← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 13 juin | Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet |
2005 relative aux communications électroniques | van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- des articles 76 et 79 de la loi du 20 juillet 2005 portant des | - van de artikelen 76 en 79 van de wet van 20 juli 2005 houdende |
dispositions diverses, | diverse bepalingen, |
- des articles 23 à 25 de la loi du 27 décembre 2005 portant des | - van de artikelen 23 tot 25 van de wet van 27 december 2005 houdende |
dispositions diverses, | diverse bepalingen, |
- des articles 67 à 71 et 91 à 97 de la loi du 20 juillet 2006 portant | - van de artikelen 67 tot 71 en 91 tot 97 van de wet van 20 juli 2006 |
des dispositions diverses, | houdende diverse bepalingen, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- des articles 76 et 79 de la loi du 20 juillet 2005 portant des | - van de artikelen 76 en 79 van de wet van 20 juli 2005 houdende |
dispositions diverses, | diverse bepalingen, |
- des articles 23 à 25 de la loi du 27 décembre 2005 portant des | - van de artikelen 23 tot 25 van de wet van 27 december 2005 houdende |
dispositions diverses, | diverse bepalingen, |
- des articles 67 à 71 et 91 à 97 de la loi du 20 juillet 2006 portant | - van de artikelen 67 tot 71 en 91 tot 97 van de wet van 20 juli 2006 |
des dispositions diverses. | houdende diverse bepalingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007. | Gegeven te Brussel, 2 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL IX - Fernmeldewesen | TITEL IX - Fernmeldewesen |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 76 - In Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 76 - In Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation werden in § 2 zwischen den Absätzen 1 und | elektronische Kommunikation werden in § 2 zwischen den Absätzen 1 und |
2 zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2 zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Die Leitstellen der Telefonseelsorgezentren, der Giftnotrufzentrale, | « Die Leitstellen der Telefonseelsorgezentren, der Giftnotrufzentrale, |
der Selbstmordvorbeugung, des Europäischen Zentrums für Vermisste und | der Selbstmordvorbeugung, des Europäischen Zentrums für Vermisste und |
Sexuell Ausgebeutete Kinder und der Kindernotrufdienste erhalten von | Sexuell Ausgebeutete Kinder und der Kindernotrufdienste erhalten von |
den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz verfügbaren | den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz verfügbaren |
Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten und | Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten und |
wiederholten böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn | wiederholten böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn |
der betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner | der betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner |
Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten | Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten |
Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard | Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard |
entsprechen, den das Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten | entsprechen, den das Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten |
bestimmt. | bestimmt. |
Identifizierungsdaten des Anrufers können von Organisationen, auf die | Identifizierungsdaten des Anrufers können von Organisationen, auf die |
in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird, aufgrund administrativer | in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird, aufgrund administrativer |
und technischer Massnahmen, die vom Minister auf Vorschlag des | und technischer Massnahmen, die vom Minister auf Vorschlag des |
Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen | gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen |
entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu | entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu |
führen, dass die Notrufnummer der betreffenden Organisation von einem | führen, dass die Notrufnummer der betreffenden Organisation von einem |
bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr | bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr |
als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. » | als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. » |
KAPITEL IV - A.S.T.R.I.D. | KAPITEL IV - A.S.T.R.I.D. |
(...) | (...) |
Art. 79 - Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 79 - Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: | elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: |
« 4. A.S.T.R.I.D., die Gesellschaft, die durch das Gesetz vom 8. Juni | « 4. A.S.T.R.I.D., die Gesellschaft, die durch das Gesetz vom 8. Juni |
1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten | 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten |
geschaffen worden ist. » | geschaffen worden ist. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: | Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE DECKER | A. DE DECKER |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und |
der Politik der Grossstädte | der Politik der Grossstädte |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL V - Post und Fernmeldewesen | TITEL V - Post und Fernmeldewesen |
KAPITEL I - BIPF | KAPITEL I - BIPF |
Art. 23 - In Artikel 161 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 23 - In Artikel 161 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation werden zwischen den Wörtern « Inhaber | elektronische Kommunikation werden zwischen den Wörtern « Inhaber |
einer Einzelerlaubnis sind » und den Wörtern «, gilt die in Artikel 9 | einer Einzelerlaubnis sind » und den Wörtern «, gilt die in Artikel 9 |
erwähnte Meldung » die Wörter « oder die eine Meldung gemäss Artikel | erwähnte Meldung » die Wörter « oder die eine Meldung gemäss Artikel |
90 desselben Gesetzes vom 21. März 1991 eingereicht haben » eingefügt. | 90 desselben Gesetzes vom 21. März 1991 eingereicht haben » eingefügt. |
Art. 24 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 24 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 162 - Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher | « Art. 162 - Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher |
Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
auferlegt sind, beziehungsweise Verpflichtungen, die durch oder | auferlegt sind, beziehungsweise Verpflichtungen, die durch oder |
aufgrund von Artikel 105bis Absatz 7 und 9 desselben Gesetzes, so wie | aufgrund von Artikel 105bis Absatz 7 und 9 desselben Gesetzes, so wie |
er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 13. Juni 2005 bestand, | er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 13. Juni 2005 bestand, |
auferlegt sind, werden aufrechterhalten, bis das Institut nach | auferlegt sind, werden aufrechterhalten, bis das Institut nach |
Abschluss der Analyse der relevanten Märkte, auf die sie sich | Abschluss der Analyse der relevanten Märkte, auf die sie sich |
beziehen, gemäss den Artikeln 54 bis 56 für jede von ihnen einen | beziehen, gemäss den Artikeln 54 bis 56 für jede von ihnen einen |
Beschluss gefasst hat. » | Beschluss gefasst hat. » |
KAPITEL II - Elektronische Kommunikation | KAPITEL II - Elektronische Kommunikation |
Art. 25 - In Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 25 - In Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern « ihrer Teilnehmer » und den Wörtern « den Tarifplan » die | Wörtern « ihrer Teilnehmer » und den Wörtern « den Tarifplan » die |
Wörter «, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, » eingefügt. | Wörter «, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, » eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen | Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL IV - Fernmeldewesen | TITEL IV - Fernmeldewesen |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Elektronische Kommunikation | KAPITEL II - Elektronische Kommunikation |
Art. 67 - Artikel 98 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 67 - Artikel 98 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: | elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1, der zusammen mit den Absätzen 2 und 3 § 1 bilden wird, | 1. Absatz 1, der zusammen mit den Absätzen 2 und 3 § 1 bilden wird, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Spätestens am 15. November des Kalenderjahres nach dem | « Spätestens am 15. November des Kalenderjahres nach dem |
berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut gemäss | berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut gemäss |
Absatz 2 den Steuersatz für das berücksichtigte Jahr. » | Absatz 2 den Steuersatz für das berücksichtigte Jahr. » |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 2 - Teilt ein Betreiber die in Artikel 74 erwähnten Auskünfte in | « § 2 - Teilt ein Betreiber die in Artikel 74 erwähnten Auskünfte in |
den vom Institut vorgeschriebenen Fristen nicht oder nur teilweise | den vom Institut vorgeschriebenen Fristen nicht oder nur teilweise |
mit, legt das Institut die betreffenden Angaben auf der Grundlage | mit, legt das Institut die betreffenden Angaben auf der Grundlage |
aller Auskünfte fest, die es für relevant hält. » | aller Auskünfte fest, die es für relevant hält. » |
Art. 68 - In Artikel 99 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel | Art. 68 - In Artikel 99 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel |
98 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 98 § 1 Absatz 3 » ersetzt. | 98 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 98 § 1 Absatz 3 » ersetzt. |
Art. 69 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 69 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 104 - § 1 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters | « Art. 104 - § 1 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters |
in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter | in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter |
den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen | den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen |
fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer | fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer |
administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des gemäss | administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des gemäss |
Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das | Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das |
berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. | berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. |
§ 2 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters von | § 2 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters von |
Sozialtarifen in Bezug auf die Erfüllung der mit der sozialen | Sozialtarifen in Bezug auf die Erfüllung der mit der sozialen |
Komponente des Universaldienstes verbundenen Verpflichtungen unter den | Komponente des Universaldienstes verbundenen Verpflichtungen unter den |
in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen | in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen |
fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer | fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer |
administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des | administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des |
Umsatzes, den der betreffende Anbieter von Sozialtarifen auf dem Markt | Umsatzes, den der betreffende Anbieter von Sozialtarifen auf dem Markt |
der öffentlichen Telefondienste erzielt, für das berücksichtigte Jahr | der öffentlichen Telefondienste erzielt, für das berücksichtigte Jahr |
nicht überschreiten darf. » | nicht überschreiten darf. » |
Art. 70 - In Artikel 107 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die | Art. 70 - In Artikel 107 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird » durch | Wörter « auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird » durch |
die Wörter « auf die in vorhergehendem Absatz verwiesen wird » | die Wörter « auf die in vorhergehendem Absatz verwiesen wird » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 71 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 71 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes oder die Übertragung eines | « Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes oder die Übertragung eines |
Internetzugangsdienstes beziehungsweise einer Nummer durch einen | Internetzugangsdienstes beziehungsweise einer Nummer durch einen |
Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des | Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des |
Endnutzers, die schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Träger | Endnutzers, die schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Träger |
erfolgen muss, und ohne klare Informationen in Bezug auf den | erfolgen muss, und ohne klare Informationen in Bezug auf den |
Vorauswahldienst, den Internetzugangsdienst oder die Übertragung der | Vorauswahldienst, den Internetzugangsdienst oder die Übertragung der |
Nummer sind verboten. » | Nummer sind verboten. » |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
« Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer | « Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer |
beziehungsweise eines Internetzugangsdienstes oder die Aktivierung | beziehungsweise eines Internetzugangsdienstes oder die Aktivierung |
beziehungsweise Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines | beziehungsweise Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines |
Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig eine zu | Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig eine zu |
Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann vom | Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann vom |
geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten, die für die | geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten, die für die |
letzten vier Monate vor Einreichung der Beschwerde angefallen sind, zu | letzten vier Monate vor Einreichung der Beschwerde angefallen sind, zu |
zahlen. Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge | zahlen. Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge |
erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig | erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig |
einen Endnutzer verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR | einen Endnutzer verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR |
zahlen. » | zahlen. » |
(...) | (...) |
TITEL VII - Fernmeldewesen, Wirtschaft, Energie und Aussenhandel | TITEL VII - Fernmeldewesen, Wirtschaft, Energie und Aussenhandel |
KAPITEL I - Fernmeldewesen | KAPITEL I - Fernmeldewesen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Elektronische Kommunikation | Abschnitt 2 - Elektronische Kommunikation |
Art. 91 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 91 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: | elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: |
« 67. öffentlichen Stellen für elektronische Kommunikation: öffentlich | « 67. öffentlichen Stellen für elektronische Kommunikation: öffentlich |
zugängliche Räume oder Ausrüstungen für die zeitweilige | zugängliche Räume oder Ausrüstungen für die zeitweilige |
Zurverfügungstellung von Endeinrichtungen, die ohne Vertragsbeziehung | Zurverfügungstellung von Endeinrichtungen, die ohne Vertragsbeziehung |
mit dem Anbieter des Netzes beziehungsweise Dienstes gegen Entgelt die | mit dem Anbieter des Netzes beziehungsweise Dienstes gegen Entgelt die |
Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise | Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise |
-dienstes vor Ort ermöglichen. » | -dienstes vor Ort ermöglichen. » |
Art. 92 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 92 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 5 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für | « § 5 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für |
Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen | Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen |
Kommunikationsnetzen, die nicht über öffentliches Eigentum verlaufen. | Kommunikationsnetzen, die nicht über öffentliches Eigentum verlaufen. |
» | » |
2. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 6 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für | « § 6 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für |
Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen | Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen |
Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen, die ausschliesslich | Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen, die ausschliesslich |
für eine juristische Person bestimmt sind, an der der betreffende | für eine juristische Person bestimmt sind, an der der betreffende |
Anbieter beziehungsweise Verkäufer eine Mehrheitsbeteiligung hält, | Anbieter beziehungsweise Verkäufer eine Mehrheitsbeteiligung hält, |
oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind im | oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind im |
Rahmen einer Vereinbarung, aufgrund deren elektronische | Rahmen einer Vereinbarung, aufgrund deren elektronische |
Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze einzig zur Unterstützung | Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze einzig zur Unterstützung |
zusätzlich bereitgestellt werden. » | zusätzlich bereitgestellt werden. » |
3. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 7 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | « § 7 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen fest, unter denen die in den Paragraphen 5 und | Erlass die Bedingungen fest, unter denen die in den Paragraphen 5 und |
6 erwähnten Anbieter und Verkäufer im Hinblick auf Verfolgung und | 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer im Hinblick auf Verfolgung und |
Ahndung strafrechtlicher Verstösse und auf die Ahndung böswilliger | Ahndung strafrechtlicher Verstösse und auf die Ahndung böswilliger |
Anrufe bei Hilfsdiensten Verkehrs- und Identifizierungsdaten von | Anrufe bei Hilfsdiensten Verkehrs- und Identifizierungsdaten von |
Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren. | Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren. |
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass technische und administrative Massnahmen fest, die den in den | Erlass technische und administrative Massnahmen fest, die den in den |
Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern auferlegt | Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern auferlegt |
werden, um Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung, | werden, um Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung, |
Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter | Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter |
den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des | den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des |
Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen. | Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen. |
Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer | Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer |
gewährleisten, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen | gewährleisten, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen |
erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind. » | erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind. » |
4. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 8 - Das Institut kontrolliert die Einhaltung der in den | « § 8 - Das Institut kontrolliert die Einhaltung der in den |
vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels erwähnten | vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels erwähnten |
Verpflichtungen und veröffentlicht auf seiner Website die Liste der | Verpflichtungen und veröffentlicht auf seiner Website die Liste der |
Personen, die eine Meldung im Sinne des vorliegenden Artikels | Personen, die eine Meldung im Sinne des vorliegenden Artikels |
eingereicht haben. Das Institut übermittelt dem Minister ebenfalls | eingereicht haben. Das Institut übermittelt dem Minister ebenfalls |
jährlich einen Bericht, der eine Übersicht der eingegangenen Meldungen | jährlich einen Bericht, der eine Übersicht der eingegangenen Meldungen |
und der unternommenen Aktionen zur Kontrolle der Einhaltung der in | und der unternommenen Aktionen zur Kontrolle der Einhaltung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen enthält. | vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen enthält. |
Im Rahmen der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrolle übermitteln | Im Rahmen der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrolle übermitteln |
Betreiber dem Institut auf dessen Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte | Betreiber dem Institut auf dessen Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte |
über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten | über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten |
beziehungsweise -netzen an andere Personen als Endnutzer. » | beziehungsweise -netzen an andere Personen als Endnutzer. » |
Art. 93 - Natürliche oder juristische Personen, die vor | Art. 93 - Natürliche oder juristische Personen, die vor |
In-Kraft-Treten des vorhergehenden Artikels eine Meldung gemäss | In-Kraft-Treten des vorhergehenden Artikels eine Meldung gemäss |
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation eingereicht haben, können das in Artikel 2 Nr. 3 des | Kommunikation eingereicht haben, können das in Artikel 2 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz | Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz |
des belgischen Post- und Telekommunikationssektors bestimmte Institut | des belgischen Post- und Telekommunikationssektors bestimmte Institut |
per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, dass sie eine der in | per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, dass sie eine der in |
Artikel 9 §§ 5 und 6 desselben Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten | Artikel 9 §§ 5 und 6 desselben Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten |
Befreiungen in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall gilt die | Befreiungen in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall gilt die |
Meldung ab Eingang des Einschreibens als hinfällig. | Meldung ab Eingang des Einschreibens als hinfällig. |
Art. 94 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 94 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « Artikel 40 » werden durch die Wörter « Artikel 32 » | 1. Die Wörter « Artikel 40 » werden durch die Wörter « Artikel 32 » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Nr. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: | 2. In Nr. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: |
« Artikel 33 § 1 Nr. 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf diese | « Artikel 33 § 1 Nr. 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf diese |
Ausrüstungen. » | Ausrüstungen. » |
Art. 95 - In Artikel 39 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Das | Art. 95 - In Artikel 39 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Das |
Institut legt » durch die Wörter « Der König legt auf Vorschlag des | Institut legt » durch die Wörter « Der König legt auf Vorschlag des |
Instituts » ersetzt. | Instituts » ersetzt. |
Art. 96 - In Artikel 47 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « nach | Art. 96 - In Artikel 47 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « nach |
Stellungnahme des Instituts » und den Wörtern « die Kategorien von | Stellungnahme des Instituts » und den Wörtern « die Kategorien von |
Personen » die Wörter « die Verpflichtungen, die öffentliche Stellen | Personen » die Wörter « die Verpflichtungen, die öffentliche Stellen |
für elektronische Kommunikation erfüllen müssen, einschliesslich des | für elektronische Kommunikation erfüllen müssen, einschliesslich des |
von ihnen zu entrichtenden Entgelts für Meldungen gemäss Artikel 9 und | von ihnen zu entrichtenden Entgelts für Meldungen gemäss Artikel 9 und |
die Kontrolle, und » eingefügt. | die Kontrolle, und » eingefügt. |
Art. 97 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 97 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 163 - Belgacom gewährleistet den in Artikel 68 Nr. 1, 3, 4 und | « Art. 163 - Belgacom gewährleistet den in Artikel 68 Nr. 1, 3, 4 und |
5 des vorliegenden Gesetzes und in den entsprechenden Bestimmungen der | 5 des vorliegenden Gesetzes und in den entsprechenden Bestimmungen der |
Anlage erwähnten Universaldienst und die in Artikel 105 des | Anlage erwähnten Universaldienst und die in Artikel 105 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste. | vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste. |
Was den Universaldienst betrifft, wird diese Verpflichtung bis zum | Was den Universaldienst betrifft, wird diese Verpflichtung bis zum |
ersten Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der | ersten Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der |
König für jede Komponente des Universaldienstes, die in den | König für jede Komponente des Universaldienstes, die in den |
Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes fällt, einen oder | Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes fällt, einen oder |
mehrere Anbieter bestimmt hat. Was die in Artikel 105 erwähnten | mehrere Anbieter bestimmt hat. Was die in Artikel 105 erwähnten |
Dienste betrifft, ist die Verpflichtung anwendbar, bis der König | Dienste betrifft, ist die Verpflichtung anwendbar, bis der König |
gemäss Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes einen oder mehrere | gemäss Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes einen oder mehrere |
Betreiber bestimmt hat. » | Betreiber bestimmt hat. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Aussenhandels | Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Aussenhandels |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE DECKER | A. DE DECKER |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |