publié le 06 juillet 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail
3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1 à 35 et 37 à 39 de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er à 35 et 37 à 39 de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 16. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 135sexies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. September 1991, des Artikels 148decies 2.1 Buchstabe a), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. September 1991 und 7. August 1995, der Anlage V « Anweisungen für die in Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) Punkt 3.1 erwähnten Lärmmessungen » zu Titel II Kapitel III Abschnitt II, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. September 1991, der Anlage XV zu Titel II Kapitel III Abschnitt I mit der Überschrift « Definition der in Artikel 148decies 2.1 Buchstabe a) Punkt 2 erwähnten Kriterien zur Abschätzung der lärmbedingten Risiken », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. September 1991, und des Punktes 2.3 « Lärm » der Gruppe II der Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » zu Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.292/1 des Staatsrates vom 17. November 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Risiken durch Lärm ausgesetzt sind oder sein können.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. Gefahr: die dem Lärm innewohnende Eigenschaft, potentiell Schaden zu verursachen, 3.Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der potentielle Schaden unter den gegebenen Bedingungen der Lärmexposition auftritt, 4. Exposition: Mass, in dem der Lärm auf den menschlichen Körper einwirkt, 5.Messung: die Messung selbst, die Analyse und die Ergebnisberechnung, 6. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den Königlichen Erlass vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 7. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden folgende physikalische Grössen als Risikoindikator verwendet und wie folgt definiert: 1. Spitzenschalldruck (Ppeak): Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks, 2.Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: 1992 (*), Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschliesslich impulsförmigen Schalls, 3. Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: 1992, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).
Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: 1. Expositionsgrenzwerte: LEX,8h = 87 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 200 Pa, (140 dB(C) bezogen auf 20 µPa), 2.obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 140 Pa, (137 dB(C) bezogen auf 20 µPa), 3. untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 112 Pa, (135 dB(C) bezogen auf 20 µPa). Art. 7 - Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung Art. 8 - Im Rahmen der Risikoanalyse und der aufgrund der Risikoanalyse zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens schätzt der Arbeitgeber ab, ob die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm ausgesetzt sind oder sein können.
Falls aus der in Absatz 1 erwähnten Abschätzung hervorgeht, dass die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm ausgesetzt sind oder sein können, nimmt der Arbeitgeber eine Abschätzung und falls notwendig eine Messung des Lärmpegels, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, vor.
Art. 9 - Die Methoden und Geräte, die für die in Artikel 8 erwähnte Abschätzung und Messung verwendet werden, müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte.
Die in Absatz 1 erwähnten Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 5 definierten Grössen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 6 festgesetzten Werte überschritten wurden.
Die in Absatz 1 erwähnten Methoden können auch Stichprobenerhebungen umfassen, die für die individuelle Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein müssen.
Art. 10 - Für die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Abschätzungen und Messungen, die sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden müssen, greift der Arbeitgeber je nach Fall auf seinen internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurück.
Falls der interne oder externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz für die in Absatz 1 erwähnte Abschätzung und Messung nicht sachkundig ist, greift der Arbeitgeber auf ein zugelassenes Labor, dessen Zulassung sich auf die Lärmmessung bezieht, zurück.
Art. 11 - Die aus der Abschätzung und/oder der Messung des Lärmexpositionspegels resultierenden Daten werden in geeigneter Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
Art. 12 - Für die Bewertung der Messergebnisse wird den Messunsicherheiten, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen.
Art. 13 - Im Rahmen der Risikoabschätzung und der aufgrund dieser Abschätzung zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens berücksichtigt der Arbeitgeber insbesondere Folgendes: 1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall, 2.Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss Artikel 6, 3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, 4.alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist, 5. alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen beziehungsweise anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um das Unfallrisiko zu verringern, 6.die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, 7. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird, 8.die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, 9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte Informationen, 10.die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung.
Art. 14 - Der Arbeitgeber schätzt die Risiken gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens ab und gibt an, welche Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition gemäss den Artikeln 15 bis 20 ergriffen wurden.
Die Risikoabschätzung muss angemessen dokumentiert sein und regelmässig aktualisiert werden, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als notwendig erweist.
Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition Art. 15 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Risiken am Entstehungsort müssen die Risiken aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort beseitigt oder auf ein Mindestmass verringert werden.
Die Verringerung dieser Risiken stützt sich auf die in Artikel 5 § 1 des Gesetzes erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern, 2.die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, einschliesslich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, für welche die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen, 3. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 4.angemessene Information und Ausbildung der Arbeitnehmer in Bezug auf die ordnungsgemässe Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition, 5. technische Lärmminderung: a) Luftschallminderung, insbesondere durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material, b) Körperschallminderung, insbesondere durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung, 6.angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme, 7. arbeitsorganisatorische Lärmminderung: a) Begrenzung von Dauer und Ausmass der Exposition, b) angepasste Arbeitsstundenpläne mit ausreichenden Ruhezeiten. Art. 16 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, sobald die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Massnahmen ausarbeiten und durchführen, um die Exposition gegenüber Lärm auf ein Mindestmass zu verringern, wobei insbesondere die in Artikel 15 genannten Massnahmen zu berücksichtigen sind.
Art. 17 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten Risikoabschätzung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.
Art. 18 - Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäss Artikel 7 festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
Wird ungeachtet der zur Ausführung des vorliegenden Erlasses ergriffenen Massnahmen eine Exposition festgestellt, die über den Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber: 1. sofort Massnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern, 2.die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts ermittelt, 3. die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasst, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. Art. 19 - Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht.
Art. 20 - Der Arbeitgeber passt die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 erwähnten Massnahmen den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, um diese Risikogruppen vor den ihnen spezifischen Gefahren schützen zu können.
Abschnitt V - Individueller Schutz Art. 21 - Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Massnahmen vermieden werden, so wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen und gemäss Artikel 6 des Gesetzes den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäss angepasster individueller Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt und von ihnen benutzt: 1. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr.3 erwähnten unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern individuellen Gehörschutz zur Verfügung. 2. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr.2 erwähnten oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist individueller Gehörschutz zu verwenden. 3. Der individuelle Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn das Risiko einer Gehörschädigung beseitigt oder auf ein Mindestmass verringert wird. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Wirksamkeit der in Anwendung des vorliegenden Artikels ergriffenen Massnahmen und sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer den Gehörschutz tragen.
Abschnitt VI - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer Art. 22 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine Ausbildung in Bezug auf die mit der Lärmexposition verbundenen Risiken erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: 1. die Art derartiger Risiken, 2.die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffenen Massnahmen zur Beseitigung oder zur weitestgehenden Verringerung der mit Lärm verbundenen Risiken, einschliesslich der Umstände, unter denen die Massnahmen angewandt werden, 3. die in Artikel 6 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, 4.die Ergebnisse der Abschätzungen und Messungen des Lärms gemäss Artikel 8 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der potentiellen Risiken, 5. die korrekte Verwendung des Gehörschutzes, 6.warum und wie Anzeichen von Gehörschädigungen zu erkennen und melden sind, 7. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung gemäss den Artikeln 24 bis 28, 8.sichere Arbeitsverfahren zur weitestgehenden Verringerung der Lärmexposition.
Abschnitt VII - Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer Art. 23 - Die Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von vorliegendem Erlass erfassten Fragen erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Der Ausschuss wird insbesondere in folgenden Angelegenheiten konsultiert und beteiligt: 1. Risikoabschätzung und Festlegung der zu ergreifenden Massnahmen gemäss den Artikeln 8 bis 14, 2.Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken durch Lärm gemäss den Artikeln 15 bis 17, 19 und 20, 3. Auswahl individueller Gehörschutzeinrichtungen gemäss Artikel 21 Nr.3.
Abschnitt VIII - Gesundheitsüberwachung Art. 24 - Die Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit lärmbedingtem Risiko ausüben, bei der die Exposition die in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten unteren Auslösewerte überschreitet, werden einer angemessenen Gesundheitsüberwachung unterzogen gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer.
Art. 25 - Für jeden Arbeitnehmer, der gemäss den Anforderungen von Artikel 24 der Gesundheitsüberwachung unterliegt, muss eine Gesundheitsakte erstellt und fortgeschrieben werden gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer.
Art. 26 - Bevor einem Arbeitnehmer eine wie in Artikel 24 erwähnte Tätigkeit zugewiesen wird, wird er einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen.
Diese vorherige Beurteilung umfasst eine Kontrolle des Hörvermögens mittels einer audiometrischen Vorsorgeuntersuchung, die gemäss den Vorschriften der Norm ISO 6189 (*) durchgeführt wird.
Art. 27 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands mit audiometrischer Untersuchung binnen 12 Monaten nach der ersten Beurteilung unterzogen.
Die Periodizität der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands wird wie folgt festgelegt: 1. jedes Jahr für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen Tagesexposition von 87 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck von 140 dB ausgesetzt sind, 2.alle drei Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen Tagesexposition von 85 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck von 137 dB ausgesetzt sind, 3. alle fünf Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen Tagesexposition von 80 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck von 135 dB ausgesetzt sind. Art. 28 - Ergibt die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet: 1. informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Arbeitnehmer über die ihn betreffenden Ergebnisse, 2.ergreift der Arbeitgeber folgende Massnahmen: a) Er überprüft die in Artikel 8 erwähnte Risikoanalyse.b) Er überprüft die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis 21 erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen, die zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken ergriffen worden sind.c) Er berücksichtigt die Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder jedes anderen zuständigen Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken gemäss den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis 21, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht.d) Er sorgt dafür, dass sämtliche Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren, einer Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen werden. Abschnitt IX - Abweichungen Art. 29 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der Art der Arbeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemässer Verwendung eines individuellen Gehörschutzes grössere Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen solchen Schutz, kann eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 18 und 21 Nr. 1 und 2 gewährt werden.
Art. 30 - Für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte kann der Tages-Lärmexpositionspegel durch den Wochen-Expositionspegel ersetzt werden, sofern : 1. es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen der Tages-Lärmexpositionspegel je nach Arbeitstag stark variiert, 2.die Umstände gebührend begründet sind, 3. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und 4.geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmass zu verringern.
Art. 31 - Die in den Artikeln 29 und 30 erwähnten Abweichungen werden von dem für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister oder von dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Beamten gewährt.
Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten gewährt.
In Ermangelung einer Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Einreichung des Antrags auf Abweichung durch den Arbeitgeber gilt die Stellungnahme als günstig.
Art. 32 - Der Antrag auf Abweichung wird schriftlich an die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet.
Diesem Antrag werden das Protokoll der Versammlung des Ausschusses, auf der die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses zu diesem Antrag eingeholt wurde, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt.
Der Antrag enthält ebenfalls die Angabe der besonderen Umstände und Gründe, die den Arbeitgeber dazu gebracht haben, diese Abweichung zu beantragen, sowie die Massnahmen, die er zu ergreifen vorhat, um unter Berücksichtigung dieser Umstände zu gewährleisten, dass die damit verbundenen Risiken auf ein Mindestmass verringert werden.
Art. 33 - Die Abweichungsgenehmigung enthält: 1. die Bedingungen, durch die gewährleistet wird, dass die mit der Abweichung verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auf ein Mindestmass verringert werden, 2.die Verpflichtung, die betreffenden Arbeitnehmer einer verstärkten Gesundheitsüberwachung zu unterziehen.
Art. 34 - Die Abweichungsgenehmigung ist vier Jahre gültig. Ein neuer Antrag wird spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden Gültigkeitsdauer eingereicht. Die Abweichungsgenehmigung verfällt bei Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn der Antrag nicht binnen der vorerwähnten Frist eingereicht worden ist.
Art. 35 - Wenn der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte während der Gültigkeitsdauer der Abweichung feststellt, dass die Umstände, die die Abweichung rechtfertigten, nicht mehr bestehen, informiert er den Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sofort schriftlich darüber.
Die erteilte Abweichungsgenehmigung wird gegebenenfalls nach Anhörung des Arbeitgebers aufgehoben.
Der Arbeitgeber wird von dem mit Gründen versehenen Beschluss zur Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt.
Abschnitt X - Abänderungs- und Schlussbestimmungen (...) Art. 37 - In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: « 11. Gehörschutzausrüstungen: Die Arbeitnehmer, die Lärm ausgesetzt sind, verfügen über individuelle Gehörschutzausrüstungen und benutzen sie gemäss den Bestimmungen der Artikel 21 und 29 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz. » Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 35 des vorliegenden Erlasses bilden Titel IV Kapitel III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » 2.« Kapitel III - Lärmumgebung ».
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN _______ Nota (*) Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut VoG, avenue de la Brabançonne 29, 1000 Brüssel eingesehen werden.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL