jahren auf. seines Transportregisters während mindestens fünf Jahren auf.
KAPITEL V - Zählung KAPITEL V - Zählung
Art. 22 - Zwischen dem 15. und dem 31. Dezember eines jeden Jahres Art. 22 - Zwischen dem 15. und dem 31. Dezember eines jeden Jahres
muss der Verantwortliche eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands die muss der Verantwortliche eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands die
von der Agentur verlangten Gesamtzahlen dieser Tiere pro Tierart von der Agentur verlangten Gesamtzahlen dieser Tiere pro Tierart
zählen. zählen.
Der Verantwortliche trägt die Daten der Zählung in das Der Verantwortliche trägt die Daten der Zählung in das
Bestandsregister ein. Bestandsregister ein.
Das Ergebnis der Zählung muss der Vereinigung zudem vor dem 15. Januar Das Ergebnis der Zählung muss der Vereinigung zudem vor dem 15. Januar
des folgenden Jahres übermittelt werden. des folgenden Jahres übermittelt werden.
KAPITEL VI - Einfuhr - Handelsverkehr KAPITEL VI - Einfuhr - Handelsverkehr
Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von
Schafen oder Ziegen aus Drittländern in seinen Bestand, gemäß dem Schafen oder Ziegen aus Drittländern in seinen Bestand, gemäß dem
Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, die Übereinstimmung der Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, die Übereinstimmung der
Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Schafen, Ziegen Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Schafen, Ziegen
oder Hirschen. oder Hirschen.
§ 2 - Der Verantwortliche stellt binnen drei Werktagen nach dem Tag § 2 - Der Verantwortliche stellt binnen drei Werktagen nach dem Tag
der Aufnahme in seinen Bestand einen Antrag bei der Vereinigung, damit der Aufnahme in seinen Bestand einen Antrag bei der Vereinigung, damit
diese die eingeführten Tiere kennzeichnen kommt. diese die eingeführten Tiere kennzeichnen kommt.
Die aufgenommenen Schafe beziehungsweise Ziegen müssen in der Die aufgenommenen Schafe beziehungsweise Ziegen müssen in der
geografischen Einheit bleiben, bis die Kennzeichnung erfolgt ist. geografischen Einheit bleiben, bis die Kennzeichnung erfolgt ist.
Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergibt der Verantwortliche der Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergibt der Verantwortliche der
Vereinigung die Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie Vereinigung die Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie
davon genommen hat. Der Verantwortliche bewahrt diese Kopie während davon genommen hat. Der Verantwortliche bewahrt diese Kopie während
mindestens fünf Jahren im Bestandsregister auf, in das die Tiere mindestens fünf Jahren im Bestandsregister auf, in das die Tiere
eingetragen worden sind. eingetragen worden sind.
Der Verantwortliche vermerkt in seinem Bestandsregister für jedes Der Verantwortliche vermerkt in seinem Bestandsregister für jedes
eingeführte Tier, das aufgenommen worden ist, die individuelle eingeführte Tier, das aufgenommen worden ist, die individuelle
Identifikationsnummer, unter der das Tier aufgenommen worden ist, das Identifikationsnummer, unter der das Tier aufgenommen worden ist, das
Herkunftsland, die neue Identifikationsnummer, die von der Vereinigung Herkunftsland, die neue Identifikationsnummer, die von der Vereinigung
bei der Kennzeichnung in der geografischen Einheit zugeteilt worden bei der Kennzeichnung in der geografischen Einheit zugeteilt worden
ist, und die Rasse. ist, und die Rasse.
§ 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung
auf Schlachttiere, die direkt zu einem Schlachthof verbracht werden, auf Schlachttiere, die direkt zu einem Schlachthof verbracht werden,
um dort binnen fünf Tagen geschlachtet zu werden. um dort binnen fünf Tagen geschlachtet zu werden.
Art. 24 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von Art. 24 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von
Schafen oder Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinen Bestand, Schafen oder Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinen Bestand,
gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10 August 2005, sei es gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10 August 2005, sei es
permanent oder vorübergehend, die Übereinstimmung der permanent oder vorübergehend, die Übereinstimmung der
Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Tieren. Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Tieren.
Schafe und Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat, die nach dem 9. Schafe und Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat, die nach dem 9.
Juli 2005 geboren wurden, müssen die Identifikationsnummer des Juli 2005 geboren wurden, müssen die Identifikationsnummer des
Herkunftsmitgliedstaats behalten. Herkunftsmitgliedstaats behalten.
[...] [...]
§ 2 - Der Verantwortliche registriert diese Tiere in seinem § 2 - Der Verantwortliche registriert diese Tiere in seinem
Bestandsregister gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV. Bestandsregister gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV.
Der Verantwortliche übermittelt der Vereinigung binnen drei Werktagen Der Verantwortliche übermittelt der Vereinigung binnen drei Werktagen
nach dem Tag nach dem Zugang der Schafe und Ziegen die nach dem Tag nach dem Zugang der Schafe und Ziegen die
Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie davon genommen Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie davon genommen
hat. Er bewahrt diese Kopie während mindestens fünf Jahren im hat. Er bewahrt diese Kopie während mindestens fünf Jahren im
Bestandsregister auf, in das die Tiere eingetragen worden sind. Bestandsregister auf, in das die Tiere eingetragen worden sind.
[Art. 24 § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 18. August [Art. 24 § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 18. August
2010 (B.S. vom 31. August 2010)] 2010 (B.S. vom 31. August 2010)]
Art. 25 - [Gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 2 und 3 der vorerwähnten Art. 25 - [Gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 2 und 3 der vorerwähnten
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 beruht die elektronische Kennzeichnung für Verordnung (EG) Nr. 21/2004 beruht die elektronische Kennzeichnung für
Schafe und Ziegen, die nicht in den innergemeinschaftlichen Schafe und Ziegen, die nicht in den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr gelangen, auf freiwilliger Basis.] Handelsverkehr gelangen, auf freiwilliger Basis.]
[Art. 25 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom [Art. 25 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom
31. August 2010)] 31. August 2010)]
KAPITEL VII - [...] KAPITEL VII - [...]
[Kapitel VII mit Art. 26 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai [Kapitel VII mit Art. 26 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai
2012 (B.S. vom 7. Juni 2012)] 2012 (B.S. vom 7. Juni 2012)]
Art. 26 - [...]] Art. 26 - [...]]
KAPITEL VIII - Verbotsbestimmungen KAPITEL VIII - Verbotsbestimmungen
Art. 27 - § 1 - [...] Art. 27 - § 1 - [...]
§ 2 - Es ist verboten, bei Schafen, Ziegen und Hirschen § 2 - Es ist verboten, bei Schafen, Ziegen und Hirschen
Identifikationsmittel zu entfernen. Identifikationsmittel zu entfernen.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn es sich um Handlungen handelt, die vom Dieses Verbot gilt nicht, wenn es sich um Handlungen handelt, die vom
Verantwortlichen in den Fällen, die in den Artikeln [...] 8, 13 § 3 Verantwortlichen in den Fällen, die in den Artikeln [...] 8, 13 § 3
und 16 § 1 vorgesehen sind, vorgenommen werden. und 16 § 1 vorgesehen sind, vorgenommen werden.
[Art. 27 § 1 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 18. August [Art. 27 § 1 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 18. August
2010 (B.S. vom 31. August 2010); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 2010 (B.S. vom 31. August 2010); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10
Nr. 2 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] Nr. 2 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)]
Art. 28 - § 1 - Dem Verantwortlichen ist es verboten: Art. 28 - § 1 - Dem Verantwortlichen ist es verboten:
1. Dritten zugelassene Identifikationsmittel zu verkaufen oder 1. Dritten zugelassene Identifikationsmittel zu verkaufen oder
abzutreten, abzutreten,
2. mit den Identifikationsmitteln eines Bestands Schafe, Ziegen und 2. mit den Identifikationsmitteln eines Bestands Schafe, Ziegen und
Hirsche eines anderen Bestands zu kennzeichnen, Hirsche eines anderen Bestands zu kennzeichnen,
3. Schafe, Ziegen und Hirsche, für die man verantwortlich ist, mit 3. Schafe, Ziegen und Hirsche, für die man verantwortlich ist, mit
Identifikationsmitteln zu kennzeichnen, die einem Dritten zugeteilt Identifikationsmitteln zu kennzeichnen, die einem Dritten zugeteilt
worden sind, worden sind,
4. zugelassene Identifikationsmittel zu versetzen, auszutauschen, zu 4. zugelassene Identifikationsmittel zu versetzen, auszutauschen, zu
verändern, unlesbar zu machen, zu fälschen oder nachzubilden. verändern, unlesbar zu machen, zu fälschen oder nachzubilden.
§ 2 - Es ist verboten, das Bestandsregister oder die Begleitdokumente § 2 - Es ist verboten, das Bestandsregister oder die Begleitdokumente
zu fälschen oder falsche Angaben darin zu vermerken. zu fälschen oder falsche Angaben darin zu vermerken.
KAPITEL IX - Kontrolle und Sanktionen KAPITEL IX - Kontrolle und Sanktionen
Art. 29 - Der Kontrollbedienstete ordnet an, auf Kosten des Art. 29 - Der Kontrollbedienstete ordnet an, auf Kosten des
Verantwortlichen die Schafe, Ziegen oder Hirsche im Hinblick auf ihre Verantwortlichen die Schafe, Ziegen oder Hirsche im Hinblick auf ihre
Vernichtung zu töten, wenn festgestellt worden ist, dass sie Vernichtung zu töten, wenn festgestellt worden ist, dass sie
ausgetauschte und/oder gefälschte Identifikationsmittel tragen oder ausgetauschte und/oder gefälschte Identifikationsmittel tragen oder
wenn festgestellt worden ist, dass die Schafe, Ziegen oder Hirsche wenn festgestellt worden ist, dass die Schafe, Ziegen oder Hirsche
keiner der in Artikel 5 und Artikel 20 § 1 vorgesehenen Bestimmungen keiner der in Artikel 5 und Artikel 20 § 1 vorgesehenen Bestimmungen
entsprechen. entsprechen.
KAPITEL X - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen KAPITEL X - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 30 - Es werden aufgehoben: Art. 30 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und 1. der Königliche Erlass vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und
die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen,
2. der Ministerielle Erlass vom 13. November 1996 zur Ausführung von 2. der Ministerielle Erlass vom 13. November 1996 zur Ausführung von
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und
Hirschen. Hirschen.
Art. 31 - Im Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der Art. 31 - Im Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen werden in Artikel 2 § 1 Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen werden in Artikel 2 § 1
Buchstabe a) die Wörter "2. Juli 1996" durch die Wörter "3. Juni 2007" Buchstabe a) die Wörter "2. Juli 1996" durch die Wörter "3. Juni 2007"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL XI - Übergangsbestimmungen KAPITEL XI - Übergangsbestimmungen
Art. 32 - Bei Schafen, Ziegen und Hirschen, die vor dem 10. Juli 2005 Art. 32 - Bei Schafen, Ziegen und Hirschen, die vor dem 10. Juli 2005
geboren wurden und gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996 geboren wurden und gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996
gekennzeichnet worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie gemäß den gekennzeichnet worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sind. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sind.
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen KAPITEL XII - Schlussbestimmungen
Art. 33 - [...] Art. 33 - [...]
[Art. 33 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. [Art. 33 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S.
vom 31. August 2010)] vom 31. August 2010)]
Art. 34 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 34 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Anlage I Anlage I
[Anlage I abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 bis 4 des K.E. vom 18. August [Anlage I abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 bis 4 des K.E. vom 18. August
2010 (B.S. vom 31. August 2010)] 2010 (B.S. vom 31. August 2010)]
A. Ohrmarken A. Ohrmarken
1. [...] 1. [...]
2. Farbe 2. Farbe
Ohrmarke Lachsfarben Ohrmarke Lachsfarben
Ohrmarke mit elektronischem Transponder [Grün] Ohrmarke mit elektronischem Transponder [Grün]
Bestandsohrmarke Blau Bestandsohrmarke Blau
3. [...] 3. [...]
4. Aufschrift 4. Aufschrift
4.1. [Paar Ohrmarken 4.1. [Paar Ohrmarken
Neukennzeichnungsnummer Neukennzeichnungsnummer
Unbeschriftet bei der Kennzeichnung Unbeschriftet bei der Kennzeichnung
Römische Ziffern (ab der ersten Neukennzeichnung) Römische Ziffern (ab der ersten Neukennzeichnung)
Landescode + die fünf ersten Ziffern der Ohrmarke Landescode + die fünf ersten Ziffern der Ohrmarke
BE + "12345" BE + "12345"
die vier letzten Ziffern der Ohrmarke die vier letzten Ziffern der Ohrmarke
"6789" "6789"
"Siegel" "Siegel"
BE BE
Zulassungsnummer Zulassungsnummer
"XYZ" "XYZ"
4.2. [...] 4.2. [...]
4.3. Bestandsohrmarke 4.3. Bestandsohrmarke
[...] [...]
Landescode + Bestandscode Landescode + Bestandscode
BE + acht Ziffern BE + acht Ziffern
[...] [...]
Laufende Nummer (vier Ziffern) Laufende Nummer (vier Ziffern)
Vier Ziffern pro Bestand, beginnend mit "0001" Vier Ziffern pro Bestand, beginnend mit "0001"
"Siegel" "Siegel"
BE BE
Zulassungsnummer Zulassungsnummer
"XYZ" "XYZ"
[...] [...]
B. [...] B. [...]
C. [...] C. [...]
D. [...] D. [...]
Anlage II Anlage II
[Anlage II abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. [Anlage II abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S.
vom 31. August 2010)] vom 31. August 2010)]
Der Antrag auf Zulassung von Identifikationsmitteln enthält Der Antrag auf Zulassung von Identifikationsmitteln enthält
mindestens: mindestens:
1. Antragsschreiben für eine "Zulassung für Typ X". 1. Antragsschreiben für eine "Zulassung für Typ X".
2. Informationen über den Antragsteller: 2. Informationen über den Antragsteller:
a. Kontaktdaten, a. Kontaktdaten,
b. Referenzen (Aufträge - ...). b. Referenzen (Aufträge - ...).
3. Informationen über die Produktion: 3. Informationen über die Produktion:
a. Produktionskapazität, a. Produktionskapazität,
b. Produktionsverfahren (Beschreibung - erzielte Qualitätsnorm - b. Produktionsverfahren (Beschreibung - erzielte Qualitätsnorm -
durchgeführte Eigenkontrolle). durchgeführte Eigenkontrolle).
4. Informationen über die Identifikationsmittel und die Anforderungen 4. Informationen über die Identifikationsmittel und die Anforderungen
an das Anbringungsmaterial [oder Zulassungsakte in einem anderen an das Anbringungsmaterial [oder Zulassungsakte in einem anderen
Mitgliedstaat mit]: Mitgliedstaat mit]:
a. detaillierter technischer Zeichnung, a. detaillierter technischer Zeichnung,
b. verwendeten Rohstoffen, b. verwendeten Rohstoffen,
c. Infos in Bezug auf die Beschriftung, c. Infos in Bezug auf die Beschriftung,
d. Infos in Bezug auf die Festigkeit/Betrugssicherheit, d. Infos in Bezug auf die Festigkeit/Betrugssicherheit,
e. Infos Laborergebnisse (intern/extern). e. Infos Laborergebnisse (intern/extern).
5. Informationen über Logistik und Informatik: 5. Informationen über Logistik und Informatik:
a. Modalitäten: Lieferfrist, Verpackung, Versendung, a. Modalitäten: Lieferfrist, Verpackung, Versendung,
b. sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass die b. sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass die
Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5 eingehalten werden können, Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5 eingehalten werden können,
c. Verfahren zur Bestellung von Identifikationsmitteln für die c. Verfahren zur Bestellung von Identifikationsmitteln für die
Kennzeichnung und Neukennzeichnung. Kennzeichnung und Neukennzeichnung.
6. Musterexemplare der Ohrmarke (mindestens zweihundert Stück) 6. Musterexemplare der Ohrmarke (mindestens zweihundert Stück)
beziehungsweise des Bolus und des Anbringungsmaterials, die kostenlos beziehungsweise des Bolus und des Anbringungsmaterials, die kostenlos
zur Verfügung gestellt werden. zur Verfügung gestellt werden.
7. Unterschrift des Antrags + Einverständniserklärung für die 7. Unterschrift des Antrags + Einverständniserklärung für die
Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5. Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5.
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