publié le 16 mars 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques
2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative aux communications électroniques
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - des articles 76 et 79 de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, - des articles 23 à 25 de la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses, - des articles 67 à 71 et 91 à 97 de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - des articles 76 et 79 de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, - des articles 23 à 25 de la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses, - des articles 67 à 71 et 91 à 97 de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IX - Fernmeldewesen (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 76 - In Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation werden in § 2 zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Leitstellen der Telefonseelsorgezentren, der Giftnotrufzentrale, der Selbstmordvorbeugung, des Europäischen Zentrums für Vermisste und Sexuell Ausgebeutete Kinder und der Kindernotrufdienste erhalten von den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz verfügbaren Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten und wiederholten böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn der betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard entsprechen, den das Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten bestimmt.
Identifizierungsdaten des Anrufers können von Organisationen, auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die vom Minister auf Vorschlag des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer der betreffenden Organisation von einem bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. » KAPITEL IV - A.S.T.R.I.D. (...) Art. 79 - Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: « 4. A.S.T.R.I.D., die Gesellschaft, die durch das Gesetz vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten geschaffen worden ist. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Post und Fernmeldewesen KAPITEL I - BIPF Art. 23 - In Artikel 161 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation werden zwischen den Wörtern « Inhaber einer Einzelerlaubnis sind » und den Wörtern «, gilt die in Artikel 9 erwähnte Meldung » die Wörter « oder die eine Meldung gemäss Artikel 90 desselben Gesetzes vom 21. März 1991 eingereicht haben » eingefügt.
Art. 24 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 162 - Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen auferlegt sind, beziehungsweise Verpflichtungen, die durch oder aufgrund von Artikel 105bis Absatz 7 und 9 desselben Gesetzes, so wie er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 13. Juni 2005 bestand, auferlegt sind, werden aufrechterhalten, bis das Institut nach Abschluss der Analyse der relevanten Märkte, auf die sie sich beziehen, gemäss den Artikeln 54 bis 56 für jede von ihnen einen Beschluss gefasst hat. » KAPITEL II - Elektronische Kommunikation Art. 25 - In Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « ihrer Teilnehmer » und den Wörtern « den Tarifplan » die Wörter «, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, » eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Fernmeldewesen (...) KAPITEL II - Elektronische Kommunikation Art. 67 - Artikel 98 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1, der zusammen mit den Absätzen 2 und 3 § 1 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: « Spätestens am 15.November des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut gemäss Absatz 2 den Steuersatz für das berücksichtigte Jahr. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Teilt ein Betreiber die in Artikel 74 erwähnten Auskünfte in den vom Institut vorgeschriebenen Fristen nicht oder nur teilweise mit, legt das Institut die betreffenden Angaben auf der Grundlage aller Auskünfte fest, die es für relevant hält.» Art. 68 - In Artikel 99 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 98 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 98 § 1 Absatz 3 » ersetzt.
Art. 69 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 104 - § 1 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des gemäss Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. § 2 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters von Sozialtarifen in Bezug auf die Erfüllung der mit der sozialen Komponente des Universaldienstes verbundenen Verpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des Umsatzes, den der betreffende Anbieter von Sozialtarifen auf dem Markt der öffentlichen Telefondienste erzielt, für das berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. » Art. 70 - In Artikel 107 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird » durch die Wörter « auf die in vorhergehendem Absatz verwiesen wird » ersetzt.
Art. 71 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes oder die Übertragung eines Internetzugangsdienstes beziehungsweise einer Nummer durch einen Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Endnutzers, die schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Träger erfolgen muss, und ohne klare Informationen in Bezug auf den Vorauswahldienst, den Internetzugangsdienst oder die Übertragung der Nummer sind verboten.» 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer beziehungsweise eines Internetzugangsdienstes oder die Aktivierung beziehungsweise Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig eine zu Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann vom geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten, die für die letzten vier Monate vor Einreichung der Beschwerde angefallen sind, zu zahlen.Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig einen Endnutzer verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR zahlen. » (...) TITEL VII - Fernmeldewesen, Wirtschaft, Energie und Aussenhandel KAPITEL I - Fernmeldewesen (...) Abschnitt 2 - Elektronische Kommunikation Art. 91 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: « 67. öffentlichen Stellen für elektronische Kommunikation: öffentlich zugängliche Räume oder Ausrüstungen für die zeitweilige Zurverfügungstellung von Endeinrichtungen, die ohne Vertragsbeziehung mit dem Anbieter des Netzes beziehungsweise Dienstes gegen Entgelt die Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes vor Ort ermöglichen. » Art. 92 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht über öffentliches Eigentum verlaufen. » 2. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen, die ausschliesslich für eine juristische Person bestimmt sind, an der der betreffende Anbieter beziehungsweise Verkäufer eine Mehrheitsbeteiligung hält, oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind im Rahmen einer Vereinbarung, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze einzig zur Unterstützung zusätzlich bereitgestellt werden.» 3. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 7 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer im Hinblick auf Verfolgung und Ahndung strafrechtlicher Verstösse und auf die Ahndung böswilliger Anrufe bei Hilfsdiensten Verkehrs- und Identifizierungsdaten von Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren. Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass technische und administrative Massnahmen fest, die den in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern auferlegt werden, um Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung, Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen.
Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer gewährleisten, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind. » 4. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 8 - Das Institut kontrolliert die Einhaltung der in den vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels erwähnten Verpflichtungen und veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Personen, die eine Meldung im Sinne des vorliegenden Artikels eingereicht haben.Das Institut übermittelt dem Minister ebenfalls jährlich einen Bericht, der eine Übersicht der eingegangenen Meldungen und der unternommenen Aktionen zur Kontrolle der Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen enthält.
Im Rahmen der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrolle übermitteln Betreiber dem Institut auf dessen Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen an andere Personen als Endnutzer. » Art. 93 - Natürliche oder juristische Personen, die vor In-Kraft-Treten des vorhergehenden Artikels eine Meldung gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation eingereicht haben, können das in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors bestimmte Institut per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, dass sie eine der in Artikel 9 §§ 5 und 6 desselben Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Befreiungen in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall gilt die Meldung ab Eingang des Einschreibens als hinfällig.
Art. 94 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 40 » werden durch die Wörter « Artikel 32 » ersetzt.2. In Nr.1 wird folgender Satz hinzugefügt: « Artikel 33 § 1 Nr. 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf diese Ausrüstungen. » Art. 95 - In Artikel 39 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Das Institut legt » durch die Wörter « Der König legt auf Vorschlag des Instituts » ersetzt.
Art. 96 - In Artikel 47 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « nach Stellungnahme des Instituts » und den Wörtern « die Kategorien von Personen » die Wörter « die Verpflichtungen, die öffentliche Stellen für elektronische Kommunikation erfüllen müssen, einschliesslich des von ihnen zu entrichtenden Entgelts für Meldungen gemäss Artikel 9 und die Kontrolle, und » eingefügt.
Art. 97 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 163 - Belgacom gewährleistet den in Artikel 68 Nr. 1, 3, 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes und in den entsprechenden Bestimmungen der Anlage erwähnten Universaldienst und die in Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste.
Was den Universaldienst betrifft, wird diese Verpflichtung bis zum ersten Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der König für jede Komponente des Universaldienstes, die in den Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes fällt, einen oder mehrere Anbieter bestimmt hat. Was die in Artikel 105 erwähnten Dienste betrifft, ist die Verpflichtung anwendbar, bis der König gemäss Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes einen oder mehrere Betreiber bestimmt hat. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Aussenhandels M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL