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Arrêté Royal du 01 décembre 2013
publié le 25 mars 2014

Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000134
pub.
25/03/2014
prom.
01/12/2013
ELI
eli/arrete/2013/12/01/2014000134/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er DECEMBRE 2013. - Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/01/2013 pub. 30/07/2013 numac 2013000487 source service public federal interieur Loi relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande fermer relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011.- Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er décembre 2013 exécutant la loi du 14 janvier 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/01/2013 pub. 30/07/2013 numac 2013000487 source service public federal interieur Loi relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande fermer relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011 (Moniteur belge du 11 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 14.Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, der Artikel 2 Absatz 2 und 3 Absatz 3;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. März und 4.

April 2013;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

Juli 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.078/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Organen, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind Artikel 1 - Um von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als Organe zugelassen zu werden, die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind, müssen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 14.

Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 erwähnten Organe folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines ISO/IEC 27.006-Zertifikats sein, das von einem auf europäischer Ebene akkreditierten Organ ausgestellt worden ist, 2. über nützliche operative Erfahrung in der Anwendung der Norm ISO/IEC 27.001 verfügen, die auf die letzten fünf Jahre vor Einreichung der in Artikel 2 erwähnten Antragsakte zurückgeht.

Art. 2 - Ein Organ, das einen Antrag auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten Zulassung stellt, reicht seine Antragsakte per Einschreibebrief ein, der an die Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zu richten ist.

In dieser Akte ist unter Angabe der Gründe durch Belege und Unterlagen deutlich nachzuweisen, dass das antragstellende Organ die in Artikel 1 aufgezählten Bedingungen erfüllt, um als Organ zugelassen zu werden, das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind.

In der Antragsakte sind Informationen, die als vertraulich angesehen werden müssen oder sich auf technische oder kommerzielle Geheimnisse beziehen, gekennzeichnet.

Die Akte muss folgende Informationen enthalten: 1. Firma oder Namen des antragstellenden Organs, 2.seine Rechtsform, 3. seine Nationalität, 4.seinen Gesellschaftssitz, 5. Kontaktdaten seines Beauftragten, der in Bezug auf den Akteninhalt konsultiert werden kann, 6.Nummer und Bezeichnung des Finanzkontos des antragstellenden Organs, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, und, wenn das Organ seinen Gesellschaftssitz außerhalb Belgiens hat, genaue und vollständige Angaben des Finanzkontos, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, 7. Kenndaten und Nationalität eventueller Unterauftragnehmer und Personalmitglieder, die das antragstellende Organ für die Ausführung seines Auditauftrags einsetzen kann, 8.Namen, Vornamen, Eigenschaft und Unterschrift der Person, die dazu ermächtigt ist, im Namen des antragstellenden Organs den Antrag zu stellen (Unterlagen, mit denen diese Ermächtigung nachgewiesen wird, müssen der Akte beigefügt werden), 9. Datum, an dem die in Nr.8 erwähnte Person das Antragsschreiben unterzeichnet hat, 10. vollständige Nummer der Eintragung des antragstellenden Organs in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn das Organ seinen Sitz in Belgien hat. Die Antragsakte muss bei der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion nach Wahl des antragstellenden Organs in Deutsch, Französisch oder Niederländisch eingereicht werden.

Art. 3 - Erfüllt die Antragsakte alle in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Bedingungen, wird das antragstellende Organ durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns zugelassen als Organ, das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind.

Erfüllt die Antragsakte nicht alle in den Artikeln 1 und 2 aufgezählten Bedingungen, wird die Zulassung des antragstellenden Organs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns abgelehnt.

Art. 4 - Wenn die Generaldirektion Zivile Sicherheit von Organisatoren einer Bürgerinitiative ersucht wird, in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 die Konformität ihres Online-Sammelsystems zu prüfen, übermitteln die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnten Organe, die in Anwendung von Artikel 1 zugelassen worden sind, dieser Direktion auf elektronischem Weg ein Festpreisangebot für das Audit eines Online-Sammelsystems, und zwar binnen drei Tagen ab der Auditanfrage, die den Organen zu diesem Zweck von der Direktion übermittelt worden ist; dieses Preisangebot wird per Post bestätigt.

Das Organ, das das günstigste Festpreisangebot einreicht, wird damit beauftragt, die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnte Stellungnahme abzugeben. Der Auditauftrag wird per Einschreibebrief bestätigt.

Diese Organe übermitteln der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion ihre Auditberichte auf elektronischem Weg und per Einschreibebrief binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Auditbestellscheins, der von einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der vorerwähnten Generaldirektion unterzeichnet worden ist.

KAPITEL 2 - Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 14.

Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 erwähnten Überprüfungen, mit denen geprüft werden soll, ob Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen das Alter haben, um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments zu wählen, ob sie Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ob sie mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde oder aber in den Registern einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen sind, werden anhand repräsentativer Stichproben durchgeführt, die unter Anwendung folgender Parameter festgelegt werden: - Gesamtzahl Bekundungen, - Zuverlässigkeit: 95 Prozent, - Fehlermarge: 3 Prozent, - Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent.

Art. 6 - Kommt dieselbe Unterstützungsbekundung zwei- oder mehrfach vor, wird für die Festlegung der Zahl der Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative nur eine dieser Unterstützungsbekundungen berücksichtigt.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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