publié le 10 décembre 2008
Arrêté royal relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1er FEVRIER 1991. - Arrêté royal relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 1991 relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse (Moniteur belge du 6 avril 1991), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er février 1991 relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse (Moniteur belge du 20 juillet 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 1. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Hebammenberufs Artikel 1 - § 1 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ermächtigt sind, in Belgien den Hebammenberuf auszuüben oder dort Leistungen als Hebamme zu erbringen,] sind befugt, eigenverantwortlich die Überwachung schwangerer Frauen wahrzunehmen, für die eine Risikoschwangerschaft ausgeschlossen wurde, Entbindungen vorzunehmen, die wahrscheinlich normal verlaufen werden, sowie die Begleitung und Versorgung von Mutter und Kind während des normalen Postpartums sicherzustellen. Unter einer normalen Schwangerschaft und einer normalen Entbindung sind alle physiologischen, mechanischen und psychologischen Vorgänge zu verstehen, [die zu einer termingerechten spontanen Austreibung zunächst des Fötus in Scheitellage und dann der Plazenta führen]. § 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] sind verpflichtet, bei unvorhergesehenen Komplikationen schnellstmöglich die notwendigen Massnahmen zu treffen. § 3 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] müssen für jede betreute Klientin eine Geburtsakte fortschreiben. In der Akte wird unter anderem der Name des Gynäkologen und die Bezeichnung des Krankenhauses, an die die Klientin verwiesen werden möchte, angegeben. [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 erster Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); §§ 2 und 3 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art. 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] müssen über die notwendige Ausrüstung verfügen, um Folgendes gewährleisten zu können: - die Vorbereitung auf die Entbindung, die Beratung der Eltern in Sachen Hygiene und Ernährung, - die Feststellung der Schwangerschaft, - die Überwachung der Schwangerschaft, - die Durchführung der Entbindung und die Erstversorgung des Neugeborenen, - die Versorgung und Überwachung während des Postpartums. [Art. 2 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art. 3 - Bei der Ausübung ihres Berufs müssen [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] sowohl für Mutter und Kind als auch für sich selbst auf eine strenge Anwendung der Hygieneregeln achten. [Sie informieren die Eltern in Sachen Familienplanung.] [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art. 4 - § 1 - Während der Überwachung eines Schwangerschaftsverlaufs müssen [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] die Schwangere dazu bewegen, sich [im Laufe des ersten und des letzten Trimesters der Schwangerschaft] einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. § 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] können Schwangerschaften feststellen und müssen Risikoschwangerschaften erkennen, [indem sie notwendigenfalls eine oder mehrere der folgenden Untersuchungen und Handlungen vornehmen] oder dafür sorgen, dass sie vorgenommen werden: 1. Wiegen, 2.Urinuntersuchung, 3. Blutdruckmessung, 4.Ermittlung des Fundusstands der Gebärmutter, 5. Abtasten des Bauches, 6.Abhören der fetalen Herztöne, 7. vaginale Tastuntersuchung und Spekulumuntersuchung, 8.[Überwachung durch Kardiotokographie], 9. Beantragung einer von einem Facharzt durchzuführenden Echographie, 10 Beantragung von Blutanalysen und anderen ergänzenden Untersuchungen im Rahmen der Geburtshilfe. [Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007);§ 2 einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art. 5 - Während eines Geburtsvorgangs dürfen [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]: - eine Amniotomie vornehmen, sofern die Lage des Kindes es zulässt, - einen Dammschnitt vornehmen, - Wiederbelegungsmassnahmen durchführen, - [den Damm im Fall eines unkomplizierten Dammrisses oder eines Dammschnitts vernähen,] - an der Überwachung einer unter Anästhesie oder unter Analgetika stehenden Gebärenden teilnehmen. [Art. 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); einziger Absatz vierter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art. 6 - [§ 1] - Es ist [Inhabern und Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] unter anderem untersagt, folgende Handlungen vorzunehmen: 1. künstliche Erweiterung des Gebärmutterhalses, 2.Anwendung von Geburtszange und Saugglocke, 3. Durchführung oder Aufrechterhaltung einer Vollnarkose und einer Lokalanästhesie, ausser einer Lokalanästhesie für die Durchführung und Vernähung eines Dammschnitts, 4.innere Wendung und Extraktion aus der Steisslage, ausser in dringenden Fällen mit akuter fetaler Gefährdung, 5. manuelle Entfernung der Plazenta, ausser in Notfällen, 6.manuelle Untersuchung der Gebärmutter, ausser in Notfällen, [7. Einleitung eines Schwangerschaftsabbruchs.] [§ 2 - In Abweichung von § 1 Punkt 3 können Inhaber oder Inhaberinnen des Diploms einer Hebamme auf ärztliche Verschreibung hin die medikamentöse Erhaltungsdosis vorbereiten und sie über einen vom Arzt gelegten Periduralkatheter verabreichen, um während der Wehen, bei der Entbindung und im Postpartum eine Analgesie herbeizuführen, und das unbeschadet der Möglichkeit für Inhaber oder Inhaberinnen des Diploms einer Hebamme, dem Anästhesisten während der Analgesie oder der Anästhesie zu helfen oder ihm zu assistieren. In jeder Einrichtung wird diese Behandlung in einem Verfahren beschrieben, das zumindest folgende Anwendungsbedingungen umfasst: - Für die Dauer der Periduralanalgesie während der Wehen und der Entbindung muss ein Anästhesist in der Einrichtung zur Verfügung stehen, um eventuelle Probleme lösen zu können; - durch eine individuelle ärztliche Verschreibung bestimmt der Anästhesist die Zusammensetzung der Schmerzmittellösung und legt die Dosis pro Zeiteinheit fest; - der Anästhesist injiziert die Testdosis und/oder den ersten Bolus und beginnt mit der Verabreichung der Erhaltungsdosis. Der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme kann auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung zur Aufrechterhaltung der Analgesie übergehen; - der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme schreibt ein spezifisches Behandlungs- und Überwachungsblatt fort, das Teil der Patientenakte ist; - der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme entfernt den Periduralkatheter auf ärztliche Verschreibung hin.] [Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 7 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 200); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art.7 - Wenn [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] während der Überwachung einer Schwangerschaft und während der verschiedenen Phasen der Entbindung und des Postpartums pathologische Anzeichen feststellen, müssen sie auf einen Arzt zurückgreifen oder die Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen. In beiden Fällen müssen sie die notwendigen Massnahmen ergreifen. [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art. 8 - Stirbt eine Mutter oder ein Neugeborenes, [muss der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme] dringend einen Arzt verständigen. [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Art. 9 - [§ 1 - Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme sind verpflichtet, sich durch eine Weiterbildung, die über 5 Jahre verteilt 75 Stunden umfasst, über den Stand der Entwicklung im Bereich der Berufsausübung auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt dieser Weiterbildung muss vom Föderalen Rat für Hebammen gebilligt werden. § 2 - Wird festgestellt, dass ein Weiterbildungspflichtiger oder eine Weiterbildungspflichtige die in § 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllt, erhält er/sie eine Mahnung. § 3 - Wird festgestellt, dass der/die Weiterbildungspflichtige nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Mahnung noch nicht mit einer Weiterbildung begonnen oder diese noch nicht vervollständigt hat, kann ihm/ihr seine/ihre Berufsbezeichnung nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen entzogen werden. § 4 - Die Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Artikels erfolgt durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20.
Juli 2007)] Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit den im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen vorgesehenen Strafen geahndet.
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 16. Oktober 1962 über die Ausübung des Hebammenberufs wird aufgehoben.
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.