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Arrêté Royal du 03 février 2000
publié le 27 mai 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935

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ministere de l'interieur
numac
2000000068
pub.
27/05/2000
prom.
03/02/2000
ELI
eli/arrete/2000/02/03/2000000068/moniteur
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3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 février 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 190quinquies § 2 der am 30.November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, insbesondere des Artikels 190quinquies §§ 2 und 3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juni 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Bieter »: Person(en), die die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt (erfüllen) und ein Übernahmeangebot macht (machen), 2.« Zielgesellschaft »: Aktiengesellschaft, die nicht im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat und deren Wertpapiere Gegenstand eines Übernahmeangebots sind, 3. « Kreditinstitut »: in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 4. « Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind »: Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder nicht, sowie Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb solcher Wertpapiere oder auf Umwandlung in solche Wertpapiere gewähren, unter Ausschluss der von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen, die nicht umwandelbar sind oder mit denen kein Zeichnungsrecht verbunden ist, 5.« in Absprache handelnde Personen »: Personen, die eine Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten ihrerseits in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der Zielgesellschaft, des Bieters oder der Gesellschaft, deren Wertpapiere als Gegenleistung geboten werden, bezweckt oder zur Folge hat, 6. « verbundene Personen »: miteinander verbundene Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen sowie andere natürliche und juristische Personen, wenn zwischen ihnen ein Konzernverhältnis im Sinne desselben Erlasses besteht, 7. « Kontrolle über eine Gesellschaft »: den Umstand, dass diese sich einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber in einem Konzernverhältnis im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der Anlage zum vorgenannten Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1976 befindet, 8. « gemeinsame Kontrolle »: Kontrolle, die gemeinsam von einer begrenzten Anzahl Gesellschafter ausgeübt wird, wenn diese vereinbart haben, dass Entscheidungen bezüglich der Lenkung der Gesellschaftsverwaltung nur in ihrem gemeinsamen Einvernehmen getroffen werden können. § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten als Vereinbarungen, die die Annahme eines parallelen Verhaltens der Parteien in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft bezwecken oder zur Folge haben: 1. andere als statutarische Vereinbarungen, die eine Sperre der Wertpapiere, eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft beinhalten, 2.andere als statutarische Vereinbarungen, die Vorkaufsrechte oder Kauf- beziehungsweise Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen, die sich auf Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft beziehen, beinhalten, 3. die gemeinsame Kontrolle über eine Gesellschaft, die Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft besitzt. § 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass folgende Personen in Absprache handeln: 1. der Bieter, die Mitglieder seiner Verwaltungsorgane und die Gesellschaften, über die er die Kontrolle ausübt oder die über ihn die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, 2.die Zielgesellschaft, die Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane und die Gesellschaften, über die sie die Kontrolle ausübt oder die über sie die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, 3. andere Personen, die mit den in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Personen eine Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren der Zielgesellschaft getroffen haben und am Ergebnis des Angebots ein Interesse haben, das nicht ausschliesslich das des Gläubigers ist, 4.miteinander verbundene Personen.

Art. 2 - Der Bieter muss alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der Zielgesellschaft besitzen; für die Bestimmung dieser Quote von fünfundneunzig Prozent werden Wertpapiere, die sich im Besitz mit dem Bieter verbundener Personen und mit ihm in Absprache handelnder Personen befinden, zu den Wertpapieren hinzugezählt, die sich im Besitz des Bieters befinden.

Dieser Prozentsatz wird zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Bericht des Bieters gemäss Artikel 4 § 2 erstellt wird.

Art. 3 - Der Bieter muss sich, was ihn betrifft, dazu verpflichten, das Angebot zum Abschluss zu bringen und ab Versendung der in Artikel 6 vorgesehenen Bekanntmachung davon abzusehen, Wertpapiere, die Gegenstand des Angebotes sind, zu von diesem Angebot abweichenden Bedingungen zu erwerben, es sei denn, er lässt alle Empfänger des Angebotes daraus Nutzen ziehen.

Die Gesamtheit der zur Verwirklichung des Übernahmeangebots notwendigen Mittel muss entweder auf einem Konto bei einem Kreditinstitut oder in Form eines dem Bieter durch ein Kreditinstitut bereitgestellten unwiderruflichen und inkonditionellen Kredites verfügbar sein; diese Mittel müssen blockiert werden, damit die Zahlung des Kaufpreises der im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen Wertpapiere gewährleistet wird, oder ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden.

Art. 4 - § 1 - Der Bieter bestimmt den Preis des Übernahmeangebots unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere. § 2 - Der Bieter muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht über das Geschäft erstellen. Dieser Bericht muss alle notwendigen Auskünfte enthalten, damit die Eigentümer der Wertpapiere der Zielgesellschaft sich in Kenntnis der Sachlage ein Urteil über das Geschäft bilden können. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. in bezug auf den Bieter - oder die Bieter im Falle einer Mehrzahl von Bietern: a) ob er alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Absprache mit anderen Personen handelt, b) die Anzahl der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der Zielgesellschaft, die sich am Tag, an dem der Bericht erstellt wird, unmittelbar oder mittelbar im Besitz des Bieters und der mit ihm verbundenen oder mit ihm in Absprache handelnden Personen befinden, c) die vollständige Identität des Bieters und aller mit ihm verbundenen Personen und der Personen, die bezüglich des Übernahmeangebots mit ihm in Absprache handeln, 2.in bezug auf das Übernahmeangebot: a) Anzahl und Art der Wertpapiere, die der Bieter zu übernehmen beabsichtigt, b) Vermerk und Rechtfertigung des für die Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind, vorgeschlagenen Preises.Wenn unterschiedliche Gattungen von Wertpapieren zu unterschiedlichen Preisen erworben werden, Vermerk dieser Preise und Rechtfertigung der Preisunterschiede. Im Bericht sind die Methoden zur Preisbestimmung, das relative Gewicht, das diesen Methoden beigemessen wird, die Werte, die sich bei jeder Methode ergeben, und die Schwierigkeiten, die gegebenenfalls aufgetreten sind, vermerkt, c) Vermerk der Daten, an denen die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots beginnen und enden soll, d) Vermerk des Ortes, an dem die Annahme des Angebots und die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, hinterlegt werden müssen, sowie des äussersten Hinterlegungstermins;Vermerk des Ortes, an den Inhaber der Wertpapiere ihre Ablehnung, diese abzutreten, schriftlich zustellen können, sofern sie ihre Wertpapiere identifizieren, e) Vermerk von Zahlungstermin und -weise, f) Vermerk, dass eventuelle Steuern und Kosten zu Lasten des Bieters gehen, g) Vermerk von Ort und Weise der Hinterlegung der Wertpapiere, die bei Abschluss des Übernahmeangebots nicht geboten worden sind, 3.in bezug auf die Zielgesellschaft: Firma, Gründungsdatum, Gesellschaftszweck, Adresse des Gesellschaftssitzes, Angabe der Satzungsänderungen im Laufe der letzten zehn Jahre mit Verweis auf die Veröffentlichungen, Namen der Verwalter mit Vermerk ihrer Befugnisse.

Art. 5 - Dem ausführlichen schriftlichen Bericht des Bieters wird folgendes beigefügt: 1. ein von einem Betriebsrevisor oder einem im Verzeichnis der externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen Buchprüfer erstellter Bericht.In diesem Bericht befindet der Betriebsrevisor oder der Buchprüfer angesichts der gewöhnlich verwendeten Bewertungskriterien über die Zweckmässigkeit der vom Bieter zur Bewertung der Gesellschaft und Rechtfertigung des Preises angewandte(n) Bewertungsmethode(n); der Betriebsrevisor oder Buchprüfer gibt ausserdem an, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der Eigentümer von Wertpapieren gerecht wird, 2. die Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, in der vermerkt ist, dass seiner Ansicht nach der vom Bieter erstellte Bericht keine Lücken aufweist oder keine Informationen enthält, die die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft irreführen können. Diese Stellungnahme muss ausserdem die vom Verwaltungsrat formulierte Bewertung des in Nr. 1 erwähnten Berichts des Betriebsrevisors oder Buchprüfers enthalten. Schliesslich muss in der Stellungnahme vermerkt sein, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der Wertpapierinhaber gerecht wird.

Art. 6 - Sind nicht alle Wertpapiere Namenspapiere, muss zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, in einer landesweit vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Bekanntmachung veröffentlicht werden, in der der Ort vermerkt wird, an dem die Eigentümer von Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten können.

Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, müssen diese Berichte per Einschreiben übermittelt werden.

Jeder Eigentümer von Wertpapieren kann kostenlos und auf einfaches Verlangen eine vollständige Abschrift der in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten.

Art. 7 - Die Eigentümer von Wertpapieren, die Gegenstand des Angebots sind, verfügen ab Veröffentlichung der zweiten in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung über eine Frist von dreissig Tagen, um dem Bieter schriftlich ihre Einwände gegen das Angebot und insbesondere gegen die Bewertung der Wertpapiere der Zielgesellschaft oder den Preis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Eigentümer von Wertpapieren, mitzuteilen.

Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, läuft die Frist ab Versendung der in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einschreiben.

Art. 8 - Sind während der in Artikel 7 vorgesehenen Frist Einwände vorgebracht worden, kann der Bieter entweder sein ursprüngliches Angebot aufrechterhalten oder es zugunsten der Eigentümer von Wertpapieren ändern.

Der Bieter veröffentlicht den Beschluss, den er in Anwendung von Absatz 1 fasst, oder, wenn keine Einwände vorgebracht worden sind, die Aufrechterhaltung des Angebots durch eine Bekanntmachung, die binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist in einer landesweit vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht wird. In dieser Bekanntmachung wird der Ort wiederholt, an dem die Eigentümer von Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten können, und eventuelle Abänderungen der Berichte sowie die Daten, an denen die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots beginnt und endet, werden darin näher angegeben.

Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, kann diese Veröffentlichung durch Versendung eines Einschreibens an alle Eigentümer von Wertpapieren binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist ersetzt werden.

Art. 9 - Ab dem Datum des in Artikel 4 erwähnten Berichts des Bieters darf das Übernahmeangebot nur noch in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 geändert werden.

Art. 10 - Der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots muss mindestens zehn Tage und höchstens zwanzig Tage ab der Veröffentlichung gemäss Artikel 8 umfassen.

Art. 11 - Unter Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer vor Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt haben, dass sie es ablehnen, sie abzutreten, wird davon ausgegangen, dass die nach Abschluss des Angebotes nicht gebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf den Bieter übergegangen sind. Die Zahlung der so übertragenen Wertpapiere erfolgt spätestens binnen einem Monat nach Abschluss des Angebots. Die zur Zahlung der so übertragenen Wertpapiere notwendigen Mittel werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zugunsten ihrer früheren Eigentümer hinterlegt.

Art. 12 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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