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| Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 30 AVRIL 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du | 30 APRIL 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het |
| 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation | ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen |
| du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
| l'arrêté ministériel du 30 avril 2020 modifiant l'arrêté ministériel | besluit van 30 april 2020 houdende wijziging van het ministerieel |
| du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la | besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de |
| propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 30 avril 2020). | verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 30 april 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 30. APRIL 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 30. APRIL 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
| Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 | COVID-19 |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. April 2020; |
| Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
| die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
| schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
| Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die | Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die |
| sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag | sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag |
| weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung | weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung |
| des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. April 2020 beschlossenen | des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. April 2020 beschlossenen |
| Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
| ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020 und | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020 und |
| am 15. und 24. April 2020 zusammengetreten ist; | am 15. und 24. April 2020 zusammengetreten ist; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa | In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa |
| vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der | vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der |
| Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent | Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent |
| bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der | bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der |
| Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die | Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die |
| zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht | zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht |
| nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die | nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die |
| gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle | gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle |
| gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen | gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen |
| und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den | und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den |
| Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; | Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; |
| In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
| europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
| Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um | Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um |
| jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der | jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der |
| Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; | Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; |
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
| Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
| befällt; | befällt; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
| Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
| Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
| oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
| In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
| Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
| In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
| In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
| Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
| In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in |
| geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein | geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein |
| besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; | besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; |
| In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines |
| Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; | Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
| In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass |
| einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
| den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
| Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
| andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
| Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus | In der Erwägung, dass es notwendig ist, um die Ausbreitung des Virus |
| weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und | weiterhin einzudämmen, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und |
| Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern, | Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern, |
| jedoch gleichzeitig gewisse Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen | jedoch gleichzeitig gewisse Lockerungen vorzusehen, um diese Maßnahmen |
| im Alltag erträglicher zu machen; dass die Gesundheitslage regelmäßig | im Alltag erträglicher zu machen; dass die Gesundheitslage regelmäßig |
| bewertet wird, dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren | bewertet wird, dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren |
| Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann; | Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann; |
| In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
| (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
| schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
| auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, |
| Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der | Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der |
| Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung | Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung |
| pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der | pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der |
| Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus | Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus |
| verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, | verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, |
| Virologen und Wirtschaftsexperten; | Virologen und Wirtschaftsexperten; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
| Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
| In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske oder jeder anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Maske oder jeder anderen |
| Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der schrittweisen | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der schrittweisen |
| Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Maske daher der | Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Maske daher der |
| Bevölkerung in allen Situationen empfohlen wird, wo die Regeln des | Bevölkerung in allen Situationen empfohlen wird, wo die Regeln des |
| Social Distancing nicht eingehalten werden können, um eine weitere | Social Distancing nicht eingehalten werden können, um eine weitere |
| Ausbreitung des Virus zu verhindern; | Ausbreitung des Virus zu verhindern; |
| In der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die öffentliche | In der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die öffentliche |
| Verkehrsmittel benutzen, bald zunehmen wird und es schwieriger werden | Verkehrsmittel benutzen, bald zunehmen wird und es schwieriger werden |
| wird, einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten; dass es | wird, einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten; dass es |
| daher notwendig ist, das Tragen eines Mundschutzes in öffentlichen | daher notwendig ist, das Tragen eines Mundschutzes in öffentlichen |
| Verkehrsmitteln zur Pflicht zu machen; | Verkehrsmitteln zur Pflicht zu machen; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, den auf den Verkauf von | In der Erwägung, dass es notwendig ist, den auf den Verkauf von |
| Stoffen und Kurzwaren spezialisierten Einzelhandelsgeschäften zu | Stoffen und Kurzwaren spezialisierten Einzelhandelsgeschäften zu |
| erlauben, wieder für die Öffentlichkeit zu öffnen, damit die | erlauben, wieder für die Öffentlichkeit zu öffnen, damit die |
| Bevölkerung gegebenenfalls selbst Mundschutzmasken anfertigen kann; | Bevölkerung gegebenenfalls selbst Mundschutzmasken anfertigen kann; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit | " § 1 - Handelsgeschäfte und andere Geschäfte bleiben geschlossen, mit |
| Ausnahme von: | Ausnahme von: |
| 1. Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops, | 1. Lebensmittelgeschäften, einschließlich Nightshops, |
| 2. Tiernahrungsgeschäften, | 2. Tiernahrungsgeschäften, |
| 3. Apotheken, | 3. Apotheken, |
| 4. Zeitschriftengeschäften, | 4. Zeitschriftengeschäften, |
| 5. Tankstellen und Kraftstofflieferanten, | 5. Tankstellen und Kraftstofflieferanten, |
| 6. Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör | 6. Telefon-/Internetläden, mit Ausnahme von Läden, die nur Zubehör |
| verkaufen, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf | verkaufen, jedoch nur für Notfälle und sofern sie nur einen Kunden auf |
| einmal und auf Terminvereinbarung bedienen, | einmal und auf Terminvereinbarung bedienen, |
| 7. Geschäften für medizinische Hilfsmittel, jedoch nur für Notfälle | 7. Geschäften für medizinische Hilfsmittel, jedoch nur für Notfälle |
| und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung | und sofern sie nur einen Kunden auf einmal und auf Terminvereinbarung |
| bedienen, | bedienen, |
| 8. Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, die | 8. Baumärkten für Heimwerker mit allgemeinem Sortiment, die |
| hauptsächlich Werkzeuge und/oder Baumaterial verkaufen, | hauptsächlich Werkzeuge und/oder Baumaterial verkaufen, |
| 9. Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen und/oder | 9. Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen und/oder |
| Bäume verkaufen, | Bäume verkaufen, |
| 10. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von | 10. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von |
| Bekleidungsstoffen und Kurzwaren spezialisiert sind, | Bekleidungsstoffen und Kurzwaren spezialisiert sind, |
| 11. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Strickgarn und | 11. Einzelhandelsgeschäften, die auf den Verkauf von Strickgarn und |
| Kurzwaren spezialisiert sind, | Kurzwaren spezialisiert sind, |
| 12. Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende, aber nur für | 12. Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende, aber nur für |
| Gewerbetreibende. | Gewerbetreibende. |
| Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung | Die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Anwendung |
| der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines | der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. |
| § 2 - Der Zugang zu Supermärkten, Baumärkten für Heimwerker mit | § 2 - Der Zugang zu Supermärkten, Baumärkten für Heimwerker mit |
| allgemeinem Sortiment, Gartenzentren und Baumschulen und zu | allgemeinem Sortiment, Gartenzentren und Baumschulen und zu |
| Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende darf nur gemäß den | Großhandelsgeschäften für Gewerbetreibende darf nur gemäß den |
| nachfolgenden Modalitäten erfolgen: | nachfolgenden Modalitäten erfolgen: |
| - höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30 | - höchstens 1 Kunde pro Geschäftsfläche von 10 m2 während höchstens 30 |
| Minuten, | Minuten, |
| - Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin. | - Kunden begeben sich, sofern möglich, allein dorthin. |
| § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den | § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den |
| üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. | üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
| Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet |
| bleiben. | bleiben. |
| § 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die | § 4 - Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die |
| in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur | in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur |
| vorhanden ist, unentbehrlich sind. | vorhanden ist, unentbehrlich sind. |
| § 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen und | § 5 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen und |
| sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe werden | sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe werden |
| geschlossen. | geschlossen. |
| Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen | Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen |
| zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind | zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind |
| erlaubt. | erlaubt. |
| In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: | In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: |
| 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, | 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, |
| Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, | Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, |
| 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher | 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher |
| Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme | Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme |
| von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." | von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." |
| Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen | " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen |
| Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle | Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle |
| Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. | Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. |
| Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die | Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die |
| erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social | erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social |
| Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m | Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m |
| zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls | zwischen den Personen, zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls |
| für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. | für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. |
| § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete | § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete |
| Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln | Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln |
| zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens | zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens |
| gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. | gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. |
| Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um | Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um |
| Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer | Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer |
| und/oder organisatorischer Art, wie sie im allgemeinen Leitfaden zur | und/oder organisatorischer Art, wie sie im allgemeinen Leitfaden zur |
| Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit definiert sind, | Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit definiert sind, |
| der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
| Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt | Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt |
| durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des | durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des |
| Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens | Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens |
| gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer | gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer |
| Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
| Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
| Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der | Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der |
| sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich | sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich |
| ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache | ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache |
| mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| beschlossen. | beschlossen. |
| Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die | Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die |
| geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende | geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende |
| Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden | Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden |
| Präventionsmaßnahmen. | Präventionsmaßnahmen. |
| Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
| Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
| § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des | § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des |
| Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, |
| Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß | Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß |
| dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen | dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen |
| geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. | geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. |
| § 4 - Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen sind für | § 4 - Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen sind für |
| die Öffentlichkeit nur im Rahmen der Beziehungen zwischen | die Öffentlichkeit nur im Rahmen der Beziehungen zwischen |
| Gewerbetreibenden und zwischen Gewerbetreibenden und den Behörden und | Gewerbetreibenden und zwischen Gewerbetreibenden und den Behörden und |
| unter den in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Bedingungen zugänglich. | unter den in den Paragraphen 1 bis 2 erwähnten Bedingungen zugänglich. |
| Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren |
| Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." | Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." |
| Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird durch drei Absätze mit folgendem | des Coronavirus COVID-19 wird durch drei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den | "Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den |
| wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen | wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen |
| haben und selbst bereits die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen | haben und selbst bereits die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen |
| ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen | ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen |
| Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden. | Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden. |
| Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen, die zu den | Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze der Unternehmen, die zu den |
| Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören, sind für die | Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören, sind für die |
| Öffentlichkeit zugänglich, jedoch nur innerhalb der in der Anlage zu | Öffentlichkeit zugänglich, jedoch nur innerhalb der in der Anlage zu |
| vorliegendem Erlass vorgesehenen Grenzen und unter der Voraussetzung, | vorliegendem Erlass vorgesehenen Grenzen und unter der Voraussetzung, |
| dass die Interaktion mit der Öffentlichkeit nicht auf Distanz erfolgen | dass die Interaktion mit der Öffentlichkeit nicht auf Distanz erfolgen |
| kann. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich | kann. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich |
| eingehalten werden. | eingehalten werden. |
| Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren | Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren |
| Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." | Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." |
| Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. | "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. |
| Ab dem Alter von zwölf Jahren sind Bürger verpflichtet, Mund und Nase | Ab dem Alter von zwölf Jahren sind Bürger verpflichtet, Mund und Nase |
| mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, | mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, |
| sobald sie Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, | sobald sie Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, |
| Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge | Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge |
| oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte | oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte |
| Beförderungsmittel betreten." | Beförderungsmittel betreten." |
| Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Verboten sind: | "Verboten sind: |
| 1. Menschenansammlungen, | 1. Menschenansammlungen, |
| 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, | 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, |
| festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art, | festlicher, folkloristischer, sportlicher und rekreativer Art, |
| 3. eintägige Schulausflüge, | 3. eintägige Schulausflüge, |
| 4. mehrtägige Schulausflüge, | 4. mehrtägige Schulausflüge, |
| 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen | 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen |
| Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, | Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, |
| 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. | 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. |
| In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: | In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: |
| - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 | - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 |
| Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
| Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
| - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, | - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, |
| ihrer Zeugen und des Standesbeamten, | ihrer Zeugen und des Standesbeamten, |
| - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, | - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, |
| ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, | ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, |
| - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung | - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung |
| über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in | über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in |
| Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die | Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die |
| mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter | mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter |
| Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die | Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die |
| Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht | Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht |
| zugänglich ist, | zugänglich ist, |
| - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu | - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu |
| Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die | Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die |
| unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei | unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei |
| anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung | anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung |
| eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, |
| - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei | - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei |
| Reitern." | Reitern." |
| Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 wird durch einen Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die | "Das Tragen einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die |
| Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich | Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich |
| zugänglichen Orten erlaubt." | zugänglichen Orten erlaubt." |
| Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 7 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Verstöße gegen die Artikel 1, 4, 5, 8 und 8bis werden mit den in | "Verstöße gegen die Artikel 1, 4, 5, 8 und 8bis werden mit den in |
| Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
| vorgesehenen Strafen geahndet." | vorgesehenen Strafen geahndet." |
| Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 8 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
| 10. Mai 2020 einschließlich anwendbar. | 10. Mai 2020 einschließlich anwendbar. |
| In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 | In Abweichung von Absatz 1 ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 |
| vorgesehene Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar | vorgesehene Maßnahme bis zum 30. Juni 2020 einschließlich anwendbar |
| und die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme ist bis zum 8. Juni 2020 | und die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme ist bis zum 8. Juni 2020 |
| einschließlich anwendbar." | einschließlich anwendbar." |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 4. Mai 2020 in Kraft. |
| Brüssel, den 30. April 2020 | Brüssel, den 30. April 2020 |
| P. DE CREM | P. DE CREM |