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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 tot uitvoering van artikel 190quinquies, § 2, van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant exécution de | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 |
l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés commerciales, | tot uitvoering van artikel 190quinquies, § 2, van de wetten op de |
coordonnées le 30 novembre 1935 | handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 3 mai 1999 portant exécution de l'article 190quinquies, § 2, | besluit van 3 mei 1999 tot uitvoering van artikel 190quinquies, § 2, |
des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre | van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 |
1935, établi par le Service central de traduction allemande du | november 1935, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 portant | vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 1999 tot uitvoering van |
exécution de l'article 190quinquies, § 2, des lois sur les sociétés | artikel 190quinquies, § 2, van de wetten op de handelsvennootschappen, |
commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935. | gecoördineerd op 30 november 1935. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. | Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
3. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels | 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels |
190quinquies § 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über | 190quinquies § 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über |
die Handelsgesellschaften | die Handelsgesellschaften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die | Aufgrund der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die |
Handelsgesellschaften, insbesondere des Artikels 190quinquies §§ 2 und | Handelsgesellschaften, insbesondere des Artikels 190quinquies §§ 2 und |
3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und ersetzt durch das | 3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 16. Juni 1998; | Gesetz vom 16. Juni 1998; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. « Bieter »: Person(en), die die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt | 1. « Bieter »: Person(en), die die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt |
(erfüllen) und ein Übernahmeangebot macht (machen), | (erfüllen) und ein Übernahmeangebot macht (machen), |
2. « Zielgesellschaft »: Aktiengesellschaft, die nicht im Sinne von | 2. « Zielgesellschaft »: Aktiengesellschaft, die nicht im Sinne von |
Artikel 26 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze | Artikel 26 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze |
über die Handelsgesellschaften öffentlich zur Zeichnung auffordert | über die Handelsgesellschaften öffentlich zur Zeichnung auffordert |
oder aufgefordert hat und deren Wertpapiere Gegenstand eines | oder aufgefordert hat und deren Wertpapiere Gegenstand eines |
Übernahmeangebots sind, | Übernahmeangebots sind, |
3. « Kreditinstitut »: in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne | 3. « Kreditinstitut »: in Belgien ansässige Kreditinstitute im Sinne |
des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute, | Kreditinstitute, |
4. « Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind »: | 4. « Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind »: |
Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder | Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder |
nicht, sowie Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb | nicht, sowie Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb |
solcher Wertpapiere oder auf Umwandlung in solche Wertpapiere | solcher Wertpapiere oder auf Umwandlung in solche Wertpapiere |
gewähren, unter Ausschluss der von der Gesellschaft ausgegebenen | gewähren, unter Ausschluss der von der Gesellschaft ausgegebenen |
Schuldverschreibungen, die nicht umwandelbar sind oder mit denen kein | Schuldverschreibungen, die nicht umwandelbar sind oder mit denen kein |
Zeichnungsrecht verbunden ist, | Zeichnungsrecht verbunden ist, |
5. « in Absprache handelnde Personen »: Personen, die eine | 5. « in Absprache handelnde Personen »: Personen, die eine |
Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten ihrerseits | Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten ihrerseits |
in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der | in bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der |
Zielgesellschaft, des Bieters oder der Gesellschaft, deren Wertpapiere | Zielgesellschaft, des Bieters oder der Gesellschaft, deren Wertpapiere |
als Gegenleistung geboten werden, bezweckt oder zur Folge hat, | als Gegenleistung geboten werden, bezweckt oder zur Folge hat, |
6. « verbundene Personen »: miteinander verbundene Unternehmen im | 6. « verbundene Personen »: miteinander verbundene Unternehmen im |
Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der | Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III Abschnitt I, IV, A der |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1976 über den | Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1976 über den |
Jahresabschluss der Unternehmen sowie andere natürliche und | Jahresabschluss der Unternehmen sowie andere natürliche und |
juristische Personen, wenn zwischen ihnen ein Konzernverhältnis im | juristische Personen, wenn zwischen ihnen ein Konzernverhältnis im |
Sinne desselben Erlasses besteht, | Sinne desselben Erlasses besteht, |
7. « Kontrolle über eine Gesellschaft »: den Umstand, dass diese sich | 7. « Kontrolle über eine Gesellschaft »: den Umstand, dass diese sich |
einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber in einem | einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber in einem |
Konzernverhältnis im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III | Konzernverhältnis im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel III |
Abschnitt I, IV, A der Anlage zum vorgenannten Königlichen Erlass vom | Abschnitt I, IV, A der Anlage zum vorgenannten Königlichen Erlass vom |
8. Oktober 1976 befindet, | 8. Oktober 1976 befindet, |
8. « gemeinsame Kontrolle »: Kontrolle, die gemeinsam von einer | 8. « gemeinsame Kontrolle »: Kontrolle, die gemeinsam von einer |
begrenzten Anzahl Gesellschafter ausgeübt wird, wenn diese vereinbart | begrenzten Anzahl Gesellschafter ausgeübt wird, wenn diese vereinbart |
haben, dass Entscheidungen bezüglich der Lenkung der | haben, dass Entscheidungen bezüglich der Lenkung der |
Gesellschaftsverwaltung nur in ihrem gemeinsamen Einvernehmen | Gesellschaftsverwaltung nur in ihrem gemeinsamen Einvernehmen |
getroffen werden können. | getroffen werden können. |
§ 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten als Vereinbarungen, die | § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten als Vereinbarungen, die |
die Annahme eines parallelen Verhaltens der Parteien in bezug auf | die Annahme eines parallelen Verhaltens der Parteien in bezug auf |
Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft | Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft |
bezwecken oder zur Folge haben: | bezwecken oder zur Folge haben: |
1. andere als statutarische Vereinbarungen, die eine Sperre der | 1. andere als statutarische Vereinbarungen, die eine Sperre der |
Wertpapiere, eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für | Wertpapiere, eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für |
Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft | Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft |
beinhalten, | beinhalten, |
2. andere als statutarische Vereinbarungen, die Vorkaufsrechte oder | 2. andere als statutarische Vereinbarungen, die Vorkaufsrechte oder |
Kauf- beziehungsweise Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen, die sich | Kauf- beziehungsweise Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen, die sich |
auf Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft beziehen, beinhalten, | auf Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft beziehen, beinhalten, |
3. die gemeinsame Kontrolle über eine Gesellschaft, die Wertpapiere | 3. die gemeinsame Kontrolle über eine Gesellschaft, die Wertpapiere |
der betreffenden Gesellschaft besitzt. | der betreffenden Gesellschaft besitzt. |
§ 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass | § 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass |
folgende Personen in Absprache handeln: | folgende Personen in Absprache handeln: |
1. der Bieter, die Mitglieder seiner Verwaltungsorgane und die | 1. der Bieter, die Mitglieder seiner Verwaltungsorgane und die |
Gesellschaften, über die er die Kontrolle ausübt oder die über ihn die | Gesellschaften, über die er die Kontrolle ausübt oder die über ihn die |
Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im | Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine im |
vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, | vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, |
2. die Zielgesellschaft, die Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane und | 2. die Zielgesellschaft, die Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane und |
die Gesellschaften, über die sie die Kontrolle ausübt oder die über | die Gesellschaften, über die sie die Kontrolle ausübt oder die über |
sie die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine | sie die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine |
im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, | im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, |
3. andere Personen, die mit den in den Nummern 1 oder 2 erwähnten | 3. andere Personen, die mit den in den Nummern 1 oder 2 erwähnten |
Personen eine Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des Erwerbs von | Personen eine Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des Erwerbs von |
Wertpapieren der Zielgesellschaft getroffen haben und am Ergebnis des | Wertpapieren der Zielgesellschaft getroffen haben und am Ergebnis des |
Angebots ein Interesse haben, das nicht ausschliesslich das des | Angebots ein Interesse haben, das nicht ausschliesslich das des |
Gläubigers ist, | Gläubigers ist, |
4. miteinander verbundene Personen. | 4. miteinander verbundene Personen. |
Art. 2 - Der Bieter muss alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in | Art. 2 - Der Bieter muss alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in |
Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden | Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden |
Wertpapiere der Zielgesellschaft besitzen; für die Bestimmung dieser | Wertpapiere der Zielgesellschaft besitzen; für die Bestimmung dieser |
Quote von fünfundneunzig Prozent werden Wertpapiere, die sich im | Quote von fünfundneunzig Prozent werden Wertpapiere, die sich im |
Besitz mit dem Bieter verbundener Personen und mit ihm in Absprache | Besitz mit dem Bieter verbundener Personen und mit ihm in Absprache |
handelnder Personen befinden, zu den Wertpapieren hinzugezählt, die | handelnder Personen befinden, zu den Wertpapieren hinzugezählt, die |
sich im Besitz des Bieters befinden. | sich im Besitz des Bieters befinden. |
Dieser Prozentsatz wird zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Bericht | Dieser Prozentsatz wird zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Bericht |
des Bieters gemäss Artikel 4 § 2 erstellt wird. | des Bieters gemäss Artikel 4 § 2 erstellt wird. |
Art. 3 - Der Bieter muss sich, was ihn betrifft, dazu verpflichten, | Art. 3 - Der Bieter muss sich, was ihn betrifft, dazu verpflichten, |
das Angebot zum Abschluss zu bringen und ab Versendung der in Artikel | das Angebot zum Abschluss zu bringen und ab Versendung der in Artikel |
6 vorgesehenen Bekanntmachung davon abzusehen, Wertpapiere, die | 6 vorgesehenen Bekanntmachung davon abzusehen, Wertpapiere, die |
Gegenstand des Angebotes sind, zu von diesem Angebot abweichenden | Gegenstand des Angebotes sind, zu von diesem Angebot abweichenden |
Bedingungen zu erwerben, es sei denn, er lässt alle Empfänger des | Bedingungen zu erwerben, es sei denn, er lässt alle Empfänger des |
Angebotes daraus Nutzen ziehen. | Angebotes daraus Nutzen ziehen. |
Die Gesamtheit der zur Verwirklichung des Übernahmeangebots | Die Gesamtheit der zur Verwirklichung des Übernahmeangebots |
notwendigen Mittel muss entweder auf einem Konto bei einem | notwendigen Mittel muss entweder auf einem Konto bei einem |
Kreditinstitut oder in Form eines dem Bieter durch ein Kreditinstitut | Kreditinstitut oder in Form eines dem Bieter durch ein Kreditinstitut |
bereitgestellten unwiderruflichen und inkonditionellen Kredites | bereitgestellten unwiderruflichen und inkonditionellen Kredites |
verfügbar sein; diese Mittel müssen blockiert werden, damit die | verfügbar sein; diese Mittel müssen blockiert werden, damit die |
Zahlung des Kaufpreises der im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen | Zahlung des Kaufpreises der im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen |
Wertpapiere gewährleistet wird, oder ausschliesslich zu diesem Zweck | Wertpapiere gewährleistet wird, oder ausschliesslich zu diesem Zweck |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Art. 4 - § 1 - Der Bieter bestimmt den Preis des Übernahmeangebots | Art. 4 - § 1 - Der Bieter bestimmt den Preis des Übernahmeangebots |
unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere. | unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere. |
§ 2 - Der Bieter muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht über | § 2 - Der Bieter muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht über |
das Geschäft erstellen. Dieser Bericht muss alle notwendigen Auskünfte | das Geschäft erstellen. Dieser Bericht muss alle notwendigen Auskünfte |
enthalten, damit die Eigentümer der Wertpapiere der Zielgesellschaft | enthalten, damit die Eigentümer der Wertpapiere der Zielgesellschaft |
sich in Kenntnis der Sachlage ein Urteil über das Geschäft bilden | sich in Kenntnis der Sachlage ein Urteil über das Geschäft bilden |
können. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: | können. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: |
1. in bezug auf den Bieter - oder die Bieter im Falle einer Mehrzahl | 1. in bezug auf den Bieter - oder die Bieter im Falle einer Mehrzahl |
von Bietern: | von Bietern: |
a) ob er alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Absprache mit | a) ob er alleine, unmittelbar oder mittelbar, oder in Absprache mit |
anderen Personen handelt, | anderen Personen handelt, |
b) die Anzahl der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der | b) die Anzahl der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der |
Zielgesellschaft, die sich am Tag, an dem der Bericht erstellt wird, | Zielgesellschaft, die sich am Tag, an dem der Bericht erstellt wird, |
unmittelbar oder mittelbar im Besitz des Bieters und der mit ihm | unmittelbar oder mittelbar im Besitz des Bieters und der mit ihm |
verbundenen oder mit ihm in Absprache handelnden Personen befinden, | verbundenen oder mit ihm in Absprache handelnden Personen befinden, |
c) die vollständige Identität des Bieters und aller mit ihm | c) die vollständige Identität des Bieters und aller mit ihm |
verbundenen Personen und der Personen, die bezüglich des | verbundenen Personen und der Personen, die bezüglich des |
Übernahmeangebots mit ihm in Absprache handeln, | Übernahmeangebots mit ihm in Absprache handeln, |
2. in bezug auf das Übernahmeangebot: | 2. in bezug auf das Übernahmeangebot: |
a) Anzahl und Art der Wertpapiere, die der Bieter zu übernehmen | a) Anzahl und Art der Wertpapiere, die der Bieter zu übernehmen |
beabsichtigt, | beabsichtigt, |
b) Vermerk und Rechtfertigung des für die Wertpapiere, die Gegenstand | b) Vermerk und Rechtfertigung des für die Wertpapiere, die Gegenstand |
des Übernahmeangebots sind, vorgeschlagenen Preises. Wenn | des Übernahmeangebots sind, vorgeschlagenen Preises. Wenn |
unterschiedliche Gattungen von Wertpapieren zu unterschiedlichen | unterschiedliche Gattungen von Wertpapieren zu unterschiedlichen |
Preisen erworben werden, Vermerk dieser Preise und Rechtfertigung der | Preisen erworben werden, Vermerk dieser Preise und Rechtfertigung der |
Preisunterschiede. Im Bericht sind die Methoden zur Preisbestimmung, | Preisunterschiede. Im Bericht sind die Methoden zur Preisbestimmung, |
das relative Gewicht, das diesen Methoden beigemessen wird, die Werte, | das relative Gewicht, das diesen Methoden beigemessen wird, die Werte, |
die sich bei jeder Methode ergeben, und die Schwierigkeiten, die | die sich bei jeder Methode ergeben, und die Schwierigkeiten, die |
gegebenenfalls aufgetreten sind, vermerkt, | gegebenenfalls aufgetreten sind, vermerkt, |
c) Vermerk der Daten, an denen die Frist für die Annahme des | c) Vermerk der Daten, an denen die Frist für die Annahme des |
Übernahmeangebots beginnen und enden soll, | Übernahmeangebots beginnen und enden soll, |
d) Vermerk des Ortes, an dem die Annahme des Angebots und die | d) Vermerk des Ortes, an dem die Annahme des Angebots und die |
Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, hinterlegt werden | Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, hinterlegt werden |
müssen, sowie des äussersten Hinterlegungstermins; Vermerk des Ortes, | müssen, sowie des äussersten Hinterlegungstermins; Vermerk des Ortes, |
an den Inhaber der Wertpapiere ihre Ablehnung, diese abzutreten, | an den Inhaber der Wertpapiere ihre Ablehnung, diese abzutreten, |
schriftlich zustellen können, sofern sie ihre Wertpapiere | schriftlich zustellen können, sofern sie ihre Wertpapiere |
identifizieren, | identifizieren, |
e) Vermerk von Zahlungstermin und -weise, | e) Vermerk von Zahlungstermin und -weise, |
f) Vermerk, dass eventuelle Steuern und Kosten zu Lasten des Bieters | f) Vermerk, dass eventuelle Steuern und Kosten zu Lasten des Bieters |
gehen, | gehen, |
g) Vermerk von Ort und Weise der Hinterlegung der Wertpapiere, die bei | g) Vermerk von Ort und Weise der Hinterlegung der Wertpapiere, die bei |
Abschluss des Übernahmeangebots nicht geboten worden sind, | Abschluss des Übernahmeangebots nicht geboten worden sind, |
3. in bezug auf die Zielgesellschaft: | 3. in bezug auf die Zielgesellschaft: |
Firma, Gründungsdatum, Gesellschaftszweck, Adresse des | Firma, Gründungsdatum, Gesellschaftszweck, Adresse des |
Gesellschaftssitzes, Angabe der Satzungsänderungen im Laufe der | Gesellschaftssitzes, Angabe der Satzungsänderungen im Laufe der |
letzten zehn Jahre mit Verweis auf die Veröffentlichungen, Namen der | letzten zehn Jahre mit Verweis auf die Veröffentlichungen, Namen der |
Verwalter mit Vermerk ihrer Befugnisse. | Verwalter mit Vermerk ihrer Befugnisse. |
Art. 5 - Dem ausführlichen schriftlichen Bericht des Bieters wird | Art. 5 - Dem ausführlichen schriftlichen Bericht des Bieters wird |
folgendes beigefügt: | folgendes beigefügt: |
1. ein von einem Betriebsrevisor oder einem im Verzeichnis der | 1. ein von einem Betriebsrevisor oder einem im Verzeichnis der |
externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen | externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen |
Buchprüfer erstellter Bericht. In diesem Bericht befindet der | Buchprüfer erstellter Bericht. In diesem Bericht befindet der |
Betriebsrevisor oder der Buchprüfer angesichts der gewöhnlich | Betriebsrevisor oder der Buchprüfer angesichts der gewöhnlich |
verwendeten Bewertungskriterien über die Zweckmässigkeit der vom | verwendeten Bewertungskriterien über die Zweckmässigkeit der vom |
Bieter zur Bewertung der Gesellschaft und Rechtfertigung des Preises | Bieter zur Bewertung der Gesellschaft und Rechtfertigung des Preises |
angewandte(n) Bewertungsmethode(n); der Betriebsrevisor oder | angewandte(n) Bewertungsmethode(n); der Betriebsrevisor oder |
Buchprüfer gibt ausserdem an, ob seiner Meinung nach der Preis dem | Buchprüfer gibt ausserdem an, ob seiner Meinung nach der Preis dem |
Schutz der Interessen der Eigentümer von Wertpapieren gerecht wird, | Schutz der Interessen der Eigentümer von Wertpapieren gerecht wird, |
2. die Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, in der | 2. die Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, in der |
vermerkt ist, dass seiner Ansicht nach der vom Bieter erstellte | vermerkt ist, dass seiner Ansicht nach der vom Bieter erstellte |
Bericht keine Lücken aufweist oder keine Informationen enthält, die | Bericht keine Lücken aufweist oder keine Informationen enthält, die |
die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft irreführen können. | die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft irreführen können. |
Diese Stellungnahme muss ausserdem die vom Verwaltungsrat formulierte | Diese Stellungnahme muss ausserdem die vom Verwaltungsrat formulierte |
Bewertung des in Nr. 1 erwähnten Berichts des Betriebsrevisors oder | Bewertung des in Nr. 1 erwähnten Berichts des Betriebsrevisors oder |
Buchprüfers enthalten. Schliesslich muss in der Stellungnahme vermerkt | Buchprüfers enthalten. Schliesslich muss in der Stellungnahme vermerkt |
sein, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der | sein, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der |
Wertpapierinhaber gerecht wird. | Wertpapierinhaber gerecht wird. |
Art. 6 - Sind nicht alle Wertpapiere Namenspapiere, muss zweimal, mit | Art. 6 - Sind nicht alle Wertpapiere Namenspapiere, muss zweimal, mit |
einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, in einer landesweit | einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, in einer landesweit |
vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, wo die | vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, wo die |
Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Bekanntmachung veröffentlicht | Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Bekanntmachung veröffentlicht |
werden, in der der Ort vermerkt wird, an dem die Eigentümer von | werden, in der der Ort vermerkt wird, an dem die Eigentümer von |
Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten | Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten |
können. | können. |
Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, müssen diese Berichte per | Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, müssen diese Berichte per |
Einschreiben übermittelt werden. | Einschreiben übermittelt werden. |
Jeder Eigentümer von Wertpapieren kann kostenlos und auf einfaches | Jeder Eigentümer von Wertpapieren kann kostenlos und auf einfaches |
Verlangen eine vollständige Abschrift der in den Artikeln 4 und 5 | Verlangen eine vollständige Abschrift der in den Artikeln 4 und 5 |
erwähnten Berichte erhalten. | erwähnten Berichte erhalten. |
Art. 7 - Die Eigentümer von Wertpapieren, die Gegenstand des Angebots | Art. 7 - Die Eigentümer von Wertpapieren, die Gegenstand des Angebots |
sind, verfügen ab Veröffentlichung der zweiten in Artikel 6 Absatz 1 | sind, verfügen ab Veröffentlichung der zweiten in Artikel 6 Absatz 1 |
erwähnten Bekanntmachung über eine Frist von dreissig Tagen, um dem | erwähnten Bekanntmachung über eine Frist von dreissig Tagen, um dem |
Bieter schriftlich ihre Einwände gegen das Angebot und insbesondere | Bieter schriftlich ihre Einwände gegen das Angebot und insbesondere |
gegen die Bewertung der Wertpapiere der Zielgesellschaft oder den | gegen die Bewertung der Wertpapiere der Zielgesellschaft oder den |
Preis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen der | Preis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen der |
Eigentümer von Wertpapieren, mitzuteilen. | Eigentümer von Wertpapieren, mitzuteilen. |
Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, läuft die Frist ab Versendung der | Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, läuft die Frist ab Versendung der |
in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einschreiben. | in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einschreiben. |
Art. 8 - Sind während der in Artikel 7 vorgesehenen Frist Einwände | Art. 8 - Sind während der in Artikel 7 vorgesehenen Frist Einwände |
vorgebracht worden, kann der Bieter entweder sein ursprüngliches | vorgebracht worden, kann der Bieter entweder sein ursprüngliches |
Angebot aufrechterhalten oder es zugunsten der Eigentümer von | Angebot aufrechterhalten oder es zugunsten der Eigentümer von |
Wertpapieren ändern. | Wertpapieren ändern. |
Der Bieter veröffentlicht den Beschluss, den er in Anwendung von | Der Bieter veröffentlicht den Beschluss, den er in Anwendung von |
Absatz 1 fasst, oder, wenn keine Einwände vorgebracht worden sind, die | Absatz 1 fasst, oder, wenn keine Einwände vorgebracht worden sind, die |
Aufrechterhaltung des Angebots durch eine Bekanntmachung, die binnen | Aufrechterhaltung des Angebots durch eine Bekanntmachung, die binnen |
fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist in einer | fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist in einer |
landesweit vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, | landesweit vertriebenen Zeitung und in einer Zeitung aus der Gegend, |
wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht wird. In dieser | wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, veröffentlicht wird. In dieser |
Bekanntmachung wird der Ort wiederholt, an dem die Eigentümer von | Bekanntmachung wird der Ort wiederholt, an dem die Eigentümer von |
Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten | Wertpapieren die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Berichte erhalten |
können, und eventuelle Abänderungen der Berichte sowie die Daten, an | können, und eventuelle Abänderungen der Berichte sowie die Daten, an |
denen die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots beginnt und | denen die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots beginnt und |
endet, werden darin näher angegeben. | endet, werden darin näher angegeben. |
Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, kann diese Veröffentlichung durch | Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, kann diese Veröffentlichung durch |
Versendung eines Einschreibens an alle Eigentümer von Wertpapieren | Versendung eines Einschreibens an alle Eigentümer von Wertpapieren |
binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist | binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 7 erwähnten Frist |
ersetzt werden. | ersetzt werden. |
Art. 9 - Ab dem Datum des in Artikel 4 erwähnten Berichts des Bieters | Art. 9 - Ab dem Datum des in Artikel 4 erwähnten Berichts des Bieters |
darf das Übernahmeangebot nur noch in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 | darf das Übernahmeangebot nur noch in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 |
oder Artikel 8 Absatz 1 geändert werden. | oder Artikel 8 Absatz 1 geändert werden. |
Art. 10 - Der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots muss | Art. 10 - Der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots muss |
mindestens zehn Tage und höchstens zwanzig Tage ab der | mindestens zehn Tage und höchstens zwanzig Tage ab der |
Veröffentlichung gemäss Artikel 8 umfassen. | Veröffentlichung gemäss Artikel 8 umfassen. |
Art. 11 - Unter Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer vor | Art. 11 - Unter Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer vor |
Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich und | Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich und |
schriftlich mitgeteilt haben, dass sie es ablehnen, sie abzutreten, | schriftlich mitgeteilt haben, dass sie es ablehnen, sie abzutreten, |
wird davon ausgegangen, dass die nach Abschluss des Angebotes nicht | wird davon ausgegangen, dass die nach Abschluss des Angebotes nicht |
gebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf den Bieter übergegangen | gebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf den Bieter übergegangen |
sind. Die Zahlung der so übertragenen Wertpapiere erfolgt spätestens | sind. Die Zahlung der so übertragenen Wertpapiere erfolgt spätestens |
binnen einem Monat nach Abschluss des Angebots. Die zur Zahlung der so | binnen einem Monat nach Abschluss des Angebots. Die zur Zahlung der so |
übertragenen Wertpapiere notwendigen Mittel werden bei der | übertragenen Wertpapiere notwendigen Mittel werden bei der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse zugunsten ihrer früheren | Hinterlegungs- und Konsignationskasse zugunsten ihrer früheren |
Eigentümer hinterlegt. | Eigentümer hinterlegt. |
Art. 12 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |