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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 tot uitvoering van artikel 190quinquies, § 2, van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999
l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, tot uitvoering van artikel 190quinquies, § 2, van de wetten op de
coordonnées le 30 novembre 1935 handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, besluit van 3 mei 1999 tot uitvoering van artikel 190quinquies, § 2,
des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30
1935, établi par le Service central de traduction allemande du november 1935, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 tot uitvoering van
exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés artikel 190quinquies, § 2, van de wetten op de handelsvennootschappen,
commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935. gecoördineerd op 30 november 1935.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
3. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels
190quinquies § 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über 190quinquies § 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über
die Handelsgesellschaften die Handelsgesellschaften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die
Handelsgesellschaften, insbesondere des Artikels 190quinquies §§ 2 und Handelsgesellschaften, insbesondere des Artikels 190quinquies §§ 2 und
3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und ersetzt durch das 3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und ersetzt durch das
Gesetz vom 16. Juni 1998; Gesetz vom 16. Juni 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. « Bieter »: Person(en), die die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt 1. « Bieter »: Person(en), die die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt
(erfüllen) und ein Übernahmeangebot macht (machen), (erfüllen) und ein Übernahmeangebot macht (machen),
2. « Zielgesellschaft »: Aktiengesellschaft, die nicht im Sinne von 2. « Zielgesellschaft »: Aktiengesellschaft, die nicht im Sinne von
Artikel 26 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze Artikel 26 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze
über die Handelsgesellschaften öffentlich zur Zeichnung auffordert über die Handelsgesellschaften öffentlich zur Zeichnung auffordert
oder aufgefordert hat und deren Wertpapiere Gegenstand eines oder aufgefordert hat und deren Wertpapiere Gegenstand eines
Übernahmeangebots sind, Übernahmeangebots sind,
3. « Kreditinstitut »: in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne 3. « Kreditinstitut »: in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne
des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute, Kreditinstitute,
4. « Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind »: 4. « Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind »:
Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder
nicht, sowie Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb nicht, sowie Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb
solcher Wertpapiere oder auf Umwandlung in solche Wertpapiere solcher Wertpapiere oder auf Umwandlung in solche Wertpapiere
gewähren, unter Ausschluss der von der Gesellschaft ausgegebenen gewähren, unter Ausschluss der von der Gesellschaft ausgegebenen
Schuldverschreibungen, die nicht umwandelbar sind oder mit denen kein Schuldverschreibungen, die nicht umwandelbar sind oder mit denen kein
Zeichnungsrecht verbunden ist, Zeichnungsrecht verbunden ist,
5. « in Absprache handelnde Personen »: Personen, die eine 5. « in Absprache handelnde Personen »: Personen, die eine
Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten ihrerseits Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten ihrerseits
in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der
Zielgesellschaft, des Bieters oder der Gesellschaft, deren Wertpapiere Zielgesellschaft, des Bieters oder der Gesellschaft, deren Wertpapiere
als Gegenleistung geboten werden, bezweckt oder zur Folge hat, als Gegenleistung geboten werden, bezweckt oder zur Folge hat,
6. « verbundene Personen »: miteinander verbundene Unternehmen im 6. « verbundene Personen »: miteinander verbundene Unternehmen im
Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1976 über den Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1976 über den
Jahresabschluss der Unternehmen sowie andere natürliche und Jahresabschluss der Unternehmen sowie andere natürliche und
juristische Personen, wenn zwischen ihnen ein Konzernverhältnis im juristische Personen, wenn zwischen ihnen ein Konzernverhältnis im
Sinne desselben Erlasses besteht, Sinne desselben Erlasses besteht,
7. « Kontrolle über eine Gesellschaft »: den Umstand, dass diese sich 7. « Kontrolle über eine Gesellschaft »: den Umstand, dass diese sich
einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber in einem einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber in einem
Konzernverhältnis im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Konzernverhältnis im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III
Abschnitt I, IV, A der Anlage zum vorgenannten Königlichen Erlass vom Abschnitt I, IV, A der Anlage zum vorgenannten Königlichen Erlass vom
8. Oktober 1976 befindet, 8. Oktober 1976 befindet,
8. « gemeinsame Kontrolle »: Kontrolle, die gemeinsam von einer 8. « gemeinsame Kontrolle »: Kontrolle, die gemeinsam von einer
begrenzten Anzahl Gesellschafter ausgeübt wird, wenn diese vereinbart begrenzten Anzahl Gesellschafter ausgeübt wird, wenn diese vereinbart
haben, dass Entscheidungen bezüglich der Lenkung der haben, dass Entscheidungen bezüglich der Lenkung der
Gesellschaftsverwaltung nur in ihrem gemeinsamen Einvernehmen Gesellschaftsverwaltung nur in ihrem gemeinsamen Einvernehmen
getroffen werden können. getroffen werden können.
§ 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten als Vereinbarungen, die § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten als Vereinbarungen, die
die Annahme eines parallelen Verhaltens der Parteien in bezug auf die Annahme eines parallelen Verhaltens der Parteien in bezug auf
Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft
bezwecken oder zur Folge haben: bezwecken oder zur Folge haben:
1. andere als statutarische Vereinbarungen, die eine Sperre der 1. andere als statutarische Vereinbarungen, die eine Sperre der
Wertpapiere, eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für Wertpapiere, eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für
Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft
beinhalten, beinhalten,
2. andere als statutarische Vereinbarungen, die Vorkaufsrechte oder 2. andere als statutarische Vereinbarungen, die Vorkaufsrechte oder
Kauf- beziehungsweise Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen, die sich Kauf- beziehungsweise Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen, die sich
auf Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft beziehen, beinhalten, auf Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft beziehen, beinhalten,
3. die gemeinsame Kontrolle über eine Gesellschaft, die Wertpapiere 3. die gemeinsame Kontrolle über eine Gesellschaft, die Wertpapiere
der betreffenden Gesellschaft besitzt. der betreffenden Gesellschaft besitzt.
§ 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass § 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass
folgende Personen in Absprache handeln: folgende Personen in Absprache handeln:
1. der Bieter, die Mitglieder seiner Verwaltungsorgane und die 1. der Bieter, die Mitglieder seiner Verwaltungsorgane und die
Gesellschaften, über die er die Kontrolle ausübt oder die über ihn die Gesellschaften, über die er die Kontrolle ausübt oder die über ihn die
Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im
vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben,
2. die Zielgesellschaft, die Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane und 2. die Zielgesellschaft, die Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane und
die Gesellschaften, über die sie die Kontrolle ausübt oder die über die Gesellschaften, über die sie die Kontrolle ausübt oder die über
sie die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine sie die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine
im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben,
3. andere Personen, die mit den in den Nummern 1 oder 2 erwähnten 3. andere Personen, die mit den in den Nummern 1 oder 2 erwähnten
Personen eine Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des Erwerbs von Personen eine Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des Erwerbs von
Wertpapieren der Zielgesellschaft getroffen haben und am Ergebnis des Wertpapieren der Zielgesellschaft getroffen haben und am Ergebnis des
Angebots ein Interesse haben, das nicht ausschliesslich das des Angebots ein Interesse haben, das nicht ausschliesslich das des
Gläubigers ist, Gläubigers ist,
4. miteinander verbundene Personen. 4. miteinander verbundene Personen.
Art. 2 - Der Bieter muss alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Art. 2 - Der Bieter muss alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in
Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden
Wertpapiere der Zielgesellschaft besitzen; für die Bestimmung dieser Wertpapiere der Zielgesellschaft besitzen; für die Bestimmung dieser
Quote von fünfundneunzig Prozent werden Wertpapiere, die sich im Quote von fünfundneunzig Prozent werden Wertpapiere, die sich im
Besitz mit dem Bieter verbundener Personen und mit ihm in Absprache Besitz mit dem Bieter verbundener Personen und mit ihm in Absprache
handelnder Personen befinden, zu den Wertpapieren hinzugezählt, die handelnder Personen befinden, zu den Wertpapieren hinzugezählt, die
sich im Besitz des Bieters befinden. sich im Besitz des Bieters befinden.
Dieser Prozentsatz wird zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Bericht Dieser Prozentsatz wird zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Bericht
des Bieters gemäss Artikel 4 § 2 erstellt wird. des Bieters gemäss Artikel 4 § 2 erstellt wird.
Art. 3 - Der Bieter muss sich, was ihn betrifft, dazu verpflichten, Art. 3 - Der Bieter muss sich, was ihn betrifft, dazu verpflichten,
das Angebot zum Abschluss zu bringen und ab Versendung der in Artikel das Angebot zum Abschluss zu bringen und ab Versendung der in Artikel
6 vorgesehenen Bekanntmachung davon abzusehen, Wertpapiere, die 6 vorgesehenen Bekanntmachung davon abzusehen, Wertpapiere, die
Gegenstand des Angebotes sind, zu von diesem Angebot abweichenden Gegenstand des Angebotes sind, zu von diesem Angebot abweichenden
Bedingungen zu erwerben, es sei denn, er lässt alle Empfänger des Bedingungen zu erwerben, es sei denn, er lässt alle Empfänger des
Angebotes daraus Nutzen ziehen. Angebotes daraus Nutzen ziehen.
Die Gesamtheit der zur Verwirklichung des Übernahmeangebots Die Gesamtheit der zur Verwirklichung des Übernahmeangebots
notwendigen Mittel muss entweder auf einem Konto bei einem notwendigen Mittel muss entweder auf einem Konto bei einem
Kreditinstitut oder in Form eines dem Bieter durch ein Kreditinstitut Kreditinstitut oder in Form eines dem Bieter durch ein Kreditinstitut
bereitgestellten unwiderruflichen und inkonditionellen Kredites bereitgestellten unwiderruflichen und inkonditionellen Kredites
verfügbar sein; diese Mittel müssen blockiert werden, damit die verfügbar sein; diese Mittel müssen blockiert werden, damit die
Zahlung des Kaufpreises der im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen Zahlung des Kaufpreises der im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen
Wertpapiere gewährleistet wird, oder ausschliesslich zu diesem Zweck Wertpapiere gewährleistet wird, oder ausschliesslich zu diesem Zweck
verwendet werden. verwendet werden.
Art. 4 - § 1 - Der Bieter bestimmt den Preis des Übernahmeangebots Art. 4 - § 1 - Der Bieter bestimmt den Preis des Übernahmeangebots
unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere. unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere.
§ 2 - Der Bieter muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht über § 2 - Der Bieter muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht über
das Geschäft erstellen. Dieser Bericht muss alle notwendigen Auskünfte das Geschäft erstellen. Dieser Bericht muss alle notwendigen Auskünfte
enthalten, damit die Eigentümer der Wertpapiere der Zielgesellschaft enthalten, damit die Eigentümer der Wertpapiere der Zielgesellschaft
sich in Kenntnis der Sachlage ein Urteil über das Geschäft bilden sich in Kenntnis der Sachlage ein Urteil über das Geschäft bilden
können. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: können. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. in bezug auf den Bieter - oder die Bieter im Falle einer Mehrzahl 1. in bezug auf den Bieter - oder die Bieter im Falle einer Mehrzahl
von Bietern: von Bietern:
a) ob er alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Absprache mit a) ob er alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Absprache mit
anderen Personen handelt, anderen Personen handelt,
b) die Anzahl der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der b) die Anzahl der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der
Zielgesellschaft, die sich am Tag, an dem der Bericht erstellt wird, Zielgesellschaft, die sich am Tag, an dem der Bericht erstellt wird,
unmittelbar oder mittelbar im Besitz des Bieters und der mit ihm unmittelbar oder mittelbar im Besitz des Bieters und der mit ihm
verbundenen oder mit ihm in Absprache handelnden Personen befinden, verbundenen oder mit ihm in Absprache handelnden Personen befinden,
c) die vollständige Identität des Bieters und aller mit ihm c) die vollständige Identität des Bieters und aller mit ihm
verbundenen Personen und der Personen, die bezüglich des verbundenen Personen und der Personen, die bezüglich des
Übernahmeangebots mit ihm in Absprache handeln, Übernahmeangebots mit ihm in Absprache handeln,
2. in bezug auf das Übernahmeangebot: 2. in bezug auf das Übernahmeangebot:
a) Anzahl und Art der Wertpapiere, die der Bieter zu übernehmen a) Anzahl und Art der Wertpapiere, die der Bieter zu übernehmen
beabsichtigt, beabsichtigt,
b) Vermerk und Rechtfertigung des für die Wertpapiere, die Gegenstand b) Vermerk und Rechtfertigung des für die Wertpapiere, die Gegenstand
des Übernahmeangebots sind, vorgeschlagenen Preises. Wenn des Übernahmeangebots sind, vorgeschlagenen Preises. Wenn
unterschiedliche Gattungen von Wertpapieren zu unterschiedlichen unterschiedliche Gattungen von Wertpapieren zu unterschiedlichen
Preisen erworben werden, Vermerk dieser Preise und Rechtfertigung der Preisen erworben werden, Vermerk dieser Preise und Rechtfertigung der
Preisunterschiede. Im Bericht sind die Methoden zur Preisbestimmung, Preisunterschiede. Im Bericht sind die Methoden zur Preisbestimmung,
das relative Gewicht, das diesen Methoden beigemessen wird, die Werte, das relative Gewicht, das diesen Methoden beigemessen wird, die Werte,
die sich bei jeder Methode ergeben, und die Schwierigkeiten, die die sich bei jeder Methode ergeben, und die Schwierigkeiten, die
gegebenenfalls aufgetreten sind, vermerkt, gegebenenfalls aufgetreten sind, vermerkt,
c) Vermerk der Daten, an denen die Frist für die Annahme des c) Vermerk der Daten, an denen die Frist für die Annahme des
Übernahmeangebots beginnen und enden soll, Übernahmeangebots beginnen und enden soll,
d) Vermerk des Ortes, an dem die Annahme des Angebots und die d) Vermerk des Ortes, an dem die Annahme des Angebots und die
Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, hinterlegt werden Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, hinterlegt werden
müssen, sowie des äussersten Hinterlegungstermins; Vermerk des Ortes, müssen, sowie des äussersten Hinterlegungstermins; Vermerk des Ortes,
an den Inhaber der Wertpapiere ihre Ablehnung, diese abzutreten, an den Inhaber der Wertpapiere ihre Ablehnung, diese abzutreten,
schriftlich zustellen können, sofern sie ihre Wertpapiere schriftlich zustellen können, sofern sie ihre Wertpapiere
identifizieren, identifizieren,
e) Vermerk von Zahlungstermin und -weise, e) Vermerk von Zahlungstermin und -weise,
f) Vermerk, dass eventuelle Steuern und Kosten zu Lasten des Bieters f) Vermerk, dass eventuelle Steuern und Kosten zu Lasten des Bieters
gehen, gehen,
g) Vermerk von Ort und Weise der Hinterlegung der Wertpapiere, die bei g) Vermerk von Ort und Weise der Hinterlegung der Wertpapiere, die bei
Abschluss des Übernahmeangebots nicht geboten worden sind, Abschluss des Übernahmeangebots nicht geboten worden sind,
3. in bezug auf die Zielgesellschaft: 3. in bezug auf die Zielgesellschaft:
Firma, Gründungsdatum, Gesellschaftszweck, Adresse des Firma, Gründungsdatum, Gesellschaftszweck, Adresse des
Gesellschaftssitzes, Angabe der Satzungsänderungen im Laufe der Gesellschaftssitzes, Angabe der Satzungsänderungen im Laufe der
letzten zehn Jahre mit Verweis auf die Veröffentlichungen, Namen der letzten zehn Jahre mit Verweis auf die Veröffentlichungen, Namen der
Verwalter mit Vermerk ihrer Befugnisse. Verwalter mit Vermerk ihrer Befugnisse.
Art. 5 - Dem ausführlichen schriftlichen Bericht des Bieters wird Art. 5 - Dem ausführlichen schriftlichen Bericht des Bieters wird
folgendes beigefügt: folgendes beigefügt:
1. ein von einem Betriebsrevisor oder einem im Verzeichnis der 1. ein von einem Betriebsrevisor oder einem im Verzeichnis der
externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen
Buchprüfer erstellter Bericht. In diesem Bericht befindet der Buchprüfer erstellter Bericht. In diesem Bericht befindet der
Betriebsrevisor oder der Buchprüfer angesichts der gewöhnlich Betriebsrevisor oder der Buchprüfer angesichts der gewöhnlich
verwendeten Bewertungskriterien über die Zweckmässigkeit der vom verwendeten Bewertungskriterien über die Zweckmässigkeit der vom
Bieter zur Bewertung der Gesellschaft und Rechtfertigung des Preises Bieter zur Bewertung der Gesellschaft und Rechtfertigung des Preises
angewandte(n) Bewertungsmethode(n); der Betriebsrevisor oder angewandte(n) Bewertungsmethode(n); der Betriebsrevisor oder
Buchprüfer gibt ausserdem an, ob seiner Meinung nach der Preis dem Buchprüfer gibt ausserdem an, ob seiner Meinung nach der Preis dem
Schutz der Interessen der Eigentümer von Wertpapieren gerecht wird, Schutz der Interessen der Eigentümer von Wertpapieren gerecht wird,
2. die Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, in der 2. die Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, in der
vermerkt ist, dass seiner Ansicht nach der vom Bieter erstellte vermerkt ist, dass seiner Ansicht nach der vom Bieter erstellte
Bericht keine Lücken aufweist oder keine Informationen enthält, die Bericht keine Lücken aufweist oder keine Informationen enthält, die
die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft irreführen können. die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft irreführen können.
Diese Stellungnahme muss ausserdem die vom Verwaltungsrat formulierte Diese Stellungnahme muss ausserdem die vom Verwaltungsrat formulierte
Bewertung des in Nr. 1 erwähnten Berichts des Betriebsrevisors oder Bewertung des in Nr. 1 erwähnten Berichts des Betriebsrevisors oder
Buchprüfers enthalten. Schliesslich muss in der Stellungnahme vermerkt Buchprüfers enthalten. Schliesslich muss in der Stellungnahme vermerkt
sein, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der sein, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der
Wertpapierinhaber gerecht wird. Wertpapierinhaber gerecht wird.
Art. 6 - Sind nicht alle Wertpapiere Namenspapiere, muss zweimal, mit Art. 6 - Sind nicht alle Wertpapiere Namenspapiere, muss zweimal, mit
einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, in einer landesweit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, in einer landesweit
vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, wo die vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, wo die
Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Bekanntmachung veröffentlicht Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Bekanntmachung veröffentlicht
werden, in der der Ort vermerkt wird, an dem die Eigentümer von werden, in der der Ort vermerkt wird, an dem die Eigentümer von
Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten
können. können.
Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, müssen diese Berichte per Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, müssen diese Berichte per
Einschreiben übermittelt werden. Einschreiben übermittelt werden.
Jeder Eigentümer von Wertpapieren kann kostenlos und auf einfaches Jeder Eigentümer von Wertpapieren kann kostenlos und auf einfaches
Verlangen eine vollständige Abschrift der in den Artikeln 4 und 5 Verlangen eine vollständige Abschrift der in den Artikeln 4 und 5
erwähnten Berichte erhalten. erwähnten Berichte erhalten.
Art. 7 - Die Eigentümer von Wertpapieren, die Gegenstand des Angebots Art. 7 - Die Eigentümer von Wertpapieren, die Gegenstand des Angebots
sind, verfügen ab Veröffentlichung der zweiten in Artikel 6 Absatz 1 sind, verfügen ab Veröffentlichung der zweiten in Artikel 6 Absatz 1
erwähnten Bekanntmachung über eine Frist von dreissig Tagen, um dem erwähnten Bekanntmachung über eine Frist von dreissig Tagen, um dem
Bieter schriftlich ihre Einwände gegen das Angebot und insbesondere Bieter schriftlich ihre Einwände gegen das Angebot und insbesondere
gegen die Bewertung der Wertpapiere der Zielgesellschaft oder den gegen die Bewertung der Wertpapiere der Zielgesellschaft oder den
Preis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Preis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen der
Eigentümer von Wertpapieren, mitzuteilen. Eigentümer von Wertpapieren, mitzuteilen.
Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, läuft die Frist ab Versendung der Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, läuft die Frist ab Versendung der
in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einschreiben. in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einschreiben.
Art. 8 - Sind während der in Artikel 7 vorgesehenen Frist Einwände Art. 8 - Sind während der in Artikel 7 vorgesehenen Frist Einwände
vorgebracht worden, kann der Bieter entweder sein ursprüngliches vorgebracht worden, kann der Bieter entweder sein ursprüngliches
Angebot aufrechterhalten oder es zugunsten der Eigentümer von Angebot aufrechterhalten oder es zugunsten der Eigentümer von
Wertpapieren ändern. Wertpapieren ändern.
Der Bieter veröffentlicht den Beschluss, den er in Anwendung von Der Bieter veröffentlicht den Beschluss, den er in Anwendung von
Absatz 1 fasst, oder, wenn keine Einwände vorgebracht worden sind, die Absatz 1 fasst, oder, wenn keine Einwände vorgebracht worden sind, die
Aufrechterhaltung des Angebots durch eine Bekanntmachung, die binnen Aufrechterhaltung des Angebots durch eine Bekanntmachung, die binnen
fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist in einer fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist in einer
landesweit vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, landesweit vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend,
wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht wird. In dieser wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht wird. In dieser
Bekanntmachung wird der Ort wiederholt, an dem die Eigentümer von Bekanntmachung wird der Ort wiederholt, an dem die Eigentümer von
Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten
können, und eventuelle Abänderungen der Berichte sowie die Daten, an können, und eventuelle Abänderungen der Berichte sowie die Daten, an
denen die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots beginnt und denen die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots beginnt und
endet, werden darin näher angegeben. endet, werden darin näher angegeben.
Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, kann diese Veröffentlichung durch Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, kann diese Veröffentlichung durch
Versendung eines Einschreibens an alle Eigentümer von Wertpapieren Versendung eines Einschreibens an alle Eigentümer von Wertpapieren
binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist
ersetzt werden. ersetzt werden.
Art. 9 - Ab dem Datum des in Artikel 4 erwähnten Berichts des Bieters Art. 9 - Ab dem Datum des in Artikel 4 erwähnten Berichts des Bieters
darf das Übernahmeangebot nur noch in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 darf das Übernahmeangebot nur noch in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1
oder Artikel 8 Absatz 1 geändert werden. oder Artikel 8 Absatz 1 geändert werden.
Art. 10 - Der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots muss Art. 10 - Der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots muss
mindestens zehn Tage und höchstens zwanzig Tage ab der mindestens zehn Tage und höchstens zwanzig Tage ab der
Veröffentlichung gemäss Artikel 8 umfassen. Veröffentlichung gemäss Artikel 8 umfassen.
Art. 11 - Unter Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer vor Art. 11 - Unter Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer vor
Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich und Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich und
schriftlich mitgeteilt haben, dass sie es ablehnen, sie abzutreten, schriftlich mitgeteilt haben, dass sie es ablehnen, sie abzutreten,
wird davon ausgegangen, dass die nach Abschluss des Angebotes nicht wird davon ausgegangen, dass die nach Abschluss des Angebotes nicht
gebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf den Bieter übergegangen gebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf den Bieter übergegangen
sind. Die Zahlung der so übertragenen Wertpapiere erfolgt spätestens sind. Die Zahlung der so übertragenen Wertpapiere erfolgt spätestens
binnen einem Monat nach Abschluss des Angebots. Die zur Zahlung der so binnen einem Monat nach Abschluss des Angebots. Die zur Zahlung der so
übertragenen Wertpapiere notwendigen Mittel werden bei der übertragenen Wertpapiere notwendigen Mittel werden bei der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse zugunsten ihrer früheren Hinterlegungs- und Konsignationskasse zugunsten ihrer früheren
Eigentümer hinterlegt. Eigentümer hinterlegt.
Art. 12 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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