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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van lawaai op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit sur le lieu de travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van lawaai op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 |
1 à 35 et 37 à 39 de l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la | tot 35 en 37 tot 39 van het koninklijk besluit van 16 januari 2006 |
protection de la santé et de la sécurité des travailleurs contre les | betreffende de bescherming van de gezondheid en de veiligheid van de |
risques liés au bruit sur le lieu de travail, établi par le Service | werknemers tegen de risico's van lawaai op het werk, opgemaakt door de |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 1er à 35 et 37 à 39 de | vertaling van de artikelen 1 tot 35 en 37 tot 39 van het koninklijk |
l'arrêté royal du 16 janvier 2006 relatif à la protection de la santé | besluit van 16 januari 2006 betreffende de bescherming van de |
et de la sécurité des travailleurs contre les risques liés au bruit | gezondheid en de veiligheid van de werknemers tegen de risico's van |
sur le lieu de travail. | lawaai op het werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007. | Gegeven te Brussel, 3 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
16. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit | 16. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über den Schutz der Gesundheit |
und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm am | und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm am |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002; | Juni 2002; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 135sexies, eingefügt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 135sexies, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 26. September 1991, des Artikels 148decies 2.1 Buchstabe | Erlass vom 26. September 1991, des Artikels 148decies 2.1 Buchstabe |
a), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. September 1991 | a), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. September 1991 |
und 7. August 1995, der Anlage V « Anweisungen für die in Artikel | und 7. August 1995, der Anlage V « Anweisungen für die in Artikel |
148decies 2.1 Buchstabe a) Punkt 3.1 erwähnten Lärmmessungen » zu | 148decies 2.1 Buchstabe a) Punkt 3.1 erwähnten Lärmmessungen » zu |
Titel II Kapitel III Abschnitt II, eingefügt durch den Königlichen | Titel II Kapitel III Abschnitt II, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 26. September 1991, der Anlage XV zu Titel II Kapitel III | Erlass vom 26. September 1991, der Anlage XV zu Titel II Kapitel III |
Abschnitt I mit der Überschrift « Definition der in Artikel 148decies | Abschnitt I mit der Überschrift « Definition der in Artikel 148decies |
2.1 Buchstabe a) Punkt 2 erwähnten Kriterien zur Abschätzung der | 2.1 Buchstabe a) Punkt 2 erwähnten Kriterien zur Abschätzung der |
lärmbedingten Risiken », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | lärmbedingten Risiken », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
26. September 1991, und des Punktes 2.3 « Lärm » der Gruppe II der | 26. September 1991, und des Punktes 2.3 « Lärm » der Gruppe II der |
Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko | Anlage II « Medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die dem Risiko |
von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » zu Titel II Kapitel III | von Berufskrankheiten ausgesetzt sind » zu Titel II Kapitel III |
Abschnitt I Unterabschnitt II, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Abschnitt I Unterabschnitt II, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 29. September 1991; | vom 29. September 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die Benutzung |
individueller Schutzausrüstungen; | individueller Schutzausrüstungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; | Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.292/1 des Staatsrates vom 17. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.292/1 des Staatsrates vom 17. November |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht |
der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit | vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit |
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische | und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische |
Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels | Einwirkungen (Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels |
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). | 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei | Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei |
denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Risiken durch Lärm | denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Risiken durch Lärm |
ausgesetzt sind oder sein können. | ausgesetzt sind oder sein können. |
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Gefahr: die dem Lärm innewohnende Eigenschaft, potentiell Schaden | 2. Gefahr: die dem Lärm innewohnende Eigenschaft, potentiell Schaden |
zu verursachen, | zu verursachen, |
3. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der potentielle Schaden unter | 3. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass der potentielle Schaden unter |
den gegebenen Bedingungen der Lärmexposition auftritt, | den gegebenen Bedingungen der Lärmexposition auftritt, |
4. Exposition: Mass, in dem der Lärm auf den menschlichen Körper | 4. Exposition: Mass, in dem der Lärm auf den menschlichen Körper |
einwirkt, | einwirkt, |
5. Messung: die Messung selbst, die Analyse und die | 5. Messung: die Messung selbst, die Analyse und die |
Ergebnisberechnung, | Ergebnisberechnung, |
6. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den | 6. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den |
Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
7. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 7. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. |
Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden folgende | Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden folgende |
physikalische Grössen als Risikoindikator verwendet und wie folgt | physikalische Grössen als Risikoindikator verwendet und wie folgt |
definiert: | definiert: |
1. Spitzenschalldruck (Ppeak): Höchstwert des momentanen | 1. Spitzenschalldruck (Ppeak): Höchstwert des momentanen |
C-frequenzbewerteten Schalldrucks, | C-frequenzbewerteten Schalldrucks, |
2. Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): | 2. Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): |
der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen | der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen |
Achtstundentag entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: 1992 | Achtstundentag entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: 1992 |
(*), Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden | (*), Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden |
Schallereignisse einschliesslich impulsförmigen Schalls, | Schallereignisse einschliesslich impulsförmigen Schalls, |
3. Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte | 3. Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte |
Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf | Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf |
Achtstundentagen entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: | Achtstundentagen entsprechend der Definition der Norm NBN ISO 1999: |
1992, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2). | 1992, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2). |
Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte | Abschnitt II - Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte |
Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die | Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die |
Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die | Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die |
Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt | Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt |
festgesetzt: | festgesetzt: |
1. Expositionsgrenzwerte: LEX,8h = 87 dB(A) beziehungsweise Ppeak = | 1. Expositionsgrenzwerte: LEX,8h = 87 dB(A) beziehungsweise Ppeak = |
200 Pa, (140 dB(C) bezogen auf 20 µPa), | 200 Pa, (140 dB(C) bezogen auf 20 µPa), |
2. obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 140 | 2. obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 140 |
Pa, (137 dB(C) bezogen auf 20 µPa), | Pa, (137 dB(C) bezogen auf 20 µPa), |
3. untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 112 | 3. untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise Ppeak = 112 |
Pa, (135 dB(C) bezogen auf 20 µPa). | Pa, (135 dB(C) bezogen auf 20 µPa). |
Art. 7 - Bei der Feststellung der effektiven Exposition der | Art. 7 - Bei der Feststellung der effektiven Exposition der |
Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die | Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die |
dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes des Arbeitnehmers | dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes des Arbeitnehmers |
berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen | berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen |
Gehörschutzes nicht berücksichtigt. | Gehörschutzes nicht berücksichtigt. |
Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung | Abschnitt III - Risikoermittlung und -abschätzung |
Art. 8 - Im Rahmen der Risikoanalyse und der aufgrund der | Art. 8 - Im Rahmen der Risikoanalyse und der aufgrund der |
Risikoanalyse zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen | Risikoanalyse zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen |
entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die | entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die |
Politik des Wohlbefindens schätzt der Arbeitgeber ab, ob die | Politik des Wohlbefindens schätzt der Arbeitgeber ab, ob die |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm |
ausgesetzt sind oder sein können. | ausgesetzt sind oder sein können. |
Falls aus der in Absatz 1 erwähnten Abschätzung hervorgeht, dass die | Falls aus der in Absatz 1 erwähnten Abschätzung hervorgeht, dass die |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Risiken durch Lärm |
ausgesetzt sind oder sein können, nimmt der Arbeitgeber eine | ausgesetzt sind oder sein können, nimmt der Arbeitgeber eine |
Abschätzung und falls notwendig eine Messung des Lärmpegels, dem die | Abschätzung und falls notwendig eine Messung des Lärmpegels, dem die |
Arbeitnehmer ausgesetzt sind, vor. | Arbeitnehmer ausgesetzt sind, vor. |
Art. 9 - Die Methoden und Geräte, die für die in Artikel 8 erwähnte | Art. 9 - Die Methoden und Geräte, die für die in Artikel 8 erwähnte |
Abschätzung und Messung verwendet werden, müssen den vorherrschenden | Abschätzung und Messung verwendet werden, müssen den vorherrschenden |
Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der | Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der |
Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der | Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der |
Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. | Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. |
Die in Absatz 1 erwähnten Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, | Die in Absatz 1 erwähnten Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, |
die in Artikel 5 definierten Grössen zu bestimmen und zu entscheiden, | die in Artikel 5 definierten Grössen zu bestimmen und zu entscheiden, |
ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 6 festgesetzten Werte | ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 6 festgesetzten Werte |
überschritten wurden. | überschritten wurden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Methoden können auch Stichprobenerhebungen | Die in Absatz 1 erwähnten Methoden können auch Stichprobenerhebungen |
umfassen, die für die individuelle Exposition eines Arbeitnehmers | umfassen, die für die individuelle Exposition eines Arbeitnehmers |
repräsentativ sein müssen. | repräsentativ sein müssen. |
Art. 10 - Für die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Abschätzungen und | Art. 10 - Für die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Abschätzungen und |
Messungen, die sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen | Messungen, die sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen |
durchgeführt werden müssen, greift der Arbeitgeber je nach Fall auf | durchgeführt werden müssen, greift der Arbeitgeber je nach Fall auf |
seinen internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz | seinen internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz zurück. | am Arbeitsplatz zurück. |
Falls der interne oder externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz | Falls der interne oder externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz für die in Absatz 1 erwähnte Abschätzung und Messung | am Arbeitsplatz für die in Absatz 1 erwähnte Abschätzung und Messung |
nicht sachkundig ist, greift der Arbeitgeber auf ein zugelassenes | nicht sachkundig ist, greift der Arbeitgeber auf ein zugelassenes |
Labor, dessen Zulassung sich auf die Lärmmessung bezieht, zurück. | Labor, dessen Zulassung sich auf die Lärmmessung bezieht, zurück. |
Art. 11 - Die aus der Abschätzung und/oder der Messung des | Art. 11 - Die aus der Abschätzung und/oder der Messung des |
Lärmexpositionspegels resultierenden Daten werden in geeigneter Form | Lärmexpositionspegels resultierenden Daten werden in geeigneter Form |
gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. | gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. |
Art. 12 - Für die Bewertung der Messergebnisse wird den | Art. 12 - Für die Bewertung der Messergebnisse wird den |
Messunsicherheiten, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen | Messunsicherheiten, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen |
bestimmt werden, Rechnung getragen. | bestimmt werden, Rechnung getragen. |
Art. 13 - Im Rahmen der Risikoabschätzung und der aufgrund dieser | Art. 13 - Im Rahmen der Risikoabschätzung und der aufgrund dieser |
Abschätzung zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend | Abschätzung zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen entsprechend |
den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Politik des | den Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Politik des |
Wohlbefindens berücksichtigt der Arbeitgeber insbesondere Folgendes: | Wohlbefindens berücksichtigt der Arbeitgeber insbesondere Folgendes: |
1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der | 1. Ausmass, Art und Dauer der Exposition, einschliesslich der |
Exposition gegenüber impulsförmigem Schall, | Exposition gegenüber impulsförmigem Schall, |
2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss Artikel 6, | 2. Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäss Artikel 6, |
3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von | 3. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von |
Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, | Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, |
4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der | 4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der |
Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten | Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten |
ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit | ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit |
dies technisch durchführbar ist, | dies technisch durchführbar ist, |
5. alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der | 5. alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der |
Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen | Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen |
beziehungsweise anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um das | beziehungsweise anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um das |
Unfallrisiko zu verringern, | Unfallrisiko zu verringern, |
6. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen | 6. die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen |
gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der | gemäss dem Königlichen Erlass vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der |
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung | Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung |
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, | der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, |
7. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt | 7. die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt |
sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird, | sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird, |
8. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale | 8. die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale |
Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, | Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers, |
9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der | 9. einschlägige Informationen auf der Grundlage der |
Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte | Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte |
Informationen, | Informationen, |
10. die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer | 10. die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer |
angemessenen dämmenden Wirkung. | angemessenen dämmenden Wirkung. |
Art. 14 - Der Arbeitgeber schätzt die Risiken gemäss den Bestimmungen | Art. 14 - Der Arbeitgeber schätzt die Risiken gemäss den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens ab und | des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens ab und |
gibt an, welche Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der | gibt an, welche Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der |
Exposition gemäss den Artikeln 15 bis 20 ergriffen wurden. | Exposition gemäss den Artikeln 15 bis 20 ergriffen wurden. |
Die Risikoabschätzung muss angemessen dokumentiert sein und | Die Risikoabschätzung muss angemessen dokumentiert sein und |
regelmässig aktualisiert werden, insbesondere wenn bedeutsame | regelmässig aktualisiert werden, insbesondere wenn bedeutsame |
Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder | Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder |
wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der | wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der |
Gesundheitsüberwachung als notwendig erweist. | Gesundheitsüberwachung als notwendig erweist. |
Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der | Abschnitt IV - Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der |
Exposition | Exposition |
Art. 15 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der | Art. 15 - Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der |
Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Risiken am Entstehungsort | Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Risiken am Entstehungsort |
müssen die Risiken aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort | müssen die Risiken aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort |
beseitigt oder auf ein Mindestmass verringert werden. | beseitigt oder auf ein Mindestmass verringert werden. |
Die Verringerung dieser Risiken stützt sich auf die in Artikel 5 § 1 | Die Verringerung dieser Risiken stützt sich auf die in Artikel 5 § 1 |
des Gesetzes erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, | des Gesetzes erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, |
wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: | wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: |
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer | 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer |
Exposition gegenüber Lärm verringern, | Exposition gegenüber Lärm verringern, |
2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung | 2. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung |
der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, | der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, |
einschliesslich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur | einschliesslich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur |
Verfügung zu stellen, für welche die Bestimmungen des Königlichen | Verfügung zu stellen, für welche die Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der | Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der | Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der |
Mitgliedstaaten für Maschinen mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, | Mitgliedstaaten für Maschinen mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, |
die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen, | die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen, |
3. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, | 3. Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, |
4. angemessene Information und Ausbildung der Arbeitnehmer in Bezug | 4. angemessene Information und Ausbildung der Arbeitnehmer in Bezug |
auf die ordnungsgemässe Handhabung der Arbeitsmittel zur | auf die ordnungsgemässe Handhabung der Arbeitsmittel zur |
weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition, | weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition, |
5. technische Lärmminderung: | 5. technische Lärmminderung: |
a) Luftschallminderung, insbesondere durch Abschirmungen, Kapselungen, | a) Luftschallminderung, insbesondere durch Abschirmungen, Kapselungen, |
Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material, | Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material, |
b) Körperschallminderung, insbesondere durch Körperschalldämmung oder | b) Körperschallminderung, insbesondere durch Körperschalldämmung oder |
Körperschallisolierung, | Körperschallisolierung, |
6. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und | 6. angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und |
Arbeitsplatzsysteme, | Arbeitsplatzsysteme, |
7. arbeitsorganisatorische Lärmminderung: | 7. arbeitsorganisatorische Lärmminderung: |
a) Begrenzung von Dauer und Ausmass der Exposition, | a) Begrenzung von Dauer und Ausmass der Exposition, |
b) angepasste Arbeitsstundenpläne mit ausreichenden Ruhezeiten. | b) angepasste Arbeitsstundenpläne mit ausreichenden Ruhezeiten. |
Art. 16 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten | Art. 16 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten |
Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, sobald die in Artikel 6 Nr. 2 | Risikoabschätzung muss der Arbeitgeber, sobald die in Artikel 6 Nr. 2 |
erwähnten oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit | erwähnten oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit |
technischen und/oder organisatorischen Massnahmen ausarbeiten und | technischen und/oder organisatorischen Massnahmen ausarbeiten und |
durchführen, um die Exposition gegenüber Lärm auf ein Mindestmass zu | durchführen, um die Exposition gegenüber Lärm auf ein Mindestmass zu |
verringern, wobei insbesondere die in Artikel 15 genannten Massnahmen | verringern, wobei insbesondere die in Artikel 15 genannten Massnahmen |
zu berücksichtigen sind. | zu berücksichtigen sind. |
Art. 17 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten | Art. 17 - Auf der Grundlage der in Artikel 8 erwähnten |
Risikoabschätzung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer | Risikoabschätzung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer |
Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die in Artikel 6 Nr. 2 | Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die in Artikel 6 Nr. 2 |
erwähnten oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten | erwähnten oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten |
Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner | Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner |
abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies | abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies |
technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt | technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt |
ist. | ist. |
Art. 18 - Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäss Artikel 7 | Art. 18 - Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäss Artikel 7 |
festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die in Artikel 6 Nr. 1 | festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die in Artikel 6 Nr. 1 |
erwähnten Expositionsgrenzwerte überschritten werden. | erwähnten Expositionsgrenzwerte überschritten werden. |
Wird ungeachtet der zur Ausführung des vorliegenden Erlasses | Wird ungeachtet der zur Ausführung des vorliegenden Erlasses |
ergriffenen Massnahmen eine Exposition festgestellt, die über den | ergriffenen Massnahmen eine Exposition festgestellt, die über den |
Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber: | Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber: |
1. sofort Massnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter | 1. sofort Massnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter |
den Expositionsgrenzwerten zu verringern, | den Expositionsgrenzwerten zu verringern, |
2. die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts | 2. die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts |
ermittelt, | ermittelt, |
3. die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasst, um ein | 3. die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasst, um ein |
erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. | erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. |
Art. 19 - Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom | Art. 19 - Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom |
Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm | Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm |
in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck | in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck |
und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht. | und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht. |
Art. 20 - Der Arbeitgeber passt die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 | Art. 20 - Der Arbeitgeber passt die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 |
erwähnten Massnahmen den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die | erwähnten Massnahmen den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die |
besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, um diese Risikogruppen | besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, um diese Risikogruppen |
vor den ihnen spezifischen Gefahren schützen zu können. | vor den ihnen spezifischen Gefahren schützen zu können. |
Abschnitt V - Individueller Schutz | Abschnitt V - Individueller Schutz |
Art. 21 - Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken | Art. 21 - Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken |
nicht durch andere Massnahmen vermieden werden, so wird gemäss den | nicht durch andere Massnahmen vermieden werden, so wird gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2005 über die |
Benutzung individueller Schutzausrüstungen und gemäss Artikel 6 des | Benutzung individueller Schutzausrüstungen und gemäss Artikel 6 des |
Gesetzes den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäss angepasster | Gesetzes den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäss angepasster |
individueller Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung | individueller Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung |
gestellt und von ihnen benutzt: | gestellt und von ihnen benutzt: |
1. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten | 1. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten |
unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den | unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den |
Arbeitnehmern individuellen Gehörschutz zur Verfügung. | Arbeitnehmern individuellen Gehörschutz zur Verfügung. |
2. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten | 2. Wenn die Exposition gegenüber Lärm die in Artikel 6 Nr. 2 erwähnten |
oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist individueller | oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist individueller |
Gehörschutz zu verwenden. | Gehörschutz zu verwenden. |
3. Der individuelle Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn das | 3. Der individuelle Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn das |
Risiko einer Gehörschädigung beseitigt oder auf ein Mindestmass | Risiko einer Gehörschädigung beseitigt oder auf ein Mindestmass |
verringert wird. | verringert wird. |
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Wirksamkeit der in | Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Wirksamkeit der in |
Anwendung des vorliegenden Artikels ergriffenen Massnahmen und sorgt | Anwendung des vorliegenden Artikels ergriffenen Massnahmen und sorgt |
dafür, dass die Arbeitnehmer den Gehörschutz tragen. | dafür, dass die Arbeitnehmer den Gehörschutz tragen. |
Abschnitt VI - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer | Abschnitt VI - Information und Ausbildung der Arbeitnehmer |
Art. 22 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses | Art. 22 - Unbeschadet der Artikel 17 bis 21 des Königlichen Erlasses |
über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass | über die Politik des Wohlbefindens stellt der Arbeitgeber sicher, dass |
die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der | die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der |
in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten unteren Auslösewerte oder darüber | in Artikel 6 Nr. 3 erwähnten unteren Auslösewerte oder darüber |
ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine Ausbildung | ausgesetzt sind, und der Ausschuss Informationen und eine Ausbildung |
in Bezug auf die mit der Lärmexposition verbundenen Risiken erhalten, | in Bezug auf die mit der Lärmexposition verbundenen Risiken erhalten, |
die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: | die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: |
1. die Art derartiger Risiken, | 1. die Art derartiger Risiken, |
2. die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffenen Massnahmen zur | 2. die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergriffenen Massnahmen zur |
Beseitigung oder zur weitestgehenden Verringerung der mit Lärm | Beseitigung oder zur weitestgehenden Verringerung der mit Lärm |
verbundenen Risiken, einschliesslich der Umstände, unter denen die | verbundenen Risiken, einschliesslich der Umstände, unter denen die |
Massnahmen angewandt werden, | Massnahmen angewandt werden, |
3. die in Artikel 6 festgelegten Expositionsgrenzwerte und | 3. die in Artikel 6 festgelegten Expositionsgrenzwerte und |
Auslösewerte, | Auslösewerte, |
4. die Ergebnisse der Abschätzungen und Messungen des Lärms gemäss | 4. die Ergebnisse der Abschätzungen und Messungen des Lärms gemäss |
Artikel 8 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der | Artikel 8 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der |
potentiellen Risiken, | potentiellen Risiken, |
5. die korrekte Verwendung des Gehörschutzes, | 5. die korrekte Verwendung des Gehörschutzes, |
6. warum und wie Anzeichen von Gehörschädigungen zu erkennen und | 6. warum und wie Anzeichen von Gehörschädigungen zu erkennen und |
melden sind, | melden sind, |
7. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf | 7. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf |
Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung | Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung |
gemäss den Artikeln 24 bis 28, | gemäss den Artikeln 24 bis 28, |
8. sichere Arbeitsverfahren zur weitestgehenden Verringerung der | 8. sichere Arbeitsverfahren zur weitestgehenden Verringerung der |
Lärmexposition. | Lärmexposition. |
Abschnitt VII - Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer | Abschnitt VII - Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer |
Art. 23 - Die Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder | Art. 23 - Die Konsultierung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder |
ihrer Vertreter in den von vorliegendem Erlass erfassten Fragen | ihrer Vertreter in den von vorliegendem Erlass erfassten Fragen |
erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai | erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai |
1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für | 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. |
Der Ausschuss wird insbesondere in folgenden Angelegenheiten | Der Ausschuss wird insbesondere in folgenden Angelegenheiten |
konsultiert und beteiligt: | konsultiert und beteiligt: |
1. Risikoabschätzung und Festlegung der zu ergreifenden Massnahmen | 1. Risikoabschätzung und Festlegung der zu ergreifenden Massnahmen |
gemäss den Artikeln 8 bis 14, | gemäss den Artikeln 8 bis 14, |
2. Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken durch Lärm | 2. Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken durch Lärm |
gemäss den Artikeln 15 bis 17, 19 und 20, | gemäss den Artikeln 15 bis 17, 19 und 20, |
3. Auswahl individueller Gehörschutzeinrichtungen gemäss Artikel 21 | 3. Auswahl individueller Gehörschutzeinrichtungen gemäss Artikel 21 |
Nr. 3. | Nr. 3. |
Abschnitt VIII - Gesundheitsüberwachung | Abschnitt VIII - Gesundheitsüberwachung |
Art. 24 - Die Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit lärmbedingtem | Art. 24 - Die Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit lärmbedingtem |
Risiko ausüben, bei der die Exposition die in Artikel 6 Nr. 3 | Risiko ausüben, bei der die Exposition die in Artikel 6 Nr. 3 |
erwähnten unteren Auslösewerte überschreitet, werden einer | erwähnten unteren Auslösewerte überschreitet, werden einer |
angemessenen Gesundheitsüberwachung unterzogen gemäss den Bestimmungen | angemessenen Gesundheitsüberwachung unterzogen gemäss den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die | des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die |
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. |
Art. 25 - Für jeden Arbeitnehmer, der gemäss den Anforderungen von | Art. 25 - Für jeden Arbeitnehmer, der gemäss den Anforderungen von |
Artikel 24 der Gesundheitsüberwachung unterliegt, muss eine | Artikel 24 der Gesundheitsüberwachung unterliegt, muss eine |
Gesundheitsakte erstellt und fortgeschrieben werden gemäss den | Gesundheitsakte erstellt und fortgeschrieben werden gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die |
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. |
Art. 26 - Bevor einem Arbeitnehmer eine wie in Artikel 24 erwähnte | Art. 26 - Bevor einem Arbeitnehmer eine wie in Artikel 24 erwähnte |
Tätigkeit zugewiesen wird, wird er einer vorherigen Beurteilung des | Tätigkeit zugewiesen wird, wird er einer vorherigen Beurteilung des |
Gesundheitszustands unterzogen. | Gesundheitszustands unterzogen. |
Diese vorherige Beurteilung umfasst eine Kontrolle des Hörvermögens | Diese vorherige Beurteilung umfasst eine Kontrolle des Hörvermögens |
mittels einer audiometrischen Vorsorgeuntersuchung, die gemäss den | mittels einer audiometrischen Vorsorgeuntersuchung, die gemäss den |
Vorschriften der Norm ISO 6189 (*) durchgeführt wird. | Vorschriften der Norm ISO 6189 (*) durchgeführt wird. |
Art. 27 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer periodischen | Art. 27 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer periodischen |
Beurteilung des Gesundheitszustands mit audiometrischer Untersuchung | Beurteilung des Gesundheitszustands mit audiometrischer Untersuchung |
binnen 12 Monaten nach der ersten Beurteilung unterzogen. | binnen 12 Monaten nach der ersten Beurteilung unterzogen. |
Die Periodizität der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands | Die Periodizität der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands |
wird wie folgt festgelegt: | wird wie folgt festgelegt: |
1. jedes Jahr für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen | 1. jedes Jahr für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen |
Tagesexposition von 87 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck | Tagesexposition von 87 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck |
von 140 dB ausgesetzt sind, | von 140 dB ausgesetzt sind, |
2. alle drei Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen | 2. alle drei Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen |
Tagesexposition von 85 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck | Tagesexposition von 85 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck |
von 137 dB ausgesetzt sind, | von 137 dB ausgesetzt sind, |
3. alle fünf Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen | 3. alle fünf Jahre für Arbeitnehmer, die einer durchschnittlichen |
Tagesexposition von 80 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck | Tagesexposition von 80 dB(A) oder mehr oder einem Spitzenschalldruck |
von 135 dB ausgesetzt sind. | von 135 dB ausgesetzt sind. |
Art. 28 - Ergibt die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands, | Art. 28 - Ergibt die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands, |
dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet: | dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet: |
1. informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den | 1. informiert der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den |
Arbeitnehmer über die ihn betreffenden Ergebnisse, | Arbeitnehmer über die ihn betreffenden Ergebnisse, |
2. ergreift der Arbeitgeber folgende Massnahmen: | 2. ergreift der Arbeitgeber folgende Massnahmen: |
a) Er überprüft die in Artikel 8 erwähnte Risikoanalyse. | a) Er überprüft die in Artikel 8 erwähnte Risikoanalyse. |
b) Er überprüft die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis 21 erwähnten | b) Er überprüft die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis 21 erwähnten |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, die zur Beseitigung oder Verringerung | Gefahrenverhütungsmassnahmen, die zur Beseitigung oder Verringerung |
der Risiken ergriffen worden sind. | der Risiken ergriffen worden sind. |
c) Er berücksichtigt die Stellungnahme des | c) Er berücksichtigt die Stellungnahme des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder jedes anderen zuständigen | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder jedes anderen zuständigen |
Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten | Gefahrenverhütungsberaters oder des mit der Überwachung beauftragten |
Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Beseitigung | Beamten bei der Durchführung aller nötigen Massnahmen zur Beseitigung |
oder Verringerung der Risiken gemäss den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis | oder Verringerung der Risiken gemäss den Artikeln 15 bis 17 und 19 bis |
21, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere | 21, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere |
Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition | Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition |
besteht. | besteht. |
d) Er sorgt dafür, dass sämtliche Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise | d) Er sorgt dafür, dass sämtliche Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise |
exponiert waren, einer Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen | exponiert waren, einer Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen |
werden. | werden. |
Abschnitt IX - Abweichungen | Abschnitt IX - Abweichungen |
Art. 29 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der | Art. 29 - Unter aussergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der |
Art der Arbeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemässer Verwendung | Art der Arbeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemässer Verwendung |
eines individuellen Gehörschutzes grössere Gesundheits- oder | eines individuellen Gehörschutzes grössere Gesundheits- oder |
Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen | Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen |
solchen Schutz, kann eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel | solchen Schutz, kann eine Abweichung von den Bestimmungen der Artikel |
18 und 21 Nr. 1 und 2 gewährt werden. | 18 und 21 Nr. 1 und 2 gewährt werden. |
Art. 30 - Für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und der | Art. 30 - Für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und der |
Auslösewerte kann der Tages-Lärmexpositionspegel durch den | Auslösewerte kann der Tages-Lärmexpositionspegel durch den |
Wochen-Expositionspegel ersetzt werden, sofern : | Wochen-Expositionspegel ersetzt werden, sofern : |
1. es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen der | 1. es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen der |
Tages-Lärmexpositionspegel je nach Arbeitstag stark variiert, | Tages-Lärmexpositionspegel je nach Arbeitstag stark variiert, |
2. die Umstände gebührend begründet sind, | 2. die Umstände gebührend begründet sind, |
3. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 | 3. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 |
dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung | dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung |
nachzuweisen ist, und | nachzuweisen ist, und |
4. geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die mit diesen | 4. geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die mit diesen |
Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmass zu verringern. | Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmass zu verringern. |
Art. 31 - Die in den Artikeln 29 und 30 erwähnten Abweichungen werden | Art. 31 - Die in den Artikeln 29 und 30 erwähnten Abweichungen werden |
von dem für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister oder | von dem für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Minister oder |
von dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Beamten gewährt. | von dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Beamten gewährt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und | Die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen werden nach Überprüfung und |
Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten gewährt. | Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten gewährt. |
In Ermangelung einer Stellungnahme binnen zwei Monaten nach | In Ermangelung einer Stellungnahme binnen zwei Monaten nach |
Einreichung des Antrags auf Abweichung durch den Arbeitgeber gilt die | Einreichung des Antrags auf Abweichung durch den Arbeitgeber gilt die |
Stellungnahme als günstig. | Stellungnahme als günstig. |
Art. 32 - Der Antrag auf Abweichung wird schriftlich an die | Art. 32 - Der Antrag auf Abweichung wird schriftlich an die |
Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet. | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung gerichtet. |
Diesem Antrag werden das Protokoll der Versammlung des Ausschusses, | Diesem Antrag werden das Protokoll der Versammlung des Ausschusses, |
auf der die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses zu diesem | auf der die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses zu diesem |
Antrag eingeholt wurde, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes | Antrag eingeholt wurde, und die Stellungnahme des zuständigen Dienstes |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt. | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beigefügt. |
Der Antrag enthält ebenfalls die Angabe der besonderen Umstände und | Der Antrag enthält ebenfalls die Angabe der besonderen Umstände und |
Gründe, die den Arbeitgeber dazu gebracht haben, diese Abweichung zu | Gründe, die den Arbeitgeber dazu gebracht haben, diese Abweichung zu |
beantragen, sowie die Massnahmen, die er zu ergreifen vorhat, um unter | beantragen, sowie die Massnahmen, die er zu ergreifen vorhat, um unter |
Berücksichtigung dieser Umstände zu gewährleisten, dass die damit | Berücksichtigung dieser Umstände zu gewährleisten, dass die damit |
verbundenen Risiken auf ein Mindestmass verringert werden. | verbundenen Risiken auf ein Mindestmass verringert werden. |
Art. 33 - Die Abweichungsgenehmigung enthält: | Art. 33 - Die Abweichungsgenehmigung enthält: |
1. die Bedingungen, durch die gewährleistet wird, dass die mit der | 1. die Bedingungen, durch die gewährleistet wird, dass die mit der |
Abweichung verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der besonderen | Abweichung verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der besonderen |
Umstände auf ein Mindestmass verringert werden, | Umstände auf ein Mindestmass verringert werden, |
2. die Verpflichtung, die betreffenden Arbeitnehmer einer verstärkten | 2. die Verpflichtung, die betreffenden Arbeitnehmer einer verstärkten |
Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. | Gesundheitsüberwachung zu unterziehen. |
Art. 34 - Die Abweichungsgenehmigung ist vier Jahre gültig. Ein neuer | Art. 34 - Die Abweichungsgenehmigung ist vier Jahre gültig. Ein neuer |
Antrag wird spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden | Antrag wird spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden |
Gültigkeitsdauer eingereicht. Die Abweichungsgenehmigung verfällt bei | Gültigkeitsdauer eingereicht. Die Abweichungsgenehmigung verfällt bei |
Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn der Antrag nicht binnen der | Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn der Antrag nicht binnen der |
vorerwähnten Frist eingereicht worden ist. | vorerwähnten Frist eingereicht worden ist. |
Art. 35 - Wenn der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung | Art. 35 - Wenn der Arbeitgeber oder der mit der Überwachung |
beauftragte Beamte während der Gültigkeitsdauer der Abweichung | beauftragte Beamte während der Gültigkeitsdauer der Abweichung |
feststellt, dass die Umstände, die die Abweichung rechtfertigten, | feststellt, dass die Umstände, die die Abweichung rechtfertigten, |
nicht mehr bestehen, informiert er den Generaldirektor der | nicht mehr bestehen, informiert er den Generaldirektor der |
Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sofort | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sofort |
schriftlich darüber. | schriftlich darüber. |
Die erteilte Abweichungsgenehmigung wird gegebenenfalls nach Anhörung | Die erteilte Abweichungsgenehmigung wird gegebenenfalls nach Anhörung |
des Arbeitgebers aufgehoben. | des Arbeitgebers aufgehoben. |
Der Arbeitgeber wird von dem mit Gründen versehenen Beschluss zur | Der Arbeitgeber wird von dem mit Gründen versehenen Beschluss zur |
Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt. | Aufhebung der Abweichung in Kenntnis gesetzt. |
Abschnitt X - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | Abschnitt X - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 37 - In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über | Art. 37 - In Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über |
die Benutzung individueller Schutzausrüstungen wird Nr. 11 wie folgt | die Benutzung individueller Schutzausrüstungen wird Nr. 11 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 11. Gehörschutzausrüstungen: | « 11. Gehörschutzausrüstungen: |
Die Arbeitnehmer, die Lärm ausgesetzt sind, verfügen über individuelle | Die Arbeitnehmer, die Lärm ausgesetzt sind, verfügen über individuelle |
Gehörschutzausrüstungen und benutzen sie gemäss den Bestimmungen der | Gehörschutzausrüstungen und benutzen sie gemäss den Bestimmungen der |
Artikel 21 und 29 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 über | Artikel 21 und 29 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 über |
den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der | den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der |
Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz. » | Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz. » |
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 35 des vorliegenden | Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 35 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel IV Kapitel III des Gesetzbuches über das | Erlasses bilden Titel IV Kapitel III des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » | 1. « Titel IV - Umgebungsfaktoren und physikalische Agenzien » |
2. « Kapitel III - Lärmumgebung ». | 2. « Kapitel III - Lärmumgebung ». |
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(*) Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut VoG, avenue de la | (*) Diese Norm kann beim Belgischen Normeninstitut VoG, avenue de la |
Brabançonne 29, 1000 Brüssel eingesehen werden. | Brabançonne 29, 1000 Brüssel eingesehen werden. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |