publié le 21 février 2013
Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2011 attribuant aux villes et aux communes une aide financière unique dans le cadre de la formation de base des gardiens de la paix. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2011 attribuant aux villes et aux communes une aide financière unique dans le cadre de la formation de base des gardiens de la paix. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 novembre 2012 modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2011 attribuant aux villes et aux communes une aide financière unique dans le cadre de la formation de base des gardiens de la paix (Moniteur belge du 14 décembre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2011 zur Gewährung einer einmaligen finanziellen Beihilfe an die Städte und Gemeinden im Rahmen der Grundausbildung der Ordnungshüter Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I);
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2009 zur Bestimmung der Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für die Zulassung der Ausbildungen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2011 zur Gewährung einer einmaligen finanziellen Beihilfe an die Städte und Gemeinden im Rahmen der Grundausbildung der Ordnungshüter;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. September 2012;
In der Erwägung, dass die Ministerin des Innern die Städte und Gemeinden, deren Ordnungshüter vor dem 28. Oktober 2011 ausgebildet wurden, durch die Gewährung einer einmaligen finanziellen Beihilfe im Rahmen der Grundausbildung der Ordnungshüter unterstützen möchte, Erlasst: Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2011 zur Gewährung einer einmaligen finanziellen Beihilfe an die Städte und Gemeinden im Rahmen der Grundausbildung der Ordnungshüter wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Vorliegender Erlass betrifft die Ausgaben für die Grundausbildungen der Ordnungshüter, an denen gemäss dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2009 zur Bestimmung der Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für die Zulassung der Ausbildungen regelmässig teilgenommen wird, und zwar zwischen dem 1.
Oktober 2010 und dem 31. Oktober 2013." Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Die Städte und Gemeinden übermitteln dem FÖD Inneres vor dem 31. Dezember 2013 folgende Belege: 1.für jeden Ordnungshüter: den Nachweis, dass die Person vor dem 30.
November 2011 bei einer vom Minister des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, und die Bescheinigung über die Ausbildung der Ordnungshüter, die von einer vom Minister des Innern zugelassenen Ausbildungseinrichtung ausgestellt worden ist, 2. die finanziellen Rechtfertigungsbelege, auf denen der Gesamtbetrag der Einschreibegebühr, der pro Ordnungshüter zu Lasten der Gemeinde geht, vermerkt ist, 3.den Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes, 4. den Beschluss des Gemeindekollegiums als Beleg für die Ausgaben und den Antrag auf finanzielle Beihilfe." Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 28. November 2011.
Brüssel, den 30. November 2012 Frau J. MILQUET