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Arrêté Royal du 02 octobre 2019
publié le 28 avril 2021

Arrêté royal portant exécution de l'article 205/4, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2021031105
pub.
28/04/2021
prom.
02/10/2019
ELI
eli/arrete/2019/10/02/2021031105/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


2 OCTOBRE 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 205/4, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2019 portant exécution de l'article 205/4, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 17 octobre 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, ist es, in Ausführung von Artikel 205/4 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Modalitäten und Fristen für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung zu bestimmen.Es handelt sich hierbei bloß um eine detaillierte Beschreibung und, wo nötig, Verdeutlichung der bereits im Gesetzestext kurz erläuterten Beweislast des Steuerpflichtigen, durch die der Abzug für Einkünfte aus Innovationen korrekt festgelegt werden kann. Dieser Erlassentwurf hat daher keine budgetären Auswirkungen über die des Gesetzes hinaus.

Im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 207 des EStGB 92 bestimmten Reihenfolge der Abzugsoperationen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) übernommen worden ist, wird zwischen dem Abschnitt in Bezug auf definitiv besteuerte Einkünfte und dem Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital ein neuer Abschnitt 27quater1 eingefügt.Dazu muss der Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital umnummeriert werden.

Im neuen Artikel 734quater/1 wird die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 aufgenommene Dokumentationspflicht wie folgt näher erläutert: 1. Um sicherzustellen, dass das von einem verbundenen Unternehmen erworbene geistige Eigentumsrecht zu einem marktüblichen Preis bewertet wird, muss der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen mit den Gesamtausgaben, die das verbundene Unternehmen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht getätigt hat, zur Verfügung halten.2. Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus Innovationen in die in Artikel 205/1 § 2 Nr.2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien aufteilen. 3. Nur die seit dem 1.Juli 2016 bezogenen Einkünfte aus Innovationen kommen für den Abzug in Betracht. Für die Besteuerungszeiträume, in die dieses Datum fällt, muss also nachgewiesen werden, dass die Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli 2016 bezogen worden sind. 4. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 543 des EStGB 92 für ein Patent oder ergänzendes Schutzzertifikat die Übergangsregelung des Abzugs für Einkünfte aus Patenten anwenden, dürfen in Bezug auf dieses Patent oder ergänzende Schutzzertifikat den Abzug für Einkünfte aus Innovationen nicht in den Besteuerungszeiträumen, die vor dem 1.Juli 2021 enden, anwenden. Die Anwendung der in Artikel 543 des EStGB 92 vorgesehenen Übergangsregelung ist für die bis zum 30. Juni 2021 bezogenen Einkünfte aus Patenten möglich. Die Kombination der beiden Regelungen ist im ersten Besteuerungszeitraum, der nach dem 30. Juni 2021 endet, erlaubt, aber natürlich nicht in Bezug auf dieselben Zeiträume. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige daher ebenfalls nachweisen, dass die Einkünfte aus Innovationen, die aus einem Patent oder ergänzenden Schutzzertifikat hervorgehen, nicht in einem Zeitraum des Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, in dem er in Bezug auf dieses Patent oder ergänzende Schutzzertifikat noch den Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt hat. 5. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, wie und anhand welcher Berechnungsmethode(n) der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen festgelegt worden ist.6. Nur der Teil der Entschädigungen, der den tatsächlichen Schaden infolge der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts ausgleicht, kann als Einkünfte aus Innovationen in Betracht kommen.Der Steuerpflichtige muss nachweisen, wie der rein reipersekutorische Teil der Entschädigungen bestimmt worden ist, sofern dies nicht bereits in der gerichtlichen Entscheidung oder Schiedsentscheidung, in der gütlichen Einigung oder im Versicherungsvertrag bestimmt worden ist. 7. Zur Überprüfung, ob der Nettobetrag der Einkünfte aus Innovationen korrekt festgelegt worden ist, muss der Steuerpflichtige nachweisen, wie die abgezogenen Kosten bestimmt worden sind, und diese Kosten in die Kategorien "Kosten des Besteuerungszeitraums", "vorgetragene Kosten" und "historische Kosten" aufteilen.8. Für geistige Eigentumsrechte, die gemeinsam mit anderen Steuerpflichtigen entwickelt worden sind, muss der Beitrag des Steuerpflichtigen zu den gemeinsamen Gesamtausgaben für die Entwicklung des geistigen Eigentumsrechts nachgewiesen werden, sodass dieser Beitrag auf die Zuerkennung von Einkünften aus Innovationen, die aus diesem gemeinsam entwickelten geistigen Eigentumsrecht hervorgehen, und auf den gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des EStGB 92 bestimmten Bruch abgestimmt werden kann.9. Schließlich müssen die verschiedenen Bestandteile des vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 des EStGB 92 angewandten Bruches erläutert werden.Der Betrag des Zählers muss in "Ausgaben für eigene F&E-Tätigkeiten", "Ausgaben für F&E-Tätigkeiten, die im Wege von Unteraufträgen an nicht verbundene Unternehmen vergeben werden" und "Ausgaben für den Erwerb von geistigen Eigentumsrechten" aufgeteilt werden. Der Betrag des Nenners muss in die ersten beiden dieser Kategorien aufgeteilt werden.

Zur Bestimmung, ob Ausgaben sich direkt auf Einkünfte aus Innovationen beziehen, muss weniger die "Art" dieser Ausgaben, sondern vielmehr ihre tatsächliche Verwendung betrachtet werden. Die Erfüllung der oben erläuterten Dokumentationspflicht muss daher ebenfalls anhand von Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, mit denen diese tatsächliche Verwendung deutlich nachgewiesen werden kann.

Da der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnte Bruch sich aus allen in Betracht kommenden Ausgaben und aus den Gesamtausgaben, die der Steuerpflichtige in dem Besteuerungszeitraum und in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen für die Entwicklung oder Verbesserung eines geistigen Eigentumsrechts verwendet hat, zusammensetzt, müssen die Belege zur Verfügung gehalten werden, solange die geltenden Untersuchungsfristen weiterhin angewandt werden können.

Im neuen Artikel 734quater/2 wird verdeutlicht, wie der Steuerpflichtige die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnte abweichende Festlegung der Einkünfte aus Innovationen, entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, rechtfertigen muss.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

2. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 205/4 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass die Beweislast des Steuerpflichtigen in Bezug auf den Abzug für Einkünfte aus Innovationen verdeutlicht wird, ohne dass der Erlass budgetäre Auswirkungen hat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.555/3 des Staatsrates vom 30. September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der König in Anwendung von Artikel 205/4 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 insbesondere ermächtigt ist, Modalitäten und Frist für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Beweislast zu bestimmen;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird der heutige Abschnitt 27quater1 zu Abschnitt 27quater2 umnummeriert.

Art. 2 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 27quater1, der die Artikel 734quater/1 und 734quater/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 27quater1 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 205/4 § 2) Art. 734quater/1 - Damit die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge festgelegt werden können, wird unter anderem verlangt, dass: 1. die Unterlagen aufbewahrt werden, in denen die Gesamtausgaben in Bezug auf ein in Artikel 205/1 § 2 Nr.5 desselben Gesetzbuches erwähntes geistiges Eigentumsrecht detailliert werden, die von dem verbundenen Unternehmen getätigt werden, dessen vorerwähntes geistiges Eigentumsrecht erworben wurde und für das die vorerwähnten Ausgaben eine Aufwendung bilden, 2. die in Artikel 205/1 § 2 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnten zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen gegebenenfalls entsprechend der Art der Vergütung aufgeteilt werden, 3. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1.Juli 2016 fällt, nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli 2016 bezogen worden sind, 4. für den Besteuerungszeitraum, in den das Datum des 1.Juli 2021 fällt, gegebenenfalls nachgewiesen wird, dass die in Nr. 2 erwähnten zu berücksichtigenden Einkünfte aus Innovationen in dem Teil des Besteuerungszeitraums bezogen worden sind, für den Artikel 543 desselben Gesetzbuches in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht nicht angewandt wird, 5. erläutert wird, wie der Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen festgelegt worden ist, 6.erläutert wird, wie der den tatsächlichen Schaden ausgleichende Teil der Entschädigungen bestimmt worden ist, die sich direkt auf ein geistiges Eigentumsrecht beziehen und infolge einer Verletzung des betreffenden geistigen Eigentumsrechts geschuldet werden, sofern dies nicht bereits in der gerichtlichen Entscheidung oder Schiedsentscheidung, in der gütlichen Einigung oder im Versicherungsvertrag bestimmt worden ist, 7. erläutert wird, wie die von den Einkünften aus Innovationen abgezogenen Kosten bestimmt worden sind und gegebenenfalls aufgeteilt werden in: a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr.3 desselben Gesetzbuches erwähnten in den Kosten aufgenommenen Ausgaben, die den Bruttobetrag der Einkünfte aus Innovationen nicht übersteigen, b) das negative Ergebnis, das gemäß Artikel 205/2 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches abgezogen wird, c) die in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen in den Kosten aufgenommenen Gesamtausgaben, die gemäß Artikel 205/2 § 2 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzbuches abgezogen werden, 8.bei einem geistigen Eigentumsrecht, das aus einem gemeinsamen Entwicklungsprojekt hervorgeht, nachgewiesen wird, wie der Steuerpflichtige zu den Gesamtausgaben, die gemeinsam zur Umsetzung dieses geistigen Eigentumsrechts getätigt werden, beiträgt, 9. erläutert wird, wie der in Artikel 205/3 § 1 Absatz 1 oder 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Bruch bestimmt worden ist, wobei die Ausgaben aufgeteilt werden in: a) die in Artikel 205/1 § 2 Nr.4 einleitender Satz desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, die von der Gesellschaft für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die von der Gesellschaft selbst ausgeführt werden, getätigt werden, b) die in Artikel 205/1 § 2 Nr.4 erster oder zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Ausgaben, c) die in Artikel 205/1 § 2 Nr.5 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben, d) die in Artikel 205/1 § 2 Nr.5 dritter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnten Gesamtausgaben.

Die in vorhergehendem Absatz verlangten Erläuterungen zu den Kosten und Ausgaben müssen anhand von Daten aus der Kostenrechnung erfolgen, mit denen die tatsächliche Verwendung der Kosten und Ausgaben nachgewiesen werden kann.

Die Belege müssen bis zum letzten Tag der Untersuchungsfrist des letzten Steuerjahres, in dem die Gesellschaft den Abzug für Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe angewandt hat, zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden.

Art. 734quater/2 - Zur Rechtfertigung der in Artikel 205/4 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Festlegung der Einkünfte aus Innovationen, entweder pro Produkt- oder Dienstleistungsart oder pro Produkt- oder Dienstleistungsgruppe, wird unter anderem verlangt, dass: 1. eine Übersicht der in Artikel 205/1 § 2 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnten zugrunde liegenden geistigen Eigentumsrechte dargelegt wird, aus der entweder die Produkt- oder Dienstleistungsart oder die Produkt- oder Dienstleistungsgruppe hervorgeht, 2. erläutert wird, warum die in Nr.1 erwähnte Festlegung der Einkünfte aus Innovationen pro geistiges Eigentumsrecht aus praktischer Sicht nicht durchführbar ist, 3. eine detaillierte Beschreibung entweder der Produkt- oder Dienstleistungsart oder der Produkt- oder Dienstleistungsgruppe gegeben wird, für die die Einkünfte aus Innovationen festgelegt werden, und dass erläutert wird, warum diese Art oder Gruppe als Ausgangspunkt der Festlegung gewählt worden ist." Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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