publié le 01 octobre 2008
Arrêté royal portant exécution de l'article XII.VII.18, § 2, alinéa 3, de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
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3 JUIN 2007. - Arrêté royal portant exécution de l'article XII.VII.18, § 2, alinéa 3, de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2007 portant exécution de l'article XII.VII.18, § 2, alinéa 3, de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 22 juin 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel XII.VII.18 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001, insbesondere des Artikels 131;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere des Artikels XII.VII.18 § 2 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. September 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 162/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 9. November 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Februar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 16. November 2005;
Aufgrund des Gutachtens 42.536/2 des Staatsrates vom 16. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel XII.VII.18 § 2 Absatz 3 RSPol erwähnte Ergänzung erfolgt durch Einsetzung von Amts wegen der betreffenden derzeitigen Personalmitglieder, die keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, und zwar in folgender Reihenfolge: 1. Personalmitglieder, die unter die Anwendung von Artikel XII.VII.18 RSPol fallen, wobei Oberadjutanten Vorrang vor Adjutanten haben, 2. Personalmitglieder, die Inhaber des im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnten Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei oder des in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnten Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, 3. Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, oder eines Brevets für die höhere ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung oder eines Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse sind, 4.andere Personalmitglieder.
In jeder in Absatz 1 erwähnten Kategorie erfolgen die Bestellungen auf der Grundlage des Kaderalters.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass wird mit 1. April 2005 wirksam.
Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vize-Premierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vize-Premierminister und Minister des Innern P. DEWAEL