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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 13 juin Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet
2005 relative aux communications électroniques van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- des articles 76 et 79 de la loi du 20 juillet 2005 portant des - van de artikelen 76 en 79 van de wet van 20 juli 2005 houdende
dispositions diverses, diverse bepalingen,
- des articles 23 à 25 de la loi du 27 décembre 2005 portant des - van de artikelen 23 tot 25 van de wet van 27 december 2005 houdende
dispositions diverses, diverse bepalingen,
- des articles 67 à 71 et 91 à 97 de la loi du 20 juillet 2006 portant - van de artikelen 67 tot 71 en 91 tot 97 van de wet van 20 juli 2006
des dispositions diverses, houdende diverse bepalingen,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- des articles 76 et 79 de la loi du 20 juillet 2005 portant des - van de artikelen 76 en 79 van de wet van 20 juli 2005 houdende
dispositions diverses, diverse bepalingen,
- des articles 23 à 25 de la loi du 27 décembre 2005 portant des - van de artikelen 23 tot 25 van de wet van 27 december 2005 houdende
dispositions diverses, diverse bepalingen,
- des articles 67 à 71 et 91 à 97 de la loi du 20 juillet 2006 portant - van de artikelen 67 tot 71 en 91 tot 97 van de wet van 20 juli 2006
des dispositions diverses. houdende diverse bepalingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007. Gegeven te Brussel, 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL IX - Fernmeldewesen TITEL IX - Fernmeldewesen
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 76 - In Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 76 - In Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation werden in § 2 zwischen den Absätzen 1 und elektronische Kommunikation werden in § 2 zwischen den Absätzen 1 und
2 zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2 zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die Leitstellen der Telefonseelsorgezentren, der Giftnotrufzentrale, « Die Leitstellen der Telefonseelsorgezentren, der Giftnotrufzentrale,
der Selbstmordvorbeugung, des Europäischen Zentrums für Vermisste und der Selbstmordvorbeugung, des Europäischen Zentrums für Vermisste und
Sexuell Ausgebeutete Kinder und der Kindernotrufdienste erhalten von Sexuell Ausgebeutete Kinder und der Kindernotrufdienste erhalten von
den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz verfügbaren den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz verfügbaren
Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten und Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten und
wiederholten böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn wiederholten böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn
der betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner der betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner
Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten
Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard
entsprechen, den das Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten entsprechen, den das Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten
bestimmt. bestimmt.
Identifizierungsdaten des Anrufers können von Organisationen, auf die Identifizierungsdaten des Anrufers können von Organisationen, auf die
in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird, aufgrund administrativer in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird, aufgrund administrativer
und technischer Massnahmen, die vom Minister auf Vorschlag des und technischer Massnahmen, die vom Minister auf Vorschlag des
Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen gebilligt worden sind, verwendet werden, um böswilligen Anrufen
entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu
führen, dass die Notrufnummer der betreffenden Organisation von einem führen, dass die Notrufnummer der betreffenden Organisation von einem
bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr
als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. » als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. »
KAPITEL IV - A.S.T.R.I.D. KAPITEL IV - A.S.T.R.I.D.
(...) (...)
Art. 79 - Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 79 - Artikel 115 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt:
« 4. A.S.T.R.I.D., die Gesellschaft, die durch das Gesetz vom 8. Juni « 4. A.S.T.R.I.D., die Gesellschaft, die durch das Gesetz vom 8. Juni
1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten
geschaffen worden ist. » geschaffen worden ist. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Für den Minister der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE DECKER A. DE DECKER
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und
der Politik der Grossstädte der Politik der Grossstädte
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL V - Post und Fernmeldewesen TITEL V - Post und Fernmeldewesen
KAPITEL I - BIPF KAPITEL I - BIPF
Art. 23 - In Artikel 161 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 23 - In Artikel 161 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation werden zwischen den Wörtern « Inhaber elektronische Kommunikation werden zwischen den Wörtern « Inhaber
einer Einzelerlaubnis sind » und den Wörtern «, gilt die in Artikel 9 einer Einzelerlaubnis sind » und den Wörtern «, gilt die in Artikel 9
erwähnte Meldung » die Wörter « oder die eine Meldung gemäss Artikel erwähnte Meldung » die Wörter « oder die eine Meldung gemäss Artikel
90 desselben Gesetzes vom 21. März 1991 eingereicht haben » eingefügt. 90 desselben Gesetzes vom 21. März 1991 eingereicht haben » eingefügt.
Art. 24 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 24 - Artikel 162 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 162 - Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher « Art. 162 - Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher
Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
auferlegt sind, beziehungsweise Verpflichtungen, die durch oder auferlegt sind, beziehungsweise Verpflichtungen, die durch oder
aufgrund von Artikel 105bis Absatz 7 und 9 desselben Gesetzes, so wie aufgrund von Artikel 105bis Absatz 7 und 9 desselben Gesetzes, so wie
er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 13. Juni 2005 bestand, er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 13. Juni 2005 bestand,
auferlegt sind, werden aufrechterhalten, bis das Institut nach auferlegt sind, werden aufrechterhalten, bis das Institut nach
Abschluss der Analyse der relevanten Märkte, auf die sie sich Abschluss der Analyse der relevanten Märkte, auf die sie sich
beziehen, gemäss den Artikeln 54 bis 56 für jede von ihnen einen beziehen, gemäss den Artikeln 54 bis 56 für jede von ihnen einen
Beschluss gefasst hat. » Beschluss gefasst hat. »
KAPITEL II - Elektronische Kommunikation KAPITEL II - Elektronische Kommunikation
Art. 25 - In Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 25 - In Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern « ihrer Teilnehmer » und den Wörtern « den Tarifplan » die Wörtern « ihrer Teilnehmer » und den Wörtern « den Tarifplan » die
Wörter «, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, » eingefügt. Wörter «, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, » eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL IV - Fernmeldewesen TITEL IV - Fernmeldewesen
(...) (...)
KAPITEL II - Elektronische Kommunikation KAPITEL II - Elektronische Kommunikation
Art. 67 - Artikel 98 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 67 - Artikel 98 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1, der zusammen mit den Absätzen 2 und 3 § 1 bilden wird, 1. Absatz 1, der zusammen mit den Absätzen 2 und 3 § 1 bilden wird,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Spätestens am 15. November des Kalenderjahres nach dem « Spätestens am 15. November des Kalenderjahres nach dem
berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut gemäss berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut gemäss
Absatz 2 den Steuersatz für das berücksichtigte Jahr. » Absatz 2 den Steuersatz für das berücksichtigte Jahr. »
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Teilt ein Betreiber die in Artikel 74 erwähnten Auskünfte in « § 2 - Teilt ein Betreiber die in Artikel 74 erwähnten Auskünfte in
den vom Institut vorgeschriebenen Fristen nicht oder nur teilweise den vom Institut vorgeschriebenen Fristen nicht oder nur teilweise
mit, legt das Institut die betreffenden Angaben auf der Grundlage mit, legt das Institut die betreffenden Angaben auf der Grundlage
aller Auskünfte fest, die es für relevant hält. » aller Auskünfte fest, die es für relevant hält. »
Art. 68 - In Artikel 99 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel Art. 68 - In Artikel 99 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel
98 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 98 § 1 Absatz 3 » ersetzt. 98 Absatz 3 » durch die Wörter « Artikel 98 § 1 Absatz 3 » ersetzt.
Art. 69 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 69 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 104 - § 1 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters « Art. 104 - § 1 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters
in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter
den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen
fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer
administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des gemäss administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des gemäss
Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das
berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf.
§ 2 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters von § 2 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters von
Sozialtarifen in Bezug auf die Erfüllung der mit der sozialen Sozialtarifen in Bezug auf die Erfüllung der mit der sozialen
Komponente des Universaldienstes verbundenen Verpflichtungen unter den Komponente des Universaldienstes verbundenen Verpflichtungen unter den
in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen
fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer
administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des
Umsatzes, den der betreffende Anbieter von Sozialtarifen auf dem Markt Umsatzes, den der betreffende Anbieter von Sozialtarifen auf dem Markt
der öffentlichen Telefondienste erzielt, für das berücksichtigte Jahr der öffentlichen Telefondienste erzielt, für das berücksichtigte Jahr
nicht überschreiten darf. » nicht überschreiten darf. »
Art. 70 - In Artikel 107 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Art. 70 - In Artikel 107 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die
Wörter « auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird » durch Wörter « auf die in vorliegendem Paragraphen verwiesen wird » durch
die Wörter « auf die in vorhergehendem Absatz verwiesen wird » die Wörter « auf die in vorhergehendem Absatz verwiesen wird »
ersetzt. ersetzt.
Art. 71 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 71 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes oder die Übertragung eines « Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes oder die Übertragung eines
Internetzugangsdienstes beziehungsweise einer Nummer durch einen Internetzugangsdienstes beziehungsweise einer Nummer durch einen
Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des
Endnutzers, die schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Träger Endnutzers, die schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Träger
erfolgen muss, und ohne klare Informationen in Bezug auf den erfolgen muss, und ohne klare Informationen in Bezug auf den
Vorauswahldienst, den Internetzugangsdienst oder die Übertragung der Vorauswahldienst, den Internetzugangsdienst oder die Übertragung der
Nummer sind verboten. » Nummer sind verboten. »
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer « Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer
beziehungsweise eines Internetzugangsdienstes oder die Aktivierung beziehungsweise eines Internetzugangsdienstes oder die Aktivierung
beziehungsweise Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines beziehungsweise Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines
Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig eine zu Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig eine zu
Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann vom Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann vom
geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten, die für die geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten, die für die
letzten vier Monate vor Einreichung der Beschwerde angefallen sind, zu letzten vier Monate vor Einreichung der Beschwerde angefallen sind, zu
zahlen. Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge zahlen. Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge
erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig
einen Endnutzer verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR einen Endnutzer verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR
zahlen. » zahlen. »
(...) (...)
TITEL VII - Fernmeldewesen, Wirtschaft, Energie und Aussenhandel TITEL VII - Fernmeldewesen, Wirtschaft, Energie und Aussenhandel
KAPITEL I - Fernmeldewesen KAPITEL I - Fernmeldewesen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Elektronische Kommunikation Abschnitt 2 - Elektronische Kommunikation
Art. 91 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 91 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt: elektronische Kommunikation wird wie folgt ergänzt:
« 67. öffentlichen Stellen für elektronische Kommunikation: öffentlich « 67. öffentlichen Stellen für elektronische Kommunikation: öffentlich
zugängliche Räume oder Ausrüstungen für die zeitweilige zugängliche Räume oder Ausrüstungen für die zeitweilige
Zurverfügungstellung von Endeinrichtungen, die ohne Vertragsbeziehung Zurverfügungstellung von Endeinrichtungen, die ohne Vertragsbeziehung
mit dem Anbieter des Netzes beziehungsweise Dienstes gegen Entgelt die mit dem Anbieter des Netzes beziehungsweise Dienstes gegen Entgelt die
Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise
-dienstes vor Ort ermöglichen. » -dienstes vor Ort ermöglichen. »
Art. 92 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 92 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 5 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für « § 5 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für
Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen
Kommunikationsnetzen, die nicht über öffentliches Eigentum verlaufen. Kommunikationsnetzen, die nicht über öffentliches Eigentum verlaufen.
» »
2. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 6 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für « § 6 - Die in § 1 erwähnte Meldung ist nicht erforderlich für
Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen Bereitstellung beziehungsweise Verkauf von elektronischen
Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen, die ausschliesslich Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen, die ausschliesslich
für eine juristische Person bestimmt sind, an der der betreffende für eine juristische Person bestimmt sind, an der der betreffende
Anbieter beziehungsweise Verkäufer eine Mehrheitsbeteiligung hält, Anbieter beziehungsweise Verkäufer eine Mehrheitsbeteiligung hält,
oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind im oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind im
Rahmen einer Vereinbarung, aufgrund deren elektronische Rahmen einer Vereinbarung, aufgrund deren elektronische
Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze einzig zur Unterstützung Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze einzig zur Unterstützung
zusätzlich bereitgestellt werden. » zusätzlich bereitgestellt werden. »
3. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 7 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des « § 7 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen fest, unter denen die in den Paragraphen 5 und Erlass die Bedingungen fest, unter denen die in den Paragraphen 5 und
6 erwähnten Anbieter und Verkäufer im Hinblick auf Verfolgung und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer im Hinblick auf Verfolgung und
Ahndung strafrechtlicher Verstösse und auf die Ahndung böswilliger Ahndung strafrechtlicher Verstösse und auf die Ahndung böswilliger
Anrufe bei Hilfsdiensten Verkehrs- und Identifizierungsdaten von Anrufe bei Hilfsdiensten Verkehrs- und Identifizierungsdaten von
Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren. Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren.
Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des
Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Ministers nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass technische und administrative Massnahmen fest, die den in den Erlass technische und administrative Massnahmen fest, die den in den
Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern auferlegt Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern auferlegt
werden, um Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung, werden, um Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung,
Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter
den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des
Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen. Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen.
Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer
gewährleisten, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen gewährleisten, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen
erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind. » erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind. »
4. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 8 - Das Institut kontrolliert die Einhaltung der in den « § 8 - Das Institut kontrolliert die Einhaltung der in den
vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels erwähnten vorhergehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels erwähnten
Verpflichtungen und veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Verpflichtungen und veröffentlicht auf seiner Website die Liste der
Personen, die eine Meldung im Sinne des vorliegenden Artikels Personen, die eine Meldung im Sinne des vorliegenden Artikels
eingereicht haben. Das Institut übermittelt dem Minister ebenfalls eingereicht haben. Das Institut übermittelt dem Minister ebenfalls
jährlich einen Bericht, der eine Übersicht der eingegangenen Meldungen jährlich einen Bericht, der eine Übersicht der eingegangenen Meldungen
und der unternommenen Aktionen zur Kontrolle der Einhaltung der in und der unternommenen Aktionen zur Kontrolle der Einhaltung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen enthält. vorliegendem Artikel erwähnten Verpflichtungen enthält.
Im Rahmen der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrolle übermitteln Im Rahmen der in vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrolle übermitteln
Betreiber dem Institut auf dessen Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte Betreiber dem Institut auf dessen Ersuchen alle verfügbaren Auskünfte
über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten über die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten
beziehungsweise -netzen an andere Personen als Endnutzer. » beziehungsweise -netzen an andere Personen als Endnutzer. »
Art. 93 - Natürliche oder juristische Personen, die vor Art. 93 - Natürliche oder juristische Personen, die vor
In-Kraft-Treten des vorhergehenden Artikels eine Meldung gemäss In-Kraft-Treten des vorhergehenden Artikels eine Meldung gemäss
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation eingereicht haben, können das in Artikel 2 Nr. 3 des Kommunikation eingereicht haben, können das in Artikel 2 Nr. 3 des
Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz
des belgischen Post- und Telekommunikationssektors bestimmte Institut des belgischen Post- und Telekommunikationssektors bestimmte Institut
per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, dass sie eine der in per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, dass sie eine der in
Artikel 9 §§ 5 und 6 desselben Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten Artikel 9 §§ 5 und 6 desselben Gesetzes vom 13. Juni 2005 erwähnten
Befreiungen in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall gilt die Befreiungen in Anspruch nehmen möchten. In diesem Fall gilt die
Meldung ab Eingang des Einschreibens als hinfällig. Meldung ab Eingang des Einschreibens als hinfällig.
Art. 94 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 94 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « Artikel 40 » werden durch die Wörter « Artikel 32 » 1. Die Wörter « Artikel 40 » werden durch die Wörter « Artikel 32 »
ersetzt. ersetzt.
2. In Nr. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: 2. In Nr. 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
« Artikel 33 § 1 Nr. 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf diese « Artikel 33 § 1 Nr. 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf diese
Ausrüstungen. » Ausrüstungen. »
Art. 95 - In Artikel 39 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Das Art. 95 - In Artikel 39 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Das
Institut legt » durch die Wörter « Der König legt auf Vorschlag des Institut legt » durch die Wörter « Der König legt auf Vorschlag des
Instituts » ersetzt. Instituts » ersetzt.
Art. 96 - In Artikel 47 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « nach Art. 96 - In Artikel 47 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « nach
Stellungnahme des Instituts » und den Wörtern « die Kategorien von Stellungnahme des Instituts » und den Wörtern « die Kategorien von
Personen » die Wörter « die Verpflichtungen, die öffentliche Stellen Personen » die Wörter « die Verpflichtungen, die öffentliche Stellen
für elektronische Kommunikation erfüllen müssen, einschliesslich des für elektronische Kommunikation erfüllen müssen, einschliesslich des
von ihnen zu entrichtenden Entgelts für Meldungen gemäss Artikel 9 und von ihnen zu entrichtenden Entgelts für Meldungen gemäss Artikel 9 und
die Kontrolle, und » eingefügt. die Kontrolle, und » eingefügt.
Art. 97 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 97 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 163 - Belgacom gewährleistet den in Artikel 68 Nr. 1, 3, 4 und « Art. 163 - Belgacom gewährleistet den in Artikel 68 Nr. 1, 3, 4 und
5 des vorliegenden Gesetzes und in den entsprechenden Bestimmungen der 5 des vorliegenden Gesetzes und in den entsprechenden Bestimmungen der
Anlage erwähnten Universaldienst und die in Artikel 105 des Anlage erwähnten Universaldienst und die in Artikel 105 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste. vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienste.
Was den Universaldienst betrifft, wird diese Verpflichtung bis zum Was den Universaldienst betrifft, wird diese Verpflichtung bis zum
ersten Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der ersten Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der
König für jede Komponente des Universaldienstes, die in den König für jede Komponente des Universaldienstes, die in den
Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes fällt, einen oder Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes fällt, einen oder
mehrere Anbieter bestimmt hat. Was die in Artikel 105 erwähnten mehrere Anbieter bestimmt hat. Was die in Artikel 105 erwähnten
Dienste betrifft, ist die Verpflichtung anwendbar, bis der König Dienste betrifft, ist die Verpflichtung anwendbar, bis der König
gemäss Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes einen oder mehrere gemäss Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes einen oder mehrere
Betreiber bestimmt hat. » Betreiber bestimmt hat. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Aussenhandels Der Minister der Wirtschaft, der Energie und des Aussenhandels
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE DECKER A. DE DECKER
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung
Frau E. VAN WEERT Frau E. VAN WEERT
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen
B. TUYBENS B. TUYBENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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