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Arrêté royal relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 3 JUIN 2007. - Arrêté royal relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de identificatie en de registratie van schapen, geiten en hertachtigen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2007 relatif à l'identification | het koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de identificatie en |
et à l'enregistrement des ovins, des caprins et des cervidés (Moniteur | de registratie van schapen, geiten en hertachtigen (Belgisch |
belge du 29 juin 2007), tel qu'il a été modifié successivement par : | Staatsblad van 29 juni 2007), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 18 août 2010 modifiant l'arrêté royal du 3 juin | - het koninklijk besluit van 18 augustus 2010 tot wijziging van het |
2007 relatif à l'identification et à l'enregistrement des ovins, des | koninklijk besluit van 3 juni 2007 betreffende de identificatie en de |
caprins et des cervidés (Moniteur belge du 31 août 2010); | registratie van schapen, geiten en hertachtigen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2010); |
- l'arrêté royal du 14 mai 2012 relatif aux rétributions concernant | - het koninklijk besluit van 14 mei 2012 betreffende de retributies |
l'identification et l'enregistrement des animaux (Moniteur belge du 7 juin 2012). | inzake identificatie en registratie van dieren (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2012). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die | 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und die |
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen | Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen |
KAPITAL I - Begriffsbestimmungen | KAPITAL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Schafen und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende | 1. Schafen und Ziegen: zu den Arten der Schafe und Ziegen gehörende |
Tiere, einschließlich Tieren von Zwergrassen, | Tiere, einschließlich Tieren von Zwergrassen, |
2. Hirschen: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in | 2. Hirschen: zur Familie der Hirsche gehörende Tiere, sofern sie in |
einer geografischen Einheit gezüchtet werden, | einer geografischen Einheit gezüchtet werden, |
3. jungem Schlachttier: Schaf, Ziege oder Hirsch, der ungeachtet des | 3. jungem Schlachttier: Schaf, Ziege oder Hirsch, der ungeachtet des |
Geschlechts dazu bestimmt ist, vor dem Alter von zwölf Monaten | Geschlechts dazu bestimmt ist, vor dem Alter von zwölf Monaten |
geschlachtet zu werden, | geschlachtet zu werden, |
4. Bestand: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in | 4. Bestand: die Gesamtheit der Schafe, Ziegen oder Hirsche, die in |
einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung | einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung |
des Kontrollbediensteten in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte | des Kontrollbediensteten in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte |
Einheit bilden. | Einheit bilden. |
5. geografischer Einheit: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der eine | 5. geografischer Einheit: ein Gebäude oder Gebäudekomplex, der eine |
Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, | Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe, |
Ziegen oder Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise der zu | Ziegen oder Hirsche gehalten werden oder das beziehungsweise der zu |
diesem Zweck bestimmt ist, | diesem Zweck bestimmt ist, |
6. Verantwortlichem: den Halter oder den Eigentümer, der die direkte | 6. Verantwortlichem: den Halter oder den Eigentümer, der die direkte |
Verwaltung und Aufsicht über den Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestand | Verwaltung und Aufsicht über den Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestand |
ausübt, | ausübt, |
7. Handelsverkehr: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der | 7. Handelsverkehr: den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, | Europäischen Union, |
8. Ausfuhr: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland, | 8. Ausfuhr: die Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland, |
unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates | unabhängig davon, ob das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates |
durchquert wird oder nicht, | durchquert wird oder nicht, |
9. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 9. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit und die Tiergesundheit gehören, | Volksgesundheit und die Tiergesundheit gehören, |
10. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 10. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
11. Kontrollbedienstetem: die Person, die durch den Ministeriellen | 11. Kontrollbedienstetem: die Person, die durch den Ministeriellen |
Erlass vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der statutarischen | Erlass vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der statutarischen |
Bediensteten und der Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag der | Bediensteten und der Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
Überwachung der Ausführung der Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und | Überwachung der Ausführung der Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und |
Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich | Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich |
der Agentur fallen, beauftragt sind, bestimmt worden ist, | der Agentur fallen, beauftragt sind, bestimmt worden ist, |
12. Vereinigung: eine Vereinigung oder ein Verband von Vereinigungen | 12. Vereinigung: eine Vereinigung oder ein Verband von Vereinigungen |
zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von | zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von |
Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen | beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die | Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die |
Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur | Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur |
Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an | Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an |
diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und die | diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und die |
Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen übertragen werden, | Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen übertragen werden, |
13. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf | 13. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf |
die Identifizierung und Registrierung von Tieren, | die Identifizierung und Registrierung von Tieren, |
14. Identifikationsmittel: eine zugelassene Ohrmarke aus Kunststoff | 14. Identifikationsmittel: eine zugelassene Ohrmarke aus Kunststoff |
oder eine Ohrmarke beziehungsweise ein Bolus mit elektronischem | oder eine Ohrmarke beziehungsweise ein Bolus mit elektronischem |
Transponder, | Transponder, |
15. Ohrmarke: das aus einem Plättchen mit Dornteil und einem Plättchen | 15. Ohrmarke: das aus einem Plättchen mit Dornteil und einem Plättchen |
mit Lochteil bestehende Teil, das am Ohr angebracht werden muss, | mit Lochteil bestehende Teil, das am Ohr angebracht werden muss, |
16. Paar Ohrmarken: zwei Ohrmarken mit gleicher Nummer, | 16. Paar Ohrmarken: zwei Ohrmarken mit gleicher Nummer, |
17. Bestandsohrmarke: eine Ohrmarke, die die Bestandsnummer und eine | 17. Bestandsohrmarke: eine Ohrmarke, die die Bestandsnummer und eine |
laufende Nummer trägt, | laufende Nummer trägt, |
18. Kennzeichnung: die Anbringung beziehungsweise Einsetzung eines | 18. Kennzeichnung: die Anbringung beziehungsweise Einsetzung eines |
zugelassenen Identifikationsmittels. | zugelassenen Identifikationsmittels. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, alle Schafe, | Art. 2 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, alle Schafe, |
Ziegen oder Hirsche seines Bestands, die nach dem 9. Juli 2005 geboren | Ziegen oder Hirsche seines Bestands, die nach dem 9. Juli 2005 geboren |
sind, zu identifizieren und zu registrieren. | sind, zu identifizieren und zu registrieren. |
§ 2 - Jedes Schaf und jede Ziege muss [...] im Alter von sechs Monaten | § 2 - Jedes Schaf und jede Ziege muss [...] im Alter von sechs Monaten |
und in jedem Fall vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier | und in jedem Fall vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier |
geboren wurde, identifiziert sein. | geboren wurde, identifiziert sein. |
Jeder Hirsch muss vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier | Jeder Hirsch muss vor dem Abgang aus dem Bestand, in dem das Tier |
geboren wurde, identifiziert sein. | geboren wurde, identifiziert sein. |
§ 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf nicht entwöhnte Schafe, | § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf nicht entwöhnte Schafe, |
Ziegen oder Hirsche, die höchstens sechs Monate alt sind und die im | Ziegen oder Hirsche, die höchstens sechs Monate alt sind und die im |
Rahmen der normalen Betriebsführung oder zur tierärztlichen Behandlung | Rahmen der normalen Betriebsführung oder zur tierärztlichen Behandlung |
zusammen mit der Mutter transportiert worden sind. | zusammen mit der Mutter transportiert worden sind. |
§ 4 - Der Minister kann für die Identifizierung von Schafen, Ziegen | § 4 - Der Minister kann für die Identifizierung von Schafen, Ziegen |
oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen unterworfen sind, | oder Hirschen, die besonderen Betriebsbedingungen unterworfen sind, |
abweichende Modalitäten festlegen. | abweichende Modalitäten festlegen. |
[Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 18. August | [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 18. August |
2010 (B.S. vom 31. August 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] |
Art. 3 - § 1 - Die Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen | Art. 3 - § 1 - Die Identifizierung von Schafen, Ziegen und Hirschen |
darf nur anhand der zugelassenen Identifikationsmittel erfolgen. | darf nur anhand der zugelassenen Identifikationsmittel erfolgen. |
Der Minister kann unter spezifischen und zeitlich begrenzten Umständen | Der Minister kann unter spezifischen und zeitlich begrenzten Umständen |
die Verwendung zusätzlicher Identifikationsmittel oder anderer | die Verwendung zusätzlicher Identifikationsmittel oder anderer |
Kennzeichnungen auferlegen. Der Minister kann für die (Zwerg)rassen, | Kennzeichnungen auferlegen. Der Minister kann für die (Zwerg)rassen, |
die er bestimmt, geeignete Identifikationsmittel vorsehen. | die er bestimmt, geeignete Identifikationsmittel vorsehen. |
§ 2 - Der Verantwortliche beschafft sich Identifikationsmittel | § 2 - Der Verantwortliche beschafft sich Identifikationsmittel |
ausschließlich bei den Vereinigungen. | ausschließlich bei den Vereinigungen. |
§ 3 - Die Identifikationsmittel werden dem registrierten | § 3 - Die Identifikationsmittel werden dem registrierten |
Verantwortlichen pro Bestand zugeteilt. | Verantwortlichen pro Bestand zugeteilt. |
§ 4 - Der Vorrat an zugelassenen Identifikationsmitteln muss in der | § 4 - Der Vorrat an zugelassenen Identifikationsmitteln muss in der |
geografischen Einheit aufbewahrt werden. | geografischen Einheit aufbewahrt werden. |
Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche, der die Haltung eines Bestands | Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche, der die Haltung eines Bestands |
aufgibt, notifiziert dies der Vereinigung und schickt ihr die noch | aufgibt, notifiziert dies der Vereinigung und schickt ihr die noch |
nicht angebrachten beziehungsweise eingesetzten Identifikationsmittel | nicht angebrachten beziehungsweise eingesetzten Identifikationsmittel |
zurück. | zurück. |
§ 2 - Der Betreiber eines Schlachthofs oder Wildverarbeitungsbetriebs | § 2 - Der Betreiber eines Schlachthofs oder Wildverarbeitungsbetriebs |
ist verpflichtet, die Identifikationsmittel der geschlachteten Schafe, | ist verpflichtet, die Identifikationsmittel der geschlachteten Schafe, |
Ziegen und Hirsche in versiegelten Behältern zu sammeln und deren | Ziegen und Hirsche in versiegelten Behältern zu sammeln und deren |
Vernichtung sicherzustellen. | Vernichtung sicherzustellen. |
KAPITEL III - Identifizierung | KAPITEL III - Identifizierung |
Abschnitt 1 - Identifizierung | Abschnitt 1 - Identifizierung |
Art. 5 - § 1 - [Die Identifizierung von Hirschen erfolgt anhand eines | Art. 5 - § 1 - [Die Identifizierung von Hirschen erfolgt anhand eines |
Paares Identifikationsmittel nach Wahl gemäß dem Abschnitt A Nr. 1 bis | Paares Identifikationsmittel nach Wahl gemäß dem Abschnitt A Nr. 1 bis |
4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. | 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. |
Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und | Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und |
Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung | Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung |
(EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG.] | (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG.] |
§ 2 - [Gemäß Artikel 4 § 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | § 2 - [Gemäß Artikel 4 § 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
21/2004 darf für die Identifizierung junger Schlachttiere, die direkt | 21/2004 darf für die Identifizierung junger Schlachttiere, die direkt |
vom Bestand, in dem sie geboren wurden, zu einem Schlachthof auf dem | vom Bestand, in dem sie geboren wurden, zu einem Schlachthof auf dem |
Staatsgebiet verbracht werden, eine einzige Bestandsohrmarke am linken | Staatsgebiet verbracht werden, eine einzige Bestandsohrmarke am linken |
Ohr benutzt werden.] | Ohr benutzt werden.] |
§ 3 - In Abweichung von § 1 können Hirsche, die ungeachtet ihres | § 3 - In Abweichung von § 1 können Hirsche, die ungeachtet ihres |
Alters im Bestand, in dem sie geboren wurden, geschlachtet werden, um | Alters im Bestand, in dem sie geboren wurden, geschlachtet werden, um |
sofort und direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu | sofort und direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu |
werden, vor Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am | werden, vor Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am |
linken Ohr gekennzeichnet werden. | linken Ohr gekennzeichnet werden. |
§ 4 - Die Daten in Zusammenhang mit der Identifizierung müssen binnen | § 4 - Die Daten in Zusammenhang mit der Identifizierung müssen binnen |
drei Tagen nach der Kennzeichnung in das in Kapitel IV erwähnte | drei Tagen nach der Kennzeichnung in das in Kapitel IV erwähnte |
Bestandsregister eingetragen werden. | Bestandsregister eingetragen werden. |
[Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 18. August 2010 | [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 18. August 2010 |
(B.S. vom 31. August 2010); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 31. August 2010); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. |
vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010) ] | vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010) ] |
Art. 6 - 7 - [...] | Art. 6 - 7 - [...] |
[Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 18. August 2010 | [Art. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 18. August 2010 |
(B.S. vom 31. August 2010)] | (B.S. vom 31. August 2010)] |
Art. 8 - Ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges Schlachttier | Art. 8 - Ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges Schlachttier |
kann in dem Bestand, in dem es geboren wurde, noch jederzeit gemäß | kann in dem Bestand, in dem es geboren wurde, noch jederzeit gemäß |
[Abschnitt A Nr. 1 bis 4 des Anhangs der vorerwähnten Verordnung | [Abschnitt A Nr. 1 bis 4 des Anhangs der vorerwähnten Verordnung |
21/2004] gekennzeichnet werden. | 21/2004] gekennzeichnet werden. |
Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung [...] wird die zuvor angebrachte | Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung [...] wird die zuvor angebrachte |
Bestandsohrmarke auf solche Weise entfernt, dass sie nicht | Bestandsohrmarke auf solche Weise entfernt, dass sie nicht |
wiederverwendet werden kann. | wiederverwendet werden kann. |
Diese Änderung der Kennzeichnung wird binnen drei Tagen zusammen mit | Diese Änderung der Kennzeichnung wird binnen drei Tagen zusammen mit |
der laufenden Nummer der Bestandsohrmarke und der Nummer des neu | der laufenden Nummer der Bestandsohrmarke und der Nummer des neu |
angebrachten Paares Ohrmarken im Bestandsregister vermerkt. | angebrachten Paares Ohrmarken im Bestandsregister vermerkt. |
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 18. August | [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 18. August |
2010 (B.S. vom 31. August 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 | 2010 (B.S. vom 31. August 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 |
des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] | des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] |
Abschnitt 2 - Identifikationsmittel: Muster, Zulassung und Bewertung | Abschnitt 2 - Identifikationsmittel: Muster, Zulassung und Bewertung |
Art. 9 - [Die Identifikationsmittel] müssen den in Anlage I | Art. 9 - [Die Identifikationsmittel] müssen den in Anlage I |
festgelegten Bestimmungen entsprechen. | festgelegten Bestimmungen entsprechen. |
Der Minister lässt die Identifikationsmittel auf Vorschlag der Agentur | Der Minister lässt die Identifikationsmittel auf Vorschlag der Agentur |
zu. | zu. |
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. August 2010 | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. August 2010 |
(B.S. vom 31. August 2010)] | (B.S. vom 31. August 2010)] |
Art. 10 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung eines Identifikationsmittels | Art. 10 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung eines Identifikationsmittels |
wird per Einschreiben an die Agentur gerichtet. | wird per Einschreiben an die Agentur gerichtet. |
Dieser Zulassungsantrag muss mindestens die in Anlage II aufgeführten | Dieser Zulassungsantrag muss mindestens die in Anlage II aufgeführten |
Angaben enthalten. | Angaben enthalten. |
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: | Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller: |
1. die für die Kennzeichnung zugelassenen Identifikationsmittel nur im | 1. die für die Kennzeichnung zugelassenen Identifikationsmittel nur im |
Auftrag der Vereinigungen zu liefern, | Auftrag der Vereinigungen zu liefern, |
2. pro Muster eines zugelassenen Identifikationsmittels ein Register | 2. pro Muster eines zugelassenen Identifikationsmittels ein Register |
der Lieferungen für Kennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl | der Lieferungen für Kennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl |
und der Seriennummern, zu führen. Er muss dieses Register auf | und der Seriennummern, zu führen. Er muss dieses Register auf |
einfaches Verlangen des Dienstes vorlegen können, | einfaches Verlangen des Dienstes vorlegen können, |
3. ein Register der Lieferungen von Identifikationsmitteln für | 3. ein Register der Lieferungen von Identifikationsmitteln für |
Neukennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl und der Nummern, | Neukennzeichnungen, mit Angabe des Datums, der Anzahl und der Nummern, |
zu führen. Er muss dieses Register auf einfaches Verlangen des | zu führen. Er muss dieses Register auf einfaches Verlangen des |
Dienstes vorlegen können, | Dienstes vorlegen können, |
4. eine kontinuierliche Lieferung binnen einer annehmbaren Frist zu | 4. eine kontinuierliche Lieferung binnen einer annehmbaren Frist zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
5. eine konstante Qualität zu liefern, die der Zulassung entspricht. | 5. eine konstante Qualität zu liefern, die der Zulassung entspricht. |
§ 2 - Jede Änderung der Merkmale des Identifikationsmittels in Bezug | § 2 - Jede Änderung der Merkmale des Identifikationsmittels in Bezug |
auf die gemäß Anlage II eingereichte Akte muss der Vereinigung vor der | auf die gemäß Anlage II eingereichte Akte muss der Vereinigung vor der |
Lieferung vom Hersteller mitgeteilt werden. | Lieferung vom Hersteller mitgeteilt werden. |
Art. 11 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifikationsmittels | Art. 11 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifikationsmittels |
nach Stellungnahme der Agentur entziehen, wenn: | nach Stellungnahme der Agentur entziehen, wenn: |
1. der Hersteller oder der Verkäufer die in Artikel 10 aufgeführten | 1. der Hersteller oder der Verkäufer die in Artikel 10 aufgeführten |
Bestimmungen nicht einhält, | Bestimmungen nicht einhält, |
2. die gelieferten Identifikationsmittel den in der Zulassung | 2. die gelieferten Identifikationsmittel den in der Zulassung |
festgelegten Merkmalen nicht oder nicht mehr entsprechen, | festgelegten Merkmalen nicht oder nicht mehr entsprechen, |
3. die Änderung der Merkmale des zugelassenen Identifikationsmittels | 3. die Änderung der Merkmale des zugelassenen Identifikationsmittels |
nicht gemeldet beziehungsweise validiert worden ist, | nicht gemeldet beziehungsweise validiert worden ist, |
4. der Hersteller die Lieferung eines zugelassenen Musters eines | 4. der Hersteller die Lieferung eines zugelassenen Musters eines |
Identifikationsmittels für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren | Identifikationsmittels für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren |
unterbricht. | unterbricht. |
Abschnitt 3 - Neukennzeichnung | Abschnitt 3 - Neukennzeichnung |
Art. 12 - Die Neukennzeichnung von [...] Schafen und Ziegen darf vom | Art. 12 - Die Neukennzeichnung von [...] Schafen und Ziegen darf vom |
Verantwortlichen nur durchgeführt werden, wenn sie noch anhand eines | Verantwortlichen nur durchgeführt werden, wenn sie noch anhand eines |
Identifikationsmittels identifiziert sind. | Identifikationsmittels identifiziert sind. |
[Art. 12 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. | [Art. 12 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. |
vom 31. August 2010)] | vom 31. August 2010)] |
Art. 13 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege [...] ein | Art. 13 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege [...] ein |
Identifikationsmittel verloren hat, bestellt der Verantwortliche bei | Identifikationsmittel verloren hat, bestellt der Verantwortliche bei |
der Vereinigung unverzüglich ein Identifikationsmittel [...], das die | der Vereinigung unverzüglich ein Identifikationsmittel [...], das die |
gleiche Nummer trägt und dem eine Neukennzeichnungsnummer zugeteilt | gleiche Nummer trägt und dem eine Neukennzeichnungsnummer zugeteilt |
wird. | wird. |
§ 2 - Nach Empfang des bestellten Identifikationsmittels nimmt der | § 2 - Nach Empfang des bestellten Identifikationsmittels nimmt der |
Verantwortliche sofort die Neukennzeichnung des Schafs beziehungsweise | Verantwortliche sofort die Neukennzeichnung des Schafs beziehungsweise |
der Ziege vor oder lässt die Neukennzeichnung von der Vereinigung | der Ziege vor oder lässt die Neukennzeichnung von der Vereinigung |
vornehmen. | vornehmen. |
§ 3 - In Abweichung von § 2, wenn der Verantwortliche vorsieht, dass | § 3 - In Abweichung von § 2, wenn der Verantwortliche vorsieht, dass |
die Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten | die Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten |
Identifikationsmittels nicht sofort nach der Lieferung, sondern zu | Identifikationsmittels nicht sofort nach der Lieferung, sondern zu |
einem späteren Zeitpunkt, der nicht mehr als zwei Monate nach der | einem späteren Zeitpunkt, der nicht mehr als zwei Monate nach der |
Lieferung liegen darf, erfolgen kann, wird bei Feststellung des | Lieferung liegen darf, erfolgen kann, wird bei Feststellung des |
Verlustes eine Bestandsohrmarke am Ohr ohne Ohrmarke angebracht. Im | Verlustes eine Bestandsohrmarke am Ohr ohne Ohrmarke angebracht. Im |
Bestandsregister wird die laufende Nummer der Bestandsohrmarke beim | Bestandsregister wird die laufende Nummer der Bestandsohrmarke beim |
betreffenden Schaf beziehungsweise bei der betreffenden Ziege | betreffenden Schaf beziehungsweise bei der betreffenden Ziege |
eingetragen. | eingetragen. |
Zum Zeitpunkt der Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten | Zum Zeitpunkt der Anbringung beziehungsweise Einsetzung des bestellten |
Identifikationsmittels wird die zuvor angebrachte Bestandsohrmarke auf | Identifikationsmittels wird die zuvor angebrachte Bestandsohrmarke auf |
solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann. | solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann. |
[Art. 13 § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. August 2010 | [Art. 13 § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. August 2010 |
(B.S. vom 31. August 2010)] | (B.S. vom 31. August 2010)] |
Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 § 1, wenn ein Schaf oder eine | Art. 14 - In Abweichung von Artikel 13 § 1, wenn ein Schaf oder eine |
Ziege, die dazu bestimmt ist, direkt zu einem Schlachthof auf dem | Ziege, die dazu bestimmt ist, direkt zu einem Schlachthof auf dem |
Staatsgebiet verbracht zu werden, das Identifikationsmittel verloren | Staatsgebiet verbracht zu werden, das Identifikationsmittel verloren |
hat, bringt der Verantwortliche vor dem Abgang eine Bestandsohrmarke | hat, bringt der Verantwortliche vor dem Abgang eine Bestandsohrmarke |
am Ohr ohne Ohrmarke an. | am Ohr ohne Ohrmarke an. |
Art. 15 - Wenn ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges | Art. 15 - Wenn ein gemäß Artikel 5 § 2 gekennzeichnetes junges |
Schlachttier die Bestandsohrmarke verloren hat, nimmt der | Schlachttier die Bestandsohrmarke verloren hat, nimmt der |
Verantwortliche die Neukennzeichnung anhand der nächstfolgenden | Verantwortliche die Neukennzeichnung anhand der nächstfolgenden |
Bestandsohrmarke vor, die in der geografischen Einheit verfügbar ist. | Bestandsohrmarke vor, die in der geografischen Einheit verfügbar ist. |
Art. 16 - § 1 - Wenn ein lebender Hirsch, der einen Bestand verlässt, | Art. 16 - § 1 - Wenn ein lebender Hirsch, der einen Bestand verlässt, |
zum Zeitpunkt der Verbringung eine oder beide Ohrmarken verloren hat, | zum Zeitpunkt der Verbringung eine oder beide Ohrmarken verloren hat, |
nimmt der Verantwortliche für den Hirsch eine Neukennzeichnung anhand | nimmt der Verantwortliche für den Hirsch eine Neukennzeichnung anhand |
des nächstfolgenden Paares Ohrmarken vor, das in der geografischen | des nächstfolgenden Paares Ohrmarken vor, das in der geografischen |
Einheit verfügbar ist. Die eventuell noch vorhandene Ohrmarke wird auf | Einheit verfügbar ist. Die eventuell noch vorhandene Ohrmarke wird auf |
solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann. | solche Weise entfernt, dass sie nicht wiederverwendet werden kann. |
Im Bestandsregister werden diese Neukennzeichnung und der Zusammenhang | Im Bestandsregister werden diese Neukennzeichnung und der Zusammenhang |
zwischen der vorherigen Ohrmarke und den neuen Ohrmarken binnen drei | zwischen der vorherigen Ohrmarke und den neuen Ohrmarken binnen drei |
Tagen eingetragen. | Tagen eingetragen. |
§ 2 - Hirsche, die beide Ohrmarken verloren haben, jedoch vor | § 2 - Hirsche, die beide Ohrmarken verloren haben, jedoch vor |
Verlassen des Bestands geschlachtet werden, um sofort und direkt zu | Verlassen des Bestands geschlachtet werden, um sofort und direkt zu |
einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu werden, dürfen vor | einem Wildverarbeitungsbetrieb verbracht zu werden, dürfen vor |
Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am linken Ohr neu | Verlassen des Bestands mit einer Bestandsohrmarke am linken Ohr neu |
gekennzeichnet werden. | gekennzeichnet werden. |
Diese besondere Neukennzeichnung und die Bestimmung müssen in dem in | Diese besondere Neukennzeichnung und die Bestimmung müssen in dem in |
Artikel 21 erwähnten Begleitdokument und im Bestandsregister vermerkt | Artikel 21 erwähnten Begleitdokument und im Bestandsregister vermerkt |
werden. | werden. |
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 15 und 16 finden auch | Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 15 und 16 finden auch |
Anwendung in den Fällen, wo ein Identifikationsmittel unlesbar | Anwendung in den Fällen, wo ein Identifikationsmittel unlesbar |
geworden ist. | geworden ist. |
Art. 18 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege beide | Art. 18 - § 1 - Wenn ein Schaf oder eine Ziege beide |
Identifikationsmittel verloren hat oder wenn beide | Identifikationsmittel verloren hat oder wenn beide |
Identifikationsmittel unlesbar geworden sind, benachrichtigt der | Identifikationsmittel unlesbar geworden sind, benachrichtigt der |
Verantwortliche unverzüglich den Kontrollbediensteten und die | Verantwortliche unverzüglich den Kontrollbediensteten und die |
Vereinigung. | Vereinigung. |
In Erwartung ihres Eingreifens müssen die Tiere unverzüglich | In Erwartung ihres Eingreifens müssen die Tiere unverzüglich |
aufgestallt werden. | aufgestallt werden. |
§ 2 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege nicht identifizierbar | § 2 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege nicht identifizierbar |
ist, lässt der Kontrollbedienstete sie auf Kosten des Verantwortlichen | ist, lässt der Kontrollbedienstete sie auf Kosten des Verantwortlichen |
im Hinblick auf ihre Vernichtung töten. | im Hinblick auf ihre Vernichtung töten. |
§ 3 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege identifizierbar ist, | § 3 - Wenn das Schaf beziehungsweise die Ziege identifizierbar ist, |
muss der Verantwortliche binnen zwei Werktagen nach der in § 1 | muss der Verantwortliche binnen zwei Werktagen nach der in § 1 |
erwähnten Feststellung auf eigene Kosten die Mittel zum Nachweis der | erwähnten Feststellung auf eigene Kosten die Mittel zum Nachweis der |
Identität des Tieres liefern. Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht | Identität des Tieres liefern. Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht |
werden: | werden: |
- durch einen Bezug zu einer Tätowierung, | - durch einen Bezug zu einer Tätowierung, |
- durch einen genetischen Fingerabdruck, | - durch einen genetischen Fingerabdruck, |
- durch einen Abstammungsvergleich. | - durch einen Abstammungsvergleich. |
In Erwartung des Nachweises der Identität kennzeichnet der | In Erwartung des Nachweises der Identität kennzeichnet der |
Kontrollbedienstete das Tier vorübergehend selbst mit einer Ohrmarke | Kontrollbedienstete das Tier vorübergehend selbst mit einer Ohrmarke |
oder lässt er dies von der Vereinigung vornehmen. | oder lässt er dies von der Vereinigung vornehmen. |
§ 4 - Wenn der Nachweis der Identität des Schafs beziehungsweise der | § 4 - Wenn der Nachweis der Identität des Schafs beziehungsweise der |
Ziege erbracht ist, erlaubt der Kontrollbedienstete der Vereinigung, | Ziege erbracht ist, erlaubt der Kontrollbedienstete der Vereinigung, |
die Neukennzeichnung so schnell wie möglich anhand des gleichen | die Neukennzeichnung so schnell wie möglich anhand des gleichen |
Identifikationsmittels, der gleichen Identifikationsnummer und einer | Identifikationsmittels, der gleichen Identifikationsnummer und einer |
Neukennzeichnungsnummer vorzunehmen. | Neukennzeichnungsnummer vorzunehmen. |
KAPITEL IV - Registrierung | KAPITEL IV - Registrierung |
Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, das | Art. 19 - § 1 - Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, das |
Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands registrieren | Vorhandensein eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands registrieren |
zu lassen. | zu lassen. |
§ 2 - Als Nachweis für die Registrierung erhält der Verantwortliche | § 2 - Als Nachweis für die Registrierung erhält der Verantwortliche |
von der Vereinigung ein Dokument "BESTANDSBLATT", in dem die | von der Vereinigung ein Dokument "BESTANDSBLATT", in dem die |
zugeteilte Bestandsnummer und die registrierten Daten vermerkt sind. | zugeteilte Bestandsnummer und die registrierten Daten vermerkt sind. |
Er bewahrt dieses Dokument in seinem Bestandsregister auf. | Er bewahrt dieses Dokument in seinem Bestandsregister auf. |
§ 3 - Der Verantwortliche kann jede Änderung anhand des Bestandsblatts | § 3 - Der Verantwortliche kann jede Änderung anhand des Bestandsblatts |
mitteilen. Die Vereinigung stellt ein aktualisiertes Dokument | mitteilen. Die Vereinigung stellt ein aktualisiertes Dokument |
"BESTANDSBLATT" aus. | "BESTANDSBLATT" aus. |
Art. 20 - § 1 - Jeder Verantwortliche, der Schafe, Ziegen oder Hirsche | Art. 20 - § 1 - Jeder Verantwortliche, der Schafe, Ziegen oder Hirsche |
hält, führt ein Register seines Bestands auf Papier oder in | hält, führt ein Register seines Bestands auf Papier oder in |
elektronischer Form. | elektronischer Form. |
Der Minister bestimmt das Muster und den Inhalt des Registers und die | Der Minister bestimmt das Muster und den Inhalt des Registers und die |
Modalitäten seiner Führung. | Modalitäten seiner Führung. |
Folgende Ereignisse sind binnen drei Tagen nach ihrem Eintritt in das | Folgende Ereignisse sind binnen drei Tagen nach ihrem Eintritt in das |
Bestandsregister einzutragen: | Bestandsregister einzutragen: |
1. jede Kennzeichnung von Tieren gemäß Artikel 5 § 4, | 1. jede Kennzeichnung von Tieren gemäß Artikel 5 § 4, |
2. jeder Tod, Zu- und Abgang von Schafen, Ziegen oder Hirschen, | 2. jeder Tod, Zu- und Abgang von Schafen, Ziegen oder Hirschen, |
3. die Daten in Bezug auf die Neukennzeichnung gemäß den Bestimmungen | 3. die Daten in Bezug auf die Neukennzeichnung gemäß den Bestimmungen |
von Kapitel III Abschnitt 3, | von Kapitel III Abschnitt 3, |
4. die Daten in Bezug auf die Zählung gemäß den Bestimmungen von | 4. die Daten in Bezug auf die Zählung gemäß den Bestimmungen von |
Kapitel V. | Kapitel V. |
§ 2 - Der Verantwortliche muss jederzeit in der Lage sein, für jedes | § 2 - Der Verantwortliche muss jederzeit in der Lage sein, für jedes |
Schaf, jede Ziege oder jeden Hirsch, den er in seinem Bestand hält | Schaf, jede Ziege oder jeden Hirsch, den er in seinem Bestand hält |
oder gehalten hat, Folgendes anzugeben: | oder gehalten hat, Folgendes anzugeben: |
1. Herkunft und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere, | 1. Herkunft und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere, |
2. Übernehmer und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere. | 2. Übernehmer und Transporteur der in den Bestand aufgenommenen Tiere. |
Der Verantwortliche muss das Bestandsregister während mindestens fünf | Der Verantwortliche muss das Bestandsregister während mindestens fünf |
Jahren in der geografischen Einheit aufbewahren. Er ist verpflichtet, | Jahren in der geografischen Einheit aufbewahren. Er ist verpflichtet, |
das Register auf Verlangen der Agentur vorzulegen oder auszudrucken. | das Register auf Verlangen der Agentur vorzulegen oder auszudrucken. |
§ 3 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die zum selben Bestand gehören, | § 3 - Schafe, Ziegen und Hirsche, die zum selben Bestand gehören, |
stehen pro Tierart unter der Aufsicht eines einzigen Verantwortlichen | stehen pro Tierart unter der Aufsicht eines einzigen Verantwortlichen |
und werden pro Tierart in dasselbe Bestandsregister eingetragen. | und werden pro Tierart in dasselbe Bestandsregister eingetragen. |
Art. 21 - § 1 - Schafe, Ziegen und Hirsche müssen während einer | Art. 21 - § 1 - Schafe, Ziegen und Hirsche müssen während einer |
Verbringung von einem Bestand zu einem anderen Bestand, einem | Verbringung von einem Bestand zu einem anderen Bestand, einem |
Schlachthof, einer Sammelstelle oder den Betriebsräumen eines Händlers | Schlachthof, einer Sammelstelle oder den Betriebsräumen eines Händlers |
mit einem Begleitdokument versehen sein. | mit einem Begleitdokument versehen sein. |
Der Minister legt das Muster und den Inhalt des Begleitdokuments, die | Der Minister legt das Muster und den Inhalt des Begleitdokuments, die |
Modalitäten für seine Benutzung und die Weise der Übermittlung seiner | Modalitäten für seine Benutzung und die Weise der Übermittlung seiner |
Daten an die Vereinigung fest. | Daten an die Vereinigung fest. |
§ 2 - Der verantwortliche Überlassende und der verantwortliche | § 2 - Der verantwortliche Überlassende und der verantwortliche |
Übernehmer bewahren jeweils eine Kopie des Begleitdokuments während | Übernehmer bewahren jeweils eine Kopie des Begleitdokuments während |
mindestens fünf Jahren nach dem Datum der Erstellung dieses Dokuments | mindestens fünf Jahren nach dem Datum der Erstellung dieses Dokuments |
in ihrem Bestandsregister auf. | in ihrem Bestandsregister auf. |
Der Transporteur bewahrt eine Kopie der Begleitdokumente als Teil | Der Transporteur bewahrt eine Kopie der Begleitdokumente als Teil |
seines Transportregisters während mindestens fünf Jahren auf. | seines Transportregisters während mindestens fünf Jahren auf. |
KAPITEL V - Zählung | KAPITEL V - Zählung |
Art. 22 - Zwischen dem 15. und dem 31. Dezember eines jeden Jahres | Art. 22 - Zwischen dem 15. und dem 31. Dezember eines jeden Jahres |
muss der Verantwortliche eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands die | muss der Verantwortliche eines Schaf-, Ziegen- oder Hirschbestands die |
von der Agentur verlangten Gesamtzahlen dieser Tiere pro Tierart | von der Agentur verlangten Gesamtzahlen dieser Tiere pro Tierart |
zählen. | zählen. |
Der Verantwortliche trägt die Daten der Zählung in das | Der Verantwortliche trägt die Daten der Zählung in das |
Bestandsregister ein. | Bestandsregister ein. |
Das Ergebnis der Zählung muss der Vereinigung zudem vor dem 15. Januar | Das Ergebnis der Zählung muss der Vereinigung zudem vor dem 15. Januar |
des folgenden Jahres übermittelt werden. | des folgenden Jahres übermittelt werden. |
KAPITEL VI - Einfuhr - Handelsverkehr | KAPITEL VI - Einfuhr - Handelsverkehr |
Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von | Art. 23 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von |
Schafen oder Ziegen aus Drittländern in seinen Bestand, gemäß dem | Schafen oder Ziegen aus Drittländern in seinen Bestand, gemäß dem |
Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den |
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, die Übereinstimmung der | Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, die Übereinstimmung der |
Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Schafen, Ziegen | Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Schafen, Ziegen |
oder Hirschen. | oder Hirschen. |
§ 2 - Der Verantwortliche stellt binnen drei Werktagen nach dem Tag | § 2 - Der Verantwortliche stellt binnen drei Werktagen nach dem Tag |
der Aufnahme in seinen Bestand einen Antrag bei der Vereinigung, damit | der Aufnahme in seinen Bestand einen Antrag bei der Vereinigung, damit |
diese die eingeführten Tiere kennzeichnen kommt. | diese die eingeführten Tiere kennzeichnen kommt. |
Die aufgenommenen Schafe beziehungsweise Ziegen müssen in der | Die aufgenommenen Schafe beziehungsweise Ziegen müssen in der |
geografischen Einheit bleiben, bis die Kennzeichnung erfolgt ist. | geografischen Einheit bleiben, bis die Kennzeichnung erfolgt ist. |
Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergibt der Verantwortliche der | Zum Zeitpunkt der Kennzeichnung übergibt der Verantwortliche der |
Vereinigung die Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie | Vereinigung die Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie |
davon genommen hat. Der Verantwortliche bewahrt diese Kopie während | davon genommen hat. Der Verantwortliche bewahrt diese Kopie während |
mindestens fünf Jahren im Bestandsregister auf, in das die Tiere | mindestens fünf Jahren im Bestandsregister auf, in das die Tiere |
eingetragen worden sind. | eingetragen worden sind. |
Der Verantwortliche vermerkt in seinem Bestandsregister für jedes | Der Verantwortliche vermerkt in seinem Bestandsregister für jedes |
eingeführte Tier, das aufgenommen worden ist, die individuelle | eingeführte Tier, das aufgenommen worden ist, die individuelle |
Identifikationsnummer, unter der das Tier aufgenommen worden ist, das | Identifikationsnummer, unter der das Tier aufgenommen worden ist, das |
Herkunftsland, die neue Identifikationsnummer, die von der Vereinigung | Herkunftsland, die neue Identifikationsnummer, die von der Vereinigung |
bei der Kennzeichnung in der geografischen Einheit zugeteilt worden | bei der Kennzeichnung in der geografischen Einheit zugeteilt worden |
ist, und die Rasse. | ist, und die Rasse. |
§ 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung | § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung |
auf Schlachttiere, die direkt zu einem Schlachthof verbracht werden, | auf Schlachttiere, die direkt zu einem Schlachthof verbracht werden, |
um dort binnen fünf Tagen geschlachtet zu werden. | um dort binnen fünf Tagen geschlachtet zu werden. |
Art. 24 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von | Art. 24 - § 1 - Der Verantwortliche überprüft bei einer Aufnahme von |
Schafen oder Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinen Bestand, | Schafen oder Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinen Bestand, |
gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10 August 2005, sei es | gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10 August 2005, sei es |
permanent oder vorübergehend, die Übereinstimmung der | permanent oder vorübergehend, die Übereinstimmung der |
Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Tieren. | Tiergesundheitsbescheinigung mit den identifizierten Tieren. |
Schafe und Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat, die nach dem 9. | Schafe und Ziegen aus einem anderen Mitgliedstaat, die nach dem 9. |
Juli 2005 geboren wurden, müssen die Identifikationsnummer des | Juli 2005 geboren wurden, müssen die Identifikationsnummer des |
Herkunftsmitgliedstaats behalten. | Herkunftsmitgliedstaats behalten. |
[...] | [...] |
§ 2 - Der Verantwortliche registriert diese Tiere in seinem | § 2 - Der Verantwortliche registriert diese Tiere in seinem |
Bestandsregister gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV. | Bestandsregister gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV. |
Der Verantwortliche übermittelt der Vereinigung binnen drei Werktagen | Der Verantwortliche übermittelt der Vereinigung binnen drei Werktagen |
nach dem Tag nach dem Zugang der Schafe und Ziegen die | nach dem Tag nach dem Zugang der Schafe und Ziegen die |
Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie davon genommen | Tiergesundheitsbescheinigung, nachdem er eine Kopie davon genommen |
hat. Er bewahrt diese Kopie während mindestens fünf Jahren im | hat. Er bewahrt diese Kopie während mindestens fünf Jahren im |
Bestandsregister auf, in das die Tiere eingetragen worden sind. | Bestandsregister auf, in das die Tiere eingetragen worden sind. |
[Art. 24 § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 18. August | [Art. 24 § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 18. August |
2010 (B.S. vom 31. August 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] |
Art. 25 - [Gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 2 und 3 der vorerwähnten | Art. 25 - [Gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 2 und 3 der vorerwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 beruht die elektronische Kennzeichnung für | Verordnung (EG) Nr. 21/2004 beruht die elektronische Kennzeichnung für |
Schafe und Ziegen, die nicht in den innergemeinschaftlichen | Schafe und Ziegen, die nicht in den innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr gelangen, auf freiwilliger Basis.] | Handelsverkehr gelangen, auf freiwilliger Basis.] |
[Art. 25 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom | [Art. 25 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom |
31. August 2010)] | 31. August 2010)] |
KAPITEL VII - [...] | KAPITEL VII - [...] |
[Kapitel VII mit Art. 26 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai | [Kapitel VII mit Art. 26 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai |
2012 (B.S. vom 7. Juni 2012)] | 2012 (B.S. vom 7. Juni 2012)] |
Art. 26 - [...]] | Art. 26 - [...]] |
KAPITEL VIII - Verbotsbestimmungen | KAPITEL VIII - Verbotsbestimmungen |
Art. 27 - § 1 - [...] | Art. 27 - § 1 - [...] |
§ 2 - Es ist verboten, bei Schafen, Ziegen und Hirschen | § 2 - Es ist verboten, bei Schafen, Ziegen und Hirschen |
Identifikationsmittel zu entfernen. | Identifikationsmittel zu entfernen. |
Dieses Verbot gilt nicht, wenn es sich um Handlungen handelt, die vom | Dieses Verbot gilt nicht, wenn es sich um Handlungen handelt, die vom |
Verantwortlichen in den Fällen, die in den Artikeln [...] 8, 13 § 3 | Verantwortlichen in den Fällen, die in den Artikeln [...] 8, 13 § 3 |
und 16 § 1 vorgesehen sind, vorgenommen werden. | und 16 § 1 vorgesehen sind, vorgenommen werden. |
[Art. 27 § 1 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 18. August | [Art. 27 § 1 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 18. August |
2010 (B.S. vom 31. August 2010); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 | 2010 (B.S. vom 31. August 2010); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 |
Nr. 2 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] | Nr. 2 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] |
Art. 28 - § 1 - Dem Verantwortlichen ist es verboten: | Art. 28 - § 1 - Dem Verantwortlichen ist es verboten: |
1. Dritten zugelassene Identifikationsmittel zu verkaufen oder | 1. Dritten zugelassene Identifikationsmittel zu verkaufen oder |
abzutreten, | abzutreten, |
2. mit den Identifikationsmitteln eines Bestands Schafe, Ziegen und | 2. mit den Identifikationsmitteln eines Bestands Schafe, Ziegen und |
Hirsche eines anderen Bestands zu kennzeichnen, | Hirsche eines anderen Bestands zu kennzeichnen, |
3. Schafe, Ziegen und Hirsche, für die man verantwortlich ist, mit | 3. Schafe, Ziegen und Hirsche, für die man verantwortlich ist, mit |
Identifikationsmitteln zu kennzeichnen, die einem Dritten zugeteilt | Identifikationsmitteln zu kennzeichnen, die einem Dritten zugeteilt |
worden sind, | worden sind, |
4. zugelassene Identifikationsmittel zu versetzen, auszutauschen, zu | 4. zugelassene Identifikationsmittel zu versetzen, auszutauschen, zu |
verändern, unlesbar zu machen, zu fälschen oder nachzubilden. | verändern, unlesbar zu machen, zu fälschen oder nachzubilden. |
§ 2 - Es ist verboten, das Bestandsregister oder die Begleitdokumente | § 2 - Es ist verboten, das Bestandsregister oder die Begleitdokumente |
zu fälschen oder falsche Angaben darin zu vermerken. | zu fälschen oder falsche Angaben darin zu vermerken. |
KAPITEL IX - Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL IX - Kontrolle und Sanktionen |
Art. 29 - Der Kontrollbedienstete ordnet an, auf Kosten des | Art. 29 - Der Kontrollbedienstete ordnet an, auf Kosten des |
Verantwortlichen die Schafe, Ziegen oder Hirsche im Hinblick auf ihre | Verantwortlichen die Schafe, Ziegen oder Hirsche im Hinblick auf ihre |
Vernichtung zu töten, wenn festgestellt worden ist, dass sie | Vernichtung zu töten, wenn festgestellt worden ist, dass sie |
ausgetauschte und/oder gefälschte Identifikationsmittel tragen oder | ausgetauschte und/oder gefälschte Identifikationsmittel tragen oder |
wenn festgestellt worden ist, dass die Schafe, Ziegen oder Hirsche | wenn festgestellt worden ist, dass die Schafe, Ziegen oder Hirsche |
keiner der in Artikel 5 und Artikel 20 § 1 vorgesehenen Bestimmungen | keiner der in Artikel 5 und Artikel 20 § 1 vorgesehenen Bestimmungen |
entsprechen. | entsprechen. |
KAPITEL X - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen | KAPITEL X - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen |
Art. 30 - Es werden aufgehoben: | Art. 30 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und | 1. der Königliche Erlass vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und |
die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, | die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, |
2. der Ministerielle Erlass vom 13. November 1996 zur Ausführung von | 2. der Ministerielle Erlass vom 13. November 1996 zur Ausführung von |
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen. | Hirschen. |
Art. 31 - Im Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der | Art. 31 - Im Königlichen Erlass vom 10 August 2005 zur Festlegung der |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den |
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen werden in Artikel 2 § 1 | Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen werden in Artikel 2 § 1 |
Buchstabe a) die Wörter "2. Juli 1996" durch die Wörter "3. Juni 2007" | Buchstabe a) die Wörter "2. Juli 1996" durch die Wörter "3. Juni 2007" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL XI - Übergangsbestimmungen | KAPITEL XI - Übergangsbestimmungen |
Art. 32 - Bei Schafen, Ziegen und Hirschen, die vor dem 10. Juli 2005 | Art. 32 - Bei Schafen, Ziegen und Hirschen, die vor dem 10. Juli 2005 |
geboren wurden und gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996 | geboren wurden und gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. Juli 1996 |
gekennzeichnet worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie gemäß den | gekennzeichnet worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sind. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gekennzeichnet sind. |
KAPITEL XII - Schlussbestimmungen | KAPITEL XII - Schlussbestimmungen |
Art. 33 - [...] | Art. 33 - [...] |
[Art. 33 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. | [Art. 33 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. |
vom 31. August 2010)] | vom 31. August 2010)] |
Art. 34 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 34 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Anlage I | Anlage I |
[Anlage I abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 bis 4 des K.E. vom 18. August | [Anlage I abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 bis 4 des K.E. vom 18. August |
2010 (B.S. vom 31. August 2010)] | 2010 (B.S. vom 31. August 2010)] |
A. Ohrmarken | A. Ohrmarken |
1. [...] | 1. [...] |
2. Farbe | 2. Farbe |
Ohrmarke Lachsfarben | Ohrmarke Lachsfarben |
Ohrmarke mit elektronischem Transponder [Grün] | Ohrmarke mit elektronischem Transponder [Grün] |
Bestandsohrmarke Blau | Bestandsohrmarke Blau |
3. [...] | 3. [...] |
4. Aufschrift | 4. Aufschrift |
4.1. [Paar Ohrmarken | 4.1. [Paar Ohrmarken |
Neukennzeichnungsnummer | Neukennzeichnungsnummer |
Unbeschriftet bei der Kennzeichnung | Unbeschriftet bei der Kennzeichnung |
Römische Ziffern (ab der ersten Neukennzeichnung) | Römische Ziffern (ab der ersten Neukennzeichnung) |
Landescode + die fünf ersten Ziffern der Ohrmarke | Landescode + die fünf ersten Ziffern der Ohrmarke |
BE + "12345" | BE + "12345" |
die vier letzten Ziffern der Ohrmarke | die vier letzten Ziffern der Ohrmarke |
"6789" | "6789" |
"Siegel" | "Siegel" |
BE | BE |
Zulassungsnummer | Zulassungsnummer |
"XYZ" | "XYZ" |
4.2. [...] | 4.2. [...] |
4.3. Bestandsohrmarke | 4.3. Bestandsohrmarke |
[...] | [...] |
Landescode + Bestandscode | Landescode + Bestandscode |
BE + acht Ziffern | BE + acht Ziffern |
[...] | [...] |
Laufende Nummer (vier Ziffern) | Laufende Nummer (vier Ziffern) |
Vier Ziffern pro Bestand, beginnend mit "0001" | Vier Ziffern pro Bestand, beginnend mit "0001" |
"Siegel" | "Siegel" |
BE | BE |
Zulassungsnummer | Zulassungsnummer |
"XYZ" | "XYZ" |
[...] | [...] |
B. [...] | B. [...] |
C. [...] | C. [...] |
D. [...] | D. [...] |
Anlage II | Anlage II |
[Anlage II abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. | [Anlage II abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 18. August 2010 (B.S. |
vom 31. August 2010)] | vom 31. August 2010)] |
Der Antrag auf Zulassung von Identifikationsmitteln enthält | Der Antrag auf Zulassung von Identifikationsmitteln enthält |
mindestens: | mindestens: |
1. Antragsschreiben für eine "Zulassung für Typ X". | 1. Antragsschreiben für eine "Zulassung für Typ X". |
2. Informationen über den Antragsteller: | 2. Informationen über den Antragsteller: |
a. Kontaktdaten, | a. Kontaktdaten, |
b. Referenzen (Aufträge - ...). | b. Referenzen (Aufträge - ...). |
3. Informationen über die Produktion: | 3. Informationen über die Produktion: |
a. Produktionskapazität, | a. Produktionskapazität, |
b. Produktionsverfahren (Beschreibung - erzielte Qualitätsnorm - | b. Produktionsverfahren (Beschreibung - erzielte Qualitätsnorm - |
durchgeführte Eigenkontrolle). | durchgeführte Eigenkontrolle). |
4. Informationen über die Identifikationsmittel und die Anforderungen | 4. Informationen über die Identifikationsmittel und die Anforderungen |
an das Anbringungsmaterial [oder Zulassungsakte in einem anderen | an das Anbringungsmaterial [oder Zulassungsakte in einem anderen |
Mitgliedstaat mit]: | Mitgliedstaat mit]: |
a. detaillierter technischer Zeichnung, | a. detaillierter technischer Zeichnung, |
b. verwendeten Rohstoffen, | b. verwendeten Rohstoffen, |
c. Infos in Bezug auf die Beschriftung, | c. Infos in Bezug auf die Beschriftung, |
d. Infos in Bezug auf die Festigkeit/Betrugssicherheit, | d. Infos in Bezug auf die Festigkeit/Betrugssicherheit, |
e. Infos Laborergebnisse (intern/extern). | e. Infos Laborergebnisse (intern/extern). |
5. Informationen über Logistik und Informatik: | 5. Informationen über Logistik und Informatik: |
a. Modalitäten: Lieferfrist, Verpackung, Versendung, | a. Modalitäten: Lieferfrist, Verpackung, Versendung, |
b. sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass die | b. sachdienliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass die |
Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5 eingehalten werden können, | Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5 eingehalten werden können, |
c. Verfahren zur Bestellung von Identifikationsmitteln für die | c. Verfahren zur Bestellung von Identifikationsmitteln für die |
Kennzeichnung und Neukennzeichnung. | Kennzeichnung und Neukennzeichnung. |
6. Musterexemplare der Ohrmarke (mindestens zweihundert Stück) | 6. Musterexemplare der Ohrmarke (mindestens zweihundert Stück) |
beziehungsweise des Bolus und des Anbringungsmaterials, die kostenlos | beziehungsweise des Bolus und des Anbringungsmaterials, die kostenlos |
zur Verfügung gestellt werden. | zur Verfügung gestellt werden. |
7. Unterschrift des Antrags + Einverständniserklärung für die | 7. Unterschrift des Antrags + Einverständniserklärung für die |
Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5. | Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 bis 5. |