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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/06/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van lawaai op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van lawaai op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1
1 à 35 et 37 à 39 de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la tot 35 en 37 tot 39 van het koninklijk besluit van 16 januari 2006
protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de
risques liés au bruit sur le lieu de travail, établi par le Service werknemers tegen de risico's van lawaai op het werk, opgemaakt door de
central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 1er à 35 et 37 à 39 de vertaling van de artikelen 1 tot 35 en 37 tot 39 van het koninklijk
l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé besluit van 16 januari 2006 betreffende de bescherming van de
et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van
sur le lieu de travail. lawaai op het werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007. Gegeven te Brussel, 3 juni 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
16. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit 16. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm am und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm am
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 135sexies, eingefügt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 135sexies, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 26. September 1991, des Artikels 148decies 2.1 Buchstabe Erlass vom 26. September 1991, des Artikels 148decies 2.1 Buchstabe
a), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. September 1991 a), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. September 1991
und 7. August 1995, der Anlage V « Anweisungen für die in Artikel und 7. August 1995, der Anlage V « Anweisungen für die in Artikel
148decies 2.1 Buchstabe a) Punkt 3.1 erwähnten Lärmmessungen » zu 148decies 2.1 Buchstabe a) Punkt 3.1 erwähnten Lärmmessungen » zu
Titel II Kapitel III Abschnitt II, eingefügt durch den Königlichen Titel II Kapitel III Abschnitt II, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 26. September 1991, der Anlage XV zu Titel II Kapitel III Erlass vom 26. September 1991, der Anlage XV zu Titel II Kapitel III
Abschnitt I mit der Überschrift « Definition der in Artikel 148decies Abschnitt I mit der Überschrift « Definition der in Artikel 148decies
2.1 Buchstabe a) Punkt 2 erwähnten Kriterien zur Abschätzung der 2.1 Buchstabe a) Punkt 2 erwähnten Kriterien zur Abschätzung der
lärmbedingten Risiken », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom lärmbedingten Risiken », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
26. September 1991, und des Punktes 2.3 « Lärm » der Gruppe II der 26. September 1991, und des Punktes 2.3 « Lärm » der Gruppe II der
Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko
von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » zu Titel II Kapitel III von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » zu Titel II Kapitel III
Abschnitt I Unterabschnitt II, abgeändert durch den Königlichen Erlass Abschnitt I Unterabschnitt II, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 29. September 1991; vom 29. September 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung
individueller Schutzausrüstungen; individueller Schutzausrüstungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.292/1 des Staatsrates vom 17. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.292/1 des Staatsrates vom 17. November
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht
der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische
Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei
denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Risiken durch Lärm denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Risiken durch Lärm
ausgesetzt sind oder sein können. ausgesetzt sind oder sein können.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Gefahr: die dem Lärm innewohnende Eigenschaft, potentiell Schaden 2. Gefahr: die dem Lärm innewohnende Eigenschaft, potentiell Schaden
zu verursachen, zu verursachen,
3. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der potentielle Schaden unter 3. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der potentielle Schaden unter
den gegebenen Bedingungen der Lärmexposition auftritt, den gegebenen Bedingungen der Lärmexposition auftritt,
4. Exposition: Mass, in dem der Lärm auf den menschlichen Körper 4. Exposition: Mass, in dem der Lärm auf den menschlichen Körper
einwirkt, einwirkt,
5. Messung: die Messung selbst, die Analyse und die 5. Messung: die Messung selbst, die Analyse und die
Ergebnisberechnung, Ergebnisberechnung,
6. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den 6. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
7. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 7. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden folgende Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden folgende
physikalische Grössen als Risikoindikator verwendet und wie folgt physikalische Grössen als Risikoindikator verwendet und wie folgt
definiert: definiert:
1. Spitzenschalldruck (Ppeak): Höchstwert des momentanen 1. Spitzenschalldruck (Ppeak): Höchstwert des momentanen
C-frequenzbewerteten Schalldrucks, C-frequenzbewerteten Schalldrucks,
2. Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): 2. Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa):
der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen
Achtstundentag entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: 1992 Achtstundentag entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: 1992
(*), Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden (*), Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden
Schallereignisse einschliesslich impulsförmigen Schalls, Schallereignisse einschliesslich impulsförmigen Schalls,
3. Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte 3. Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte
Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf
Achtstundentagen entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: Achtstundentagen entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999:
1992, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2). 1992, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).
Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die
Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die
Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt
festgesetzt: festgesetzt:
1. Expositionsgrenzwerte: LEX,8h = 87 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 1. Expositionsgrenzwerte: LEX,8h = 87 dB(A) beziehungsweise Ppeak =
200 Pa, (140 dB(C) bezogen auf 20 µPa), 200 Pa, (140 dB(C) bezogen auf 20 µPa),
2. obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 140 2. obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 140
Pa, (137 dB(C) bezogen auf 20 µPa), Pa, (137 dB(C) bezogen auf 20 µPa),
3. untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 112 3. untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 112
Pa, (135 dB(C) bezogen auf 20 µPa). Pa, (135 dB(C) bezogen auf 20 µPa).
Art. 7 - Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Art. 7 - Bei der Feststellung der effektiven Exposition der
Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die
dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes des Arbeitnehmers dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes des Arbeitnehmers
berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen
Gehörschutzes nicht berücksichtigt. Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung
Art. 8 - Im Rahmen der Risikoanalyse und der aufgrund der Art. 8 - Im Rahmen der Risikoanalyse und der aufgrund der
Risikoanalyse zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen Risikoanalyse zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen
entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die
Politik des Wohlbefindens schätzt der Arbeitgeber ab, ob die Politik des Wohlbefindens schätzt der Arbeitgeber ab, ob die
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm
ausgesetzt sind oder sein können. ausgesetzt sind oder sein können.
Falls aus der in Absatz 1 erwähnten Abschätzung hervorgeht, dass die Falls aus der in Absatz 1 erwähnten Abschätzung hervorgeht, dass die
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm
ausgesetzt sind oder sein können, nimmt der Arbeitgeber eine ausgesetzt sind oder sein können, nimmt der Arbeitgeber eine
Abschätzung und falls notwendig eine Messung des Lärmpegels, dem die Abschätzung und falls notwendig eine Messung des Lärmpegels, dem die
Arbeitnehmer ausgesetzt sind, vor. Arbeitnehmer ausgesetzt sind, vor.
Art. 9 - Die Methoden und Geräte, die für die in Artikel 8 erwähnte Art. 9 - Die Methoden und Geräte, die für die in Artikel 8 erwähnte
Abschätzung und Messung verwendet werden, müssen den vorherrschenden Abschätzung und Messung verwendet werden, müssen den vorherrschenden
Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der
Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der
Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte.
Die in Absatz 1 erwähnten Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, Die in Absatz 1 erwähnten Methoden und Geräte müssen es ermöglichen,
die in Artikel 5 definierten Grössen zu bestimmen und zu entscheiden, die in Artikel 5 definierten Grössen zu bestimmen und zu entscheiden,
ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 6 festgesetzten Werte ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 6 festgesetzten Werte
überschritten wurden. überschritten wurden.
Die in Absatz 1 erwähnten Methoden können auch Stichprobenerhebungen Die in Absatz 1 erwähnten Methoden können auch Stichprobenerhebungen
umfassen, die für die individuelle Exposition eines Arbeitnehmers umfassen, die für die individuelle Exposition eines Arbeitnehmers
repräsentativ sein müssen. repräsentativ sein müssen.
Art. 10 - Für die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Abschätzungen und Art. 10 - Für die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Abschätzungen und
Messungen, die sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen Messungen, die sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen
durchgeführt werden müssen, greift der Arbeitgeber je nach Fall auf durchgeführt werden müssen, greift der Arbeitgeber je nach Fall auf
seinen internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz seinen internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz zurück. am Arbeitsplatz zurück.
Falls der interne oder externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz Falls der interne oder externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz für die in Absatz 1 erwähnte Abschätzung und Messung am Arbeitsplatz für die in Absatz 1 erwähnte Abschätzung und Messung
nicht sachkundig ist, greift der Arbeitgeber auf ein zugelassenes nicht sachkundig ist, greift der Arbeitgeber auf ein zugelassenes
Labor, dessen Zulassung sich auf die Lärmmessung bezieht, zurück. Labor, dessen Zulassung sich auf die Lärmmessung bezieht, zurück.
Art. 11 - Die aus der Abschätzung und/oder der Messung des Art. 11 - Die aus der Abschätzung und/oder der Messung des
Lärmexpositionspegels resultierenden Daten werden in geeigneter Form Lärmexpositionspegels resultierenden Daten werden in geeigneter Form
gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
Art. 12 - Für die Bewertung der Messergebnisse wird den Art. 12 - Für die Bewertung der Messergebnisse wird den
Messunsicherheiten, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen Messunsicherheiten, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen
bestimmt werden, Rechnung getragen. bestimmt werden, Rechnung getragen.
Art. 13 - Im Rahmen der Risikoabschätzung und der aufgrund dieser Art. 13 - Im Rahmen der Risikoabschätzung und der aufgrund dieser
Abschätzung zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend Abschätzung zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend
den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Politik des den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Politik des
Wohlbefindens berücksichtigt der Arbeitgeber insbesondere Folgendes: Wohlbefindens berücksichtigt der Arbeitgeber insbesondere Folgendes:
1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der 1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der
Exposition gegenüber impulsförmigem Schall, Exposition gegenüber impulsförmigem Schall,
2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss Artikel 6, 2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss Artikel 6,
3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von 3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von
Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören,
4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der 4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten
ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit
dies technisch durchführbar ist, dies technisch durchführbar ist,
5. alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der 5. alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen
beziehungsweise anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um das beziehungsweise anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um das
Unfallrisiko zu verringern, Unfallrisiko zu verringern,
6. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen 6. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen
gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen,
7. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt 7. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt
sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird, sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird,
8. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale 8. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale
Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers,
9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der 9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der
Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte
Informationen, Informationen,
10. die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer 10. die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer
angemessenen dämmenden Wirkung. angemessenen dämmenden Wirkung.
Art. 14 - Der Arbeitgeber schätzt die Risiken gemäss den Bestimmungen Art. 14 - Der Arbeitgeber schätzt die Risiken gemäss den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens ab und des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens ab und
gibt an, welche Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der gibt an, welche Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
Exposition gemäss den Artikeln 15 bis 20 ergriffen wurden. Exposition gemäss den Artikeln 15 bis 20 ergriffen wurden.
Die Risikoabschätzung muss angemessen dokumentiert sein und Die Risikoabschätzung muss angemessen dokumentiert sein und
regelmässig aktualisiert werden, insbesondere wenn bedeutsame regelmässig aktualisiert werden, insbesondere wenn bedeutsame
Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder
wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der
Gesundheitsüberwachung als notwendig erweist. Gesundheitsüberwachung als notwendig erweist.
Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
Exposition Exposition
Art. 15 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Art. 15 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der
Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Risiken am Entstehungsort Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Risiken am Entstehungsort
müssen die Risiken aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort müssen die Risiken aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort
beseitigt oder auf ein Mindestmass verringert werden. beseitigt oder auf ein Mindestmass verringert werden.
Die Verringerung dieser Risiken stützt sich auf die in Artikel 5 § 1 Die Verringerung dieser Risiken stützt sich auf die in Artikel 5 § 1
des Gesetzes erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, des Gesetzes erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung,
wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer
Exposition gegenüber Lärm verringern, Exposition gegenüber Lärm verringern,
2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung 2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung
der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen,
einschliesslich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur einschliesslich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur
Verfügung zu stellen, für welche die Bestimmungen des Königlichen Verfügung zu stellen, für welche die Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Maschinen mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, Mitgliedstaaten für Maschinen mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten,
die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen, die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen,
3. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 3. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
4. angemessene Information und Ausbildung der Arbeitnehmer in Bezug 4. angemessene Information und Ausbildung der Arbeitnehmer in Bezug
auf die ordnungsgemässe Handhabung der Arbeitsmittel zur auf die ordnungsgemässe Handhabung der Arbeitsmittel zur
weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition, weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition,
5. technische Lärmminderung: 5. technische Lärmminderung:
a) Luftschallminderung, insbesondere durch Abschirmungen, Kapselungen, a) Luftschallminderung, insbesondere durch Abschirmungen, Kapselungen,
Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material,
b) Körperschallminderung, insbesondere durch Körperschalldämmung oder b) Körperschallminderung, insbesondere durch Körperschalldämmung oder
Körperschallisolierung, Körperschallisolierung,
6. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und 6. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und
Arbeitsplatzsysteme, Arbeitsplatzsysteme,
7. arbeitsorganisatorische Lärmminderung: 7. arbeitsorganisatorische Lärmminderung:
a) Begrenzung von Dauer und Ausmass der Exposition, a) Begrenzung von Dauer und Ausmass der Exposition,
b) angepasste Arbeitsstundenpläne mit ausreichenden Ruhezeiten. b) angepasste Arbeitsstundenpläne mit ausreichenden Ruhezeiten.
Art. 16 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten Art. 16 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten
Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, sobald die in Artikel 6 Nr. 2 Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, sobald die in Artikel 6 Nr. 2
erwähnten oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit erwähnten oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit
technischen und/oder organisatorischen Massnahmen ausarbeiten und technischen und/oder organisatorischen Massnahmen ausarbeiten und
durchführen, um die Exposition gegenüber Lärm auf ein Mindestmass zu durchführen, um die Exposition gegenüber Lärm auf ein Mindestmass zu
verringern, wobei insbesondere die in Artikel 15 genannten Massnahmen verringern, wobei insbesondere die in Artikel 15 genannten Massnahmen
zu berücksichtigen sind. zu berücksichtigen sind.
Art. 17 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten Art. 17 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten
Risikoabschätzung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Risikoabschätzung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer
Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die in Artikel 6 Nr. 2 Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die in Artikel 6 Nr. 2
erwähnten oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten erwähnten oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten
Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner
abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies
technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt
ist. ist.
Art. 18 - Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäss Artikel 7 Art. 18 - Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäss Artikel 7
festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die in Artikel 6 Nr. 1 festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die in Artikel 6 Nr. 1
erwähnten Expositionsgrenzwerte überschritten werden. erwähnten Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
Wird ungeachtet der zur Ausführung des vorliegenden Erlasses Wird ungeachtet der zur Ausführung des vorliegenden Erlasses
ergriffenen Massnahmen eine Exposition festgestellt, die über den ergriffenen Massnahmen eine Exposition festgestellt, die über den
Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber: Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber:
1. sofort Massnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter 1. sofort Massnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter
den Expositionsgrenzwerten zu verringern, den Expositionsgrenzwerten zu verringern,
2. die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts 2. die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts
ermittelt, ermittelt,
3. die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasst, um ein 3. die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasst, um ein
erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.
Art. 19 - Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Art. 19 - Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom
Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm
in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck
und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht. und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht.
Art. 20 - Der Arbeitgeber passt die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 Art. 20 - Der Arbeitgeber passt die in den Artikeln 15 bis 17 und 19
erwähnten Massnahmen den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die erwähnten Massnahmen den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die
besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, um diese Risikogruppen besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, um diese Risikogruppen
vor den ihnen spezifischen Gefahren schützen zu können. vor den ihnen spezifischen Gefahren schützen zu können.
Abschnitt V - Individueller Schutz Abschnitt V - Individueller Schutz
Art. 21 - Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken Art. 21 - Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken
nicht durch andere Massnahmen vermieden werden, so wird gemäss den nicht durch andere Massnahmen vermieden werden, so wird gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die
Benutzung individueller Schutzausrüstungen und gemäss Artikel 6 des Benutzung individueller Schutzausrüstungen und gemäss Artikel 6 des
Gesetzes den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäss angepasster Gesetzes den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäss angepasster
individueller Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung individueller Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung
gestellt und von ihnen benutzt: gestellt und von ihnen benutzt:
1. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten 1. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten
unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern individuellen Gehörschutz zur Verfügung. Arbeitnehmern individuellen Gehörschutz zur Verfügung.
2. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten 2. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten
oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist individueller oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist individueller
Gehörschutz zu verwenden. Gehörschutz zu verwenden.
3. Der individuelle Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn das 3. Der individuelle Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn das
Risiko einer Gehörschädigung beseitigt oder auf ein Mindestmass Risiko einer Gehörschädigung beseitigt oder auf ein Mindestmass
verringert wird. verringert wird.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Wirksamkeit der in Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Wirksamkeit der in
Anwendung des vorliegenden Artikels ergriffenen Massnahmen und sorgt Anwendung des vorliegenden Artikels ergriffenen Massnahmen und sorgt
dafür, dass die Arbeitnehmer den Gehörschutz tragen. dafür, dass die Arbeitnehmer den Gehörschutz tragen.
Abschnitt VI - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer Abschnitt VI - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer
Art. 22 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses Art. 22 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses
über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass
die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der
in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten unteren Auslösewerte oder darüber in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten unteren Auslösewerte oder darüber
ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine Ausbildung ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine Ausbildung
in Bezug auf die mit der Lärmexposition verbundenen Risiken erhalten, in Bezug auf die mit der Lärmexposition verbundenen Risiken erhalten,
die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
1. die Art derartiger Risiken, 1. die Art derartiger Risiken,
2. die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffenen Massnahmen zur 2. die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffenen Massnahmen zur
Beseitigung oder zur weitestgehenden Verringerung der mit Lärm Beseitigung oder zur weitestgehenden Verringerung der mit Lärm
verbundenen Risiken, einschliesslich der Umstände, unter denen die verbundenen Risiken, einschliesslich der Umstände, unter denen die
Massnahmen angewandt werden, Massnahmen angewandt werden,
3. die in Artikel 6 festgelegten Expositionsgrenzwerte und 3. die in Artikel 6 festgelegten Expositionsgrenzwerte und
Auslösewerte, Auslösewerte,
4. die Ergebnisse der Abschätzungen und Messungen des Lärms gemäss 4. die Ergebnisse der Abschätzungen und Messungen des Lärms gemäss
Artikel 8 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Artikel 8 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der
potentiellen Risiken, potentiellen Risiken,
5. die korrekte Verwendung des Gehörschutzes, 5. die korrekte Verwendung des Gehörschutzes,
6. warum und wie Anzeichen von Gehörschädigungen zu erkennen und 6. warum und wie Anzeichen von Gehörschädigungen zu erkennen und
melden sind, melden sind,
7. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf 7. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf
Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung
gemäss den Artikeln 24 bis 28, gemäss den Artikeln 24 bis 28,
8. sichere Arbeitsverfahren zur weitestgehenden Verringerung der 8. sichere Arbeitsverfahren zur weitestgehenden Verringerung der
Lärmexposition. Lärmexposition.
Abschnitt VII - Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer Abschnitt VII - Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Art. 23 - Die Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder Art. 23 - Die Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder
ihrer Vertreter in den von vorliegendem Erlass erfassten Fragen ihrer Vertreter in den von vorliegendem Erlass erfassten Fragen
erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai
1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Der Ausschuss wird insbesondere in folgenden Angelegenheiten Der Ausschuss wird insbesondere in folgenden Angelegenheiten
konsultiert und beteiligt: konsultiert und beteiligt:
1. Risikoabschätzung und Festlegung der zu ergreifenden Massnahmen 1. Risikoabschätzung und Festlegung der zu ergreifenden Massnahmen
gemäss den Artikeln 8 bis 14, gemäss den Artikeln 8 bis 14,
2. Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken durch Lärm 2. Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken durch Lärm
gemäss den Artikeln 15 bis 17, 19 und 20, gemäss den Artikeln 15 bis 17, 19 und 20,
3. Auswahl individueller Gehörschutzeinrichtungen gemäss Artikel 21 3. Auswahl individueller Gehörschutzeinrichtungen gemäss Artikel 21
Nr. 3. Nr. 3.
Abschnitt VIII - Gesundheitsüberwachung Abschnitt VIII - Gesundheitsüberwachung
Art. 24 - Die Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit lärmbedingtem Art. 24 - Die Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit lärmbedingtem
Risiko ausüben, bei der die Exposition die in Artikel 6 Nr. 3 Risiko ausüben, bei der die Exposition die in Artikel 6 Nr. 3
erwähnten unteren Auslösewerte überschreitet, werden einer erwähnten unteren Auslösewerte überschreitet, werden einer
angemessenen Gesundheitsüberwachung unterzogen gemäss den Bestimmungen angemessenen Gesundheitsüberwachung unterzogen gemäss den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer.
Art. 25 - Für jeden Arbeitnehmer, der gemäss den Anforderungen von Art. 25 - Für jeden Arbeitnehmer, der gemäss den Anforderungen von
Artikel 24 der Gesundheitsüberwachung unterliegt, muss eine Artikel 24 der Gesundheitsüberwachung unterliegt, muss eine
Gesundheitsakte erstellt und fortgeschrieben werden gemäss den Gesundheitsakte erstellt und fortgeschrieben werden gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer.
Art. 26 - Bevor einem Arbeitnehmer eine wie in Artikel 24 erwähnte Art. 26 - Bevor einem Arbeitnehmer eine wie in Artikel 24 erwähnte
Tätigkeit zugewiesen wird, wird er einer vorherigen Beurteilung des Tätigkeit zugewiesen wird, wird er einer vorherigen Beurteilung des
Gesundheitszustands unterzogen. Gesundheitszustands unterzogen.
Diese vorherige Beurteilung umfasst eine Kontrolle des Hörvermögens Diese vorherige Beurteilung umfasst eine Kontrolle des Hörvermögens
mittels einer audiometrischen Vorsorgeuntersuchung, die gemäss den mittels einer audiometrischen Vorsorgeuntersuchung, die gemäss den
Vorschriften der Norm ISO 6189 (*) durchgeführt wird. Vorschriften der Norm ISO 6189 (*) durchgeführt wird.
Art. 27 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer periodischen Art. 27 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer periodischen
Beurteilung des Gesundheitszustands mit audiometrischer Untersuchung Beurteilung des Gesundheitszustands mit audiometrischer Untersuchung
binnen 12 Monaten nach der ersten Beurteilung unterzogen. binnen 12 Monaten nach der ersten Beurteilung unterzogen.
Die Periodizität der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands Die Periodizität der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands
wird wie folgt festgelegt: wird wie folgt festgelegt:
1. jedes Jahr für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen 1. jedes Jahr für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen
Tagesexposition von 87 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck Tagesexposition von 87 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck
von 140 dB ausgesetzt sind, von 140 dB ausgesetzt sind,
2. alle drei Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen 2. alle drei Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen
Tagesexposition von 85 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck Tagesexposition von 85 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck
von 137 dB ausgesetzt sind, von 137 dB ausgesetzt sind,
3. alle fünf Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen 3. alle fünf Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen
Tagesexposition von 80 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck Tagesexposition von 80 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck
von 135 dB ausgesetzt sind. von 135 dB ausgesetzt sind.
Art. 28 - Ergibt die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands, Art. 28 - Ergibt die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands,
dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet: dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet:
1. informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den 1. informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den
Arbeitnehmer über die ihn betreffenden Ergebnisse, Arbeitnehmer über die ihn betreffenden Ergebnisse,
2. ergreift der Arbeitgeber folgende Massnahmen: 2. ergreift der Arbeitgeber folgende Massnahmen:
a) Er überprüft die in Artikel 8 erwähnte Risikoanalyse. a) Er überprüft die in Artikel 8 erwähnte Risikoanalyse.
b) Er überprüft die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis 21 erwähnten b) Er überprüft die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis 21 erwähnten
Gefahrenverhütungsmassnahmen, die zur Beseitigung oder Verringerung Gefahrenverhütungsmassnahmen, die zur Beseitigung oder Verringerung
der Risiken ergriffen worden sind. der Risiken ergriffen worden sind.
c) Er berücksichtigt die Stellungnahme des c) Er berücksichtigt die Stellungnahme des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder jedes anderen zuständigen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder jedes anderen zuständigen
Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten
Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Beseitigung Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Beseitigung
oder Verringerung der Risiken gemäss den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis oder Verringerung der Risiken gemäss den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis
21, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere 21, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere
Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition
besteht. besteht.
d) Er sorgt dafür, dass sämtliche Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise d) Er sorgt dafür, dass sämtliche Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise
exponiert waren, einer Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen exponiert waren, einer Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen
werden. werden.
Abschnitt IX - Abweichungen Abschnitt IX - Abweichungen
Art. 29 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der Art. 29 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der
Art der Arbeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemässer Verwendung Art der Arbeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemässer Verwendung
eines individuellen Gehörschutzes grössere Gesundheits- oder eines individuellen Gehörschutzes grössere Gesundheits- oder
Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen
solchen Schutz, kann eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel solchen Schutz, kann eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel
18 und 21 Nr. 1 und 2 gewährt werden. 18 und 21 Nr. 1 und 2 gewährt werden.
Art. 30 - Für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und der Art. 30 - Für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und der
Auslösewerte kann der Tages-Lärmexpositionspegel durch den Auslösewerte kann der Tages-Lärmexpositionspegel durch den
Wochen-Expositionspegel ersetzt werden, sofern : Wochen-Expositionspegel ersetzt werden, sofern :
1. es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen der 1. es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen der
Tages-Lärmexpositionspegel je nach Arbeitstag stark variiert, Tages-Lärmexpositionspegel je nach Arbeitstag stark variiert,
2. die Umstände gebührend begründet sind, 2. die Umstände gebührend begründet sind,
3. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 3. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87
dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung
nachzuweisen ist, und nachzuweisen ist, und
4. geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die mit diesen 4. geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die mit diesen
Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmass zu verringern. Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmass zu verringern.
Art. 31 - Die in den Artikeln 29 und 30 erwähnten Abweichungen werden Art. 31 - Die in den Artikeln 29 und 30 erwähnten Abweichungen werden
von dem für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister oder von dem für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister oder
von dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Beamten gewährt. von dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Beamten gewährt.
Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und
Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten gewährt. Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten gewährt.
In Ermangelung einer Stellungnahme binnen zwei Monaten nach In Ermangelung einer Stellungnahme binnen zwei Monaten nach
Einreichung des Antrags auf Abweichung durch den Arbeitgeber gilt die Einreichung des Antrags auf Abweichung durch den Arbeitgeber gilt die
Stellungnahme als günstig. Stellungnahme als günstig.
Art. 32 - Der Antrag auf Abweichung wird schriftlich an die Art. 32 - Der Antrag auf Abweichung wird schriftlich an die
Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet. Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet.
Diesem Antrag werden das Protokoll der Versammlung des Ausschusses, Diesem Antrag werden das Protokoll der Versammlung des Ausschusses,
auf der die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses zu diesem auf der die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses zu diesem
Antrag eingeholt wurde, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes Antrag eingeholt wurde, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt. für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt.
Der Antrag enthält ebenfalls die Angabe der besonderen Umstände und Der Antrag enthält ebenfalls die Angabe der besonderen Umstände und
Gründe, die den Arbeitgeber dazu gebracht haben, diese Abweichung zu Gründe, die den Arbeitgeber dazu gebracht haben, diese Abweichung zu
beantragen, sowie die Massnahmen, die er zu ergreifen vorhat, um unter beantragen, sowie die Massnahmen, die er zu ergreifen vorhat, um unter
Berücksichtigung dieser Umstände zu gewährleisten, dass die damit Berücksichtigung dieser Umstände zu gewährleisten, dass die damit
verbundenen Risiken auf ein Mindestmass verringert werden. verbundenen Risiken auf ein Mindestmass verringert werden.
Art. 33 - Die Abweichungsgenehmigung enthält: Art. 33 - Die Abweichungsgenehmigung enthält:
1. die Bedingungen, durch die gewährleistet wird, dass die mit der 1. die Bedingungen, durch die gewährleistet wird, dass die mit der
Abweichung verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der besonderen Abweichung verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände auf ein Mindestmass verringert werden, Umstände auf ein Mindestmass verringert werden,
2. die Verpflichtung, die betreffenden Arbeitnehmer einer verstärkten 2. die Verpflichtung, die betreffenden Arbeitnehmer einer verstärkten
Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. Gesundheitsüberwachung zu unterziehen.
Art. 34 - Die Abweichungsgenehmigung ist vier Jahre gültig. Ein neuer Art. 34 - Die Abweichungsgenehmigung ist vier Jahre gültig. Ein neuer
Antrag wird spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden Antrag wird spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden
Gültigkeitsdauer eingereicht. Die Abweichungsgenehmigung verfällt bei Gültigkeitsdauer eingereicht. Die Abweichungsgenehmigung verfällt bei
Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn der Antrag nicht binnen der Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn der Antrag nicht binnen der
vorerwähnten Frist eingereicht worden ist. vorerwähnten Frist eingereicht worden ist.
Art. 35 - Wenn der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung Art. 35 - Wenn der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung
beauftragte Beamte während der Gültigkeitsdauer der Abweichung beauftragte Beamte während der Gültigkeitsdauer der Abweichung
feststellt, dass die Umstände, die die Abweichung rechtfertigten, feststellt, dass die Umstände, die die Abweichung rechtfertigten,
nicht mehr bestehen, informiert er den Generaldirektor der nicht mehr bestehen, informiert er den Generaldirektor der
Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sofort Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sofort
schriftlich darüber. schriftlich darüber.
Die erteilte Abweichungsgenehmigung wird gegebenenfalls nach Anhörung Die erteilte Abweichungsgenehmigung wird gegebenenfalls nach Anhörung
des Arbeitgebers aufgehoben. des Arbeitgebers aufgehoben.
Der Arbeitgeber wird von dem mit Gründen versehenen Beschluss zur Der Arbeitgeber wird von dem mit Gründen versehenen Beschluss zur
Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt. Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt.
Abschnitt X - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Abschnitt X - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
(...) (...)
Art. 37 - In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über Art. 37 - In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über
die Benutzung individueller Schutzausrüstungen wird Nr. 11 wie folgt die Benutzung individueller Schutzausrüstungen wird Nr. 11 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 11. Gehörschutzausrüstungen: « 11. Gehörschutzausrüstungen:
Die Arbeitnehmer, die Lärm ausgesetzt sind, verfügen über individuelle Die Arbeitnehmer, die Lärm ausgesetzt sind, verfügen über individuelle
Gehörschutzausrüstungen und benutzen sie gemäss den Bestimmungen der Gehörschutzausrüstungen und benutzen sie gemäss den Bestimmungen der
Artikel 21 und 29 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 über Artikel 21 und 29 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 über
den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz. » Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz. »
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 35 des vorliegenden Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 35 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel IV Kapitel III des Gesetzbuches über das Erlasses bilden Titel IV Kapitel III des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » 1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien »
2. « Kapitel III - Lärmumgebung ». 2. « Kapitel III - Lärmumgebung ».
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
_______ _______
Nota Nota
(*) Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut VoG, avenue de la (*) Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut VoG, avenue de la
Brabançonne 29, 1000 Brüssel eingesehen werden. Brabançonne 29, 1000 Brüssel eingesehen werden.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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