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Arrêté Ministériel du 30 avril 2020
publié le 04 mai 2020

Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2020041122
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04/05/2020
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30/04/2020
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eli/arrete/2020/04/30/2020041122/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 AVRIL 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 avril 2020 modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 30 avril 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. APRIL 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2020;

Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. April 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020 und am 15. und 24. April 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden;

In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern, jedoch gleichzeitig gewisse Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen im Alltag erträglicher zu machen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird, dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske oder jeder anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Maske daher der Bevölkerung in allen Situationen empfohlen wird, wo die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern;

In der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen, bald zunehmen wird und es schwieriger werden wird, einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten; dass es daher notwendig ist, das Tragen eines Mundschutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Pflicht zu machen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den auf den Verkauf von Stoffen und Kurzwaren spezialisierten Einzelhandelsgeschäften zu erlauben, wieder für die Öffentlichkeit zu öffnen, damit die Bevölkerung gegebenenfalls selbst Mundschutzmasken anfertigen kann;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit Ausnahme von: 1. Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops, 2.Tiernahrungsgeschäften, 3. Apotheken, 4.Zeitschriftengeschäften, 5. Tankstellen und Kraftstofflieferanten, 6.Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör verkaufen, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung bedienen, 7. Geschäften für medizinische Hilfsmittel, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung bedienen, 8.Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, die hauptsächlich Werkzeuge und/oder Baumaterial verkaufen, 9. Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen und/oder Bäume verkaufen, 10.Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Bekleidungsstoffen und Kurzwaren spezialisiert sind, 11. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Strickgarn und Kurzwaren spezialisiert sind, 12.Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende, aber nur für Gewerbetreibende.

Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. § 2 - Der Zugang zu Supermärkten, Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, Gartenzentren und Baumschulen und zu Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende darf nur gemäß den nachfolgenden Modalitäten erfolgen: - höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30 Minuten, - Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin. § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.

Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben. § 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur vorhanden ist, unentbehrlich sind. § 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen und sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe werden geschlossen.

Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind erlaubt.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, 2.die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.

Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.

Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im allgemeinen Leitfaden zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.

Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. § 4 - Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen sind für die Öffentlichkeit nur im Rahmen der Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden und zwischen Gewerbetreibenden und den Behörden und unter den in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Bedingungen zugänglich.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen haben und selbst bereits die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden.

Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen, die zu den Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören, sind für die Öffentlichkeit zugänglich, jedoch nur innerhalb der in der Anlage zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Grenzen und unter der Voraussetzung, dass die Interaktion mit der Öffentlichkeit nicht auf Distanz erfolgen kann. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich eingehalten werden.

Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.

Ab dem Alter von zwölf Jahren sind Bürger verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, sobald sie Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte Beförderungsmittel betreten." Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Verboten sind: 1. Menschenansammlungen, 2.private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art, 3. eintägige Schulausflüge, 4.mehrtägige Schulausflüge, 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, 6.Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten.

In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, ihrer Zeugen und des Standesbeamten, - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht zugänglich ist, - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei Reitern." Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich zugänglichen Orten erlaubt." Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen die Artikel 1, 4, 5, 8 und 8bis werden mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen geahndet." Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 10. Mai 2020 einschließlich anwendbar. In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar und die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme ist bis zum 8. Juni 2020 einschließlich anwendbar." Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.

Brüssel, den 30. April 2020 P. DE CREM

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