publié le 08 janvier 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention et de l'arrêté royal du 25 mai 1987 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 précité
1er MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention et de l'arrêté royal du 25 mai 1987 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 précité
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de : - l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention, - l'arrêté royal du 25 mai 1987 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de : - l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention; - l'arrêté royal du 25 mai 1987 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1986 relatif à la demande, à la délivrance et au maintien en vigueur des brevets d'invention.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 1er mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 2. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19. Juni 1970, und des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), der Ausführungsordnung und der vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Gesetz: das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, Minister: den für das gewerbliche Eigentum zuständigen Minister.
Abschnitt II - Einreichung der Patentanmeldung, Ausstellungsbescheinigung und Prioritätserklärung Art. 2 - § 1 - Wird die Patentanmeldung auf dem Postweg eingereicht, so werden in dem in Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Protokoll Tag und Uhrzeit des Eingangs der Anmeldung beim Amt vermerkt. § 2 - Der Minister bestimmt die Ruhetage und Öffnungszeiten des Amtes.
Art. 3 - Der Anmelder muss innerhalb vier Monaten nach Einreichung der Patentanmeldung die in Artikel 5 § 5 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnte Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der Behörde erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist, und in der bestätigt wird, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist.
In dieser Bescheinigung ist ferner der Tag der Eröffnung der Ausstellung und, wenn die erstmalige Offenbarung der Erfindung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, der Tag der erstmaligen Offenbarung anzugeben. Der Bescheinigung muss eine Darstellung der Erfindung beigefügt sein.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 19 § 1 des Gesetzes erwähnte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Staat, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens. § 2 - Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist bei Einreichung der Patentanmeldung anzugeben; das Aktenzeichen ist vor Ablauf des dreizehnten Monats nach dem Prioritätstag zu nennen. § 3 - Eine Abschrift der früheren Anmeldung, die von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt worden ist und der eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beigefügt ist, ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzureichen. Ist die frühere Anmeldung eine belgische Patentanmeldung, eine europäische Patentanmeldung oder eine beim Amt eingereichte internationale Anmeldung, so kann der Anmelder, anstatt dass er eine als übereinstimmend bescheinigte Abschrift der früheren Anmeldung vorlegt, vor Ablauf der im ersten Satz des vorliegenden Paragraphen erwähnten Frist beim Amt beantragen, dass eine solche Abschrift in die Akte der Patentanmeldung gegen Zahlung einer Gebühr aufgenommen wird, deren Höhe durch den Tarif festgelegt ist, der auf die vom Amt ausgefertigten Abschriften anwendbar ist. § 4 - Die Zahlung der Prioritätsgebühr beziehungsweise der Prioritätsgebühren muss spätestens einen Monat nach Einreichung der Patentanmeldung erfolgt sein.
Abschnitt III - Vertretung Art. 5 - § 1 - Wird ein zugelassener Vertreter bestellt, hat dieser eine unterzeichnete Vertretungsvollmacht vorzulegen. Diese Vertretungsvollmacht muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim Amt eingereicht werden.
Auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin kann das Amt die Frist um zwei Monate verlängern. § 2 - Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen zugelassenen Vertreter zur Vertretung in allen ihren Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Die allgemeine Vollmacht wird beim Amt im Original eingereicht. Der bestellte zugelassene Vertreter muss für jede Patentanmeldung, die er behandelt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Abschrift dieser allgemeinen Vollmacht vorlegen.
Art. 6 - § 1 - Wird eine Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht, kann ein gemeinsamer Vertreter im Antrag auf Erteilung eines Patents bezeichnet werden, sofern dieser Vertreter nicht verpflichtet ist, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen. Eine solche Bezeichnung befreit den beziehungsweise die Anmelder, die verpflichtet sind, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, von dieser Verpflichtung. § 2 - Ist kein gemeinsamer Vertreter gemäss dem vorhergehenden Paragraphen bezeichnet worden, so gilt der im Antrag auf Erteilung eines Patents als erster genannte Anmelder, der nicht verpflichtet ist, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, als gemeinsamer Vertreter.
Art. 7 - § 1 - Das Amt darf jede zusätzliche Information beantragen, um zu überprüfen, ob eine Person gemäss Kapitel III des Gesetzes ermächtigt ist, vor ihm zu handeln. § 2 - Die Vollmacht muss dem Amt auf jeden seiner Anträge hin vorgelegt werden.
KAPITEL II - Anmeldebestimmungen Abschnitt I - Antrag auf Erteilung eines Patents Art. 8 - Der Antrag auf Erteilung eines Patents wird auf einem Formular eingereicht, das das Amt zur Verfügung stellt und dessen Muster der Minister festlegt.
Das Formular wird ordnungsgemäss ausgefüllt und vom Patentanmelder unterzeichnet.
Abschnitt II - Beschreibung Art. 9 - § 1 - In der Beschreibung: 1. ist die Bezeichnung, so wie sie in der Patentanmeldung erscheint, zu Beginn anzugeben;die Bezeichnung muss eine kurz und genau gefasste rein technische Bezeichnung der Erfindung wiedergeben, 2. ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben, 3.ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung und die Erstellung des Recherchenberichts als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt, 4. ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können;ausserdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben, 5. sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben, 6.ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen, 7. ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist. § 2 - Die Beschreibung ist in der in § 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.
Art. 10 - § 1 - In dem in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Fall enthält die Beschreibung: 1. die dem Anmelder zur Verfügung stehenden Angaben über die Merkmale des Mikroorganismus, 2.die Einrichtung, bei der spätestens am Anmeldetag eine Kultur des Mikroorganismus hinterlegt worden ist, und die Nummer der vorerwähnten Hinterlegung. § 2 - Die Einrichtungen, die ermächtigt sind, Hinterlegungen von Mikroorganismen anzunehmen, sind die Einrichtungen, die den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle haben gemäss Artikel 7 des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, der am 28. April 1977 abgeschlossen und im Belgischen Staatsblatt vom 14. Januar 1984 veröffentlicht worden ist. § 3 - Die in § 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Angaben können nachgereicht werden: a) innerhalb sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Patenterteilung gemäss Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzes. § 4 - Ist die hinterlegte Kultur nicht mehr zugänglich, weil sie nicht mehr lebensfähig ist oder weil die ermächtigte Einrichtung zur Abgabe von Proben nicht mehr in der Lage ist, so gilt die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten: a) wenn innerhalb dreier Monate nach dem Tag, an dem dem Patentanmelder oder -inhaber entweder von der ermächtigten Einrichtung oder vom Amt diese Unterbrechung mitgeteilt wurde, eine erneute Hinterlegung vorgenommen wird, b) wenn dem Amt innerhalb vier Monaten nach dem Tag der erneuten Hinterlegung eine Kopie der von der ermächtigten Einrichtung ausgestellten Empfangsbescheinigung unter Angabe der Nummer der Patentanmeldung oder des Patents übermittelt wird. Ist die hinterlegte Kultur nicht mehr zugänglich, weil sie nicht mehr lebensfähig ist, so ist die erneute Hinterlegung bei der ermächtigten Einrichtung vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; in den anderen Fällen kann sie bei einer anderen ermächtigten Einrichtung vorgenommen werden.
Der erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass der Mikroorganismus derselbe wie der ursprünglich hinterlegte ist. § 5 - Vom Tag der Patenterteilung an ist die hinterlegte Kultur jedermann auf einen beim Amt eingereichten Antrag hin zugänglich. Der Zugang wird durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten Mikroorganismus an den Antragsteller hergestellt. Die Herausgabe erfolgt nur, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Patentinhaber verpflichtet, die hinterlegte Kultur oder eine davon abgeleitete Kultur Dritten nicht zugänglich zu machen, solange das Patent gültig ist.
Abschnitt III - Patentansprüche Art. 11 - § 1 - Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.
Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten: 1. in der Einleitung die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören, 2.einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte « dadurch gekennzeichnet » oder « gekennzeichnet durch » eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Nr. 1 angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. § 2 - Vorbehaltlich des Artikels 18 des Gesetzes können in einer Patentanmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmässig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. § 3 - Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen. § 4 - Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben, für die Schutz begehrt wird. Ein abhängiger Patentanspruch ist auch zulässig, wenn der Patentanspruch, auf den er sich unmittelbar bezieht, selbst ein abhängiger Patentanspruch ist. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmässigste Weise zusammenzufassen. § 5 - Die Anzahl der Patentansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten.
Mehrere Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. § 6 - Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: « wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung » oder « wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt ». § 7 - Sind der Patentanmeldung Zeichnungen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale mit Bezugszeichen, die auf diese Merkmale hinweisen, versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert; die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.
Art. 12 - Ein und dieselbe Patentanmeldung darf unter anderem enthalten: 1. neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis einen unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren, das speziell für die Herstellung dieses Erzeugnisses entwickelt worden ist, und einen unabhängigen Patentanspruch für eine Verwendung dieses Erzeugnisses oder 2.neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren einen unabhängigen Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die beziehungsweise das speziell für die Anwendung dieses Verfahrens entwickelt worden ist, oder 3. neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis einen unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren, das speziell für die Herstellung dieses Erzeugnisses entwickelt worden ist, und einen unabhängigen Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die beziehungsweise das speziell für die Anwendung dieses Verfahrens entwickelt worden ist. Abschnitt IV - Zusammenfassung Art. 13 - § 1 - Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten. § 2 - Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht.
In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. § 3 - Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als hundert Worten bestehen. § 4 - Enthält die Patentanmeldung Zeichnungen, so kann das Amt eine oder mehrere andere Abbildungen als die im Erteilungsantrag angegebene(n) Abbildung(en) veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung(en) veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. § 5 - Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, das Patent selbst einzusehen. § 6 - Das Amt überprüft die Zusammenfassung und kann sie der Form nach verbessern.
Abschnitt V - Bestimmungen über die Form der Zeichnungen Art. 14 - § 1 - Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende: oberer Rand: 2,5 cm linker Seitenrand: 2,5 cm rechter Seitenrand: 1,5 cm unterer Rand: 1 cm § 2 - Die Zeichnungen sind wie folgt auszuführen: 1. Die Zeichnungen sind in widerstandsfähigen, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmässig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen.2. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.3. Der Massstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt.Wird der Massstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen. 4. Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein.Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden. 5. Alle Linien in den Zeichnungen sollen mit Zeichengeräten gezogen werden.6. Jeder Teil der Abbildung muss im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Klarheit der Abbildung unerlässlich ist.7. Die Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,3 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden. 8. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten.Sollen Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern nur eine einzige vollständige Abbildung darstellen, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass ein Teil der Abbildungen auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder auf mehreren Blättern ohne Platzverschwendung anzuordnen, eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat; sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren. 9. Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind;das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der ganzen Anmeldung die gleichen Zahlen erhalten. 10. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten;ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie « Wasser », « Dampf », « Offen », « Zu », « Schnitt nach A-B » sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. § 3 - Flussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.
Art. 15 - § 1 - Zeichnungen werden der Patentanmeldung beigefügt, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind. § 2 - Sind die Zeichnungen nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung eingereicht worden, so wird dem Anmelder mitgeteilt, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen. § 3 - Sind die Zeichnungen nicht eingereicht worden, so wird der Anmelder aufgefordert, die Zeichnungen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung einzureichen, und wird ihm mitgeteilt, dass der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Patentanmeldung als gestrichen gelten. § 4 - Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.
Abschnitt VI - Bestimmungen über die Form der Unterlagen der Patentanmeldung Art. 16 - Die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes vorgesehenen Unterlagen der Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen.
Art. 17 - § 1 - Die Unterlagen der Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Stückzahl vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein; sie dürfen nicht gefaltet sein. Nur die Vorderseite ist zu beschriften. § 2 - Die Unterlagen der Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) einzureichen.
Jedes Blatt ist in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat). § 3 - Jeder Bestandteil der Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet sowie leicht entfernt und wieder miteinander verbunden werden können. § 4 - Vorbehaltlich des Artikels 14 § 1 des vorliegenden Erlasses sind auf den Blättern als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: oberer Rand: 2 cm linker Seitenrand: 2,5 cm rechter Seitenrand: 2 cm unterer Rand: 2 cm Die empfohlenen Höchstmasse für die vorstehenden Ränder sind folgende: oberer Rand: 4 cm linker Seitenrand: 4 cm rechter Seitenrand: 3 cm unterer Rand: 3 cm § 5 - Alle Blätter der Patentanmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen. § 6 - Die Ränder der Blätter müssen bei der Einreichung der Patentanmeldung vollständig unbenutzt sein. § 7 - Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen. § 8 - Der Antrag auf Erteilung eines Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein.
Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Bei maschinengeschriebenem Text (Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung) hat der Zeilenabstand 1 1/2zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,2 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. § 9 - Der Antrag auf Erteilung eines Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten.
Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten.
Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint. § 10 - Masse und Gewichte sind nach dem metrischen System anzugeben; wird ein anderes System verwendet, sind sie ebenfalls nach dem metrischen System anzugeben. Temperaturen sind in Grad Celsius anzugeben; wird ein anderes System verwendet, sind sie ebenfalls in Grad Celsius anzugeben. Die Dichte ist nach dem metrischen System anzugeben.
Andere physikalische Grössen sind in den in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten anzugeben, für mathematische Formeln sind die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. Grundsätzlich sind nur solche technische Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. § 11 - Terminologie und Zeichen sind in der gesamten Patentanmeldung einheitlich zu verwenden. § 12 - Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.
KAPITEL III - Teilung der Patentanmeldung Art. 18 - § 1 - Bis zum Datum der Patenterteilung oder zu dem in Artikel 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Notifizierungsdatum, wenn ein Recherchenbericht beantragt worden ist, kann der Anmelder von sich aus Teilanmeldungen zu der früheren Patentanmeldung einreichen. § 2 - Genügt die Patentanmeldung nicht den Bestimmungen von Artikel 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] des Gesetzes, wird der Anmelder aufgefordert, seine Anmeldung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem in Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Notifizierungsdatum zu teilen oder zu ändern, um sie in Einklang mit vorerwähntem Artikel des Gesetzes zu bringen.
Art. 19 - § 1 - Die Beschreibung und die Zeichnungen entweder der früheren Patentanmeldung oder der Teilanmeldung dürfen sich unter Berücksichtigung von Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes grundsätzlich nur auf die Gegenstände, für die in der Anmeldung Schutz begehrt wird, beziehen.
Ist es jedoch erforderlich, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, muss dieser Gegenstand in dieser Anmeldung angegeben sein. § 2 - Alle Bestimmungen, die auf die ursprüngliche Anmeldung anwendbar sind, sind auch auf die Teilanmeldung anwendbar.
KAPITEL IV - Recherchenbericht Abschnitt I - Erstellung des Recherchenberichts Art. 20 - Die zwischenstaatliche Organisation, die mit der Erstellung des in Artikel 21 § 1 des Gesetzes erwähnten Recherchenberichts beauftragt ist, ist das Europäische Patentamt. Zu diesem Zweck wird eine Vereinbarung zwischen dem Minister und der Europäischen Patentorganisation abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt Bedingungen und Fristen für die Erstellung von Recherchenberichten fest.
Art. 21 - Die Zahlung der Recherchengebühr muss spätestens einen Monat nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung erfolgen.
Art. 22 - § 1 - Entspricht die Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt das Europäische Patentamt einen Teilrecherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinn des Artikels 18 § 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] des Gesetzes beziehen. § 2 - Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass Recherchenberichte für die anderen Erfindungen nur erstellt werden können, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Notifizierungsdatum entrichtet worden sind. Das Europäische Patentamt erstellt die Recherchenberichte für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind und die Gegenstand einer Einreichung einer Teilanmeldung gemäss Artikel 18 § 2 des vorliegenden Erlasses sind.
Art. 23 - Ist das Europäische Patentamt gemäss der in Artikel 20 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitsvereinbarung der Auffassung, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als Recherchenbericht.
Art. 24 - § 1 - Hat das Europäische Patentamt bereits einen Recherchenbericht im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches Patent erstellt, das sich auf eine gleiche Erfindung bezieht wie die Erfindung, für die in Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, kann dieser Recherchenbericht im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden, sofern ein Recherchenbericht, der im Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent erstellt worden ist, im Erteilungsverfahren für ein ausländisches Patent oder ein europäisches Patent verwendet werden kann. § 2 - Eine Abschrift des Recherchenberichts wird der Patentanmeldung beigefügt.
Abschnitt II - Neue Fassung der Patentansprüche, der Zusammenfassung und der Beschreibung Art. 25 - § 1 - Der Anmelder verfügt über eine Frist von vier Monaten ab dem Datum, an dem das Amt den Recherchenbericht notifiziert hat, um schriftlich eine neue Fassung der Patentansprüche und der Zusammenfassung einzureichen. Der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Beschreibung muss innerhalb derselben Frist eingereicht werden. § 2 - Die neue Fassung der Beschreibung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum, an dem die Erlaubnis zur Änderung notifiziert worden ist, eingereicht werden.
KAPITEL V - Anpassung und Berichtigung Art. 26 - Die in Artikel 20 § 1 des Gesetzes vorgesehene Anpassungsfrist beläuft sich auf zwei Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Mängel in der Anmeldung notifiziert hat. Die Zahlung der Anpassungsgebühr muss innerhalb derselben Frist erfolgen.
Auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin kann das Amt die Frist um zwei Monate verlängern.
Art. 27 - Bis zur Patenterteilung darf der Patentanmelder sprachliche Fehler und Schreibfehler berichtigen. Die Berichtigung ist nur zugelassen, insofern nachgewiesen ist, dass der Patentanmelder offensichtlich nichts anderes beabsichtigen konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.
Der Antrag wird schriftlich eingereicht und enthält den Text der vorgeschlagenen Änderungen; er ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die zu entrichtende Gebühr gezahlt wird.
KAPITEL VI - Patenterteilung Art. 28 - § 1 - Im Ministeriellen Erlass, der das Patent bildet, werden ausdrücklich die Anwendung von Artikel 39 § 1 oder von Artikel 39 § 2 des Gesetzes, die Anwendung der Pariser Übereinkunft, insofern ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen und gewährt worden ist, der Anmeldetag der Patentanmeldung und das Datum der Patenterteilung angegeben. § 2 - Im Ministeriellen Erlass werden ausserdem der Name des beziehungsweise der Anmelder, die im Erteilungsantrag angegebene Bezeichnung der Erfindung und die Tatsache angegeben, dass das Patent aus einer Teilanmeldung hervorgeht und dass es ohne vorherige Prüfung der Patentfähigkeit der Erfindung, ohne Garantie des Wertes der Erfindung oder der Richtigkeit ihrer Beschreibung und auf Gefahr des beziehungsweise der Patentanmelder erteilt worden ist. § 3 - Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, wird der Name dieses Erfinders im Patent angegeben, insofern er dem Amt bekannt ist und insofern der Erfinder nicht auf seine Nennung als Erfinder durch einen Antrag, der dem Amt vor dem Datum der Patenterteilung zugesendet worden ist, verzichtet hat.
Art. 29 - Die erste Abschrift des Patents wird unentgeltlich übermittelt. Jede weitere Abschrift, die vom Patentinhaber oder von seinen Rechtsnachfolgern beantragt wird, führt zur Zahlung einer Gebühr gemäss dem Tarif, der auf vom Amt ausgefertigte Kopien anwendbar ist.
KAPITEL VII - Verzicht Art. 30 - Die in Artikel 42 § 1 des Gesetzes erwähnte Verzichtserklärung darf sich nur auf ein einziges Patent beziehen.
Gibt es mehrere Patentinhaber, muss die Verzichtserklärung von allen Patentinhabern unterzeichnet werden. Wird die Verzichtserklärung von einer in Kapitel III des Gesetzes erwähnten Person eingereicht, die für einen oder mehrere Patentinhaber handelt, muss der Erklärung eine diesbezügliche Vollmacht beigefügt sein.
KAPITEL VIII - Sonstige Bestimmungen Art. 31 - Ist der letzte Tag einer durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Frist ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein anderer Tag, an dem das Amt nicht geöffnet ist, wird die Frist bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert.
Art. 32 - Die in Artikel 22 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgelegt.
Art. 33 - Die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnte Frist wird für den in Buchstabe a) erwähnten Fall auf zwei Monate und für den in Buchstabe b) erwähnten Fall auf vier Monate ab dem Datum, an dem das Amt die Änderung des Inhabers notifiziert hat, festgelegt.
Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 45 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Vornamen und vollständige Adressen der Parteien, 2.Anmeldetag der Patentanmeldung, Bezeichnung der Erfindung, Nummer und Datum der Erteilung des Patents beziehungsweise der Patente oder der Patentanmeldung beziehungsweise der Patentanmeldungen. § 2 - Die Erklärung erfolgt anhand eines beim Amt erhältlichen Formulars, dem eine für gleichlautend erklärte Abschrift der Lizenzvergabeurkunde beigefügt ist.
Art. 35 - Jeder Antrag auf Änderung einer Angabe im Register der Patenterfindungen führt zur Zahlung einer Gebühr. Das Amt kann immer verlangen, dass ihm ein Beleg vorgelegt wird.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 36 - § 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien werden die Wörter « Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten » ersetzt. § 2 - Im deutschen Text der Artikel 3, 4, 6, 8, 9 und 10 desselben Erlasses wird « Dienst » jeweils durch « Amt » ersetzt. § 3 - Artikel 4 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 1 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « 1. in einer Ausfertigung eingereicht werden, die in schwarzen Buchstaben auf weissem Papier im Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) mit Maschine geschrieben oder gedruckt ist, wobei die Blätter nur auf der Vorderseite zu beschriften sind, ». § 4 - [Abänderung des niederländischen Textes desselben Erlasses] § 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Das Amt stellt die europäischen Patente und gegebenenfalls die geänderten europäischen Patente der Öffentlichkeit zwecks Einsicht zur Verfügung am Datum der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung der Patente oder der Entscheidungen über eingelegte Einsprüche im Europäischen Patentblatt. » § 6 - In Artikel 6 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « in zweifacher Ausfertigung » durch die Wörter « in einer Ausfertigung » ersetzt. § 7 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes desselben Erlasses] § 8 - Artikel 10 § 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Gleichzeitig mit der nationalen Anmeldegebühr, die in der in Artikel 8 des Billigungsgesetzes festgelegten Frist gezahlt wird, muss der Anmelder die Jahresgebühren zahlen, die am Datum der Zahlung der nationalen Anmeldegebühr fällig sind. Bei Nichtzahlung sind die Artikel 40 und 41 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente auf sie anwendbar. Die Modalitäten und Bedingungen für die Zahlung dieser Gebühren sind die Modalitäten und Bedingungen, die durch die belgische Regelung auf diesem Gebiet festgelegt worden sind. » § 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Bestimmungen, die auf belgische Patente anwendbar sind, sind ebenfalls auf die in Artikel 8 erwähnten europäischen Patente anwendbar. » Art. 37 - § 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien werden die Wörter « Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten » ersetzt. § 2 - Im deutschen Text der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 desselben Erlasses wird « Dienst » jeweils durch « Amt » ersetzt. § 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Neben den Bestimmungen des Vertrages, der Ordnung, des Billigungsgesetzes und des Kapitels III des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente gelten für internationale Patentanmeldungen, für die das Amt als Anmeldeamt handelt, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. » § 4 - In Artikel 5 § 1 Buchstabe a) desselben Erlasses werden die Wörter « und in Regel 3.3. Buchstabe a) Ziffer ii erwähnt sind » gestrichen. § 5 - In Artikel 5 § 1 Buchstabe b) desselben Erlasses werden die Wörter « der in Regel 3.1. erwähnte Antrag » durch die Wörter « die Prioritätsunterlage » ersetzt. § 6 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Diese Gebühr muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum des Empfangs der internationalen Anmeldung entrichtet werden. » § 7 - In Artikel 6 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter « in Regel 15.4. Buchstabe C) » durch die Wörter « in Regel 15.4. Buchstabe A), B) und C) » ersetzt.
Art. 38 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 24.Mai 1854 zur Ausführung des Gesetzes über die Erfindungspatente, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1912, 10. September 1924, 29. August 1926, 29.
September 1958, 1. September 1959, 22. Januar 1960, 9. Oktober 1962, 8. August 1964, 20.Dezember 1965 und 10. Mai 1982, 2. der Königliche Erlass vom 12.September 1861 über die Empfangsbescheinigung für Patentanmeldungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1964, 3. der Königliche Erlass vom 7.Mai 1900 zur Ausführung der Artikel 3 und 22 des Gesetzes vom 24. Mai 1854 und zur Ergänzung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1854, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1958, 4. der Königliche Erlass vom 6.August 1914 zur Festlegung der Formalitäten für die Prioritätserklärung auf dem Gebiet des Patentwesens, 5. der Königliche Erlass vom 11.August 1939 über die unzulässigen Patentanmeldungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
September 1961, 6. der Königliche Erlass vom 12.September 1957 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juli 1957 und zur Erleichterung der Einreichung von Patentanmeldungen, von Fabrik- oder Handelsmarken, von gewerblichen Mustern und Modellen anlässlich der in Belgien abgehaltenen offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellungen, 7. die Artikel 2, 6 Nr.4 und 12 des Königlichen Erlasses vom 27.
Februar 1981 über die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, die Umwandlung dieser Anmeldung in eine nationale Anmeldung und die Eintragung von europäischen Patenten mit Rechtsfolgen in Belgien, 8. Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 21.August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien.
Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Art. 40 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 1986 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Ph. MAYSTADT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 25. MAI 1987 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, insbesondere des Artikels 21 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, insbesondere des Artikels 21;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten vorgesehene Frist den Patentanmeldern nicht ermöglicht, die Notwendigkeit eines Patents mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren oder sechs Jahren richtig zu beurteilen; In der Erwägung, dass diese Frist den Patentanmeldern nicht ermöglicht, die durch Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente eröffnete Möglichkeit normal zu nutzen;
In der Erwägung, dass die Abänderung von Artikel 21 des obenerwähnten Erlasses mit 1. Januar 1987 wirksam werden muss, um Personen, denen es nicht möglich war, die Recherchengebühr rechtzeitig zu zahlen, und Personen, die die Bedingungen von Artikel 21 § 8 des vorerwähnten Gesetzes nicht erfüllen konnten, zu ermöglichen, innerhalb der neuen Frist diese Zahlung noch vorzunehmen oder die vorgeschriebenen Formalitäten noch zu erfüllen;
In der Erwägung, dass folglich die Abänderung von Artikel 21 des obenerwähnten Erlasses schnellstmöglich erfolgen muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Die Zahlung der Recherchengebühr muss spätestens achtzehn Monate nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag erfolgen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1987.
Art. 3 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1987 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Ph. MAYSTADT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er mars 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE