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Arrêté Royal du 02 avril 2002
publié le 20 juillet 2015

Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal finances
numac
2015000372
pub.
20/07/2015
prom.
02/04/2002
ELI
eli/arrete/2002/04/02/2015000372/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


2 AVRIL 2002. - Arrêté royal n° 31 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 31 du 2 avril 2002 relatif aux modalités d'application de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les opérations effectuées par les assujettis qui ne sont pas établis en Belgique (Moniteur belge du 11 avril 2002, err. des 17 mai 2002 et 4 décembre 2003), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); - l'arrêté royal du 21 avril 2007 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 4 mai 2007); - l'arrêté royal du 14 avril 2009 modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 avril 2009); - l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010); - l'arrêté royal du 22 mars 2010 modifiant les arrêtés royaux nos 4 et 31 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 mars 2010); - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013); - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février 2015, err. du 27 avril 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 2. APRIL 2002 - Königlicher Erlass Nr.31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen Artikel 1 - § 1 - Bevor ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger in Belgien: - eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung bewirkt, die keine Lieferung von Gütern oder Dienstleistung ist, für die die Steuer gemäß [[Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6] des Gesetzbuches] vom Vertragspartner geschuldet wird, - eine Einfuhr von Gütern, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen Umsatz bewirkt, für die/den er aufgrund von [Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4] des Gesetzbuches die Steuer schuldet, - einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht unterliegt, a) muss er, wenn er nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlassen, es sei denn, er ist durch Anwendung von Artikel 55 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches davon befreit, b) kann er, wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlassen. Bei einer Befreiung von der Zulassung eines Fiskalvertreters wird dem in Buchstabe a) erwähnten Steuerpflichtigen keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen. § 2 - Um die Zulassung eines Fiskalvertreters zu erhalten, richtet der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige einen Antrag an das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige, in dem er die vollständige Identität des Fiskalvertreters angibt, den er [der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] zur Zulassung vorschlägt.

Der Antrag muss auf einem Formular gestellt werden, das den Betreffenden bei vorerwähntem Amt zur Verfügung gestellt wird und dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.

Diesem Antrag wird die [durch Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches vorgeschriebene Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme hinzugefügt, es sei denn, der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige ist in Belgien bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst.

Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige notifiziert dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und dem Fiskalvertreter die Zulassung. Gleichzeitig und insofern der Steuerpflichtige in Belgien nicht bereits für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, teilt das Zentrale Amt ihm und seinem Fiskalvertreter die Mehrwertsteueridentifikationsnummer mit, die ihm zugewiesen wird. § 3 - Wenn ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, dem eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, die Zulassung seines Fiskalvertreters streichen möchte, er aber seine Tätigkeit in Belgien fortsetzt, oder wenn er seinen Fiskalvertreter durch einen anderen Fiskalvertreter ersetzen möchte, muss er beim Zentralen Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige eine entsprechende Erklärung abgeben.

Die Haftung des Fiskalvertreters, dessen Zulassung gestrichen wird oder der ersetzt wird, ist unter diesen Umständen auf Umsätze beschränkt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige bis zu dem Datum bewirkt hat, an dem die Verwaltung den Antrag, der Gegenstand dieser Erklärung ist, angenommen hat. [Art. 1 § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007) und Art. 22 Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 22 Buchstabe b) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20.

Februar 2015); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 20.

Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 2 - § 1 - Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß [Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3] des Gesetzbuches, kann sich, wenn er in Belgien ausschließlich nachstehend erwähnte Umsätze bewirkt, gemäß den in vorliegendem Erlass bestimmten Bedingungen und Modalitäten von einer vorab vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenen Person vertreten lassen: 1. wenn er die Steuer aufgrund von Einfuhren von Gütern nach Belgien schuldet, die nicht einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern die Einfuhr für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt, 2.wenn er die Steuer aufgrund von Umsätzen schuldet, die in [Artikel 39quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3] des Gesetzbuches erwähnt sind, oder wenn er einen Umsatz, durch den Güter unter eine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung gestellt werden, bewirkt, der der Steuer nicht unterliegt, 3. wenn er veranlasst, dass Güter eine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches verlassen, 4.wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, insofern der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern oder der damit gleichgesetzte Umsatz für Zwecke einer anschließenden Lieferung derselben Güter erfolgt, die aufgrund von Artikel 39 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches steuerfrei ist, 5. wenn er einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder einen aufgrund von Artikel 25quater § 1 des Gesetzbuches damit gleichgesetzten Umsatz bewirkt und die Güter nicht einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, mit Ausnahme aller anderen Umsätze, die in Belgien der Steuer unterliegen.Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter Bedingungen, die er festlegt, von dieser Ausnahme abweichen.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung auf Kategorien von Personen, die er bestimmt, beschränken. § 2 - Eine Person, die eine Zulassung erhalten möchte, um nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige zu vertreten, die ausschließlich in § 1 erwähnte Umsätze bewirken, richtet einen Antrag an das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige.

Bei der Zulassung dieser Person weist das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige zwei globale Mehrwertsteueridentifikationsnummern zu, die unterschiedlich sind, je nachdem ob die Umsätze in § 1 Nr. 1 oder in § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnt sind. Das Zentrale Mehrwertsteueramt für ausländische Steuerpflichtige setzt die zugelassene Person davon in Kenntnis.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die Bedingungen für die Verwendung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Nummern. § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte vorab zugelassene Person tritt an die Stelle ihres Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die ihrem Auftraggeber durch oder in Ausführung des Gesetzbuches bewilligt beziehungsweise auferlegt werden, für Umsätze, die von ihm oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt werden. [Art. 2 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 23 Buchstabe a) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe b) des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] Art. 3 - Der in Artikel 1 erwähnte Fiskalvertreter oder die in Artikel 2 erwähnte vorab zugelassene Person muss vertragsfähig sein, in Belgien ansässig sein, ausreichend zahlungsfähig sein, um den Verpflichtungen nachzukommen, die Steuerpflichtigen durch oder in Ausführung des Gesetzbuches auferlegt werden, und sich damit einverstanden erklären, den Steuerpflichtigen zu vertreten.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beurteilt die Zahlungsfähigkeit des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen Person unter Berücksichtigung seiner/ihrer Verpflichtungen.

Ist der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person nicht ausreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, um die Beitreibung jeglicher Steuern, Geldbußen, Zinsen und Kosten zu gewährleisten, die zu Lasten des/der vertretenen Steuerpflichtigen einforderbar werden könnten. Sie wird regelmäßig überprüft unter Berücksichtigung der Verpflichtungen des Fiskalvertreters oder der vorab zugelassenen Person.

Der Betrag der Sicherheit wird auf höchstens ein Viertel der Steuern festgelegt, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten schuldet. Im Falle der Vertretung unter einer globalen Nummer durch eine vorab zugelassene Person wird die Sicherheit auf höchstens zehn Prozent der Steuern festgelegt, die für alle vertretenen Steuerpflichtigen geschuldet werden.

Verfügt eine vorab zugelassene Person über zwei globale Nummern, wird der Betrag der Sicherheit entsprechend der Gesamtheit der unter den beiden Nummern bewirkten Umsätze bestimmt und kann er ganz oder teilweise und ohne Unterschied verwendet werden, um die Beitreibung von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet werden, die unter der einen oder der anderen dieser beiden Nummern bewirkt worden sind.

Die Sicherheit kann aus einer erstrangigen Hypothek auf in Belgien gelegene unbewegliche Güter, einer Sicherheit in bar, einer Sicherheit in Wertpapieren oder einer persönlichen Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens, einer Bank oder einer privaten Sparkasse, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, bestehen.

Art. 4 - § 1 - Der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige schickt seinem Fiskalvertreter oder der vorab zugelassenen Person, die ihn vertritt, die für seinen Vertragspartner bestimmte Rechnung, ohne den Betrag der geschuldeten Steuer darauf anzugeben. § 2 - Der Fiskalvertreter oder die vorab zugelassene Person erstellt in dieser Eigenschaft ein Dokument in zweifacher Ausfertigung, das die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben enthält. Er schickt das Original dieses Dokuments an den Vertragspartner des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, nachdem er die Rechnung beigefügt hat, die dieser Steuerpflichtige für seinen Vertragspartner bestimmt hat. Er bewahrt das Duplikat dieses Dokuments auf. [Das in Absatz 1 erwähnte Dokument gilt als integraler Bestandteil der Rechnung, die der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige ausstellt.] § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter Bedingungen, die er festlegt, erlauben, dass der Fiskalvertreter des nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen das in § 2 erwähnte Dokument nicht erstellen muss. [Art. 4 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 40 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013)] Art. 5 - § 1 - Wird ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger für Umsätze, für die er aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches die Steuer schuldet, nicht durch einen Fiskalvertreter oder eine vorab zugelassene Person vertreten oder ist er nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst, entrichtet sein Vertragspartner die Steuer, die für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen geschuldet wird, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, auf folgende Weise: 1. wenn er ein Steuerpflichtiger ist, der zur Einreichung einer [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr.2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist, 2. wenn er eine Person ist, die zur Einreichung einer in Artikel 53ter Nr.1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, indem er diese Steuer dem Betrag der geschuldeten Steuern beifügt, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch entstanden ist, angegeben ist, 3. wenn er eine andere Person ist, per Einzahlung oder Überweisung auf das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmte Postscheckkonto. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls vorsehen, dass die Steuer auf andere Weise gezahlt wird. § 2 - Der in § 1 erwähnte Vertragspartner entrichtet die Steuer auf der Grundlage der erhaltenen Rechnung oder, in deren Ermangelung, anhand eines zu diesem Zweck erstellten Dokuments.

Auf dem in Absatz 1 erwähnten Dokument muss Folgendes vermerkt sein: Datum, an dem es erstellt wird, Verweis auf die Eintragung in der Buchführung des Vertragspartners, [Angaben erwähnt in Artikel 9 § 2 Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses Nr. 1] über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, Datum der Lieferung der Güter oder des Abschlusses der Dienstleistung und, in den in [Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches] erwähnten Fällen, Datum, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, wenn das Datum nicht genau festgelegt werden kann, Zeitraum, in dem der Umsatz bewirkt wurde. § 3 - Wenn die betreffende Person für die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entrichtung die in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung zum ersten Mal einreichen muss und sie noch nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches, ist sie verpflichtet, sich vorher beim Mehrwertsteueramt zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist.

Die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Person ist ebenfalls verpflichtet, sich vor jeder Einzahlung oder Überweisung beim Mehrwertsteueramt zu melden, das für den Ort zuständig ist, an dem sie ansässig ist. [Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 19 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27.

Februar 2004) und Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 4. Mai 2007)] [Art. 6 - Ein in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt hat, gemäß Bestimmungen und Modalitäten erhalten, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind.] [Neuer Artikel 6 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009)] [Art. 7] - § 1 - [Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der in Belgien nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, kann die Erstattung der Steuer auf Güter, die ihm geliefert worden sind, auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten erbracht worden sind, und auf Einfuhren, die er in Belgien bewirkt hat, erhalten, indem er beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreicht.

Er kann jedoch keine Erstattung der Steuer auf Umsätze, die von ihm oder zu seinen Gunsten in Belgien unter der globalen Mehrwertsteueridentifikationsnummer bewirkt worden sind, die gemäß Artikel 50 § 3 des Gesetzbuches einer in Artikel 2 § 1 erwähnten vorab zugelassenen Person zugewiesen worden ist, erhalten.] § 2 - Der Antrag muss dem in § 1 erwähnten Beamten in dreifacher Ausfertigung [spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden].

Die Form des Erstattungsantrags, die vorzulegenden Dokumente und die Modalitäten der Erstattung werden vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. § 3 - [Die Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Bankangaben, die in dem in § 1 erwähnten Antrag angegeben sind. Bankgebühren für die Ausführung der Erstattung werden gegebenenfalls von dem zu erstattenden Betrag abgezogen.] Die Erstattung, die nicht auf die in Absatz 1 beschriebene Weise ausgeführt werden kann, erfolgt durch Postscheckanweisung auf den Namen des Erstattungsberechtigten. § 4 - Einem Erstattungsantrag wird nicht entsprochen, wenn er sich auf einen Betrag unter 25 EUR bezieht. [Früherer Artikel 6 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 24 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 1 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 9. Dezember 2009 (B.S. vom 17. Dezember 2009); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 22. März 2010 (B.S. vom 30. März 2010);§ 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April 2009 (B.S. vom 17. April 2009)] Art. 7 (sic!) - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 31 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.

Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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