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Arrêté Royal du 02 avril 2014
publié le 11 octobre 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir, en vue des manifestations de commémoration de la Première Guerre mondiale. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2019014878
pub.
11/10/2019
prom.
02/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/02/2019014878/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir, en vue des manifestations de commémoration de la Première Guerre mondiale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir, en vue des manifestations de commémoration de la Première Guerre mondiale (Moniteur belge du 8 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, im Hinblick auf die Veranstaltungen zum Gedenken an den Ersten Weltkrieg PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 3 § 2 Nr. 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.412/2 des Staatsrates vom 17. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29.

Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 3/1 - Als frei verkäufliche Waffen gelten ebenfalls Feuerwaffen, die bei Umzügen zum Gedenken an den Ersten Weltkrieg oder Reenactments zur Nachstellung historischer Ereignisse dieses Krieges auf belgischem Staatsgebiet mitgeführt werden und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Bei den Feuerwaffen handelt es sich um Modelle, die im Ersten Weltkrieg von den Truppen der Länder verwendet wurden, die an den Gefechten auf belgischem Staatsgebiet beteiligt waren.2. Handelt es sich um tragbare Feuerwaffen, die ursprünglich vollautomatisch abgefeuert werden konnten, müssen sie gemäß den gesetzlichen Normen Belgiens unbrauchbar gemacht oder zu nichtverbotenen Waffen umgebaut worden sein.3. Handelt es sich um nicht tragbare Feuerwaffen, die ursprünglich vollautomatisch abgefeuert werden konnten, oder militärische Ausrüstung, wie in Artikel 3 § 1 Nr.3 des Waffengesetzes erwähnt, müssen sie gemäß den in ihren Herkunftsländern geltenden Normen demilitarisiert sein. 4. Die Waffen sind nicht mit scharfer Munition geladen und der Träger führt diese Munition nicht mit sich;sie dürfen nur mit angepasster Platzmunition geladen sein und nur abgefeuert werden, wenn dies im Ablaufplan des Umzugs beziehungsweise des Reenactments vorgesehen ist. 5. Die Waffen sind entweder Eigentum der Person, die sie mit sich führt und die Mitglied einer in ihrem Herkunftsland mindestens schriftlich gegründeten Vereinigung ist, deren Zweck die Teilnahme an historischen Umzügen oder Reenactments ist - mit Ausnahme jeder Form von Sportschießen - und deren Verantwortliche die Verwendung der Waffen durch die Teilnehmer beaufsichtigen, beziehungsweise die sich einer solchen Vereinigung anschließt, oder Eigentum einer solchen Vereinigung, die sie ihren Mitgliedern und den Personen, die sich ihr anschließen, zur Verfügung stellt.6. Vor und nach dem Umzug beziehungsweise dem Reenactment werden die Waffen von den Verantwortlichen der Vereinigung sicher aufbewahrt, die stets ein von der Polizei des Herkunftsorts visiertes vollständiges und ausführliches Verzeichnis der Waffen vorlegen können müssen.7. Die lokale Polizei und der Bürgermeister sind mindestens zwei Wochen vor dem betreffenden Umzug beziehungsweise Reenactment über dessen Ablaufplan, die Teilnehmer und die mitgeführten Waffen unterrichtet worden, selbst wenn die lokale Behörde selbst der Veranstalter ist.8. Der Veranstalter des betreffenden Umzugs beziehungsweise Reenactments agiert als Kontaktstelle für die lokalen Behörden und die teilnehmenden Vereinigungen;er nimmt Kenntnis von den vorerwähnten Waffenverzeichnissen und Teilnehmerlisten und prüft für die vorerwähnten Behörden und Vereinigungen, ob die angekündigten Waffen im Rahmen des Umzugs beziehungsweise Reenactments vertretbar sind. 9. Nach der Aktivität dürfen die Waffen nur entweder von den Vereinigungen im Hinblick auf die Teilnahme an einer späteren ähnlichen Aktivität oder im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr oder im Hinblick auf die Erlangung einer Besitzerlaubnis gemäß Artikel 11 § 3 Nr.9 Buchstabe f) des Waffengesetzes, die spätestens am 31. Dezember 2018 mittels einer vom vorerwähnten Veranstalter ausgestellten Teilnahmebescheinigung zu beantragen ist, in Besitz gehalten werden.

Erlaubnispflichtig bleiben jedoch die in Absatz 1 erwähnten Waffen, die überlassen werden, selbst wenn diese Überlassung erst nach 2018 festgestellt wird." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM

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