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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/12/2013
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Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er DECEMBRE 2013. - Arrêté royal exécutant la loi du 14 janvier 2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen (UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février 2011. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 14 januari 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad van 16 februari 2011. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 1er décembre 2013 exécutant la loi du 14 janvier besluit van 1 december 2013 tot uitvoering van de wet van 14 januari
2013 relative à l'initiative citoyenne au sens du Règlement européen 2013 betreffende het burgerinitiatief in de zin van de Europese
(UE) n° 211/2011 du Parlement européen et du Conseil du 16 février Verordening (EU) nr. 211/2011 van het Europees Parlement en de Raad
2011 (Moniteur belge du 11 décembre 2013). van 16 februari 2011 (Belgisch Staatsblad van 11 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom
14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 vom 16. Februar 2011
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Aufgrund des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im
Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, der Artikel 2 Absatz 2 Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, der Artikel 2 Absatz 2
und 3 Absatz 3; und 3 Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. März und 4. Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 7. März und 4.
April 2013; April 2013;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2013; Juli 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.078/2 des Staatsrates vom 2. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.078/2 des Staatsrates vom 2. Oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Organen, KAPITEL 1 - Bedingungen und Verfahren für die Zulassung von Organen,
die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die die damit beauftragt sind, eine Stellungnahme abzugeben über die
Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen
Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind
Artikel 1 - Um von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als Artikel 1 - Um von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Erlass als
Organe zugelassen zu werden, die damit beauftragt sind, eine Organe zugelassen zu werden, die damit beauftragt sind, eine
Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme Stellungnahme abzugeben über die Konformität der Online-Sammelsysteme
mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 mit den technischen Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
festgelegt worden sind, müssen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 14. festgelegt worden sind, müssen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 14.
Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 erwähnten Organe folgende Bedingungen erfüllen: vom 16. Februar 2011 erwähnten Organe folgende Bedingungen erfüllen:
1. Inhaber eines ISO/IEC 27.006-Zertifikats sein, das von einem auf 1. Inhaber eines ISO/IEC 27.006-Zertifikats sein, das von einem auf
europäischer Ebene akkreditierten Organ ausgestellt worden ist, europäischer Ebene akkreditierten Organ ausgestellt worden ist,
2. über nützliche operative Erfahrung in der Anwendung der Norm 2. über nützliche operative Erfahrung in der Anwendung der Norm
ISO/IEC 27.001 verfügen, die auf die letzten fünf Jahre vor ISO/IEC 27.001 verfügen, die auf die letzten fünf Jahre vor
Einreichung der in Artikel 2 erwähnten Antragsakte zurückgeht. Einreichung der in Artikel 2 erwähnten Antragsakte zurückgeht.
Art. 2 - Ein Organ, das einen Antrag auf Erhalt der in Artikel 1 Art. 2 - Ein Organ, das einen Antrag auf Erhalt der in Artikel 1
erwähnten Zulassung stellt, reicht seine Antragsakte per erwähnten Zulassung stellt, reicht seine Antragsakte per
Einschreibebrief ein, der an die Generaldirektion Zivile Sicherheit Einschreibebrief ein, der an die Generaldirektion Zivile Sicherheit
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zu richten ist. des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zu richten ist.
In dieser Akte ist unter Angabe der Gründe durch Belege und Unterlagen In dieser Akte ist unter Angabe der Gründe durch Belege und Unterlagen
deutlich nachzuweisen, dass das antragstellende Organ die in Artikel 1 deutlich nachzuweisen, dass das antragstellende Organ die in Artikel 1
aufgezählten Bedingungen erfüllt, um als Organ zugelassen zu werden, aufgezählten Bedingungen erfüllt, um als Organ zugelassen zu werden,
das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die das damit beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die
Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen Konformität der Online-Sammelsysteme mit den technischen
Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Spezifikationen, die in Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind. vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt worden sind.
In der Antragsakte sind Informationen, die als vertraulich angesehen In der Antragsakte sind Informationen, die als vertraulich angesehen
werden müssen oder sich auf technische oder kommerzielle Geheimnisse werden müssen oder sich auf technische oder kommerzielle Geheimnisse
beziehen, gekennzeichnet. beziehen, gekennzeichnet.
Die Akte muss folgende Informationen enthalten: Die Akte muss folgende Informationen enthalten:
1. Firma oder Namen des antragstellenden Organs, 1. Firma oder Namen des antragstellenden Organs,
2. seine Rechtsform, 2. seine Rechtsform,
3. seine Nationalität, 3. seine Nationalität,
4. seinen Gesellschaftssitz, 4. seinen Gesellschaftssitz,
5. Kontaktdaten seines Beauftragten, der in Bezug auf den Akteninhalt 5. Kontaktdaten seines Beauftragten, der in Bezug auf den Akteninhalt
konsultiert werden kann, konsultiert werden kann,
6. Nummer und Bezeichnung des Finanzkontos des antragstellenden 6. Nummer und Bezeichnung des Finanzkontos des antragstellenden
Organs, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, und, wenn das Organs, auf das Zahlungen vorgenommen werden müssen, und, wenn das
Organ seinen Gesellschaftssitz außerhalb Belgiens hat, genaue und Organ seinen Gesellschaftssitz außerhalb Belgiens hat, genaue und
vollständige Angaben des Finanzkontos, auf das Zahlungen vorgenommen vollständige Angaben des Finanzkontos, auf das Zahlungen vorgenommen
werden müssen, werden müssen,
7. Kenndaten und Nationalität eventueller Unterauftragnehmer und 7. Kenndaten und Nationalität eventueller Unterauftragnehmer und
Personalmitglieder, die das antragstellende Organ für die Ausführung Personalmitglieder, die das antragstellende Organ für die Ausführung
seines Auditauftrags einsetzen kann, seines Auditauftrags einsetzen kann,
8. Namen, Vornamen, Eigenschaft und Unterschrift der Person, die dazu 8. Namen, Vornamen, Eigenschaft und Unterschrift der Person, die dazu
ermächtigt ist, im Namen des antragstellenden Organs den Antrag zu ermächtigt ist, im Namen des antragstellenden Organs den Antrag zu
stellen (Unterlagen, mit denen diese Ermächtigung nachgewiesen wird, stellen (Unterlagen, mit denen diese Ermächtigung nachgewiesen wird,
müssen der Akte beigefügt werden), müssen der Akte beigefügt werden),
9. Datum, an dem die in Nr. 8 erwähnte Person das Antragsschreiben 9. Datum, an dem die in Nr. 8 erwähnte Person das Antragsschreiben
unterzeichnet hat, unterzeichnet hat,
10. vollständige Nummer der Eintragung des antragstellenden Organs in 10. vollständige Nummer der Eintragung des antragstellenden Organs in
der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn das Organ seinen Sitz in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn das Organ seinen Sitz in
Belgien hat. Belgien hat.
Die Antragsakte muss bei der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion Die Antragsakte muss bei der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion
nach Wahl des antragstellenden Organs in Deutsch, Französisch oder nach Wahl des antragstellenden Organs in Deutsch, Französisch oder
Niederländisch eingereicht werden. Niederländisch eingereicht werden.
Art. 3 - Erfüllt die Antragsakte alle in den Artikeln 1 und 2 Art. 3 - Erfüllt die Antragsakte alle in den Artikeln 1 und 2
erwähnten Bedingungen, wird das antragstellende Organ durch einen im erwähnten Bedingungen, wird das antragstellende Organ durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass von Uns zugelassen als Organ, das damit Ministerrat beratenen Erlass von Uns zugelassen als Organ, das damit
beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der beauftragt ist, eine Stellungnahme abzugeben über die Konformität der
Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in Online-Sammelsysteme mit den technischen Spezifikationen, die in
Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Ausführung von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die
Bürgerinitiative festgelegt worden sind. Bürgerinitiative festgelegt worden sind.
Erfüllt die Antragsakte nicht alle in den Artikeln 1 und 2 Erfüllt die Antragsakte nicht alle in den Artikeln 1 und 2
aufgezählten Bedingungen, wird die Zulassung des antragstellenden aufgezählten Bedingungen, wird die Zulassung des antragstellenden
Organs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns abgelehnt. Organs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von Uns abgelehnt.
Art. 4 - Wenn die Generaldirektion Zivile Sicherheit von Organisatoren Art. 4 - Wenn die Generaldirektion Zivile Sicherheit von Organisatoren
einer Bürgerinitiative ersucht wird, in Ausführung von Artikel 2 des einer Bürgerinitiative ersucht wird, in Ausführung von Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der
Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 die Konformität ihres und des Rates vom 16. Februar 2011 die Konformität ihres
Online-Sammelsystems zu prüfen, übermitteln die in Artikel 2 des Online-Sammelsystems zu prüfen, übermitteln die in Artikel 2 des
vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnten Organe, die in vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar 2013 erwähnten Organe, die in
Anwendung von Artikel 1 zugelassen worden sind, dieser Direktion auf Anwendung von Artikel 1 zugelassen worden sind, dieser Direktion auf
elektronischem Weg ein Festpreisangebot für das Audit eines elektronischem Weg ein Festpreisangebot für das Audit eines
Online-Sammelsystems, und zwar binnen drei Tagen ab der Auditanfrage, Online-Sammelsystems, und zwar binnen drei Tagen ab der Auditanfrage,
die den Organen zu diesem Zweck von der Direktion übermittelt worden die den Organen zu diesem Zweck von der Direktion übermittelt worden
ist; dieses Preisangebot wird per Post bestätigt. ist; dieses Preisangebot wird per Post bestätigt.
Das Organ, das das günstigste Festpreisangebot einreicht, wird damit Das Organ, das das günstigste Festpreisangebot einreicht, wird damit
beauftragt, die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar beauftragt, die in Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Januar
2013 erwähnte Stellungnahme abzugeben. Der Auditauftrag wird per 2013 erwähnte Stellungnahme abzugeben. Der Auditauftrag wird per
Einschreibebrief bestätigt. Einschreibebrief bestätigt.
Diese Organe übermitteln der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion Diese Organe übermitteln der in Absatz 1 erwähnten Generaldirektion
ihre Auditberichte auf elektronischem Weg und per Einschreibebrief ihre Auditberichte auf elektronischem Weg und per Einschreibebrief
binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Auditbestellscheins, der von binnen zehn Tagen nach Übermittlung des Auditbestellscheins, der von
einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der vorerwähnten einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der vorerwähnten
Generaldirektion unterzeichnet worden ist. Generaldirektion unterzeichnet worden ist.
KAPITEL 2 - Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von KAPITEL 2 - Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von
Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative
Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 14. Art. 5 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 14.
Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 erwähnten Überprüfungen, mit denen geprüft werden vom 16. Februar 2011 erwähnten Überprüfungen, mit denen geprüft werden
soll, ob Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen das Alter haben, soll, ob Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen das Alter haben,
um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments zu wählen, ob sie um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments zu wählen, ob sie
Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Belgier oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind und ob sie mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern Union sind und ob sie mit Hauptwohnort in den Bevölkerungsregistern
einer belgischen Gemeinde oder aber in den Registern einer belgischen einer belgischen Gemeinde oder aber in den Registern einer belgischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen
sind, werden anhand repräsentativer Stichproben durchgeführt, die sind, werden anhand repräsentativer Stichproben durchgeführt, die
unter Anwendung folgender Parameter festgelegt werden: unter Anwendung folgender Parameter festgelegt werden:
- Gesamtzahl Bekundungen, - Gesamtzahl Bekundungen,
- Zuverlässigkeit: 95 Prozent, - Zuverlässigkeit: 95 Prozent,
- Fehlermarge: 3 Prozent, - Fehlermarge: 3 Prozent,
- Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. - Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent.
Art. 6 - Kommt dieselbe Unterstützungsbekundung zwei- oder mehrfach Art. 6 - Kommt dieselbe Unterstützungsbekundung zwei- oder mehrfach
vor, wird für die Festlegung der Zahl der Unterstützungsbekundungen vor, wird für die Festlegung der Zahl der Unterstützungsbekundungen
für eine geplante Bürgerinitiative nur eine dieser für eine geplante Bürgerinitiative nur eine dieser
Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. Unterstützungsbekundungen berücksichtigt.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmung KAPITEL 3 - Schlussbestimmung
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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