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Arrêté royal relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van het beroep van vroedvrouw. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er FEVRIER 1991. - Arrêté royal relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 1991 relatif à l'exercice | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 FEBRUARI 1991. - Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van het beroep van vroedvrouw. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 1 februari 1991 betreffende de uitoefening |
de la profession d'accoucheuse (Moniteur belge du 6 avril 1991), tel | van het beroep van vroedvrouw (Belgisch Staatsblad van 6 april 1991), |
qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant | zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 8 juni 2007 |
houdende wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 1991 | |
l'arrêté royal du 1er février 1991 relatif à l'exercice de la | betreffende de uitoefening van het beroep van vroedvrouw (Belgisch |
profession d'accoucheuse (Moniteur belge du 20 juillet 2007). | Staatsblad van 20 juli 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
1. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass über die Ausübung des | 1. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass über die Ausübung des |
Hebammenberufs | Hebammenberufs |
Artikel 1 - § 1 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung | Artikel 1 - § 1 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung |
einer Hebamme, die ermächtigt sind, in Belgien den Hebammenberuf | einer Hebamme, die ermächtigt sind, in Belgien den Hebammenberuf |
auszuüben oder dort Leistungen als Hebamme zu erbringen,] sind befugt, | auszuüben oder dort Leistungen als Hebamme zu erbringen,] sind befugt, |
eigenverantwortlich die Überwachung schwangerer Frauen wahrzunehmen, | eigenverantwortlich die Überwachung schwangerer Frauen wahrzunehmen, |
für die eine Risikoschwangerschaft ausgeschlossen wurde, Entbindungen | für die eine Risikoschwangerschaft ausgeschlossen wurde, Entbindungen |
vorzunehmen, die wahrscheinlich normal verlaufen werden, sowie die | vorzunehmen, die wahrscheinlich normal verlaufen werden, sowie die |
Begleitung und Versorgung von Mutter und Kind während des normalen | Begleitung und Versorgung von Mutter und Kind während des normalen |
Postpartums sicherzustellen. | Postpartums sicherzustellen. |
Unter einer normalen Schwangerschaft und einer normalen Entbindung | Unter einer normalen Schwangerschaft und einer normalen Entbindung |
sind alle physiologischen, mechanischen und psychologischen Vorgänge | sind alle physiologischen, mechanischen und psychologischen Vorgänge |
zu verstehen, [die zu einer termingerechten spontanen Austreibung | zu verstehen, [die zu einer termingerechten spontanen Austreibung |
zunächst des Fötus in Scheitellage und dann der Plazenta führen]. | zunächst des Fötus in Scheitellage und dann der Plazenta führen]. |
§ 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] | § 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] |
sind verpflichtet, bei unvorhergesehenen Komplikationen | sind verpflichtet, bei unvorhergesehenen Komplikationen |
schnellstmöglich die notwendigen Massnahmen zu treffen. | schnellstmöglich die notwendigen Massnahmen zu treffen. |
§ 3 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] | § 3 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] |
müssen für jede betreute Klientin eine Geburtsakte fortschreiben. In | müssen für jede betreute Klientin eine Geburtsakte fortschreiben. In |
der Akte wird unter anderem der Name des Gynäkologen und die | der Akte wird unter anderem der Name des Gynäkologen und die |
Bezeichnung des Krankenhauses, an die die Klientin verwiesen werden | Bezeichnung des Krankenhauses, an die die Klientin verwiesen werden |
möchte, angegeben. | möchte, angegeben. |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 erster Gedankenstrich des | [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 erster Gedankenstrich des |
K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert | K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert |
durch Art. 3 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); §§ 2 | durch Art. 3 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); §§ 2 |
und 3 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. | und 3 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. |
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] |
Art. 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer | Art. 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer |
Hebamme] müssen über die notwendige Ausrüstung verfügen, um Folgendes | Hebamme] müssen über die notwendige Ausrüstung verfügen, um Folgendes |
gewährleisten zu können: | gewährleisten zu können: |
- die Vorbereitung auf die Entbindung, die Beratung der Eltern in | - die Vorbereitung auf die Entbindung, die Beratung der Eltern in |
Sachen Hygiene und Ernährung, | Sachen Hygiene und Ernährung, |
- die Feststellung der Schwangerschaft, | - die Feststellung der Schwangerschaft, |
- die Überwachung der Schwangerschaft, | - die Überwachung der Schwangerschaft, |
- die Durchführung der Entbindung und die Erstversorgung des | - die Durchführung der Entbindung und die Erstversorgung des |
Neugeborenen, | Neugeborenen, |
- die Versorgung und Überwachung während des Postpartums. | - die Versorgung und Überwachung während des Postpartums. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. | [Art. 2 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. |
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] |
Art. 3 - Bei der Ausübung ihres Berufs müssen [Inhaber oder | Art. 3 - Bei der Ausübung ihres Berufs müssen [Inhaber oder |
Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] sowohl für Mutter | Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] sowohl für Mutter |
und Kind als auch für sich selbst auf eine strenge Anwendung der | und Kind als auch für sich selbst auf eine strenge Anwendung der |
Hygieneregeln achten. | Hygieneregeln achten. |
[Sie informieren die Eltern in Sachen Familienplanung.] | [Sie informieren die Eltern in Sachen Familienplanung.] |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. |
vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 | vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 |
des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] | des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] |
Art. 4 - § 1 - Während der Überwachung eines Schwangerschaftsverlaufs | Art. 4 - § 1 - Während der Überwachung eines Schwangerschaftsverlaufs |
müssen [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] | müssen [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] |
die Schwangere dazu bewegen, sich [im Laufe des ersten und des letzten | die Schwangere dazu bewegen, sich [im Laufe des ersten und des letzten |
Trimesters der Schwangerschaft] einer ärztlichen Untersuchung zu | Trimesters der Schwangerschaft] einer ärztlichen Untersuchung zu |
unterziehen. | unterziehen. |
§ 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] | § 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] |
können Schwangerschaften feststellen und müssen | können Schwangerschaften feststellen und müssen |
Risikoschwangerschaften erkennen, [indem sie notwendigenfalls eine | Risikoschwangerschaften erkennen, [indem sie notwendigenfalls eine |
oder mehrere der folgenden Untersuchungen und Handlungen vornehmen] | oder mehrere der folgenden Untersuchungen und Handlungen vornehmen] |
oder dafür sorgen, dass sie vorgenommen werden: | oder dafür sorgen, dass sie vorgenommen werden: |
1. Wiegen, | 1. Wiegen, |
2. Urinuntersuchung, | 2. Urinuntersuchung, |
3. Blutdruckmessung, | 3. Blutdruckmessung, |
4. Ermittlung des Fundusstands der Gebärmutter, | 4. Ermittlung des Fundusstands der Gebärmutter, |
5. Abtasten des Bauches, | 5. Abtasten des Bauches, |
6. Abhören der fetalen Herztöne, | 6. Abhören der fetalen Herztöne, |
7. vaginale Tastuntersuchung und Spekulumuntersuchung, | 7. vaginale Tastuntersuchung und Spekulumuntersuchung, |
8. [Überwachung durch Kardiotokographie], | 8. [Überwachung durch Kardiotokographie], |
9. Beantragung einer von einem Facharzt durchzuführenden Echographie, | 9. Beantragung einer von einem Facharzt durchzuführenden Echographie, |
10 Beantragung von Blutanalysen und anderen ergänzenden Untersuchungen | 10 Beantragung von Blutanalysen und anderen ergänzenden Untersuchungen |
im Rahmen der Geburtshilfe. | im Rahmen der Geburtshilfe. |
[Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 5 | [Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 5 |
Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 2 einziger | Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 2 einziger |
Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 zweiter | Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 zweiter |
Gedankenstrich und Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom | Gedankenstrich und Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom |
20. Juli 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 | 20. Juli 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 |
des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] | des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] |
Art. 5 - Während eines Geburtsvorgangs dürfen [Inhaber oder | Art. 5 - Während eines Geburtsvorgangs dürfen [Inhaber oder |
Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]: | Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]: |
- eine Amniotomie vornehmen, sofern die Lage des Kindes es zulässt, | - eine Amniotomie vornehmen, sofern die Lage des Kindes es zulässt, |
- einen Dammschnitt vornehmen, | - einen Dammschnitt vornehmen, |
- Wiederbelegungsmassnahmen durchführen, | - Wiederbelegungsmassnahmen durchführen, |
- [den Damm im Fall eines unkomplizierten Dammrisses oder eines | - [den Damm im Fall eines unkomplizierten Dammrisses oder eines |
Dammschnitts vernähen,] | Dammschnitts vernähen,] |
- an der Überwachung einer unter Anästhesie oder unter Analgetika | - an der Überwachung einer unter Anästhesie oder unter Analgetika |
stehenden Gebärenden teilnehmen. | stehenden Gebärenden teilnehmen. |
[Art. 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 | [Art. 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 |
zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli | zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli |
2007); einziger Absatz vierter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des | 2007); einziger Absatz vierter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des |
K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] | K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] |
Art. 6 - [§ 1] - Es ist [Inhabern und Inhaberinnen der | Art. 6 - [§ 1] - Es ist [Inhabern und Inhaberinnen der |
Berufsbezeichnung einer Hebamme] unter anderem untersagt, folgende | Berufsbezeichnung einer Hebamme] unter anderem untersagt, folgende |
Handlungen vorzunehmen: | Handlungen vorzunehmen: |
1. künstliche Erweiterung des Gebärmutterhalses, | 1. künstliche Erweiterung des Gebärmutterhalses, |
2. Anwendung von Geburtszange und Saugglocke, | 2. Anwendung von Geburtszange und Saugglocke, |
3. Durchführung oder Aufrechterhaltung einer Vollnarkose und einer | 3. Durchführung oder Aufrechterhaltung einer Vollnarkose und einer |
Lokalanästhesie, ausser einer Lokalanästhesie für die Durchführung und | Lokalanästhesie, ausser einer Lokalanästhesie für die Durchführung und |
Vernähung eines Dammschnitts, | Vernähung eines Dammschnitts, |
4. innere Wendung und Extraktion aus der Steisslage, ausser in | 4. innere Wendung und Extraktion aus der Steisslage, ausser in |
dringenden Fällen mit akuter fetaler Gefährdung, | dringenden Fällen mit akuter fetaler Gefährdung, |
5. manuelle Entfernung der Plazenta, ausser in Notfällen, | 5. manuelle Entfernung der Plazenta, ausser in Notfällen, |
6. manuelle Untersuchung der Gebärmutter, ausser in Notfällen, | 6. manuelle Untersuchung der Gebärmutter, ausser in Notfällen, |
[7. Einleitung eines Schwangerschaftsabbruchs.] | [7. Einleitung eines Schwangerschaftsabbruchs.] |
[§ 2 - In Abweichung von § 1 Punkt 3 können Inhaber oder Inhaberinnen | [§ 2 - In Abweichung von § 1 Punkt 3 können Inhaber oder Inhaberinnen |
des Diploms einer Hebamme auf ärztliche Verschreibung hin die | des Diploms einer Hebamme auf ärztliche Verschreibung hin die |
medikamentöse Erhaltungsdosis vorbereiten und sie über einen vom Arzt | medikamentöse Erhaltungsdosis vorbereiten und sie über einen vom Arzt |
gelegten Periduralkatheter verabreichen, um während der Wehen, bei der | gelegten Periduralkatheter verabreichen, um während der Wehen, bei der |
Entbindung und im Postpartum eine Analgesie herbeizuführen, und das | Entbindung und im Postpartum eine Analgesie herbeizuführen, und das |
unbeschadet der Möglichkeit für Inhaber oder Inhaberinnen des Diploms | unbeschadet der Möglichkeit für Inhaber oder Inhaberinnen des Diploms |
einer Hebamme, dem Anästhesisten während der Analgesie oder der | einer Hebamme, dem Anästhesisten während der Analgesie oder der |
Anästhesie zu helfen oder ihm zu assistieren. In jeder Einrichtung | Anästhesie zu helfen oder ihm zu assistieren. In jeder Einrichtung |
wird diese Behandlung in einem Verfahren beschrieben, das zumindest | wird diese Behandlung in einem Verfahren beschrieben, das zumindest |
folgende Anwendungsbedingungen umfasst: | folgende Anwendungsbedingungen umfasst: |
- Für die Dauer der Periduralanalgesie während der Wehen und der | - Für die Dauer der Periduralanalgesie während der Wehen und der |
Entbindung muss ein Anästhesist in der Einrichtung zur Verfügung | Entbindung muss ein Anästhesist in der Einrichtung zur Verfügung |
stehen, um eventuelle Probleme lösen zu können; | stehen, um eventuelle Probleme lösen zu können; |
- durch eine individuelle ärztliche Verschreibung bestimmt der | - durch eine individuelle ärztliche Verschreibung bestimmt der |
Anästhesist die Zusammensetzung der Schmerzmittellösung und legt die | Anästhesist die Zusammensetzung der Schmerzmittellösung und legt die |
Dosis pro Zeiteinheit fest; | Dosis pro Zeiteinheit fest; |
- der Anästhesist injiziert die Testdosis und/oder den ersten Bolus | - der Anästhesist injiziert die Testdosis und/oder den ersten Bolus |
und beginnt mit der Verabreichung der Erhaltungsdosis. Der Inhaber | und beginnt mit der Verabreichung der Erhaltungsdosis. Der Inhaber |
oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme kann auf der | oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme kann auf der |
Grundlage der ärztlichen Verschreibung zur Aufrechterhaltung der | Grundlage der ärztlichen Verschreibung zur Aufrechterhaltung der |
Analgesie übergehen; | Analgesie übergehen; |
- der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme | - der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme |
schreibt ein spezifisches Behandlungs- und Überwachungsblatt fort, das | schreibt ein spezifisches Behandlungs- und Überwachungsblatt fort, das |
Teil der Patientenakte ist; | Teil der Patientenakte ist; |
- der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme | - der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme |
entfernt den Periduralkatheter auf ärztliche Verschreibung hin.] | entfernt den Periduralkatheter auf ärztliche Verschreibung hin.] |
[Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 7 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. | [Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 7 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. |
vom 20. Juli 200); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung | vom 20. Juli 200); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni | abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni |
2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt | 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt |
durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); | durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); |
§ 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom | § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom |
20. Juli 2007)] | 20. Juli 2007)] |
Art. 7 - Wenn [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer | Art. 7 - Wenn [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer |
Hebamme] während der Überwachung einer Schwangerschaft und während der | Hebamme] während der Überwachung einer Schwangerschaft und während der |
verschiedenen Phasen der Entbindung und des Postpartums pathologische | verschiedenen Phasen der Entbindung und des Postpartums pathologische |
Anzeichen feststellen, müssen sie auf einen Arzt zurückgreifen oder | Anzeichen feststellen, müssen sie auf einen Arzt zurückgreifen oder |
die Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen. In beiden Fällen müssen | die Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen. In beiden Fällen müssen |
sie die notwendigen Massnahmen ergreifen. | sie die notwendigen Massnahmen ergreifen. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. | [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. |
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] |
Art. 8 - Stirbt eine Mutter oder ein Neugeborenes, [muss der Inhaber | Art. 8 - Stirbt eine Mutter oder ein Neugeborenes, [muss der Inhaber |
oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme] dringend einen | oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme] dringend einen |
Arzt verständigen. | Arzt verständigen. |
[Art. 8 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. | [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. |
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] |
Art. 9 - [§ 1 - Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer | Art. 9 - [§ 1 - Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer |
Hebamme sind verpflichtet, sich durch eine Weiterbildung, die über 5 | Hebamme sind verpflichtet, sich durch eine Weiterbildung, die über 5 |
Jahre verteilt 75 Stunden umfasst, über den Stand der Entwicklung im | Jahre verteilt 75 Stunden umfasst, über den Stand der Entwicklung im |
Bereich der Berufsausübung auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt | Bereich der Berufsausübung auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt |
dieser Weiterbildung muss vom Föderalen Rat für Hebammen gebilligt | dieser Weiterbildung muss vom Föderalen Rat für Hebammen gebilligt |
werden. | werden. |
§ 2 - Wird festgestellt, dass ein Weiterbildungspflichtiger oder eine | § 2 - Wird festgestellt, dass ein Weiterbildungspflichtiger oder eine |
Weiterbildungspflichtige die in § 1 festgelegte Bedingung nicht | Weiterbildungspflichtige die in § 1 festgelegte Bedingung nicht |
erfüllt, erhält er/sie eine Mahnung. | erfüllt, erhält er/sie eine Mahnung. |
§ 3 - Wird festgestellt, dass der/die Weiterbildungspflichtige nach | § 3 - Wird festgestellt, dass der/die Weiterbildungspflichtige nach |
Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Mahnung noch nicht mit | Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Mahnung noch nicht mit |
einer Weiterbildung begonnen oder diese noch nicht vervollständigt | einer Weiterbildung begonnen oder diese noch nicht vervollständigt |
hat, kann ihm/ihr seine/ihre Berufsbezeichnung nach Stellungnahme des | hat, kann ihm/ihr seine/ihre Berufsbezeichnung nach Stellungnahme des |
Föderalen Rates für Hebammen entzogen werden. | Föderalen Rates für Hebammen entzogen werden. |
§ 4 - Die Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Artikels | § 4 - Die Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Artikels |
erfolgt durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.] | erfolgt durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. |
Juli 2007)] | Juli 2007)] |
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden mit den im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über | werden mit den im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und | die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und |
über die medizinischen Kommissionen vorgesehenen Strafen geahndet. | über die medizinischen Kommissionen vorgesehenen Strafen geahndet. |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 16. Oktober 1962 über die Ausübung | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 16. Oktober 1962 über die Ausübung |
des Hebammenberufs wird aufgehoben. | des Hebammenberufs wird aufgehoben. |
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |