publié le 08 juin 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux
3 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 fixant le montant des jetons de présence et des indemnités de déplacement des membres des bureaux électoraux.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 3 juin 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in Bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 2 Nr. 3, des Artikels 3 Nr. 3 und des Artikels 4, abgeändert durch die Sondergesetze vom 18. Dezember 1998 und 27. März 2006;
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130 Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991 und 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, insbesondere des Artikels 7 Absatz 3, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 27 Absatz 2 und 4, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 29 Absatz 2 Nr. 3, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Artikels 8 Absatz 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 10. Juni 2007 festgelegten gleichzeitigen Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern unverzüglich alle Massnahmen für die Organisierung dieser Wahlen getroffen werden müssen und dass insbesondere der Betrag der Anwesenheitsgelder, auf die die Mitglieder der verschiedenen Wahlvorstände Anspruch erheben können, unter Berücksichtigung des derzeitig geltenden Betrags der Anwesenheitsgelder festgelegt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: a) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats, - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Flämischen Parlaments, - für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt: 105 EUR, b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten Wahlvorstände: 75 EUR, c) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft: 90 EUR, d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten Wahlvorstände: 60 EUR, e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 75 EUR, f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der Kantone: 30 EUR, g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15 EUR. § 2 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe wird auf 22,50 EUR erhöht, wenn die Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert werden.
Art. 2.- § 1 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. § 2 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt wird, das dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.
Art. 3.- Der Königliche Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände wird aufgehoben.
Art. 4.- Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5.- Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL
Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2007 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juin 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL