publié le 17 septembre 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière
1er SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 avril 2004 modifiant l'arrêté ministériel du 11 octobre 1976 fixant les dimensions minimales et les conditions particulières de placement de la signalisation routière.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 1er septembre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND VERKEHRSWESEN 26. APRIL 2004 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11.Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Der Minister der Mobilität, Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 60.2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 8. Dezember 1977, 23. Juni 1978, 14. Dezember 1979, 25.
November 1980, 11. April 1983, 1. Juni 1984, 17. September 1988, 20.
Juli 1990, 1. Februar 1991, 11. März 1991, 27. Juni 1991, 19. Dezember 1991, 11. März 1997, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 14. Mai 2002, 21.Oktober 2002, 18. Dezember 2002 und 27. November 2003;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von fünf Tagen gerichtet.
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33% zu verringern.
Das Hauptmittel, um dieses Ziel zu erreichen, besteht darin, das Verhalten der Führer zu beeinflussen. Die Regierung wird demnach weiterhin eine Reihe von Massnahmen verabschieden, um dieses Mittel wirksam umzusetzen. Sie hat anlässlich des Ministerrates vom 20. und 21. März 2004 unter anderem beschlossen, die Autofahrer in Schulumgebungen und an Stellen, wo sich viele Urlauber aufhalten, zu sensibilisieren.In Schulumgebungen wird die Sicherheit durch Einrichtung einer 30-Zone ebenfalls erhöht werden.
Die Regierung hält es für notwendig, in Schulumgebungen allgemein 30-Zonen einzuführen. Dazu müssen die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes vor Beginn des Schuljahres 2005 in jeder Schulumgebung eine 30-Zone einrichten.
Die Regierung möchte, dass die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes über alle notwendigen Instrumente verfügen, damit sie ihre Aktionen gezielter den Umständen anpassen können. So können die Verwalter je nach Saison in dicht mit Urlaubern bevölkerten Zonen die Geschwindigkeit beschränken. Die Mobilitäts- und Verkehrssicherheitsprobleme, die bei Strassenarbeiten auftreten, können durch das Verbot der Benutzung der Cruise Control (beziehungsweise des Geschwindigkeitsreglers) oder durch die Möglichkeit für zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verkehrende Fahrzeuge, besondere Fahrspuren zu benutzen, vermieden werden.
Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch die Notwendigkeit für die kommenden Regionalregierungen, ihre Politik im Bereich der Verwaltung des Strassen- und Wegenetzes vorzubereiten.
Aufgrund des Gutachtens 36.952/4 des Staatsrates vom 19. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 6.7.1 Nr. 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Oktober 1998, werden die Wörter « gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtungen von Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist » gestrichen.
Art. 2 - In Artikel 9.9 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 14. April 2002, werden die Wörter « der allgemeinen Strassenverkehrsordnung » durch die Wörter « der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse » ersetzt und werden nach den Wörtern « beigefügt wird » die Wörter «, und ausser was das Gefahrenschild A51 betrifft, wenn es einem Verkehrsschild F4a oder einem Zonenschild C43 mit dem Vermerk 50 oder einem Zonenschild C43 mit dem Vermerk 70 beigefügt wird » eingefügt.
Art. 3 - Ein Artikel 9.12 mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « 9.12 Verkehrsschild C48. Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung die Cruise Control beziehungsweise den Geschwindigkeitsregler zu benutzen Durch ein dem Verkehrsschild C48 beigefügtes Zusatzschild vom Typ VII der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass wird das Verbot auf Führer von Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über dem angezeigten Gewicht beschränkt. » Art. 4 - Artikel 12.1bis desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2002, wird durch die Punkte 3, 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. Mit diesen Verkehrsschildern werden eine oder mehrere Strassen, in denen die Aufenthaltsfunktion überwiegt oder in denen aufgrund der vom Verwalter des Strassen- und Wegenetzes geführten Politik die Verkehrsfunktion der Aufenthaltsfunktion untergeordnet wird, abgegrenzt. 4. Der Zugang zur 30-Zone, der mit diesem Verkehrsschild angezeigt wird, muss durch die Ortsbeschaffenheit, durch eine Anlage oder durch beides klar erkennbar sein. 5. Wenn nahe einer Schulumgebung, wie definiert in Artikel 2.37 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, aufgrund der Tatsache, dass eine oder mehrere angrenzende Strassen überwiegend eine Aufenthaltsfunktion haben, die Möglichkeit besteht, eine grössere 30-Zone abzugrenzen, so dass die Schulumgebung mit in diese Zone eingebunden wird, kann gleich die so erweiterte 30-Zone abgegrenzt werden und muss der Begriff der Schulumgebung nicht im engen Sinne interpretiert werden. » Art. 5 - Ein Artikel 12.1ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « 12.1ter Verkehrsschilder A23 und F4a. Beginn einer Schulumgebung Verkehrsschild F4b. Ende einer Schulumgebung Ausser in Ausnahmefällen, die durch die Ortsbeschaffenheit gerechtfertigt werden, muss jede Schulumgebung durch diese Verkehrsschilder abgegrenzt werden. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der am 1.
September 2005 in Kraft tritt.
Brüssel, den 26. April 2004 B. ANCIAUX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er septembre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL