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Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2013. - Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 1er décembre 2013 exécutant la loi du 14 janvier | besluit van 1 december 2013 tot uitvoering van de wet van 14 januari |
2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen | 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese |
(UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février | Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad |
2011 (Moniteur belge du 11 décembre 2013). | van 16 februari 2011 (Belgisch Staatsblad van 11 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen | 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen |
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 16. Februar 2011 | vom 16. Februar 2011 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im |
Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen | Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, der Artikel 2 Absatz 2 | Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, der Artikel 2 Absatz 2 |
und 3 Absatz 3; | und 3 Absatz 3; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. März und 4. | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. März und 4. |
April 2013; | April 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
Juli 2013; | Juli 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.078/2 des Staatsrates vom 2. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.078/2 des Staatsrates vom 2. Oktober |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Organen, | KAPITEL 1 - Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Organen, |
die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die | die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die |
Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen | Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen |
Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der | Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der |
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind | vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind |
Artikel 1 - Um von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als | Artikel 1 - Um von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als |
Organe zugelassen zu werden, die damit beauftragt sind, eine | Organe zugelassen zu werden, die damit beauftragt sind, eine |
Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme | Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme |
mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 | mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 |
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments | Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative | und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative |
festgelegt worden sind, müssen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 14. | festgelegt worden sind, müssen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 14. |
Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen | Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen |
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 16. Februar 2011 erwähnten Organe folgende Bedingungen erfüllen: | vom 16. Februar 2011 erwähnten Organe folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Inhaber eines ISO/IEC 27.006-Zertifikats sein, das von einem auf | 1. Inhaber eines ISO/IEC 27.006-Zertifikats sein, das von einem auf |
europäischer Ebene akkreditierten Organ ausgestellt worden ist, | europäischer Ebene akkreditierten Organ ausgestellt worden ist, |
2. über nützliche operative Erfahrung in der Anwendung der Norm | 2. über nützliche operative Erfahrung in der Anwendung der Norm |
ISO/IEC 27.001 verfügen, die auf die letzten fünf Jahre vor | ISO/IEC 27.001 verfügen, die auf die letzten fünf Jahre vor |
Einreichung der in Artikel 2 erwähnten Antragsakte zurückgeht. | Einreichung der in Artikel 2 erwähnten Antragsakte zurückgeht. |
Art. 2 - Ein Organ, das einen Antrag auf Erhalt der in Artikel 1 | Art. 2 - Ein Organ, das einen Antrag auf Erhalt der in Artikel 1 |
erwähnten Zulassung stellt, reicht seine Antragsakte per | erwähnten Zulassung stellt, reicht seine Antragsakte per |
Einschreibebrief ein, der an die Generaldirektion Zivile Sicherheit | Einschreibebrief ein, der an die Generaldirektion Zivile Sicherheit |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zu richten ist. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zu richten ist. |
In dieser Akte ist unter Angabe der Gründe durch Belege und Unterlagen | In dieser Akte ist unter Angabe der Gründe durch Belege und Unterlagen |
deutlich nachzuweisen, dass das antragstellende Organ die in Artikel 1 | deutlich nachzuweisen, dass das antragstellende Organ die in Artikel 1 |
aufgezählten Bedingungen erfüllt, um als Organ zugelassen zu werden, | aufgezählten Bedingungen erfüllt, um als Organ zugelassen zu werden, |
das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die | das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die |
Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen | Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen |
Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der | Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der |
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind. | vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind. |
In der Antragsakte sind Informationen, die als vertraulich angesehen | In der Antragsakte sind Informationen, die als vertraulich angesehen |
werden müssen oder sich auf technische oder kommerzielle Geheimnisse | werden müssen oder sich auf technische oder kommerzielle Geheimnisse |
beziehen, gekennzeichnet. | beziehen, gekennzeichnet. |
Die Akte muss folgende Informationen enthalten: | Die Akte muss folgende Informationen enthalten: |
1. Firma oder Namen des antragstellenden Organs, | 1. Firma oder Namen des antragstellenden Organs, |
2. seine Rechtsform, | 2. seine Rechtsform, |
3. seine Nationalität, | 3. seine Nationalität, |
4. seinen Gesellschaftssitz, | 4. seinen Gesellschaftssitz, |
5. Kontaktdaten seines Beauftragten, der in Bezug auf den Akteninhalt | 5. Kontaktdaten seines Beauftragten, der in Bezug auf den Akteninhalt |
konsultiert werden kann, | konsultiert werden kann, |
6. Nummer und Bezeichnung des Finanzkontos des antragstellenden | 6. Nummer und Bezeichnung des Finanzkontos des antragstellenden |
Organs, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, und, wenn das | Organs, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, und, wenn das |
Organ seinen Gesellschaftssitz außerhalb Belgiens hat, genaue und | Organ seinen Gesellschaftssitz außerhalb Belgiens hat, genaue und |
vollständige Angaben des Finanzkontos, auf das Zahlungen vorgenommen | vollständige Angaben des Finanzkontos, auf das Zahlungen vorgenommen |
werden müssen, | werden müssen, |
7. Kenndaten und Nationalität eventueller Unterauftragnehmer und | 7. Kenndaten und Nationalität eventueller Unterauftragnehmer und |
Personalmitglieder, die das antragstellende Organ für die Ausführung | Personalmitglieder, die das antragstellende Organ für die Ausführung |
seines Auditauftrags einsetzen kann, | seines Auditauftrags einsetzen kann, |
8. Namen, Vornamen, Eigenschaft und Unterschrift der Person, die dazu | 8. Namen, Vornamen, Eigenschaft und Unterschrift der Person, die dazu |
ermächtigt ist, im Namen des antragstellenden Organs den Antrag zu | ermächtigt ist, im Namen des antragstellenden Organs den Antrag zu |
stellen (Unterlagen, mit denen diese Ermächtigung nachgewiesen wird, | stellen (Unterlagen, mit denen diese Ermächtigung nachgewiesen wird, |
müssen der Akte beigefügt werden), | müssen der Akte beigefügt werden), |
9. Datum, an dem die in Nr. 8 erwähnte Person das Antragsschreiben | 9. Datum, an dem die in Nr. 8 erwähnte Person das Antragsschreiben |
unterzeichnet hat, | unterzeichnet hat, |
10. vollständige Nummer der Eintragung des antragstellenden Organs in | 10. vollständige Nummer der Eintragung des antragstellenden Organs in |
der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn das Organ seinen Sitz in | der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn das Organ seinen Sitz in |
Belgien hat. | Belgien hat. |
Die Antragsakte muss bei der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion | Die Antragsakte muss bei der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion |
nach Wahl des antragstellenden Organs in Deutsch, Französisch oder | nach Wahl des antragstellenden Organs in Deutsch, Französisch oder |
Niederländisch eingereicht werden. | Niederländisch eingereicht werden. |
Art. 3 - Erfüllt die Antragsakte alle in den Artikeln 1 und 2 | Art. 3 - Erfüllt die Antragsakte alle in den Artikeln 1 und 2 |
erwähnten Bedingungen, wird das antragstellende Organ durch einen im | erwähnten Bedingungen, wird das antragstellende Organ durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass von Uns zugelassen als Organ, das damit | Ministerrat beratenen Erlass von Uns zugelassen als Organ, das damit |
beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der | beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der |
Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in | Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in |
Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des | Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die |
Bürgerinitiative festgelegt worden sind. | Bürgerinitiative festgelegt worden sind. |
Erfüllt die Antragsakte nicht alle in den Artikeln 1 und 2 | Erfüllt die Antragsakte nicht alle in den Artikeln 1 und 2 |
aufgezählten Bedingungen, wird die Zulassung des antragstellenden | aufgezählten Bedingungen, wird die Zulassung des antragstellenden |
Organs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns abgelehnt. | Organs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns abgelehnt. |
Art. 4 - Wenn die Generaldirektion Zivile Sicherheit von Organisatoren | Art. 4 - Wenn die Generaldirektion Zivile Sicherheit von Organisatoren |
einer Bürgerinitiative ersucht wird, in Ausführung von Artikel 2 des | einer Bürgerinitiative ersucht wird, in Ausführung von Artikel 2 des |
Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der | Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der |
Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments | Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. Februar 2011 die Konformität ihres | und des Rates vom 16. Februar 2011 die Konformität ihres |
Online-Sammelsystems zu prüfen, übermitteln die in Artikel 2 des | Online-Sammelsystems zu prüfen, übermitteln die in Artikel 2 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnten Organe, die in | vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnten Organe, die in |
Anwendung von Artikel 1 zugelassen worden sind, dieser Direktion auf | Anwendung von Artikel 1 zugelassen worden sind, dieser Direktion auf |
elektronischem Weg ein Festpreisangebot für das Audit eines | elektronischem Weg ein Festpreisangebot für das Audit eines |
Online-Sammelsystems, und zwar binnen drei Tagen ab der Auditanfrage, | Online-Sammelsystems, und zwar binnen drei Tagen ab der Auditanfrage, |
die den Organen zu diesem Zweck von der Direktion übermittelt worden | die den Organen zu diesem Zweck von der Direktion übermittelt worden |
ist; dieses Preisangebot wird per Post bestätigt. | ist; dieses Preisangebot wird per Post bestätigt. |
Das Organ, das das günstigste Festpreisangebot einreicht, wird damit | Das Organ, das das günstigste Festpreisangebot einreicht, wird damit |
beauftragt, die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar | beauftragt, die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar |
2013 erwähnte Stellungnahme abzugeben. Der Auditauftrag wird per | 2013 erwähnte Stellungnahme abzugeben. Der Auditauftrag wird per |
Einschreibebrief bestätigt. | Einschreibebrief bestätigt. |
Diese Organe übermitteln der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion | Diese Organe übermitteln der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion |
ihre Auditberichte auf elektronischem Weg und per Einschreibebrief | ihre Auditberichte auf elektronischem Weg und per Einschreibebrief |
binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Auditbestellscheins, der von | binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Auditbestellscheins, der von |
einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der vorerwähnten | einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der vorerwähnten |
Generaldirektion unterzeichnet worden ist. | Generaldirektion unterzeichnet worden ist. |
KAPITEL 2 - Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von | KAPITEL 2 - Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von |
Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative | Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative |
Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 14. | Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 14. |
Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen | Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen |
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 16. Februar 2011 erwähnten Überprüfungen, mit denen geprüft werden | vom 16. Februar 2011 erwähnten Überprüfungen, mit denen geprüft werden |
soll, ob Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen das Alter haben, | soll, ob Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen das Alter haben, |
um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments zu wählen, ob sie | um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments zu wählen, ob sie |
Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen | Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen |
Union sind und ob sie mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern | Union sind und ob sie mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern |
einer belgischen Gemeinde oder aber in den Registern einer belgischen | einer belgischen Gemeinde oder aber in den Registern einer belgischen |
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen | diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen |
sind, werden anhand repräsentativer Stichproben durchgeführt, die | sind, werden anhand repräsentativer Stichproben durchgeführt, die |
unter Anwendung folgender Parameter festgelegt werden: | unter Anwendung folgender Parameter festgelegt werden: |
- Gesamtzahl Bekundungen, | - Gesamtzahl Bekundungen, |
- Zuverlässigkeit: 95 Prozent, | - Zuverlässigkeit: 95 Prozent, |
- Fehlermarge: 3 Prozent, | - Fehlermarge: 3 Prozent, |
- Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. | - Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. |
Art. 6 - Kommt dieselbe Unterstützungsbekundung zwei- oder mehrfach | Art. 6 - Kommt dieselbe Unterstützungsbekundung zwei- oder mehrfach |
vor, wird für die Festlegung der Zahl der Unterstützungsbekundungen | vor, wird für die Festlegung der Zahl der Unterstützungsbekundungen |
für eine geplante Bürgerinitiative nur eine dieser | für eine geplante Bürgerinitiative nur eine dieser |
Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. | Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung |
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |