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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/02/1991
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Arrêté royal relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van het beroep van vroedvrouw. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er FEVRIER 1991. - Arrêté royal relatif à l'exercice de la profession d'accoucheuse Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 1991 relatif à l'exercice FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 FEBRUARI 1991. - Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van het beroep van vroedvrouw. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 1 februari 1991 betreffende de uitoefening
de la profession d'accoucheuse (Moniteur belge du 6 avril 1991), tel van het beroep van vroedvrouw (Belgisch Staatsblad van 6 april 1991),
qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 8 juni 2007
houdende wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 1991
l'arrêté royal du 1er février 1991 relatif à l'exercice de la betreffende de uitoefening van het beroep van vroedvrouw (Belgisch
profession d'accoucheuse (Moniteur belge du 20 juillet 2007). Staatsblad van 20 juli 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
1. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass über die Ausübung des 1. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass über die Ausübung des
Hebammenberufs Hebammenberufs
Artikel 1 - § 1 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung Artikel 1 - § 1 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung
einer Hebamme, die ermächtigt sind, in Belgien den Hebammenberuf einer Hebamme, die ermächtigt sind, in Belgien den Hebammenberuf
auszuüben oder dort Leistungen als Hebamme zu erbringen,] sind befugt, auszuüben oder dort Leistungen als Hebamme zu erbringen,] sind befugt,
eigenverantwortlich die Überwachung schwangerer Frauen wahrzunehmen, eigenverantwortlich die Überwachung schwangerer Frauen wahrzunehmen,
für die eine Risikoschwangerschaft ausgeschlossen wurde, Entbindungen für die eine Risikoschwangerschaft ausgeschlossen wurde, Entbindungen
vorzunehmen, die wahrscheinlich normal verlaufen werden, sowie die vorzunehmen, die wahrscheinlich normal verlaufen werden, sowie die
Begleitung und Versorgung von Mutter und Kind während des normalen Begleitung und Versorgung von Mutter und Kind während des normalen
Postpartums sicherzustellen. Postpartums sicherzustellen.
Unter einer normalen Schwangerschaft und einer normalen Entbindung Unter einer normalen Schwangerschaft und einer normalen Entbindung
sind alle physiologischen, mechanischen und psychologischen Vorgänge sind alle physiologischen, mechanischen und psychologischen Vorgänge
zu verstehen, [die zu einer termingerechten spontanen Austreibung zu verstehen, [die zu einer termingerechten spontanen Austreibung
zunächst des Fötus in Scheitellage und dann der Plazenta führen]. zunächst des Fötus in Scheitellage und dann der Plazenta führen].
§ 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] § 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]
sind verpflichtet, bei unvorhergesehenen Komplikationen sind verpflichtet, bei unvorhergesehenen Komplikationen
schnellstmöglich die notwendigen Massnahmen zu treffen. schnellstmöglich die notwendigen Massnahmen zu treffen.
§ 3 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] § 3 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]
müssen für jede betreute Klientin eine Geburtsakte fortschreiben. In müssen für jede betreute Klientin eine Geburtsakte fortschreiben. In
der Akte wird unter anderem der Name des Gynäkologen und die der Akte wird unter anderem der Name des Gynäkologen und die
Bezeichnung des Krankenhauses, an die die Klientin verwiesen werden Bezeichnung des Krankenhauses, an die die Klientin verwiesen werden
möchte, angegeben. möchte, angegeben.
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 erster Gedankenstrich des [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 erster Gedankenstrich des
K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 3 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); §§ 2 durch Art. 3 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); §§ 2
und 3 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. und 3 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]
Art. 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Art. 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer
Hebamme] müssen über die notwendige Ausrüstung verfügen, um Folgendes Hebamme] müssen über die notwendige Ausrüstung verfügen, um Folgendes
gewährleisten zu können: gewährleisten zu können:
- die Vorbereitung auf die Entbindung, die Beratung der Eltern in - die Vorbereitung auf die Entbindung, die Beratung der Eltern in
Sachen Hygiene und Ernährung, Sachen Hygiene und Ernährung,
- die Feststellung der Schwangerschaft, - die Feststellung der Schwangerschaft,
- die Überwachung der Schwangerschaft, - die Überwachung der Schwangerschaft,
- die Durchführung der Entbindung und die Erstversorgung des - die Durchführung der Entbindung und die Erstversorgung des
Neugeborenen, Neugeborenen,
- die Versorgung und Überwachung während des Postpartums. - die Versorgung und Überwachung während des Postpartums.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. [Art. 2 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]
Art. 3 - Bei der Ausübung ihres Berufs müssen [Inhaber oder Art. 3 - Bei der Ausübung ihres Berufs müssen [Inhaber oder
Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] sowohl für Mutter Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] sowohl für Mutter
und Kind als auch für sich selbst auf eine strenge Anwendung der und Kind als auch für sich selbst auf eine strenge Anwendung der
Hygieneregeln achten. Hygieneregeln achten.
[Sie informieren die Eltern in Sachen Familienplanung.] [Sie informieren die Eltern in Sachen Familienplanung.]
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E.
vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); Abs. 2 ersetzt durch Art. 4
des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]
Art. 4 - § 1 - Während der Überwachung eines Schwangerschaftsverlaufs Art. 4 - § 1 - Während der Überwachung eines Schwangerschaftsverlaufs
müssen [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] müssen [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]
die Schwangere dazu bewegen, sich [im Laufe des ersten und des letzten die Schwangere dazu bewegen, sich [im Laufe des ersten und des letzten
Trimesters der Schwangerschaft] einer ärztlichen Untersuchung zu Trimesters der Schwangerschaft] einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. unterziehen.
§ 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme] § 2 - [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]
können Schwangerschaften feststellen und müssen können Schwangerschaften feststellen und müssen
Risikoschwangerschaften erkennen, [indem sie notwendigenfalls eine Risikoschwangerschaften erkennen, [indem sie notwendigenfalls eine
oder mehrere der folgenden Untersuchungen und Handlungen vornehmen] oder mehrere der folgenden Untersuchungen und Handlungen vornehmen]
oder dafür sorgen, dass sie vorgenommen werden: oder dafür sorgen, dass sie vorgenommen werden:
1. Wiegen, 1. Wiegen,
2. Urinuntersuchung, 2. Urinuntersuchung,
3. Blutdruckmessung, 3. Blutdruckmessung,
4. Ermittlung des Fundusstands der Gebärmutter, 4. Ermittlung des Fundusstands der Gebärmutter,
5. Abtasten des Bauches, 5. Abtasten des Bauches,
6. Abhören der fetalen Herztöne, 6. Abhören der fetalen Herztöne,
7. vaginale Tastuntersuchung und Spekulumuntersuchung, 7. vaginale Tastuntersuchung und Spekulumuntersuchung,
8. [Überwachung durch Kardiotokographie], 8. [Überwachung durch Kardiotokographie],
9. Beantragung einer von einem Facharzt durchzuführenden Echographie, 9. Beantragung einer von einem Facharzt durchzuführenden Echographie,
10 Beantragung von Blutanalysen und anderen ergänzenden Untersuchungen 10 Beantragung von Blutanalysen und anderen ergänzenden Untersuchungen
im Rahmen der Geburtshilfe. im Rahmen der Geburtshilfe.
[Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 5 [Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 5
Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 2 einziger Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 2 einziger
Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 zweiter Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 zweiter
Gedankenstrich und Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom Gedankenstrich und Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom
20. Juli 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 20. Juli 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 5 Nr. 3
des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]
Art. 5 - Während eines Geburtsvorgangs dürfen [Inhaber oder Art. 5 - Während eines Geburtsvorgangs dürfen [Inhaber oder
Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]: Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Hebamme]:
- eine Amniotomie vornehmen, sofern die Lage des Kindes es zulässt, - eine Amniotomie vornehmen, sofern die Lage des Kindes es zulässt,
- einen Dammschnitt vornehmen, - einen Dammschnitt vornehmen,
- Wiederbelegungsmassnahmen durchführen, - Wiederbelegungsmassnahmen durchführen,
- [den Damm im Fall eines unkomplizierten Dammrisses oder eines - [den Damm im Fall eines unkomplizierten Dammrisses oder eines
Dammschnitts vernähen,] Dammschnitts vernähen,]
- an der Überwachung einer unter Anästhesie oder unter Analgetika - an der Überwachung einer unter Anästhesie oder unter Analgetika
stehenden Gebärenden teilnehmen. stehenden Gebärenden teilnehmen.
[Art. 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 [Art. 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2
zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli
2007); einziger Absatz vierter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des 2007); einziger Absatz vierter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des
K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]
Art. 6 - [§ 1] - Es ist [Inhabern und Inhaberinnen der Art. 6 - [§ 1] - Es ist [Inhabern und Inhaberinnen der
Berufsbezeichnung einer Hebamme] unter anderem untersagt, folgende Berufsbezeichnung einer Hebamme] unter anderem untersagt, folgende
Handlungen vorzunehmen: Handlungen vorzunehmen:
1. künstliche Erweiterung des Gebärmutterhalses, 1. künstliche Erweiterung des Gebärmutterhalses,
2. Anwendung von Geburtszange und Saugglocke, 2. Anwendung von Geburtszange und Saugglocke,
3. Durchführung oder Aufrechterhaltung einer Vollnarkose und einer 3. Durchführung oder Aufrechterhaltung einer Vollnarkose und einer
Lokalanästhesie, ausser einer Lokalanästhesie für die Durchführung und Lokalanästhesie, ausser einer Lokalanästhesie für die Durchführung und
Vernähung eines Dammschnitts, Vernähung eines Dammschnitts,
4. innere Wendung und Extraktion aus der Steisslage, ausser in 4. innere Wendung und Extraktion aus der Steisslage, ausser in
dringenden Fällen mit akuter fetaler Gefährdung, dringenden Fällen mit akuter fetaler Gefährdung,
5. manuelle Entfernung der Plazenta, ausser in Notfällen, 5. manuelle Entfernung der Plazenta, ausser in Notfällen,
6. manuelle Untersuchung der Gebärmutter, ausser in Notfällen, 6. manuelle Untersuchung der Gebärmutter, ausser in Notfällen,
[7. Einleitung eines Schwangerschaftsabbruchs.] [7. Einleitung eines Schwangerschaftsabbruchs.]
[§ 2 - In Abweichung von § 1 Punkt 3 können Inhaber oder Inhaberinnen [§ 2 - In Abweichung von § 1 Punkt 3 können Inhaber oder Inhaberinnen
des Diploms einer Hebamme auf ärztliche Verschreibung hin die des Diploms einer Hebamme auf ärztliche Verschreibung hin die
medikamentöse Erhaltungsdosis vorbereiten und sie über einen vom Arzt medikamentöse Erhaltungsdosis vorbereiten und sie über einen vom Arzt
gelegten Periduralkatheter verabreichen, um während der Wehen, bei der gelegten Periduralkatheter verabreichen, um während der Wehen, bei der
Entbindung und im Postpartum eine Analgesie herbeizuführen, und das Entbindung und im Postpartum eine Analgesie herbeizuführen, und das
unbeschadet der Möglichkeit für Inhaber oder Inhaberinnen des Diploms unbeschadet der Möglichkeit für Inhaber oder Inhaberinnen des Diploms
einer Hebamme, dem Anästhesisten während der Analgesie oder der einer Hebamme, dem Anästhesisten während der Analgesie oder der
Anästhesie zu helfen oder ihm zu assistieren. In jeder Einrichtung Anästhesie zu helfen oder ihm zu assistieren. In jeder Einrichtung
wird diese Behandlung in einem Verfahren beschrieben, das zumindest wird diese Behandlung in einem Verfahren beschrieben, das zumindest
folgende Anwendungsbedingungen umfasst: folgende Anwendungsbedingungen umfasst:
- Für die Dauer der Periduralanalgesie während der Wehen und der - Für die Dauer der Periduralanalgesie während der Wehen und der
Entbindung muss ein Anästhesist in der Einrichtung zur Verfügung Entbindung muss ein Anästhesist in der Einrichtung zur Verfügung
stehen, um eventuelle Probleme lösen zu können; stehen, um eventuelle Probleme lösen zu können;
- durch eine individuelle ärztliche Verschreibung bestimmt der - durch eine individuelle ärztliche Verschreibung bestimmt der
Anästhesist die Zusammensetzung der Schmerzmittellösung und legt die Anästhesist die Zusammensetzung der Schmerzmittellösung und legt die
Dosis pro Zeiteinheit fest; Dosis pro Zeiteinheit fest;
- der Anästhesist injiziert die Testdosis und/oder den ersten Bolus - der Anästhesist injiziert die Testdosis und/oder den ersten Bolus
und beginnt mit der Verabreichung der Erhaltungsdosis. Der Inhaber und beginnt mit der Verabreichung der Erhaltungsdosis. Der Inhaber
oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme kann auf der oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme kann auf der
Grundlage der ärztlichen Verschreibung zur Aufrechterhaltung der Grundlage der ärztlichen Verschreibung zur Aufrechterhaltung der
Analgesie übergehen; Analgesie übergehen;
- der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme - der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme
schreibt ein spezifisches Behandlungs- und Überwachungsblatt fort, das schreibt ein spezifisches Behandlungs- und Überwachungsblatt fort, das
Teil der Patientenakte ist; Teil der Patientenakte ist;
- der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme - der Inhaber oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme
entfernt den Periduralkatheter auf ärztliche Verschreibung hin.] entfernt den Periduralkatheter auf ärztliche Verschreibung hin.]
[Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 7 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. [Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 7 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S.
vom 20. Juli 200); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung vom 20. Juli 200); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung
abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. Juni
2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt
durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007); durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007);
§ 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom § 2 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom
20. Juli 2007)] 20. Juli 2007)]
Art. 7 - Wenn [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Art. 7 - Wenn [Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer
Hebamme] während der Überwachung einer Schwangerschaft und während der Hebamme] während der Überwachung einer Schwangerschaft und während der
verschiedenen Phasen der Entbindung und des Postpartums pathologische verschiedenen Phasen der Entbindung und des Postpartums pathologische
Anzeichen feststellen, müssen sie auf einen Arzt zurückgreifen oder Anzeichen feststellen, müssen sie auf einen Arzt zurückgreifen oder
die Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen. In beiden Fällen müssen die Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen. In beiden Fällen müssen
sie die notwendigen Massnahmen ergreifen. sie die notwendigen Massnahmen ergreifen.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]
Art. 8 - Stirbt eine Mutter oder ein Neugeborenes, [muss der Inhaber Art. 8 - Stirbt eine Mutter oder ein Neugeborenes, [muss der Inhaber
oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme] dringend einen oder die Inhaberin der Berufsbezeichnung einer Hebamme] dringend einen
Arzt verständigen. Arzt verständigen.
[Art. 8 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8. [Art. 8 abgeändert durch Art. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 8.
Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)] Juni 2007 (B.S. vom 20. Juli 2007)]
Art. 9 - [§ 1 - Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer Art. 9 - [§ 1 - Inhaber oder Inhaberinnen der Berufsbezeichnung einer
Hebamme sind verpflichtet, sich durch eine Weiterbildung, die über 5 Hebamme sind verpflichtet, sich durch eine Weiterbildung, die über 5
Jahre verteilt 75 Stunden umfasst, über den Stand der Entwicklung im Jahre verteilt 75 Stunden umfasst, über den Stand der Entwicklung im
Bereich der Berufsausübung auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt Bereich der Berufsausübung auf dem Laufenden zu halten. Der Inhalt
dieser Weiterbildung muss vom Föderalen Rat für Hebammen gebilligt dieser Weiterbildung muss vom Föderalen Rat für Hebammen gebilligt
werden. werden.
§ 2 - Wird festgestellt, dass ein Weiterbildungspflichtiger oder eine § 2 - Wird festgestellt, dass ein Weiterbildungspflichtiger oder eine
Weiterbildungspflichtige die in § 1 festgelegte Bedingung nicht Weiterbildungspflichtige die in § 1 festgelegte Bedingung nicht
erfüllt, erhält er/sie eine Mahnung. erfüllt, erhält er/sie eine Mahnung.
§ 3 - Wird festgestellt, dass der/die Weiterbildungspflichtige nach § 3 - Wird festgestellt, dass der/die Weiterbildungspflichtige nach
Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Mahnung noch nicht mit Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Mahnung noch nicht mit
einer Weiterbildung begonnen oder diese noch nicht vervollständigt einer Weiterbildung begonnen oder diese noch nicht vervollständigt
hat, kann ihm/ihr seine/ihre Berufsbezeichnung nach Stellungnahme des hat, kann ihm/ihr seine/ihre Berufsbezeichnung nach Stellungnahme des
Föderalen Rates für Hebammen entzogen werden. Föderalen Rates für Hebammen entzogen werden.
§ 4 - Die Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Artikels § 4 - Die Kontrolle über die Einhaltung des vorliegenden Artikels
erfolgt durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.] erfolgt durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20. [Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 20.
Juli 2007)] Juli 2007)]
Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden mit den im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über werden mit den im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen vorgesehenen Strafen geahndet. über die medizinischen Kommissionen vorgesehenen Strafen geahndet.
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 16. Oktober 1962 über die Ausübung Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 16. Oktober 1962 über die Ausübung
des Hebammenberufs wird aufgehoben. des Hebammenberufs wird aufgehoben.
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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